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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,7945
BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 (https://dejure.org/2018,7945)
BVerfG, Entscheidung vom 10.04.2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 (https://dejure.org/2018,7945)
BVerfG, Entscheidung vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 (https://dejure.org/2018,7945)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig - Ungleichbehandlung durch Wertverzerrungen nicht gerechtfertigt, mithin mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019 geboten - weitere Anwendbarkeit der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 72 Abs 2 GG, Art 105 Abs 2 GG, Art 125a Abs 2 GG, Art 2 Bew/EStGÄndG
    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig - Ungleichbehandlung durch Wertverzerrungen nicht gerechtfertigt, mithin mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019 geboten - weitere Anwendbarkeit der ...

  • IWW

    Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 72 Abs. 2 GG, Art. 105 Abs. 2 GG, Art. 125a Abs. 2 GG, Art. 2 Bew/EStGÄndG

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der für die Erhebung der Grundsteuer maßgeblichen Einheitsbewertung des Grundvermögens mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung

  • Betriebs-Berater

    Einheitsbewertung von Grundvermögen verfassungswidrig

  • doev.de PDF

    Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einheitsbewertung im Grundsteuerrecht: Verfassungswidrigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der für die Erhebung der Grundsteuer maßgeblichen Einheitsbewertung des Grundvermögens mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bemessung der Grundsteuer ist verfassungswidrig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (29)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Was wird aus der Grundsteuer?

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Berechnung der Grundsteuer auf Grundlage der Vorschriften zur Einheitsbewertung verfassungswidrig

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Grundsteuer: Die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung

  • zeit.de (Pressebericht, 10.04.2018)

    Grundsteuer ist verfassungswidrig

  • tagesschau.de (Pressemeldung, 10.04.2018)

    Grundsteuer gekippt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Derzeitige Grundsteuer verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundsteuer - die seit 50 Jahren verschleppte Reform

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Einheitsbewertung zur Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Einheitsbewertung von Grundvermögen verfassungswidrig

  • spiegel.de (Pressebericht, 10.04.2018)

    Grundsteuer: Was das Urteil des Verfassungsgerichts bedeutet

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer ist verfassungswidrig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 10.04.2018)

    Grundsteuer - Einheitswerte gekippt

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Gerichtskosten bei verfassungsrechtlichen Streitigkeiten

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Grundsteuerreform: Land- und Forstwirten drohen höhere Kosten

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Reform der Grundsteuer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zustimmung für Grundsteuerreform

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aktueller Stand bei Gesetzgebungsverfahren zur Grundsteuerreform

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urteil über Grundsteuer - veraltet und verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig - Gesetzgeber muss bis spätestens 31. Dezember 2019 Neuregelung schaffen

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer am Dienstag, 16. Januar 2018, 10:00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlungsgliederung in Sachen Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer am Dienstag, 16. Januar 2018, 10:00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlungsgliederung in Sachen Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.01.2018)

    Bundesverfassungsgericht stellt Einheitswerte für Grundsteuer infrage

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 09.04.2018)

    Die Grundsteuer steht auf der Kippe

Besprechungen u.ä. (5)

  • welt.de (Pressekommentar, 10.04.2018)

    Jetzt wird der Grundsteuer-Wahnsinn seine Blüte erleben

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einheitsbewertung für Grundsteuer und Gewerbesteuer

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer ist verfassungswidrig

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.01.2018)

    Die Grundsteuer vor dem BVerfG: Werden neue Häuser teurer?

Sonstiges (14)

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Urteilsverkündung in Sachen Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer am Dienstag, 10. April 2018, um 14.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Urteilsverkündung in Sachen Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer am Dienstag, 10. April 2018, um 14.00 Uhr

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 19, BewG § 20, BewG § 21, BewG § 22, BewG § 27, BewG § 76 Abs 1 Nr 1, BewG § 79 Abs 5, BewÄndG 1965 Art 2 Abs 1 S 3, GG Art 3 Abs 1
    Einheitsbewertung, Grundvermögen, Gleichheit

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 19, BewG § 20, BewG § 21, BewG § 76 Abs 1, BewG § 93 Abs 1 S 2, BewG § 19, BewÄndG 1965 Art 2 Abs 1 S 3
    Einheitsbewertung, Grundvermögen, Gleichheit

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 19, BewG § 20, BewG § 21, BewG § 76 Abs 1, BewG § 93 Abs 1 S 2, BewÄndG 1965 Art 2 Abs 1 S 3, GG Art 3 Abs 1
    Einheitsbewertung, Grundvermögen, Gleichheit

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • nwb-experten-blog.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Grundsteuerreform-Marathon und keine Ende in Sicht!

