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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 18.01.2023 - 10 ME 119/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,885
OVG Niedersachsen, 18.01.2023 - 10 ME 119/22 (https://dejure.org/2023,885)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.01.2023 - 10 ME 119/22 (https://dejure.org/2023,885)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Januar 2023 - 10 ME 119/22 (https://dejure.org/2023,885)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 23 Abs. 1 S. 1 NWaldLG; § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, S. 2 Halbs. 2 NWaldLG
    Anordnung der Einstellung von Bauarbeiten zur Errichtung eines die freie Landschaft abgrenzenden Zaunes; Ausübung von Betretungsrechten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Einstellung von Bauarbeiten zur Errichtung eines die freie Landschaft abgrenzenden Zaunes; Ausübung von Betretungsrechten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Zäune in Wald und Flur!

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anordnung der Einstellung von Bauarbeiten zur Errichtung eines die freie Landschaft abgrenzenden Zaunes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2023, 402
  • BauR 2023, 595
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 7.16

    Großflächige Kommerzialisierung des Strandzugangs in Wangerland ist unzulässig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.01.2023 - 10 ME 119/22
    § 23 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG, der wie § 59 Abs. 1 BNatSchG jedermann gestattet, die freie Landschaft zu betreten, ist Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, die nicht nur ein Betreten eigener oder entsprechend gewidmeter Grundstücke schützt, sondern auch das Betreten sonstiger fremder Grundstücke im Rahmen der jeweils geltenden, verfassungsmäßigen Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.9.2017 - 10 C 7.16 -, juris Rn. 39 zu § 59 Abs. 1 BNatSchG).

    Der Inhalt des Eigentumsrechts wird nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch hinsichtlich der Befugnis zur Abwehr von Handlungen privater Dritter erst durch die einfache Rechtsordnung ausgestaltet, wobei der Ausgleich gegenläufiger Grundrechtspositionen dem Gesetzgeber überlassen bleibt (BVerwG, Urteil vom 13.9.2017 - 10 C 7.16 -, juris Rn. 39).

    Er kann durch verfassungskonforme, insbesondere verhältnismäßige Regelungen einerseits Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 und 2 GG bestimmen und andererseits die Grenzen zulässiger Freiheitsausübung auf fremdem Eigentum nach Art. 2 Abs. 1 GG festlegen (BVerwG, Urteil vom 13.9.2017 - 10 C 7.16 -, juris Rn. 39).

    Eine verfassungswidrige Einschränkung des Eigentumsrechts der Antragstellerin durch das Betretungsrecht Dritter, das gemäß § 31 Abs. 1 NWaldLG nur unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Zaun verhindert oder wesentlich erschwert werden darf, ist daher nicht ersichtlich, insbesondere wird das Eigentumsrecht der Duldungspflichtigen durch diese Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nicht unverhältnismäßig eingeschränkt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.9.2017 - 10 C 7.16 -, juris Rn. 50 zu § 59 Abs. 1 BNatSchG).

    Soweit sie von einer Höherrangigkeit der Vorschriften des Baugesetzbuchs als Bundesrecht ausgeht, übersieht sie, dass das Betretungsrecht der freien Landschaft bereits mit § 59 Abs. 1 BNatSchG als bundesrechtliche Grund- und Leitentscheidung im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG ausgestaltet ist und den Ländern (lediglich) gemäß § 59 Abs. 2 BNatSchG die Möglichkeit eingeräumt ist, das Betretungsrecht zu erweitern oder aus wichtigen Gründen zu beschränken (…Heß in BeckOK, Umweltrecht, Stand: 1.10.2022, BNatSchG § 59 Rn. 1 f.; BVerwG, Urteil vom 13.9.2017 - 10 C 7.16 -, juris Rn. 49).

  • OVG Niedersachsen, 21.09.2018 - 10 LA 51/18

    Klage auf Aufhebung der Anordnung einer Wiederaufforstung; Parkanlage im Sinne …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.01.2023 - 10 ME 119/22
    Einen weiteren Ausgleich zwischen den Eigentümer- sowie Grundbesitzerinteressen und den Interessen Dritter an der Nutzung der freien Landschaft schaffen die §§ 24 bis 32 NWaldLG, die das Betreten der freien Landschaft näher regeln, sowie § 2 Abs. 2 und 7 NWaldLG, wonach bestimmte Flächen nicht als freie Landschaft bzw. Wald gelten (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 21.9.2018 - 10 LA 51/18 -, juris Rn. 12).

