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   OLG Koblenz, 08.05.2012 - 11 UF 205/12   

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OLG Koblenz, 08.05.2012 - 11 UF 205/12 (https://dejure.org/2012,57216)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.05.2012 - 11 UF 205/12 (https://dejure.org/2012,57216)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08. Mai 2012 - 11 UF 205/12 (https://dejure.org/2012,57216)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 432 BGB, § 749 Abs 1 BGB, § 118 Abs 1 ZVG
    Teilungsversteigerung eines Familienheims: Aufhebung der Gemeinschaft und Verteilung des Erlöses bei Ersteigerung durch einen geschiedenen Ehegatten

  • Deutsches Notarinstitut

    ZVG § 49; ZVG § 107; BGB § 749
    Teilungsversteigerung bei Bruchteilsgemeinschaft; Mitberechtigung nach § 432 BGB an Forderung gem. § 118 ZVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verteilung des Erlöses nach der Teilungsversteigerung durch den Bruchteilseigentümer eines Grundstücks; Abwehrmöglichkeiten gegen die aus einer Sicherungshypothek i.H.d. übertragenen Forderung betriebene nochmalige Versteigerung eines Grundstücks

  • Wolters Kluwer

    Verteilung des Erlöses nach der Teilungsversteigerung durch den Bruchteilseigentümer eines Grundstücks; Abwehrmöglichkeiten gegen die aus einer Sicherungshypothek i.H.d. übertragenen Forderung betriebene nochmalige Versteigerung eines Grundstücks

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZVG § 118; BGB § 432
    Rechtsfolgen unterbliebener Berichtigung des Bargebots bei Erteilung des Zuschlags an einen Berechtigten in der Teilungsversteigerung; Zulässigkeit der sog. Wiederversteigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1665
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.02.2008 - XII ZR 58/04

    Zulässigkeit der Aufrechnung des Erstehers in der Teilungsversteigerung gegen

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.05.2012 - 11 UF 205/12
    Betreibt ein Bruchteilseigentümer eines Grundstücks dessen Teilungsversteigerung und erhält er den Zuschlag, ohne sein Bargebot zu berichtigen, setzt sich die Gemeinschaft an der den Berechtigten nach § 118 ZVG unverteilt übertragenen Forderung als Mitberechtigung nach § 432 BGB fort /Anschluss an BGH, Urteil vom 20.02.2008, XII ZR 58/04, FamRZ 2008, 767).

    Der Zuschlag beendet die Gemeinschaft am Grundstück; nach dem Surrogationsgrundsatz setzt sie sich am Erlös fort (BGH NJW 2008, 1807; Böttcher, ZVG, 5. Auflage, § 180 Rdn. 101).

    Aus der Sicherungshypothek (und wegen der übertragenen Forderung) kann jeder daran Beteiligte ohne Mitwirkung der anderen die Wiederversteigerung nach § 133 ZVG verlangen (BGH NJW 2008, 1807; Stöber, ZVG-Kommentar, 19. Aufl., § 180 Rdn. 18.6 unter Hinweis auf OLG Frankfurt NJW 1953, 1877).

    Die unverteilte Übertragung der Forderung auf Zahlung des Meistgebots bewirkt - auch wenn keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten zu berichtigen sind - nicht schon zugleich die Auflösung der bestehenden Gemeinschaft durch Teilung in Natur (BGH NJW 2008, 1807; Böttcher a.a.O. Rdn. 104 und § 128 Rdn. 10; Stöber, ZVG-Komm., § 180 Ziff. 18.5 und § 128 Ziff. 2.10; Stöber, ZVG-Handbuch, a.a.O.).

    Zu der weitergehenden Frage, ob die Aufhebung der Gemeinschaft zwingend erfordert, dass der Ersteher in diesen Fällen zunächst das gesamte geschuldete Bargebot hinterlegt, verhält sich das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.02.2008 (XII ZR 58/04, NJW 2008, 1807) entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht.

    Da der Teilerlös hinterlegt ist, ist seine Auszahlung nämlich sichergestellt (BGH NJW 2008, 1807).