  • nwb-experten-blog.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Grundsteuer: Referenten-Entwurf zur Grundsteuerreform zurückgewiesen - Grundsteuer-Streit eskaliert

  • nwb-experten-blog.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Grundsteuerreform: Bund und Länder einigen sich auf Eckpunktepapier - Top oder Flop?

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Die grundgesetzlichen Grenzen der Grundsteuerreform" von StB Prof. Dr. Gregor Kirchhof, LL.M., DStR 2018, 2661 - 2671

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Grundsteuerreform: Es währt schon lange, wird es auch gut?" von StBin Dr. Sybille Wünsche, BB 2019, 1821 - 1826

  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 148, 147
  • NJW 2018, 1451
  • NVwZ 2018, 795
  • NZBau 2018, 407
  • WM 2018, 879
  • DVBl 2018, 786
  • DÖV 2018, 489
 
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Wird zitiert von ... (235)Zitiert selbst (45)

  • BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
    Rn. 81 Die Vorlagefragen bedürfen keiner Erweiterung (vgl. dazu BVerfGE 139, 285 m.w.N.).

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 m.w.N., stRspr).

    Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit dem Ausmaß der Abweichung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 ;… BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - Rn. 105, www.bverfg.de, jew. m.w.N.).

    Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 , stRspr).

    Rn. 98 Ausgehend von diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber für die Wahl der Bemessungsgrundlage und die Ausgestaltung der Regeln ihrer Ermittlung einen großen Spielraum, solange sie nur prinzipiell geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen (vgl. BVerfGE 123, 1 ; 139, 285 ).

    Dabei ist er von Verfassungs wegen auch nicht verpflichtet, sich auf die Wahl nur eines Maßstabs zur Bemessung der Besteuerungsgrundlage festzulegen (vgl. BVerfGE 139, 285 ).

    Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs darf sich der Gesetzgeber auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (vgl. dazu BVerfGE 137, 350 ; 139, 285 ).

    Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die von ihm geschaffenen Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N. sowie oben IV 1 c).

    Rn. 136 Allerdings darf der Steuergesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen, wenn die daraus erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen, er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert und ein vernünftiger, einleuchtender Grund vorhanden ist (vgl. BVerfGE 137, 350 ; 139, 285 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. März 2017 - 2 BvL 6/11 -, juris, Rn. 106 ff.; stRspr).

    Wird nicht, wie vorliegend, zugleich eine Fortgeltungsanordnung getroffen, dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 138, 136 m.w.N.; 139, 285 ).

    Rn. 168 Bei der Neuregelung verfügt der Gesetzgeber über einen weiten, vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt überprüfbaren Spielraum zur Bestimmung des Steuergegenstandes und des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 jew. m.w.N.; oben B IV 1 b).

    Im Übrigen steht dem Gesetzgeber auch bei den Regeln zur Erfassung der Bemessungsgrundlage ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der dadurch begrenzt ist, dass die Bemessungsregeln den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abbilden müssen (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N.; oben B IV 1 c).

    Zudem verfügt der Gesetzgeber gerade in Massenverfahren der vorliegenden Art über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum (vgl. BVerfGE 139, 285 m.w.N.).

    Rn. 170 1. Aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen binnen der dem Gesetzgeber bis zu einer Neuregelung gesetzten Frist oder spätestens bis zur Neuregelung für gerechtfertigt erklärt (vgl. etwa BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 123, 1 ; 125, 175 ; 138, 136 ; 139, 285 ).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
    Ihrer Entscheidungserheblichkeit steht nicht entgegen, dass im Falle des Verstoßes gegen Bestimmungen des Grundgesetzes lediglich eine Feststellung der Unvereinbarkeit der Normen mit dem Grundgesetz und für einen gewissen Zeitraum womöglich auch die Anordnung ihrer Fortgeltung durch das Bundesverfassungsgericht nach § 35 BVerfGG zu erwarten sind (vgl. BVerfGE 138, 136 m.w.N.).

    In Fällen, in denen die substantiiert behauptete Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes nicht nur isolierbare Einzelpunkte eines Teilbereichs der Steuer betrifft, sondern die gerechte Erhebung der Steuer insgesamt in Frage stellt, ist für Steuerpflichtige, die - hier unterstellt - durch einen für sich genommen nicht verfassungswidrigen Tatbestand dieser Steuer betroffen sind, die Verfassungswidrigkeit der anderen Norm gleichwohl entscheidungserheblich, da sie auch ihrer Besteuerung die Grundlage entzieht (vgl. BVerfGE 138, 136 ).

