Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 24.07.2017 - 12 U 75/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 4 ZPO, § 8 VVG vom 17.12.1990, § 366 BGB, § 367 BGB, § 812 BGB
Streitwertfestsetzung: Klage auf Herausgabe gezahlter Lebensversicherungsprämien sowie gezogener Nutzungen; Einklagen des Saldos nach Auszahlung des Rückkaufswerts - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Streitwert einer Klage auf Herausgabe gezahlter Versicherungsprämien und gezogener Nutzungen nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streitwert einer Klage auf Herausgabe gezahlter Versicherungsprämien und gezogener Nutzungen nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages; Berücksichtigung der im Klageantrag enthaltenen Nutzungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Heidelberg, 09.02.2017 - 5 O 167/16
- OLG Karlsruhe, 21.07.2017 - 12 U 75/17
- OLG Karlsruhe, 24.07.2017 - 12 U 75/17
- BGH, 13.03.2018 - IV ZR 214/17
Papierfundstellen
- NJW-RR 2017, 1445
- MDR 2017, 1053
- VersR 2017, 1420
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (5)
- OLG Karlsruhe, 23.03.2015 - 12 W 6/15
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines nach altem Recht geschlossenen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2017 - 12 U 75/17
Der Rückkaufswert ist hierbei proportional - entsprechend dem Verhältnis der nach der Forderungsberechnung des Klägers insgesamt geltend gemachten Prämien und Nutzungen - auf Prämien und Nutzungen zu verteilen (Anschluss OLG Celle, Urteil vom 27. Februar 2014, 8 U 192/13, NJW-RR 2014, 993; teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 23. März 2015, 12 W 6/15 ).Rn. 3 Soweit im Saldo Nutzungen enthalten sind, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, bleiben diese gemäß § 4 ZPO beim Streitwert außer Betracht (Senat, Beschluss vom 23.03.2015, 12 W 6/15 - juris; OLG Köln…, Beschluss vom 28.01.2015, 20 W 72/14 - juris Rn. 4 ff.; OLG Celle…, Urteil vom 27.02.2014, 8 U 192/13 - juris Rn. 68).
Grundsätzlich denkbar ist eine Anrechnung vorrangig auf die zurückzugewährenden Prämien mit der Folge, dass hierauf entfallende Nutzungen zu selbstständigen Forderungen werden und den Streitwert gemäß § 4 Abs. 1 ZPO erhöhen (so Senat, Beschluss vom 23.03.2015, a. a. O.), eine Anrechnung vorrangig auf die Nutzungen mit der Folge, dass sich insoweit die Hauptforderung auf Prämienrückgewähr und damit der Streitwert nicht reduziert (so OLG Köln…, Beschluss vom 28.01.2015, a. a. O.), oder eine verhältnismäßige Anrechnung des ausgezahlten Rückkaufswertes auf die Hauptforderung und auf die Nebenforderung (so OLG Celle…, Urteil vom 27.02.2014, a. a. O.).
- OLG Celle, 27.02.2014 - 8 U 192/13
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei einem Vertrag über eine …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2017 - 12 U 75/17
Der Rückkaufswert ist hierbei proportional - entsprechend dem Verhältnis der nach der Forderungsberechnung des Klägers insgesamt geltend gemachten Prämien und Nutzungen - auf Prämien und Nutzungen zu verteilen (Anschluss OLG Celle, Urteil vom 27. Februar 2014, 8 U 192/13, NJW-RR 2014, 993; teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 23. März 2015, 12 W 6/15 ).Rn. 3 Soweit im Saldo Nutzungen enthalten sind, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, bleiben diese gemäß § 4 ZPO beim Streitwert außer Betracht (Senat, Beschluss vom 23.03.2015, 12 W 6/15 - juris; OLG Köln…, Beschluss vom 28.01.2015, 20 W 72/14 - juris Rn. 4 ff.; OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, 8 U 192/13 - juris Rn. 68).
