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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 09.05.2018 - 12 O 45/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,11618
LG Düsseldorf, 09.05.2018 - 12 O 45/18 (https://dejure.org/2018,11618)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.05.2018 - 12 O 45/18 (https://dejure.org/2018,11618)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Mai 2018 - 12 O 45/18 (https://dejure.org/2018,11618)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Moderators hinsichtlich Rechtswidrigkeit i.R.v. Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen durch Berichterstattung über den Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Antrag von Kachelmann auf einstweilige Verfügung gegen Alice Schwarzer zurückgewiesen

  • lto.de (Pressebericht, 09.05.2018)

    #metoo-Artikel: Kachelmann verliert gegen Schwarzer

  • spiegel.de (Pressemeldung, 09.05.2018)

    Kachelmann verliert Rechtsstreit gegen Alice Schwarzer

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (16)

  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen: …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.05.2018 - 12 O 45/18
    Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BGH, Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14, juris).

    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 17.09.2012, 1 BvR 2979/10, juris; BGH, Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14, juris).

    Rn. 67 Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerinnen auf Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 17.09.2012, 1 BvR 2979/10, juris; BGH, Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14, juris).

    Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BGH, Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14, juris, m. w. N. zur Rechtsprechung).

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.05.2018 - 12 O 45/18
    Rn. 56 Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht steht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (st. Rspr., z.B.: BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, juris; BGH; Urteil vom 11.12.2012, VI ZR 314/10, juris).

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr, z.B.: BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, juris; BGH, Urteil vom 11.12.2012, VI ZR 314/10, juris).

    Rn. 58 Betrifft die Äußerung eine Tatsachenbehauptung, dann hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab (st. Rspr., z. B.: BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, juris; BGH, Urteil vom 11.12.2012, VI ZR 314/10, juris).

    Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (st. Rspr., z. B.: BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, juris; BGH, Urteil vom 11.12.2012, VI ZR 314/10, juris).

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.05.2018 - 12 O 45/18
    Rn. 56 Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht steht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (st. Rspr., z.B.: BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, juris; BGH; Urteil vom 11.12.2012, VI ZR 314/10, juris).

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr, z.B.: BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, juris; BGH, Urteil vom 11.12.2012, VI ZR 314/10, juris).

    Rn. 58 Betrifft die Äußerung eine Tatsachenbehauptung, dann hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab (st. Rspr., z. B.: BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, juris; BGH, Urteil vom 11.12.2012, VI ZR 314/10, juris).

    Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (st. Rspr., z. B.: BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, juris; BGH, Urteil vom 11.12.2012, VI ZR 314/10, juris).

  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10

    Die Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" ist ein Werturteil und fällt unter …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.05.2018 - 12 O 45/18
    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 17.09.2012, 1 BvR 2979/10, juris; BGH, Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14, juris).

    Rn. 67 Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerinnen auf Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 17.09.2012, 1 BvR 2979/10, juris; BGH, Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14, juris).

    Vor diesem Hintergrund muss der Antragsteller (scharfe) Kritik grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 17.09.2012, 1 BvR 2979/10, juris).

  • BVerfG, 10.03.2016 - 1 BvR 2844/13

    Meinungsfreiheit schützt auch emotionalisierte Äußerungen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.05.2018 - 12 O 45/18
    Eine Meinungsäußerung darf dennoch grundsätzlich emotionsbehaftet, überspitzt und pikant dargestellt werden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. März 2016 - 1 BvR 2844/13 - juris Rn. 25).

    Rn. 77 Das Bundesverfassungsgericht hat die Instanzrechtsprechung bestätigt, wonach der Freispruch des Antragstellers "dazu führt, dass die schweren Vorwürfe die Gegenstand des Strafverfahrens waren, jedenfalls nicht unbegrenzt wiederholt werden dürfen" (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. März 2016 - 1 BvR 2844/13 - juris Rn. 27).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.05.2018 - 12 O 45/18
    Bei Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, spricht eine Vermutung zugunsten der freien Rede (BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994, 1 BvR 23/94, juris).
  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.05.2018 - 12 O 45/18
    Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann (BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 -, Rn. 18, juris;… Urteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 -, Rn. 19, juris).
  • BGH, 26.10.1999 - VI ZR 322/98

    Unwahre Tatsachenbehauptung durch bewußt unvollständige (Presse-) …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.05.2018 - 12 O 45/18
    Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann (BGH…, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 -, Rn. 18, juris; Urteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 -, Rn. 19, juris).
  • OLG Brandenburg, 05.02.2003 - 1 U 18/02

    Grenzen der identifizierbaren Darstellung von Personen in der …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.05.2018 - 12 O 45/18
    Der Berichterstattung steht nicht die zum Teil vertretene Ansicht entgegen, dass das Recht der Medien zur Berichterstattung entfällt, sobald ein Angeklagter rechtskräftig freigesprochen ist, da der Freigesprochene grundsätzlich ein Recht auf Anonymität hat, also einen Anspruch darauf, "in Ruhe gelassen zu werden" (…vgl. Klass in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Anhang zu § 12 Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 161 mit Verweis auf OLG Brandenburg, Beschluss vom 5.2. 2003 - 1 U 18/02).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.05.2018 - 12 O 45/18
    Rn. 50 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie die Entfaltung und Entwicklung seiner individuellen Persönlichkeit (grundlegend BVerfGE 35, 202 = NJW 1973, 1226; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 29. Juni 2011 - I-15 U 195/08 -, Rn. 21, juris).
  • OLG Frankfurt, 28.09.2016 - 18 U 5/14

    Jörg Kachelmann wurde vorsätzlich wahrheitswidrig der Vergewaltigung bezichtigt

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • OLG Koblenz, 12.07.2007 - 2 U 862/06

    Zur Meinungsäußerung in Internetforen

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2011 - 15 U 195/08

    Ansprüche des Erwerbers eines Kunstwerks gegen den Künstler wegen der Bezeichnung …

  • OLG Koblenz, 16.12.2013 - 3 U 1287/13

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Abgrenzung eines zulässigen Werturteils von …

  • OLG Koblenz, 28.08.2008 - 2 U 1557/07

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Mitteilung über die Erlangung eines …

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