Rechtsprechung
| OLG Dresden, 17.01.2003 - 10 WF 3/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
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- Judicialis
BGB § 1797; ; BGB § 1909; ; FGG § 6; ; FGG § 37; ; FGG § 50; ; ZPO § 42
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1797 § 1909; FGG § 6 § 37 § 50; ZPO § 42
Ergänzungspfleger hat kein eigenes Recht auf Ablehnung eines Richters - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Rechte des Ergänzungspflegers
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bestellung eines Ergänzungspflegers neben einem Verfahrenspfleger; Teilbereiche der elterlichen Sorge über minderjähriges Kind ; Eigenes Recht des Ergänzungspflegers auf Ablehnung des Richters; Stellung des Ablehnungsantrags im Namen des Kindes ; Gegenstandswert für ...
Verfahrensgang
- AG Meißen, 19.12.2002 - 6 F 301/00
- OLG Dresden, 17.01.2003 - 10 WF 3/03
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- OLG Brandenburg, 13.07.1999 - 1 W 9/99
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; …
Auszug aus OLG Dresden, 17.01.2003 - 10 WF 3/03
Hierbei ist der Senat davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert für Ablehnungsgesuche dem Wert des zugrunde liegenden Rechtsstreits entspricht (so auch OLG Brandenburg, OLGR 1999, 469;… BGH NJW 1968, 769, Hartmann, a.a.O., Anhang I § 12 GKG - § 3 ZPO - Rz. 10 m.w.N.;… Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rz. 16 m.w.N.). - OLG Schleswig, 28.01.2000 - 15 WF 101/99
Beschwerdeverfahren bei Anfechtung der Vergütung eines Verfahrenspflegers; …
Auszug aus OLG Dresden, 17.01.2003 - 10 WF 3/03
Allein dem Verfahrenspfleger obliegt es mithin, die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen, er ist gleichsam "Sprachrohr" des Kindes im Verfahren (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 28. Juni 2002, OLG-NL 2002, 269; Beschluss vom 23. Mai 2000 - 10 WF 253/02 - OLG Schleswig-Holstein, OLGR 2000, 177 [179]).
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Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 29.04.2003 - 10 WF 3/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
- rechtsportal.de
GKG § 58 Abs. 2; GKG § 54 Nr. 2
Zur Anwendbarkeit des § 58 Abs. 2 GKG auf die Fälle der Übernahmehaftung nach § 54 Nr. 2 GKG - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anwendbarkeit des § 58 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf Fälle der Übernahmehaftung nach § 54 Nr. 2 GKG
Verfahrensgang
- AG Wuppertal, 23.05.2002 - 63 F 213/94
- OLG Düsseldorf, 29.04.2003 - 10 WF 3/03
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 28.06.2000 - 1 BvR 741/00
Umfang der Kostentragungspflicht einer bedürftigen Partei
Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2003 - 10 WF 3/03
Auch dann handelt es sich bei der Kostenübernahme qualitativ um eine eigene Entscheidung des Bedürftigen; eine gerichtliche Kostenentscheidung dagegen kann der Bedürftige nicht beeinflussen (vgl. BVerfG NJW 2000, 3271 mwN). - OLG Frankfurt, 10.11.1999 - 12 W 258/99
Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2003 - 10 WF 3/03
Eine erweiterte Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auch auf die Fälle der Übernahmehaftung (vgl. OLG Frankfurt NJW 2000, 1120, 1121; OLG Hamm Rpfleger 2000, 553) ist abzulehnen. - OLG Hamm, 17.07.2000 - 4 W 32/00
Kostenübernahme des Prozesakostenhilfe erhaltenden Beklagten
Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2003 - 10 WF 3/03
Eine erweiterte Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auch auf die Fälle der Übernahmehaftung (vgl. OLG Frankfurt NJW 2000, 1120, 1121; OLG Hamm Rpfleger 2000, 553) ist abzulehnen.
- OLG Düsseldorf, 27.01.2004 - 10 WF 22/03
Zur erweiterten Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG
Eine erweiterte Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auch auf die Fälle der Übernahmehaftung ist nach der Rechtssprechung des Senats abzulehnen (vgl. Beschluss vom 29.04.2003 - 10 WF 03/03).Eine erweiterte Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auch auf die Fälle der Übernahmehaftung (vgl. OLG Frankfurt NJW 2000, 1120, 1121; OLG Hamm Rpfleger 2000, 553; OLG Dresden Rpfleger 2002, 213) ist nach der Rechtsprechung des Senats abzulehnen (vgl. Beschluss vom 29.04.2003 - 10 WF 03/03).
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