    Rn. 88 a) Nach Art. 105 Abs. 2 GG steht dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung für die Grundsteuer nur nach Maßgabe der Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG in der Fassung von 1994 zu (vgl. BVerfGE 125, 141 ; 138, 136 ).

    Macht die Herstellung gleichwertiger Verhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung der Grundsteuer oder jedenfalls der für sie unerlässlichen Bewertungsregeln erforderlich (zu den sich hiernach ergebenden Anforderungen vgl. BVerfGE 138, 136 ), bleibt die Kompetenzgrundlage des Bundes für die Grundsteuer und die Einheitsbewertung unberührt.

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 m.w.N., stRspr).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 138, 136 , 139, 285 , stRspr).

    Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit dem Ausmaß der Abweichung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 ;… BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - Rn. 105, www.bverfg.de, jew. m.w.N.).

    Wird nicht, wie vorliegend, zugleich eine Fortgeltungsanordnung getroffen, dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 138, 136 m.w.N.; 139, 285 ).

    Rn. 168 Bei der Neuregelung verfügt der Gesetzgeber über einen weiten, vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt überprüfbaren Spielraum zur Bestimmung des Steuergegenstandes und des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 jew. m.w.N.; oben B IV 1 b).

    Indes ist der Gesetzgeber bei der Grundsteuer ebenso wenig wie bei anderen Steuern gehindert, mithilfe des Steuerrechts außerfiskalische Förder- und Lenkungsziele zu verfolgen (vgl. BVerfGE 138, 136 m.w.N.).

    Rn. 170 1. Aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen binnen der dem Gesetzgeber bis zu einer Neuregelung gesetzten Frist oder spätestens bis zur Neuregelung für gerechtfertigt erklärt (vgl. etwa BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 123, 1 ; 125, 175 ; 138, 136 ; 139, 285 ).

    Es wäre nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, insoweit Grundsteuer zu erheben, für bebaute Grundstücke in den alten Ländern hingegen nicht (vgl. ebenso BVerfGE 138, 136 ).

  • BFH, 22.10.2014 - II R 16/13

    Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der …

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
    vom 22. Oktober 2014 - II R 16/13 - - 1 BvL 11/14 -, .

    Rn. 29 3. In den drei Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof mit Beschlüssen vom 22. Oktober 2014 (II R 16/13, BFHE 247, 150 und II R 37/14, BFH/NV 2015, 309) und 17. Dezember 2014 (…II R 14/13, BFH/NV 2015, 475) die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,.

    Dass das Bewertungsgesetz auch für die Einheitsbewertung unbebauter und bebauter Grundstücke den jeweiligen Verkehrswerten möglichst nahekommende Ergebnisse anstrebt, ist weitgehend unbestritten (vgl. BFHE 134, 41 ; BFH…, Beschluss vom 30. Januar 2004 - II B 105/02 -, juris, Rn. 6; ebenso der Bundesfinanzhof in den Vorlagebeschlüssen, vgl. etwa BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - II R 16/13 -, BFHE 247, 150 in dem Verfahren 1 BvL 11/14).

    Nach den Feststellungen des Bundesfinanzhofs waren im Jahr 2011 von den insgesamt in Deutschland vorhandenen Wohnungen mehr als die Hälfte des Gesamtbestandes nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 errichtet worden (vgl. Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 70 im Verfahren 1 BvL 11/14 und II R 37/14, juris, Rn. 68 im Verfahren 1 BvL 12/14).

    Wie der Bundesfinanzhof anhand beigezogener Mietspiegel der Städte München und Berlin und der darin breit bemessenen Mietpreisspannen festgestellt hat, kommt der Ausstattung einer Wohnung oder eines Gebäudes maßgebliche ertragswertrelevante Bedeutung zu (vgl. die Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 69 und II R 37/14, juris, Rn. 67).

    Ein höherer Einheitswert hingegen kann systembedingt regelmäßig nicht festgestellt werden, weil bereits mit der früheren Ausstattung dieselbe Ausstattungsklasse erreicht war (vgl. die Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 69 und II R 37/14, juris, Rn. 67).

    Denn zu den auf den 1. Januar 1964 bezogenen Wertverhältnissen zählen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gerade auch die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und infrastrukturellen Verhältnisse, die sich in dem allgemeinen Markt- und Preisniveau im Hauptfeststellungszeitpunkt niedergeschlagen haben (vgl. die Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 27 ff., 72 und II R 37/14, juris, Rn. 25 ff., 70, jew. m.w.N.).