- OLG Köln, 28.01.2015 - 20 W 72/14
Streitwert einer Klage auf Rückforderung von geleisteten Versicherungsbeiträgen
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2017 - 12 U 75/17
Rn. 3 Soweit im Saldo Nutzungen enthalten sind, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, bleiben diese gemäß § 4 ZPO beim Streitwert außer Betracht (Senat, Beschluss vom 23.03.2015, 12 W 6/15 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015, 20 W 72/14 - juris Rn. 4 ff.; OLG Celle…, Urteil vom 27.02.2014, 8 U 192/13 - juris Rn. 68).Grundsätzlich denkbar ist eine Anrechnung vorrangig auf die zurückzugewährenden Prämien mit der Folge, dass hierauf entfallende Nutzungen zu selbstständigen Forderungen werden und den Streitwert gemäß § 4 Abs. 1 ZPO erhöhen (so Senat…, Beschluss vom 23.03.2015, a. a. O.), eine Anrechnung vorrangig auf die Nutzungen mit der Folge, dass sich insoweit die Hauptforderung auf Prämienrückgewähr und damit der Streitwert nicht reduziert (so OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2015, a. a. O.), oder eine verhältnismäßige Anrechnung des ausgezahlten Rückkaufswertes auf die Hauptforderung und auf die Nebenforderung (so OLG Celle…, Urteil vom 27.02.2014, a. a. O.).
- BGH, 06.06.2013 - I ZR 190/11
Streitwertfestsetzung: Addition der Beträge von Hauptantrag und Hilfsantrag
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2017 - 12 U 75/17
"Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist ... Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zöge (BGH…, Beschluss vom 12.04.2010, II ZR 34/07 - juris Rn. 4; ebenso bereits BGH, Beschluss vom 06.06.2013, I ZR 190/11 - juris). - BGH, 12.04.2010 - II ZR 34/07
Begriff des Gegenstands i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG als selbständiger …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.07.2017 - 12 U 75/17
"Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist ... Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zöge (BGH, Beschluss vom 12.04.2010, II ZR 34/07 - juris Rn. 4; ebenso bereits BGH, Beschluss vom 06.06.2013, I ZR 190/11 - juris).
- OLG Rostock, 08.03.2022 - 4 U 51/21
Rückabwicklung mehrerer Verträge über fondsgebundene Rentenversicherungen: …
Die Annahme einer Tilgungsbestimmung im Sinne dieser Vorschriften scheitert nämlich nicht daran, dass die Zahlung der Beklagten nicht zur Erfüllung eines hier streitgegenständlichen Bereicherungsanspruchs des Klägers, sondern im Hinblick auf eine als vertraglich geschuldet angesehene Teilauszahlung erfolgte (vgl. zum Streitstand OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017, Az.: 12 U 75/17, - zitiert nach juris -, Rn. 4 ff. m. w. N.). - OLG Nürnberg, 03.04.2019 - 8 W 868/19
Gebührenwert bei Rückabwicklungsklage aus Lebensversicherung
Zur Wertfestsetzung führt das Urteil aus (EU S. 13-14, Bl. 192-193 d.A.), dass unter Hinweis auf Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 24.07.2017, 12 U 75/17) der Gebührenstreitwert sich ohne Berücksichtigung der Nutzungen (als unselbständige Nebenforderungen neben eingeklagten Prämienbestandteilen) errechne.Hierfür kommt es nicht nur darauf an, wie die Frage nach der Verrechnung des Rückkaufswerts abstrakt-generell zu beantworten ist - dazu werden in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Positionen vertreten (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2017, 1420 unter 1 [juris Rn. 3 ff.] m.w.N.).
Die vom Landgericht in der angefochtenen Wertfestsetzung zur Untermauerung seiner Rechtsposition in Anspruch genommene "Rechtsprechung des OLG Karlsruhe vom 24. Juli 2017 - 12 U 75/17 - " ist überholt.
