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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 24.01.2023 - 12 V 1597/22 A(AO)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,4506
FG Düsseldorf, 24.01.2023 - 12 V 1597/22 A(AO) (https://dejure.org/2023,4506)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.01.2023 - 12 V 1597/22 A(AO) (https://dejure.org/2023,4506)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Januar 2023 - 12 V 1597/22 A(AO) (https://dejure.org/2023,4506)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Anwendbarkeit der Rspr. des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.01.2023 - 12 V 1597/22
    Rn. 3 Die Antragstellerin, eine GmbH, begehrt mit ihrem Antrag die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BverfG - vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 - (BVerfGE 158, 282-388) sowie auf im Nachgang hierzu ergangene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH -.

    Rn. 6 Nach dem Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 - (BVerfGE 158, 282-388) bilde der Zinssatz nach § 233a AO i.V.m, § 238 der AO von monatlich 0, 5% ab dem Verzinsungszeitraum 2014 den durch eine späte Steuerfestsetzung entstehenden Zinsvorteil nicht mehr hinreichend ab.

    Rn. 14 Der Antragsgegner, das Finanzamt - FA -, ist der Auffassung, dass sich der Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 - (BVerfGE 158, 282-388) nicht auf den Zinssatz von Aussetzungszinsen im Sinne von § 237 AO beziehen lasse, da das Gericht selbst seine Entscheidung ausdrücklich nur auf Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO bezogen habe.

    Rn. 21 Der Senat nimmt insoweit vollumfänglich Bezug auf die Entscheidungsgründe in dem Urteil des FG München vom 7. September 2022 - 15 K 358/22 - (juris) und folgt der von jenem Gericht vertretenen Auffassung, dass Aussetzungszinsen auch in Anbetracht der Entscheidung des BVerfG vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 - gemäß der gesetzlichen Regelung in § 237 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit einem Zinssatz in Höhe von 0, 5 % pro Monat festzusetzen sind.

  • BFH, 11.11.2022 - VIII B 64/22

    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.01.2023 - 12 V 1597/22
    Dies habe auch der 8. Senat des BFH in einem weiteren Beschluss vom 11. November 2022 - VIII B 64/22 (AdV) - (juris) bestätigt.

    Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass andere Senate des BFH zum Vorliegen des besonderen berechtigten Interesses eine andere Auffassung vertreten als der 2. Senat in seinem Beschluss vom 20. September 2022 - II B 3/22 (AdV) - (siehe die von der Antragstellerseite benannten BFH-Beschlüsse vom 23.5.2022 - V B 4/22 (AdV) -, juris, und vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV) -, juris).

    Gleichwohl war die Beschwerde zum BFH gem. § 128 Abs. 3 FGO nicht zuzulassen, weil dort die Anrufung des Großen Senats wegen einer Rechtsfrage im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, in dem die Rechtsfrage nicht abschließend zu beantworten ist, nicht in Betracht kommt (siehe der von der Antragstellerin angeführte BFH-Beschluss vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV) -, Rdnr. 19, juris - unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 15.04.2010 - IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971).).

  • BFH, 23.05.2022 - V B 4/22

    AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.01.2023 - 12 V 1597/22
    Rn. 8 Ein besonderes berechtigtes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung sei vorliegend nicht erforderlich, da sich insoweit die aktuelle Entscheidung des 5. Senats des BFH (BFH-Beschluss vom 23. Mai 2022 - V B 4/22 (AdV) - (juris), die zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen im Sinne von § 240 AO ergangen sei, auf die Aussetzungszinsen übertragen lasse.

    Dies habe der 2. Senat des BFH jüngst in seinem Beschluss vom 20. September 2022 - II B 3/22 (AdV) -, juris, der die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen betroffen habe, bestätigt und insoweit dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des 5. Senats des BFH vom 23. Mai 2022 - V B 4/22 (AdV) - (juris) widersprochen.

    Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass andere Senate des BFH zum Vorliegen des besonderen berechtigten Interesses eine andere Auffassung vertreten als der 2. Senat in seinem Beschluss vom 20. September 2022 - II B 3/22 (AdV) - (siehe die von der Antragstellerseite benannten BFH-Beschlüsse vom 23.5.2022 - V B 4/22 (AdV) -, juris, und vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV) -, juris).