    Vergleichbar den Mietspiegeln im Ertragswertverfahren bilden die Tabellen veraltete Ausstattungsstandards ab und können den heutigen Verhältnissen nicht gerecht werden (vgl. die Vorlagebeschlüsse, juris, Rn. 68 in II R 16/13 und juris, Rn. 66 in II R 37/14).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
    Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 , stRspr).

    Während es dort um die Vergleichbarkeit ganz verschiedenartiger, nach unterschiedlichen Maßstäben zu bewertender Wirtschaftsgüter ging (vgl. dazu BVerfGE 93, 121 ; 117, 1 ), ist dies bei den hier vorgelegten Normen der Einheitsbewertung für Grundvermögen nicht der Fall.

    Bei der Ausgestaltung des Systems zur Erfassung der Bemessungsgrundlage kann der Gesetzgeber Praktikabilitätserwägungen Vorrang vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten (allgemein zur Streubreite der Wertermittlung bei Grundstücken vgl. BVerfGE 117, 1 m.w.N.).

    Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die von ihm geschaffenen Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N. sowie oben IV 1 c).

    Hierzu kann das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist setzen (vgl. BVerfGE 117, 1 ).

    Im Übrigen steht dem Gesetzgeber auch bei den Regeln zur Erfassung der Bemessungsgrundlage ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der dadurch begrenzt ist, dass die Bemessungsregeln den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abbilden müssen (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N.; oben B IV 1 c).

    Dafür sprechen die sonst drohenden Vollzugsprobleme, wenn noch nicht bestandskräftige Einheitswertbescheide - und in deren Folge auch die darauf beruhenden Grundsteuerbescheide (§ 175 AO) - in einer angesichts der großen Zahl von Grundsteuerschuldnern aller Voraussicht nach erheblichen Größenordnung aufgehoben oder geändert und zumindest zum Teil rückabgewickelt werden müssten (vgl. ebenso BVerfGE 117, 1 ).

  • BFH, 22.10.2014 - II R 37/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22. 10. 2015 II R 16/13 - …

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
    vom 22. Oktober 2014 - II R 37/14 - - 1 BvL 12/14 -, .

    Rn. 29 3. In den drei Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof mit Beschlüssen vom 22. Oktober 2014 (II R 16/13, BFHE 247, 150 und II R 37/14, BFH/NV 2015, 309) und 17. Dezember 2014 (…II R 14/13, BFH/NV 2015, 475) die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,.

    Nach den Feststellungen des Bundesfinanzhofs waren im Jahr 2011 von den insgesamt in Deutschland vorhandenen Wohnungen mehr als die Hälfte des Gesamtbestandes nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 errichtet worden (vgl. Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 70 im Verfahren 1 BvL 11/14 und II R 37/14, juris, Rn. 68 im Verfahren 1 BvL 12/14).

    Wie der Bundesfinanzhof anhand beigezogener Mietspiegel der Städte München und Berlin und der darin breit bemessenen Mietpreisspannen festgestellt hat, kommt der Ausstattung einer Wohnung oder eines Gebäudes maßgebliche ertragswertrelevante Bedeutung zu (vgl. die Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 69 und II R 37/14, juris, Rn. 67).

    Ein höherer Einheitswert hingegen kann systembedingt regelmäßig nicht festgestellt werden, weil bereits mit der früheren Ausstattung dieselbe Ausstattungsklasse erreicht war (vgl. die Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 69 und II R 37/14, juris, Rn. 67).

    Denn zu den auf den 1. Januar 1964 bezogenen Wertverhältnissen zählen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gerade auch die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und infrastrukturellen Verhältnisse, die sich in dem allgemeinen Markt- und Preisniveau im Hauptfeststellungszeitpunkt niedergeschlagen haben (vgl. die Vorlagebeschlüsse II R 16/13, juris, Rn. 27 ff., 72 und II R 37/14, juris, Rn. 25 ff., 70, jew. m.w.N.).

    Vergleichbar den Mietspiegeln im Ertragswertverfahren bilden die Tabellen veraltete Ausstattungsstandards ab und können den heutigen Verhältnissen nicht gerecht werden (vgl. die Vorlagebeschlüsse, juris, Rn. 68 in II R 16/13 und juris, Rn. 66 in II R 37/14).

