Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 19.03.2019 - 12 W 18/19 (HR) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Oldenburg, 17.07.2019 - 12 W 53/19
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts; Übernahme des …
- BGH, 10.12.2024 - II ZR 37/23
Beschlussnichtigkeitsfeststellungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse
Rn. 175 (1) Die Beklagten zu 1 bis 3 haften für eine etwaige Verletzung ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht durch die Beschlussfassungen zu TOP 6 vom 29. Juni 2016 und zu TOP 8 bis 10 und TOP 12 vom 1. September 2016, wenn sie sich die diesbezüglichen Stimmabgaben des Beklagten zu 6 nach § 161 Abs. 2, § 105 HGB aF, § 280 Abs. 1, §§ 278, 166 Abs. 1, § 1629 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssen, oder, sollte der Beklagte zu 6 zu ihrer Vertretung bei der jeweiligen Beschlussfassung nicht befugt gewesen sein (zur gesetzlichen Vertretung Minderjähriger bei der Beschlussfassung in Personengesellschaften siehe BGH, Urteil vom 26. Januar 1961 - II ZR 240/59, NJW 1961, 724; Beschluss vom 18. September 1975 - II ZB 6/74, BGHZ 65, 93, 95 ff.; Urteil vom24. September 1990 - II ZR 167/89, BGHZ 112, 339, 341; siehe auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 19. März 2019 - 12 W 18/19 (HR), juris Rn. 9 f.; zur Zurechnung treupflichtwidriger Stimmabgabe des Vertreters BGH, Urteil vom 20. März 1995 - II ZR 205/94, BGHZ 129, 136, 151), sie seine Stimmabgabe nachträglich genehmigt haben.
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