  • BFH, 20.09.2022 - II B 3/22

    Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.01.2023 - 12 V 1597/22
    Dies habe der 2. Senat des BFH jüngst in seinem Beschluss vom 20. September 2022 - II B 3/22 (AdV) -, juris, der die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen betroffen habe, bestätigt und insoweit dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des 5. Senats des BFH vom 23. Mai 2022 - V B 4/22 (AdV) - (juris) widersprochen.

    Rn. 19 In diesen Fällen der Geltendmachung von verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm soll nach der Rechtsprechung des 2. Senats des BFH in dessen Beschluss vom 20. September 2022 - II B 3/22 (AdV) - (juris) wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes weitere Voraussetzung für die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung sein, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.

    Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass andere Senate des BFH zum Vorliegen des besonderen berechtigten Interesses eine andere Auffassung vertreten als der 2. Senat in seinem Beschluss vom 20. September 2022 - II B 3/22 (AdV) - (siehe die von der Antragstellerseite benannten BFH-Beschlüsse vom 23.5.2022 - V B 4/22 (AdV) -, juris, und vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV) -, juris).

  • BFH, 15.04.2010 - IV B 105/09

    Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts …

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.01.2023 - 12 V 1597/22
    Gleichwohl war die Beschwerde zum BFH gem. § 128 Abs. 3 FGO nicht zuzulassen, weil dort die Anrufung des Großen Senats wegen einer Rechtsfrage im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, in dem die Rechtsfrage nicht abschließend zu beantworten ist, nicht in Betracht kommt (siehe der von der Antragstellerin angeführte BFH-Beschluss vom 11.11.2022 - VIII B 64/22 (AdV) -, Rdnr. 19, juris - unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 15.04.2010 - IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971).).
  • BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.01.2023 - 12 V 1597/22
    Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 25.04.2018 - IX B 21/18, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415, Rz 13, m.w.N.).
  • BFH, 05.07.2018 - II B 122/17

    Steuerwert einer gemischten Schenkung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.01.2023 - 12 V 1597/22
    Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.07.2018 - II B 122/17, BFHE 262, 163, BStBl II 2018, 660, Rz 10, m.w.N.).
  • FG München, 07.09.2022 - 15 K 358/22

    Abgewiesene Klage im Streit um Festsetzung von Aussetzungszinsen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.01.2023 - 12 V 1597/22
    Rn. 21 Der Senat nimmt insoweit vollumfänglich Bezug auf die Entscheidungsgründe in dem Urteil des FG München vom 7. September 2022 - 15 K 358/22 - (juris) und folgt der von jenem Gericht vertretenen Auffassung, dass Aussetzungszinsen auch in Anbetracht der Entscheidung des BVerfG vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 - gemäß der gesetzlichen Regelung in § 237 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit einem Zinssatz in Höhe von 0, 5 % pro Monat festzusetzen sind.
  • FG Düsseldorf, 14.06.2023 - 4 K 1738/22

    Zinsbescheid über Aussetzungszinsen wegen Gewährung der Aussetzung der …

    Insbesondere lässt sich die vom Bundesverfassungsgericht für die Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO festgestellte Verfassungswidrigkeit nicht auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß §§ 237, 238 AO übertragen (gl.A. FG München, Urteil v. 7.9.2022 - 15 K 358/22, juris; FG Düsseldorf, Beschluss v. 24.1.2023 - 12 V 1597/22 A(AO), juris; FG Münster, Beschluss v. 10.2.2023 - 3 V 2464/22, juris, sowie Urteil v. 8.3.2023 - 6 K 2094/22 E, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 1 K 180/22

    Höhe der Aussetzungszinsen verfassungsgemäß

    Steuerpflichtige haben daher -anders als bei der Vollverzinsung- grundsätzlich die Wahl, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen und den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Zinssatz hinnehmen oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu zinsgünstigeren Konditionen beschaffen (…BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282 bis 388, BGBl I 2021, 4303, Rn. 243; FG München, Urteil vom 7.9.2022 15 K 358/22, rkr., juris; FG Münster, Urteil vom 8.3.2023 6 K 2094/22 E, nrkr., juris, BFH-Az. VIII R 9/23, und Beschluss vom 10.2.2023 3 V 2464/22, rkr., juris, sowie FG Düsseldorf, Beschluss v. 24.1.2023 12 V 1597/22 A, rkr., juris).
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