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Rechtsprechung
   AG Aachen, 21.12.2016 - 115 C 554/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,73152
AG Aachen, 21.12.2016 - 115 C 554/15 (https://dejure.org/2016,73152)
AG Aachen, Entscheidung vom 21.12.2016 - 115 C 554/15 (https://dejure.org/2016,73152)
AG Aachen, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - 115 C 554/15 (https://dejure.org/2016,73152)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • LG Bonn, 16.11.2004 - 8 S 139/04

    Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Beseitigung einer Überwachungskamera

    Auszug aus AG Aachen, 21.12.2016 - 115 C 554/15
    Da für die Betroffenen nicht erkennbar ist, ob sie tatsächlich gefilmt werden oder nicht, wird auch bei Aufstellen einer Attrappe, die einer funktionsfähigen Videokamera optisch gleicht, bei den Betroffenen der Eindruck erweckt, sie müssten ständig mit einer ihren Privatbereich überwachenden Aufzeichnung rechnen und hierdurch eine Störung der Privatsphäre dieser Personen bewirkt (hierzu LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067).

    Zwar folgt aus dem in Artikel 14 Absatz 1 GG normierten Grundrecht auch das Recht, geeignete Schutzmaßnahmen für das Grundeigentum zu ergreifen, jedoch darf dies nicht in unverhältnismäßiger Weise auf Kosten des Eingriffs in hochrangige Rechtsgüter unbeteiligter Dritter geschehen (LG Bonn NJW-RR 2005, 1067) Vorliegend ist aber die Art und Weise der von den Bekl. gewählten Videoüberwachung jedenfalls unverhältnismäßig.

  • BGH, 16.03.2010 - VI ZR 176/09

    Überwachungskamera auf Privatgrundstück

    Auszug aus AG Aachen, 21.12.2016 - 115 C 554/15
    Die Frage, ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen anzunehmen ist, kann nur unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Interessenabwägung beantwortet werden (BGH, Urteil vom 16.03.2010 - VI ZR 176/09).
  • OLG Hamm, 06.06.2011 - 5 U 32/11

    Schlichtungsverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung

    Auszug aus AG Aachen, 21.12.2016 - 115 C 554/15
    Es handelt sich hier um einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB und nicht um einen der dort enumerativ aufgezählten typischen nachbarrechtlichen Auseinandersetzung; insbesondere bilden hier keine Ansprüche aus § 906 BGB, solche wegen Überwuchses oder Hinüberfalls, wegen eines Grenzbaums oder sonstige Nachbarrechte, wie sie im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelt sind, den Gegenstand (für einen Geldanspruch aus § 3 823, 1004 Abs. 1 BGB die Anwendung des § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW ebenfalls ablehnend OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2011 - 5 U 32/11).
  • AG Nürtingen, 05.01.2009 - 10 C 1850/08

    Erforderlichkeit eines Schlichtungsverfahrens i.R.v. …

    Auszug aus AG Aachen, 21.12.2016 - 115 C 554/15
    (vgl. hierzu AG Nürtingen, Urteil vom 05.01.2009 - 10 C 1850/08).
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