1. | Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden; | |
2. | Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. |
(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch
1. | bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände, | |
2. | ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis, | |
3. | einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt, | |
4. | die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder | |
5. | einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt, |
verursacht wurden.
(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.
(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung berg-, umweltschadens- und wasserrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten vom 21.07.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.07.2016 | Gesetz zur Änderung berg-, umweltschadens- und wasserrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten | 21.07.2016 | |
01.03.2010 | Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 3 USchadG
17 Entscheidungen zu § 3 USchadG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2021 - 21 A 49/17
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- VG Köln, 29.11.2016 - 2 K 6873/15
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- VG Köln, 29.11.2016 - 2 K 6873/15
- BVerwG, 21.09.2017 - 7 C 29.15
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Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.07.2015 - 8 A 10041/15
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- VG Neustadt, 25.03.2014 - 5 K 505/13
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- OVG Rheinland-Pfalz, 22.07.2015 - 8 A 10041/15
- VGH Bayern, 28.10.2022 - 8 BV 20.1918
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- VG München, 25.01.2017 - M 9 K 15.3863
Umweltschadensgesetz auf Tätigkeit des Straßenbaulastträgers beim Straßenbau ...
- VG München, 25.01.2017 - M 9 K 15.3863
- VGH Bayern, 17.04.2015 - 8 CE 15.398
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Zum selben Verfahren:
- VG München, 28.01.2015 - M 9 E 14.5005
Einstweilige Anordnung
- VG München, 28.01.2015 - M 9 E 14.5005
- BVerwG, 25.11.2021 - 7 C 6.20
Über Sanierungsmaßnahmen im Vogelschutzgebiet Eiderstedt muss neu verhandelt ...
Querverweise
Auf § 3 USchadG verweisen folgende Vorschriften:
- Umweltschadensgesetz (USchadG)
- § 14 (Übergangsvorschrift zu Anlage 1)