Streitwert ist der bezifferte Forderungsbetrag auch insoweit, als dieser Nutzungen enthält (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung: Beschluss vom 24. Juli 2017, 12 U 75/17; Beschluss vom 12. September 2017, 12 U 89/17; Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018, IV ZB 10/18)".
Allerdings hat das Landgericht seiner Streitwertfestsetzung die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 U 89/17 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 12 U 75/17 -, juris), wonach gemäß § 43 Abs. 2 GKG im Forderungsbetrag enthaltene Nutzungen als Nebenforderung beim Streitwert unberücksichtigt bleiben, korrekt angewandt und auf dieser Grundlage den Streitwert zutreffend errechnet.
- BGH, 19.12.2018 - IV ZB 10/18
Streitwertberechnung eines Herausgabeverlangens von Nutzungen bei Rückabwicklung …
Hierfür kommt es nicht nur darauf an, wie die Frage nach der Verrechnung des Rückkaufswerts abstrakt-generell zu beantworten ist - dazu werden in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Positionen vertreten (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2017, 1420 unter 1 [juris Rn. 3 ff.] m.w.N.).
- OLG Karlsruhe, 04.02.2019 - 12 W 1/19
Streitwertfestsetzung: Rückforderungsklage nach Widerruf eines …
Streitwert ist der bezifferte Forderungsbetrag auch insoweit, als dieser Nutzungen enthält (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung: Beschluss vom 24. Juli 2017, 12 U 75/17, NJW-RR 2017, 1445 ; Beschluss vom 12. September 2017, 12 U 89/17 ; Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018, IV ZB 10/18, NJW-RR 2019, 545).Rn. 6 Allerdings hat das Landgericht seiner Streitwertfestsetzung die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats ( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 U 89/17 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 12 U 75/17 -, juris), wonach gemäß § 43 Abs. 2 GKG im Forderungsbetrag enthaltene Nutzungen als Nebenforderung beim Streitwert unberücksichtigt bleiben, korrekt angewandt und auf dieser Grundlage den Streitwert zutreffend errechnet.
Hierfür kommt es nicht nur darauf an, wie die Frage nach der Verrechnung des Rückkaufswerts abstrakt-generell zu beantworten ist - dazu werden in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Positionen vertreten (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2017, 1420 unter 1 [juris Rn. 3 ff.] m.w.N.).
- LG Stuttgart, 06.07.2018 - 22 O 44/18
Rentenversicherung im Policenmodell: Wirksamkeitsanforderungen an eine …
Rn. 75 Bei derartigen Nutzungen handelt es sich grundsätzlich um Nebenforderungen, welche sich gem. § 4 Abs. 1 ZPO nicht streitwerterhöhend auswirken (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 - 7 U 80/17 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017 - 12 U 75/17 , juris- Rn. 3 ; OLG Köln…, Beschluss vom 28.01.2015 - 20 W 72/14, juris-Rn. 2).§ 367 Abs. 1 BGB bestimmt einen Tilgungsvorrang nur für Zinsen, nicht aber für den hier geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen ( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017 - 12 U 75/17 , juris- Rn. 5 m.w.N.).
Eine vorrangige Verrechnung auf die Hauptforderung auf Prämienrückgewähr lässt sich nicht aus § 366 Abs. 2 BGB herleiten, da nicht erkennbar ist, dass eine der beiden Forderungen dem Kläger eine geringere Sicherheit bietet oder der Beklagten lästiger ist, beide Forderungen auch gleich alt sind ( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017 - 12 U 75/17 , juris- Rn. 5 ).