    Daher hat der Ersteher als Teilhaber der Gemeinschaft gegen die übrigen Gemeinschafter anteilsmäßig Anspruch auf Einwilligung in die seiner Beteiligungsquote entsprechende Abwicklung (BGH NJW 1984, 2526 und NJW 2000, 948; offen gelassen: BGH NJW 2008, 1807; Stöber, ZVG-Komm., § 180 Ziff. 18.4; Stöber, ZVG-Handbuch, Rdn. 756b).

    Ein Zurückbehaltungsrecht der Antragsgegnerin scheidet nämlich - ebenso wie eine Aufrechnung - bereits mangels Gegenseitigkeit der Forderungen aus (BGH NJW 2008, 1807).

    Diese sind als Mitberechtigte nach § 432 BGB anzusehen (s.o.; BGH NJW 2008, 1807; Böttcher § 180 Rdn. 104).

    Diese Übertragung bewirkt nicht zugleich die Auflösung der bestehenden Gemeinschaft durch Teilung der Forderung in Natur gemäß § 420 BGB, selbst wenn die Bruchteile feststehen und keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind (BGH NJW 2008, 1807).

  • BGH, 17.11.1999 - XII ZR 281/97

    Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen güterrechtliche Ansprüche im

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.05.2012 - 11 UF 205/12
    Daher hat der Ersteher als Teilhaber der Gemeinschaft gegen die übrigen Gemeinschafter anteilsmäßig Anspruch auf Einwilligung in die seiner Beteiligungsquote entsprechende Abwicklung (BGH NJW 1984, 2526 und NJW 2000, 948; offen gelassen: BGH NJW 2008, 1807; Stöber, ZVG-Komm., § 180 Ziff. 18.4; Stöber, ZVG-Handbuch, Rdn. 756b).

    Zwar ist die für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts erforderliche Konnexität gegeben, da beide Ansprüche in dem innerlich zusammengehörigen ehelichen Lebensverhältnis wurzeln, und zwar in der aus der von den Parteien durch die Ehe begründeten und durch ihr Scheitern beendeten Lebensgemeinschaft (BGH NJW 2000, 948).

  • BGH, 20.02.1984 - II ZR 112/83

    Aufhebung der Grundstücksgemeinschaft durch Zwangsversteigerung -

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.05.2012 - 11 UF 205/12
    Die Aufhebung der Gemeinschaft an einem Grundstück, das nicht in Natur teilbar ist, erfolgt nach § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (BGH NJW 1984, 2526).

    Daher hat der Ersteher als Teilhaber der Gemeinschaft gegen die übrigen Gemeinschafter anteilsmäßig Anspruch auf Einwilligung in die seiner Beteiligungsquote entsprechende Abwicklung (BGH NJW 1984, 2526 und NJW 2000, 948; offen gelassen: BGH NJW 2008, 1807; Stöber, ZVG-Komm., § 180 Ziff. 18.4; Stöber, ZVG-Handbuch, Rdn. 756b).

  • BGH, 12.12.2008 - V ZR 49/08

    Anspruch des Eigentümers auf Löschung von Grundpfandrecht?

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.05.2012 - 11 UF 205/12
    Die Sicherungshypothek wandelt sich kraft Gesetzes hälftig in eine dem Antragsteller zustehende Eigentümergrundschuld (§§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 Abs. 1 BGB) um (vgl. BGH NJW 2009, 847 m.w.N.; Stöber, ZVG-Handbuch, Rdn. 40).
  • BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12

    Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung

    Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2012, 1665 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, der Antragsteller könne nach § 749 Abs. 1 BGB von der Antragsgegnerin verlangen, dass diese in die Auszahlung des hälftigen Erlösanteils von 5.724,46 EUR nebst aufgelaufener Hinterlegungszinsen durch die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts einwillige.
  • OLG Koblenz, 02.04.2014 - 13 UF 737/13

    Scheidungsverbundverfahren: Abtrennung wegen einer zu einer unzumutbaren Härte

    Denn insoweit dürfte ihm kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch der Antragstellerin auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 BGB) zustehen (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2012, 1665 und nachfolgend BGH FamRZ 2014, 285).
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