Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 17.04.2007 - 12 W 1/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Judicialis
ZPO § 114; ; ZPO § ... 127 Abs. 2 S. 2; ; ZPO § 286; ; ZPO § 348 Abs. 1 Nr. 2 e; ; ZPO § 348 Abs. 3 Nr. 1; ; ZPO § 348 Abs. 4; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 253 Abs. 2; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 114; BGB § 280 Abs. 1
Zur Substanziierungspflicht der klagenden Partei in einem Arzthaftungsprozess - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer nicht fachgerechten Thromboseprophylaxe; Entscheidung durch den Einzelrichter in Arzthaftungssachen; Würdigung vorgerichtlicher Gutachten im Rahmen der Erfolgsaussichten einer Klage; Einholung eines weiteren ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 05.07.2006 - 17 O 65/06
- OLG Brandenburg, 17.04.2007 - 12 W 1/07
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.10.1993 - VI ZR 155/92
Vornahme der Beweisaufnahme durch den Einzelrichter im Berufungsverfahren; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2007 - 12 W 1/07
Soweit das Landgericht über das Prozesskostenhilfegesuch durch die Einzelrichterin entschieden hat, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich wegen der in Arzthaftungssachen regelmäßig bestehenden Schwierigkeiten sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht die Beweiserhebung und Entscheidung nicht durch den Einzelrichter, sondern durch das vollbesetzte Kollegium zu erfolgen hat (vgl. BGH NJW 1994, 801, 802; Brandenburgisches OLG OLG-NR 2001, 5, 6 jeweils m.w.N.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 205, 206), so dass - da beim Landgericht Frankfurt (Oder) senatsbekannt eine Zuständigkeit der Zivilkammer nach dem Geschäftsverteilungsplan gem. § 348 Abs. 1 Nr. 2 e ZPO nicht begründet ist - die Kammer auf die nach § 348 Abs. 3 Nr. 1 ZPO gebotene Vorlage des originären Einzelrichters zur Übernahme berufen ist (…vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.;… Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rn. E 35). - OLG Karlsruhe, 24.06.2005 - 7 W 28/05
Arzthaftungsprozess: Entscheidung und Beweiserhebung durch den Einzelrichter; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2007 - 12 W 1/07
Soweit das Landgericht über das Prozesskostenhilfegesuch durch die Einzelrichterin entschieden hat, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich wegen der in Arzthaftungssachen regelmäßig bestehenden Schwierigkeiten sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht die Beweiserhebung und Entscheidung nicht durch den Einzelrichter, sondern durch das vollbesetzte Kollegium zu erfolgen hat (vgl. BGH NJW 1994, 801, 802; Brandenburgisches OLG OLG-NR 2001, 5, 6 jeweils m.w.N.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 205, 206), so dass - da beim Landgericht Frankfurt (Oder) senatsbekannt eine Zuständigkeit der Zivilkammer nach dem Geschäftsverteilungsplan gem. § 348 Abs. 1 Nr. 2 e ZPO nicht begründet ist - die Kammer auf die nach § 348 Abs. 3 Nr. 1 ZPO gebotene Vorlage des originären Einzelrichters zur Übernahme berufen ist (…vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.;… Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rn. E 35). - OLG Oldenburg, 27.01.1998 - 5 W 9/98
Bedeutung eines Schlichtungsgutachtens für die Erfolgsaussicht des nachfolgenden …
Auszug aus OLG Brandenburg, 17.04.2007 - 12 W 1/07
Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO sind auch mit der Klage vorgelegte vorgerichtliche Gutachten zu würdigen (vgl. OLG Köln VersR 1990, 311; OLG Oldenburg OLGR 1998, 167).
- OLG Dresden, 01.11.2018 - 4 W 868/18
Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozess hinsichtlich eines ärztlichen …
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage des Ursachenzusammenhangs kommt demnach in einem Hauptsacheverfahren nur dann in Betracht, wenn substanziiert dargelegt wird, dass die Feststellungen und Erkenntnisse der Gutachter nicht erschöpfend, lückenhaft oder aus sonstigen Gründen unrichtig oder unvollständig sind (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. April 2007 - 12 W 1/07 -, Rn. 10, juris). - OLG Karlsruhe, 12.06.2013 - 7 W 26/13
Arzthaftung: Umfang der Aufklärungspflicht über alternative …
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kommt in einem Hauptsacheverfahren allerdings entgegen der Beschwerde regelmäßig nur dann in Betracht, wenn substanziiert dargelegt wird, dass die Feststellungen und Erkenntnisse des Gutachters nicht erschöpfend, lückenhaft und aus sonstigen Gründen unrichtig oder unvollständig sind (…Senat, a.a.O., juris Tz. 10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2007, Az. 12 W 1/07, AHRS 7500/305, juris Tz. 10; vgl. OLG Frankfurt, GesR 2010, 365 ff., juris Tz. 15). - OLG Frankfurt, 25.02.2010 - 22 W 5/10
Beweisantizipation im Arzthaftungsprozess
Rn. 27 4. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass wegen der in Arzthaftungssachen regelmäßig bestehenden Schwierigkeiten sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht die Beweiserhebung und Entscheidung in der Regel nicht durch den Einzelrichter, sondern durch das vollbesetzte Kollegium zu erfolgen hat (vgl. BGH NJW 1994, 801; OLG Brandenburg Beschluss vom 17.04.2007 - 12 W 1/07; 21.2.08 - 12 W 28/07 - OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 205), mithin eine Vorlage durch den Einzelrichter nach § 348 Abs. 3 Nr. 1 ZPO geboten ist.
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