- OLG Rostock, 14.10.2021 - 4 U 50/21
Abgrenzung kostenrechtlicher zu prozessrechtlichen Wertvorschriften
Darauf könnte es aber hinauslaufen, wenn man sich bei der Bestimmung von gerichtlicher Zuständigkeit und Beschwer der einem Ober- oder Höchstgericht regelmäßig obliegenden Klärung einer Rechtsfrage - in dem konkret entschiedenen Fall der Verrechnung eines bereits ausgezahlten Rückkaufswertes einer Lebensversicherung vorrangig auf aus den Prämien gezogene Nutzungen, vorrangig auf die zurückzuerstattenden Beiträge oder jeweils verhältnismäßig (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017, Az.: 12 U 75/17, - zitiert nach juris -, Rn. 4 m. w. N.) - aus (bloßen) Zweckmäßigkeitsgründen entzöge und damit für die Parteien zudem noch höhere Kosten verursachte.Rn. 14 (2) Jedenfalls können Unklarheiten im Hinblick darauf, in welchem Verhältnis von dem klagenden Versicherungsnehmer begehrte Nutzungen zu der gleichzeitigen Rückforderung restlicher Versicherungsbeiträge stehen, allein dann relevant werden, wenn der Kläger aus beiden Posten eine Summe bildet und den nach Abzug erhaltener Teilrückzahlungen verbleibenden Saldo geltend macht (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017, Az.: 12 U 75/17, - zitiert nach juris -, Rn. 2 f.).
- LG Nürnberg-Fürth, 06.06.2018 - 11 S 1150/18
Widerspruch nach § 5a VVG aF - Berücksichtigung von Nutzungen bei der …
Geht es dagegen - wie hier - um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, so sind nach der Rechtsauffassung des BGH diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zur Hauptsumme lediglich Nebenforderungen (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 20 W 72/14 -, juris, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017 - 12 U 75/17 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. März 2015 - 12 W 6/15 -, juris; OLG Celle NJW 2014, 993).Rn. 13 Soweit Obergerichte (vgl. OLG Karlsruhe Az.: 12 U 75/17; OLG Celle Az.: 8 U 192/13) eine verhältnismäßige Berechnung in Hinblick auf die Prämienrückgewähr und die Herausgabe von Nutzungen praktiziert haben, kann dem für die hier vorliegende Konstellation nicht gefolgt werden.
- OLG Karlsruhe, 09.10.2017 - 12 U 76/17
Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages: Streitwert einer Klage auf …
Rn. 1 Zur näheren Begründung der Streitwertfestsetzung wird zunächst Bezug genommen auf den veröffentlichten Beschluss des Senats vom 24.07.2017, Az. 12 U 75/17, auf den die Parteien hingewiesen wurden.Der Senat hat zu der Problematik im Beschluss vom 24.07.2017, Az. 12 U 75/17, ausgeführt was folgt:.
- OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 U 89/17
Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages im …
Rn. 3 Soweit in der Klagforderung Nutzungen enthalten sind, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, bleiben diese gemäß § 4 ZPO beim Streitwert außer Betracht (Senat, Beschluss vom 23.03.2015, 12 W 6/15 - juris; OLG Köln…, Beschluss vom 28.01.2015, 20 W 72/14 - juris Rn. 4 ff.; OLG Celle…, Urteil vom 27.02.2014, 8 U 192/13 - juris Rn. 68; Senat, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 12 U 75/17 -, Rn. 3, juris).Rn. 4 Nach der neueren Rechtsprechung des Senates (vgl. Beschluss vom 24. Juli 2017 - 12 U 75/17 -, Rn. 5, juris zu § 8 VVG a. F.), sind bei der Verrechnung des als Rückkaufswert ausgezahlten Betrages auf die bereicherungsrechtliche Forderung gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 818 BGB die Vorschriften der §§ 366, 367 BGB jedenfalls analog heranzuziehen.