  • BFH, 30.06.2010 - II R 60/08

    Bewertung eines Lebensmittelmarktes als Warenhaus - Verfassungsmäßigkeit der …

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
    Rn. 25 Auch in seinen beiden als "Appellentscheidung" bezeichneten Urteilen vom 30. Juni 2010 (BFHE 230, 78; 230, 93) erachtete der Bundesfinanzhof die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch für verfassungsgemäß.

    Durch seine Urteile vom 30. Juni 2010 (BFHE 230, 78; 230, 93) sei geklärt, dass für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 von der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung und dabei unter anderem auch des § 76 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BewG auszugehen sei.

    Dass er dabei seine bis zu den sogenannten Ankündigungsentscheidungen vom 30. Juni 2010 (II R 60/08, BFHE 230, 78 und II R 12/09, BFHE 230, 93) ständige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung für die Stichtage ab 1. Januar 2008 aufgegeben hat, stellt die Zulässigkeit der Vorlagen nicht in Frage.

    Sie hat sich hierzu auf die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen, der noch in seinen Urteilen vom 30. Juni 2010 für Bewertungszeiträume bis 2007 unter anderem die geringe steuerliche Belastungswirkung der Grundsteuer zur Begründung dafür herangezogen hat, dass die Einheitsbewertung trotz Wertverzerrungen verfassungsrechtlich noch Bestand haben könne (vgl. etwa BFH - II R 60/08 -, juris, Rn. 40).

    Insbesondere in seinen sogenannten Ankündigungsurteilen vom 30. Juni 2010 (II R 60/08, BFHE 230, 78 und II R 12/09, BFHE 230, 93 ) hat er die Rechtslage für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 ausdrücklich noch nicht als verfassungswidrig beanstandet.

  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 889/12

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
    - 1 BvR 889/12 - .

    Der Einheitswertbescheid des Finanzamts Mülheim an der Ruhr vom 13. April 2004 (EW-Nummer ...), die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Mülheim an der Ruhr vom 28. Juni 2005 (Steuernummer ...), das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2011 (11 K 1484/10 Gr,BG) und der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 2012 (II B 110/11) verletzen die Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 889/12 in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Rn. 49 2. a) Die Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 889/12 kauften im Jahr 1999 ein bebautes Grundstück, das zuletzt im Ertragswertverfahren als Zweifamilienhaus mit einem Einheitswert von 54.600 DM bewertet worden war.

    Rn. 150 Jedenfalls seit dem in den hier vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Zeitpunkt, der am weitesten zurückliegt, dem 1. Januar 2002 (in der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 889/12), ist dies der Fall.

    Rn. 159 2. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 889/12 ist im Ergebnis nur im Hinblick auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz zulässig.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erbschaftssteuer

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
    Rn. 20 Infolge der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögen- und Erbschaftsteuer im Juni 1995 (BVerfGE 93, 121; 93, 165) regelte der Gesetzgeber die Bewertung des Grundbesitzes mit dem Jahressteuergesetz 1997 (…BGBl I 1996, S. 2049) neu.

    Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 , stRspr).

    Begrenzt wird sein Spielraum dadurch, dass die von ihm geschaffenen Bemessungsregeln grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N. sowie oben IV 1 c).

    Im Übrigen steht dem Gesetzgeber auch bei den Regeln zur Erfassung der Bemessungsgrundlage ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der dadurch begrenzt ist, dass die Bemessungsregeln den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abbilden müssen (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 93, 165 ; 117, 1 ; 139, 285 jew. m.w.N.; oben B IV 1 c).

  • BFH, 30.06.2010 - II R 12/09

    Beschränkung der Grundsteuerbefreiung auf korporierte Religionsgesellschaften und …

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
    Rn. 25 Auch in seinen beiden als "Appellentscheidung" bezeichneten Urteilen vom 30. Juni 2010 (BFHE 230, 78; 230, 93) erachtete der Bundesfinanzhof die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch für verfassungsgemäß.

    Durch seine Urteile vom 30. Juni 2010 (BFHE 230, 78; 230, 93) sei geklärt, dass für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 von der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung und dabei unter anderem auch des § 76 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BewG auszugehen sei.

    Dass er dabei seine bis zu den sogenannten Ankündigungsentscheidungen vom 30. Juni 2010 (II R 60/08, BFHE 230, 78 und II R 12/09, BFHE 230, 93) ständige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung für die Stichtage ab 1. Januar 2008 aufgegeben hat, stellt die Zulässigkeit der Vorlagen nicht in Frage.