    Hintergrund hierfür sind die schutzwürdigen Belange des Eigentümers und sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG sowie der Schutz seiner Privatsphäre, die die Gewährleistung der allgemein eingeräumten Befugnis, die freie Landschaft zum Zwecke der Erholung zu betreten, begrenzen (Senatsbeschluss vom 21.9.2018 - 10 LA 51/18 -, juris Rn. 12).

  • OVG Niedersachsen, 08.04.2020 - 10 ME 61/20

    Beteiligung; Genossenschaft; Ingerenzpflicht; institutionelle Befangenheit; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.01.2023 - 10 ME 119/22
    Denn die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8.4.2020 - 10 ME 61/20 -, juris Rn. 10 m.w.N.), lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Stilllegungsverfügung vom 30. Mai 2022 unter Anordnung des Sofortvollzugs ausgegangen ist und die Anträge der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO abgelehnt hat.
  • VGH Bayern, 11.05.2017 - 14 ZB 16.1775

    Naturschutzrechtliche Beseitigungsanordnung - Zaun als Sperre in der freien Natur

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.01.2023 - 10 ME 119/22
    Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass sich dem Erholungsuchenden der Eindruck aufdrängen könnte, es handele sich um eine Fläche, die nicht (mehr) dem allgemeinen Betretungsrecht unterliege (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.5.2017 - 14 ZB 16.1775 -, juris Rn. 10).
  • OVG Niedersachsen, 11.02.2014 - 1 KN 67/12

    Zulässsigkeit einer gleichzeitigen Festsetzung eines Wochenendhausgebietes und …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.01.2023 - 10 ME 119/22
    Weshalb für den geplanten Zaunbau, wie die Antragstellerin meint, ausschließlich der Anwendungsbereich des Bauplanungsrechts eröffnet sein sollte, führt sie weder in nachvollziehbarer Weise aus noch ist dies sonst ersichtlich, zumal das Betretungsrecht der freien Landschaft im Bau(planungs)recht durchaus eine Rolle spielen kann (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.2.2014 - 1 KN 67/12 -, juris Rn. 51).
  • OVG Niedersachsen, 30.06.2015 - 4 LB 63/14

    Aufenthalt zur Erholung; Befahrensrecht; betreten; Betretensrecht; Duldung; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.01.2023 - 10 ME 119/22
    Maßgeblich ist vielmehr, ob die abgezäunte Fläche zur freien Landschaft gehört und das Hindernis in Form des Zaunes die Ausübung von nach §§ 23 bis 28 NWaldLG bestehenden Betretungsrechten verhindert bzw. wesentlich erschwert (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 LB 63/14 -, juris Rn. 48 f.).
  • VG Minden, 10.03.2023 - 9 L 961/22
    Rn. 61 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 14 ZB 16.1775 -, juris, Rn. 10; s.a. zum Betretungsrecht aus dem niedersächsischen Waldgesetz, Nds. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2023 - 10 ME 119/22 -, juris, Rn. 13.
  • OVG Niedersachsen, 29.01.2024 - 10 ME 31/24

    Anspruch des Veranstalters bzw. Vermittlers von Glücksspielen im Internet auf …

    Unabhängig davon hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Januar 2023 - 10 ME 119/22 -, juris Rn. 6 m.w.N.), aber auch nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit der Abfrage des Restbudgets unter B. III. 9. zu Gunsten der Antragstellerin nicht vorgesehen hat, bzw. dass sie einen Anspruch auf Beifügung einer solchen Nebenbestimmung zu der ihr erteilten Erlaubnis hätte.
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2023 - 10 ME 86/23

    Anwendungsbestimmung; Pflanzenschutzmittel; Rechtsschutz, effektiver; …

    Denn die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18.1.2023 - 10 ME 119/22 -, juris Rn. 6 m. w. N.), lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ausgegangen ist und deshalb ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO abgelehnt hat.
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