- LG Stuttgart, 26.04.2019 - 3 O 302/18
Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung im Antragsmodell: …
Bei derartigen Nutzungen handelt es sich grundsätzlich um Nebenforderungen, welche sich gem. § 4 Abs. 1 ZPO nicht streitwerterhöhend auswirken (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2018 - 7 U 132/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 - 7 U 80/17 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017 - 12 U 75/17 , juris- Rn. 3 ; OLG Köln…, Beschluss vom 28.01.2015 - 20 W 72/14, juris-Rn. 2). - OLG Brandenburg, 16.11.2022 - 11 W 1/22
Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Nutzungen als bloße und nicht …
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Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 21.07.2017 - 12 U 75/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 5a VVG vom 21.07.1994, § 8 VVG, § 199 BGB
Lebensversicherung: Verjährung des Widerspruchsrechts bei einem Altvertrag - ra.de
- rechtsportal.de
VVG § 5a a.F.; VVG § 8 ; BGB § 199 Abs. 1
Beginn der Verjährung von Ansprüchen aufgrund des Widerspruchs gegen eine Kapitallebensversicherung - Wolters Kluwer
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Heidelberg, 09.02.2017 - 5 O 167/16
- OLG Karlsruhe, 21.07.2017 - 12 U 75/17
- OLG Karlsruhe, 24.07.2017 - 12 U 75/17
- BGH, 13.03.2018 - IV ZR 214/17
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (10)
- BGH, 08.04.2015 - IV ZR 103/15
Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gemäß § 5a VVG …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2017 - 12 U 75/17
Ab der Vorlage des Bundesgerichtshofs vom 28.03.2012 - IV ZR 76/11 - an den EuGH sei die Rechtslage verjährungshemmend unklar gewesen, geklärt sei sie erst seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.04.2015, IV ZR 103/15.Diese ist entscheidend für die Entstehung des Bereicherungsanspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 103/15 -, Rn. 19, juris).
Bei Erhebung der Klage im Jahr 2016 waren die Ansprüche mithin verjährt, denn mit Ausübung des Widerrufsrechts hatte der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 103/15, juris-Rn. 25).
Der Senat hält - trotz der von der Berufung aufgezeigten Gesichtspunkte - an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein Versicherungsnehmer, der sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, anwaltlich vertreten ausübt, sich nicht darauf berufen kann, dass der Beginn der Verjährungsfrist auch anschließend noch bis zur Klärung der Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes Urteil vom 07. Mai 2014 - IV ZR 76/11 -, BGHZ 201, 101-121 oder bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.04.2015, IV ZR 103/15 hinausgeschoben gewesen sei (Senat, Urteile vom 29. September 2016 - 12 U 101/16 - und vom 06. Dezember 2016 - 12 U 134/16 ):.
Für die hier vertretene Ansicht spricht auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08. April 2015 (IV ZR 103/15, dort juris-Rn. 25).
- OLG Karlsruhe, 29.09.2016 - 12 U 101/16
Rücktritt von Altverträgen über eine private Rentenversicherung: Verjährung von …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2017 - 12 U 75/17
Ihm sind die Tatsachen, aus denen ein Anspruch auf Rückgewähr von Leistungen erfolgen konnte, bekannt gewesen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Senat, Urteile vom 29. September 2016 - 12 U 101/16 - und 06. Dezember 2016 - 12 U 134/16 -).Der Senat hält - trotz der von der Berufung aufgezeigten Gesichtspunkte - an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein Versicherungsnehmer, der sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, anwaltlich vertreten ausübt, sich nicht darauf berufen kann, dass der Beginn der Verjährungsfrist auch anschließend noch bis zur Klärung der Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes Urteil vom 07. Mai 2014 - IV ZR 76/11 -, BGHZ 201, 101-121 oder bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.04.2015, IV ZR 103/15 hinausgeschoben gewesen sei (Senat, Urteile vom 29. September 2016 - 12 U 101/16 - und vom 06. Dezember 2016 - 12 U 134/16 ):.
Der Kläger hat durch die Ausübung des Widerrufsrechts die in § 199 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Zumutbarkeitsschwelle als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn selbst überschritten und dokumentiert, dass er eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Beklagten nicht scheut (Senat, Urteil vom 29. September 2016 - 12 U 101/16 -, Rn. 43 , juris).
- OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 134/16
Kapitallebensversicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell: Verjährung von …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2017 - 12 U 75/17
Ihm sind die Tatsachen, aus denen ein Anspruch auf Rückgewähr von Leistungen erfolgen konnte, bekannt gewesen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Senat, Urteile vom 29. September 2016 - 12 U 101/16 - und 06. Dezember 2016 - 12 U 134/16 -).Der Senat hält - trotz der von der Berufung aufgezeigten Gesichtspunkte - an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein Versicherungsnehmer, der sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, anwaltlich vertreten ausübt, sich nicht darauf berufen kann, dass der Beginn der Verjährungsfrist auch anschließend noch bis zur Klärung der Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes Urteil vom 07. Mai 2014 - IV ZR 76/11 -, BGHZ 201, 101-121 oder bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.04.2015, IV ZR 103/15 hinausgeschoben gewesen sei (Senat, Urteile vom 29. September 2016 - 12 U 101/16 - und vom 06. Dezember 2016 - 12 U 134/16 ):.
Vielmehr darf der Gegner jedenfalls in einer solchen Situation erwarten, dass ein anwaltlich ausgeübtes Recht innerhalb der daran anschließenden Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht wird (Senat, Urteil vom 06. Dezember 2016 - 12 U 134/16 -, Rn. 29 , juris).
- BGH, 28.03.2012 - IV ZR 76/11
Vorlage an den EuGH zur Vereinbarkeit der Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2017 - 12 U 75/17
Ab der Vorlage des Bundesgerichtshofs vom 28.03.2012 - IV ZR 76/11 - an den EuGH sei die Rechtslage verjährungshemmend unklar gewesen, geklärt sei sie erst seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.04.2015, IV ZR 103/15.Der Senat hält - trotz der von der Berufung aufgezeigten Gesichtspunkte - an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein Versicherungsnehmer, der sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, anwaltlich vertreten ausübt, sich nicht darauf berufen kann, dass der Beginn der Verjährungsfrist auch anschließend noch bis zur Klärung der Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes Urteil vom 07. Mai 2014 - IV ZR 76/11 -, BGHZ 201, 101-121 oder bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.04.2015, IV ZR 103/15 hinausgeschoben gewesen sei (Senat, Urteile vom 29. September 2016 - 12 U 101/16 - und vom 06. Dezember 2016 - 12 U 134/16 ):.
Soweit vertreten wird, der Verjährungsbeginn sei in Fällen wie dem vorliegenden zumindest bis zum EuGH-Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.03.2012 - IV ZR 76/11 - gehemmt (so wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 28.02.2015 - 7 U 110/14 - , nicht veröffentlicht), ist auch nach dieser Auffassung im vorliegenden Fall Verjährung eingetreten, da die Klage erst im Jahr 2016 erhoben wurde.
- BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11
Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2017 - 12 U 75/17
Der Senat hält - trotz der von der Berufung aufgezeigten Gesichtspunkte - an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein Versicherungsnehmer, der sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, anwaltlich vertreten ausübt, sich nicht darauf berufen kann, dass der Beginn der Verjährungsfrist auch anschließend noch bis zur Klärung der Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes Urteil vom 07. Mai 2014 - IV ZR 76/11 -, BGHZ 201, 101-121 oder bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.04.2015, IV ZR 103/15 hinausgeschoben gewesen sei (Senat, Urteile vom 29. September 2016 - 12 U 101/16 - und vom 06. Dezember 2016 - 12 U 134/16 ):. - BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13
Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2017 - 12 U 75/17
Ein weiterer Aufschub des Verjährungsbeginns aufgrund einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 - BGHZ 203, 115) ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. - BGH, 16.12.2015 - XII ZB 516/14
Rückforderung von Schenkungen an das Schwiegerkind bei Scheitern der Ehe: …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2017 - 12 U 75/17
Außerdem hemmt eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage den Verjährungsbeginn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unter dem Aspekt der Rechtsunkenntnis des Gläubigers (z.B. Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 516/14 -, BGHZ 208, 210, Rn. 26;… Urteil vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13 -, Rn. 23, juris;… Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 -, Rn. 19, juris). - BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98
Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bei nicht geklärter Notarhaftung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2017 - 12 U 75/17
Außerdem hemmt eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage den Verjährungsbeginn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unter dem Aspekt der Rechtsunkenntnis des Gläubigers (…z.B. Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 516/14 -, BGHZ 208, 210, Rn. 26;… Urteil vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13 -, Rn. 23, juris; Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 -, Rn. 19, juris). - BGH, 22.07.2014 - KZR 13/13
Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Stromnetznutzungsentgelten: …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2017 - 12 U 75/17
Außerdem hemmt eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage den Verjährungsbeginn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unter dem Aspekt der Rechtsunkenntnis des Gläubigers (…z.B. Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 516/14 -, BGHZ 208, 210, Rn. 26; Urteil vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13 -, Rn. 23, juris;… Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 -, Rn. 19, juris). - OLG Frankfurt, 13.11.2015 - 7 U 110/14
Ansprüche auf höhere Überschussbeteiligung gegen Pensionskasse
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2017 - 12 U 75/17
Soweit vertreten wird, der Verjährungsbeginn sei in Fällen wie dem vorliegenden zumindest bis zum EuGH-Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.03.2012 - IV ZR 76/11 - gehemmt (so wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 28.02.2015 - 7 U 110/14 - , nicht veröffentlicht), ist auch nach dieser Auffassung im vorliegenden Fall Verjährung eingetreten, da die Klage erst im Jahr 2016 erhoben wurde.
- OLG Karlsruhe, 15.12.2017 - 12 U 127/17
Altvertrag über eine Lebensversicherung im Policenmodell: Fehlerhaftigkeit der …
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein Versicherungsnehmer, der sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, anwaltlich vertreten ausübt, sich nicht darauf berufen kann, dass der Beginn der Verjährungsfrist auch anschließend noch bis zur Klärung der Rechtslage durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101) hinausgeschoben gewesen sei (Senatsurteil vom 21. Juli 2017, 12 U 75/17, juris Rn. 35 m.w.N.).Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein Versicherungsnehmer, der sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, - wie hier - anwaltlich vertreten ausübt, sich nicht darauf berufen kann, dass der Beginn der Verjährungsfrist auch anschließend noch bis zur Klärung der Rechtslage durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101) hinausgeschoben gewesen sei (Senatsurteil vom 21. Juli 2017 - 12 U 75/17, juris Rn. 35 m.w.N.).
Die Berufung setzt dem keine neuen Argumente entgegen, so dass wegen der Einzelheiten auf die bisher ergangene Senatsrechtsprechung Bezug genommen wird (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2016 - 12 U 104/16 unter II 1 a;… vom 29. September 2016 - 12 U 101/16 , VersR 2017, 81 [juris Rn. 35 -43];… vom 6. Dezember 2016 - 12 U 134/16 , r+s 2017, 176 [juris Rn. 21 -29]; vom 21. Juli 2017 aaO Rn. 34-39).
- OLG Dresden, 16.10.2018 - 4 U 943/18
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung gem. § 8 Abs. 5 VVG a.F.
Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgegebene Erklärung ist damit als Widerrufserklärung gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 VVG 1990 auszulegen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2017 - 12 U 75/17 -, Rn. 350 - 351, juris, nachfolgend und die Auslegung des OLG Karlsruhe ausdrücklich bestätigend: BGH…, Beschluss vom 13. März 2018 - IV ZR 214/17 -, Rn. 4, juris). - OLG Schleswig, 31.05.2021 - 16 U 62/20
Geltendmachung eines Anspruch auf Herausgabe von Versicherungsvertragsunterlagen …
Der Kläger ist im Hinblick auf den Lauf der Verjährungsfrist deshalb nicht mehr schutzwürdig, zumal er es selbst in der Hand hatte, den Beginn der Verjährungsfrist hinauszuschieben, indem er mit der Erklärung des Widerspruchs gewartet hätte (vgl. OLG Karlsruhe…, Urteil vom 29. September 2016 - 12 U 101/16, juris Rn. 43; Urteil vom 21. Juli 2017 - 12 U 75/17, juris Rn. 36).
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