    Insbesondere in seinen sogenannten Ankündigungsurteilen vom 30. Juni 2010 (II R 60/08, BFHE 230, 78 und II R 12/09, BFHE 230, 93 ) hat er die Rechtslage für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 ausdrücklich noch nicht als verfassungswidrig beanstandet.

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
    Dies haben Bund und Länder in den vorliegenden Verfahren bestätigt (…vgl. Gesetzentwurf zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom September 2016, BRDrucks 515/16, S. 36; vgl. auch BVerfGE 74, 182 ;… ferner Dickertmann/Pfeiffer, Einheitsbewertung - die verdrängte Reform -, StuW 1987, S. 259 ; Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen aus dem Jahr 2010, Reform der Grundsteuer, S. 6;… ähnlich bereits Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, Die Einheitsbewertung in der Bundesrepublik Deutschland - Mängel und Alternativen -, a.a.O., 1989, S. 23).

    So hat die Bundesregierung bereits im Jahre 1987 in ihrer Stellungnahme zu einer gegen das Sachwertverfahren erhobenen Verfassungsbeschwerde ausgeführt, sie sei sich bewusst, "dass die gegenwärtig noch geltenden Einheitswerte des Grundbesitzes durch zeitnahe Werte ersetzt werden müssten, und bereite deshalb eine neue Bewertung des Grundbesitzes vor" (BVerfGE 74, 182 ).

    Rn. 161 Ob die angegriffenen Bescheide und Gerichtsentscheidungen daneben auch deshalb nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, weil das Sachwert- und das Ertragswertverfahren nach den §§ 76 ff. BewG typischerweise zu erheblich unterschiedlichen Bewertungsergebnissen für ein und denselben Bewertungsgegenstand führen, bedarf daher keiner Entscheidung (s. dazu bereits BVerfGE 74, 182).

  • BFH, 17.12.2014 - II R 14/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22. 10. 2014 II R 16/13 - Vorlage …

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04

    Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Spielgerätesteuer

  • BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11

    Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Hebesätze

  • BFH, 02.02.2005 - II R 36/03

    Einheitsbewertung im Ertragswertverfahren weiterhin zulässig

  • BFH, 04.02.2010 - II R 1/09

    Zwischen Dach und abgehängten Decken des Obergeschosses existierender Raum als …

  • FG Düsseldorf, 13.10.2011 - 11 K 1484/10

    Zulässigkeit der Durchführung einer Wertfortschreibung nach § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. …

  • BFH, 21.02.2006 - II R 31/04

    Bewertung: Sachwertverfahren - keine Berücksichtigung altersbedingter …

  • BFH, 30.07.2008 - II R 5/07

    Wertfortschreibung für ein nur noch teilweise vermietbares Geschäftsgrundstück: …

  • BFH, 24.02.2012 - II B 110/11
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 …

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus …

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 3515/08

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches …

  • BFH, 06.07.2011 - II R 35/10

    Bewertung eines besonders gestalteten und ausgestatteten Mietwohngrundstücks im …

  • BFH, 04.03.1999 - II R 106/97

    Jahresrohmiete i.S. des § 79 BewG

  • BFH, 30.01.2004 - II B 105/02

    EFH/ZFH - Sachwertverfahren wegen große Wohnfläche

  • BFH, 08.02.2000 - II B 65/99

    Unterschiedliche Einheitsbewertung von EFH; …

  • BFH, 26.07.1989 - II R 65/86

    Bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes maßgebende Jahresrohmiete nach …

  • BVerfG, 04.06.1976 - 1 BvR 360/74

    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von Einheitswerten - Einheitswert des …

  • BFH, 03.07.1981 - III R 53/79

    Der Abschlag wegen vertraglicher Abbruchverpflichtung bei Gebäuden auf fremdem …

  • BFH, 31.10.1974 - III R 160/72

    Keine Berücksichtigung der Fremdkapitalkosten in der Jahresrohmiete

  • BFH, 05.05.1993 - II R 71/90

    Durchgreifen einer Verfahrensrüge bei Entscheidung eines Gerichts ohne nähere …

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Rn. 105 Die verfassungsrechtlich relevante Ungleichheit liegt damit nicht in einer rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Zinszahlungspflichtigen in dem Sinne, dass sie im Binnenverhältnis durch die Bestimmung des Zinssatzes nicht rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet würden (vgl. dazu für Steuern BVerfGE 148, 147 ; 148, 217 ; für Abgaben BVerfGE 137, 1 ;… 149, 222 <268 f. Rn. 97 ff.), sondern allein in einer rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung der zinszahlungspflichtigen gegenüber den nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern durch die typisierende Annahme eines durch eine späte Steuerfestsetzung entstandenen potentiellen Liquiditätsvorteils in Höhe von monatlich 0, 5 % Zinsen.

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 148, 147 ; 148, 217 jeweils m.w.N; stRspr).

    Rn. 113 Der Gleichheitssatz belässt dem Steuergesetzgeber sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 148, 147 ; 148, 217 m.w.N; stRspr).

    Begrenzt wird sein Spielraum allerdings auch hier dadurch, dass die von ihm geschaffenen Zinsregelungen grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit ihnen verfolgten Belastungsgrund realitätsgerecht abzubilden (vgl. BVerfGE 148, 147 ; 149, 222 ;… näher dazu unten Rn. 149 ff.).

    Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss er nicht unter allen Umständen um alle denkbaren Einzelfälle besorgt sein (vgl. BVerfGE 148, 147 ; 151, 101 ; stRspr).

    Das ist grundsätzlich bei Verletzungen des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 126, 400 ; 148, 147 ; stRspr).

    Dem Gesetzgeber stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, den festgestellten Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 120, 125 ; 121, 317 ; 125, 175 ; 148, 147 ; 149, 222 ; 152, 68 ;… näher unten Rn. 245).

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Rn. 98 Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Rn. 100 a) Bei der Auswahl des Steuergegenstandes belässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (BVerfGE 127, 1 ; 139, 285 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; stRspr).

  • BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 7. Oktober 1969 2 BvR 555/67, BVerfGE 27, 142, und in BVerfGE 120, 1; vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224; zum Erfordernis der realitätsgerechten Bemessung des steuerlichen Belastungsgrunds s. zuletzt BVerfG-Urteile vom 10. April 2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, juris, unter B.IV.1.c).
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Rechtsprechung
   KAG Münster, 26.02.2015 - 12/14-KAG-MS   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,38845
KAG Münster, 26.02.2015 - 12/14-KAG-MS (https://dejure.org/2015,38845)
KAG Münster, Entscheidung vom 26.02.2015 - 12/14-KAG-MS (https://dejure.org/2015,38845)
KAG Münster, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 12/14-KAG-MS (https://dejure.org/2015,38845)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • zmv-online.de PDF

    Weiterbeschäftigung eines Arztes ohne Zustimmung der MAV

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (45)

  • OLG Celle, 08.12.2020 - 13 U 65/19

    Ansprüche aufgrund Beendigung eines Rahmenliefervertrages über Hintersitzlehnen

    Entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO geht aus dem Vortrag der Beklagten deutlich hervor, dass sie dies nicht zugestehen wollte (Schriftsatz der Beklagten vom 28. Februar 2016, Seite 41, GA 261 Band II; vom 27. August 2019, Seite 12/14/21 f., GA 558/560/567 f. Band IV; vom 21. Juli 2020, Seite 21, GA 1208 VII).
  • VerfG Brandenburg, 21.07.2017 - VfGBbg 21/16

    Akteneinsichtsrecht nach Art 56 Abs 3 S 2 LV (juris: Verf BB) erstreckt sich nur …

    Diese Gefahr besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist (BVerfGE 110, 199, 214 f; 124, 78, 120; 131, 152, 206, 210 (zu Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG); 137, 185, 234; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 - VerfGHNW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12/14 -, Juris Rn. 113; BayVerfGH NVwZ-RR 2011, 841, 842 m. w. Nachw.; ThürVerfGH LVerfGE 19, 513, 537 f).

    Rn. 114 Der auch der Vorbereitung von Gesetzesvorlagen vermittelte Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung (vgl. VerfGH NW, Urteilt vom 15. Dezember 2015 - 12/14 -, Juris Rn. 112) umfasst den gesamten Prozess der Vorbereitung der Gesetzesinitiative von der zunächst ressortintern erfolgenden Erarbeitung und Abstimmung des Entwurfs (Hausabstimmung) über die sich anschließenden ressortübergreifenden Abstimmungsprozesse (Ressortabstimmung und Mitzeichnungsverfahren) bis zur Erörterung und abschließenden Beschlussfassung im Kabinett nach Maßgabe der hierfür in der Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg (vom 4. Juli 2000, GVBl. II S. 242, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2011, GVBl. II Nr. 16 (GOLReg)) und der GGO bestehenden Verfahrensregeln (insbesondere § 12 Abs. 1a GOLReg, § 12 Abs. 1 i. V. m. Anlage 4, § 21 GGO).

    Die Befassung der Kommission, die nicht darauf beschränkt ist, nur Unterlagen zum Thema zu erstellen oder lediglich Handlungsalternativen im Sinne einer Folgenabschätzung aufzuzeigen, sondern die einen bestimmten Vorschlag unterbreiten soll (zu diesem Maßstab vgl. VerfGHNW Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12/14 -, Juris Rn. 119, 131 f), hat somit unmittelbaren Bezug zur Willensbildung der Regierung und ist daher dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuzurechnen (vgl. BVerfGE 137, 185, 240).

    Zu Recht haben auch andere Landesverfassungsgerichte bei der Abgrenzung des Kernbereichsschutzes von solchen Voten gegenüber allgemeinen Zusammenstellungen statistischen Erhebungen, Meinungsumfragen oder Gutachten von externen Dritten entscheidend darauf abgestellt, ob die Unterlagen Rückschlüsse auf die (absehbare) interne Meinungsbildung zulassen können, weil sie Präferenzen für eine oder mehrere Alternativen erkennen lassen (VerfGH NW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12/14 -, Rn. 119, betreffend eines von der Landesregierung zur Feststellung von Einsparmöglichkeiten im Haushalt eingesetzten "Effizienzteams", Juris; vgl. auch BayVerfGH NVwZ-RR 2011, 841, 844, betreffend von der bayerischen Landesregierung in Auftrag gegebene Meinungsumfragen ("Resonanzstudien")).

    Rn. 124 Im Falle eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses der Regierung kann der Begründungspflicht bereits durch die Darlegung der Gründe, aus denen heraus die angeforderten Dokumente (noch) diesem Willensbildungsprozess zuzuordnen sind, genügt werden (vgl. VerfGHNW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12/14 -, Juris Rn. 128; Herbeck, DVBl 2015, 471, 474; Cancik, ZParl 2014, 885, 900: kein Kernbereichseinwand "ins Blaue hinein"; vgl. zur eingeschränkten Begründungspflicht nach Art. 56 Abs. 4 LV im Falle des Akteneinsichtsbegehrens eines nicht der Parlamentarischen Kontrollkommission angehörenden Abgeordneten in Unterlagen des Verfassungsschutzes Urteil vom 9. Dezember 2004 - VfGBbg 6/04 -, LVerfGE 15, 124, 139 f).

    Nähere Darlegungen können dabei nur hinsichtlich evidenter Sachverhalte - etwa einer ohne weiteres erkennbaren Geheimhaltungsbedürftigkeit (BVerfGE 137, 185, 244; 124, 161, 193; vgl. auch VerfGH NW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12/14 -, Juris Rn. 126 f) - oder in besonderen Fallgestaltungen (zur abgesenkten Begründungspflicht nach Art. 56 Abs. 4 LV im Falle des Akteneinsichtsbegehrens eines nicht der Parlamentarischen Kontrollkommission angehörenden Abgeordneten in Unterlagen des Verfassungsschutzes vgl. Urteil vom 9. Dezember 2004 - VfGBbg 6/04 -, LVerfGE 15, 124, 140) entbehrlich sein.

    Rn. 144 Schließlich stellt die Sicherung der Freiheit und Offenheit des Willensbildungsprozesses der Landesregierung ein abwägungsrelevantes Gut von hohem Gewicht dar, soweit sich aus den Unterlagen Präferenzen der Verfasser für eine oder mehrere der in ihnen dargestellten politischen Handlungsalternativen ableiten lassen (vgl. VerfGH NW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12/14 -, Juris Rn. 119, 132, 140).

    Denn auch der Umstand, dass diese Äußerungen in die Entscheidungsfindung der Landesregierung einbezogen werden, ist bereits gesetzlich angelegt und lässt keine Rückschlüsse darauf zu, wie sich die Landesregierung zu dem Votum, abweichenden Meinungen und deren Begründung positioniert (vgl. zu diesem Aspekt VerfGH NW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12/14 - Rdnr.119 - juris; BayVerfGH, NVwZ-RR 2011, 841 ).

  • LG Freiburg, 24.02.2017 - 6 O 359/10

    Produkthaftung: Fehlerhaftigkeit einer …

    Rn. 13 - Prothesenschaft: Schaftkonusmaße 12/14 aus einer Titan-Aluminium-Niebium (Ti-6Al-7Nb) Legierung;.

    - Gegenüber der Operation an der rechten Hüfte kam eine kürzere Adapterhülse 12/14 der Länge M (+/-0 mm) (Material: Co-Cr-Mo) zur Anwendung.

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