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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2021 - 13 B 559/21.NE   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,9614
OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2021 - 13 B 559/21.NE (https://dejure.org/2021,9614)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.04.2021 - 13 B 559/21.NE (https://dejure.org/2021,9614)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE (https://dejure.org/2021,9614)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • RA Kotz

    Corona-Pandemie - Zulässigkeit der Testpflicht für Schüler

  • rechtsportal.de

    Anordnung des Ausschlusses der nicht getesteten und positiv getesteten Personen von der schulischen Nutzung als notwendige Schutzmaßnahme und Auflage zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Testpflicht an Schulen erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Corona-Testpflicht an nordrhein-westfälischen Schulen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Testpflicht an Schulen in NRW erfolglos - Corona-Virus

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Gerichte bestätigen Testpflichten an Schulen und in Läden - Gerichte bestätigen Testpflichten an Schulen und in Läden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anordnung des Ausschlusses der nicht getesteten und positiv getesteten Personen von der schulischen Nutzung als notwendige Schutzmaßnahme und Auflage zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus

 
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Wird zitiert von ... (82)Zitiert selbst (23)

  • OVG Sachsen, 19.03.2021 - 3 B 81/21

    Zutrittsverbot; Testpflicht; Schulgelände; Corona

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2021 - 13 B 559/21
    Rn. 48 So auch Bay. VGH, Beschluss vom 12. April 2021 - 20 NE 21.926 -, Rn. 13, abrufbar unter https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/20_ne_21.926_anonymisiert_.pdf; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris, Rn. 18; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 -, juris, Rn. 43; siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris, Rn. 44 ff., auf § 28 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz IfSG abstellend.

    Rn. 104 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2003 - 19 B 407/03 -, juris, Rn. 15; so im Ergebnis auch Sächs. OVG, Beschluss vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 -, juris, Rn. 57.

  • OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 13 MN 192/21

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Schule; Testpflicht

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2021 - 13 B 559/21
    Rn. 25 vgl. eine Eingriffsqualität der Selbsttests verneinend: Nds. OVG, Beschluss vom 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris, Rn. 62; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 9. April 2021 - 3 B 114/21 -, juris, Rn. 7, und vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris, Rn. 67,.

    Rn. 48 So auch Bay. VGH, Beschluss vom 12. April 2021 - 20 NE 21.926 -, Rn. 13, abrufbar unter https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/20_ne_21.926_anonymisiert_.pdf; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris, Rn. 18; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 -, juris, Rn. 43; siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris, Rn. 44 ff., auf § 28 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz IfSG abstellend.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2021 - 11 S 48.21

    Pflicht der Schüler zur Beibringung eines negativen Corona-(schnell-)tests

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2021 - 13 B 559/21
    Rn. 22 Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris, Rn.18 f.

    Rn. 48 So auch Bay. VGH, Beschluss vom 12. April 2021 - 20 NE 21.926 -, Rn. 13, abrufbar unter https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/20_ne_21.926_anonymisiert_.pdf; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris, Rn. 18; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 -, juris, Rn. 43; siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris, Rn. 44 ff., auf § 28 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz IfSG abstellend.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2021 - 13 B 845/21

    Rechtmäßigkeit der Testungen als Voraussetzung für die Teilnahme am …

    Zur Begründung wird umfassend auf die Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen vom 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, vom 4. Mai 2021 - 13 B 600/21.NE -, vom 6. Mai 2021 - 13 B 619/21.NE -, vom 28. Mai 2021 - 13 B 695/21.NE -, vom 10. Juni 2021 - 13 B 948/21.NE - und vom 22. Juni 2021 - 13 B 589/21.NE -, sämtlich abrufbar unter www.nrwe.de und bei juris, Bezug genommen.

    Der Senat hat weiterhin keine durchgreifenden Zweifel an der Eignung der Tests (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2021, a. a. O., juris, Rn. 67 ff.).

    Rn. 7 Der Senat teilt die geltend gemachten Bedenken im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Risiken durch die Selbsttests nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2021, a. a. O., juris, Rn. 92 ff.).

    Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße Anwendung der Tests durch die Schüler nach Anleitung und unter Aufsicht schulischen Personals nicht gewährleistet sein sollte (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2021, a. a. O., Rn. 72 ff.).

    Denn unter dieser zumutbaren Bedingung haben alle Schüler Zugang zum Präsenzunterricht (Senatsbeschluss vom 22. April 2021, a. a. O., Rn. 101 ff.).

    Da die regelmäßigen Testungen - wie oben ausgeführt - eine zumutbare Bedingung für den Zugang zum Präsenzunterricht darstellen, ist der Verordnungsgeber voraussichtlich auch nicht verpflichtet, mit erheblichem organisatorischen Mehraufwand verbundenen (individuellen) Distanzunterricht anzubieten (Senatsbeschlüsse vom 22. April 2021, a. a. O., Rn. 101 ff., …und vom 6. Mai 2021, a. a. O., Rn. 17).

    Rn. 26 Mit den mit der Testpflicht in Zusammenhang stehenden datenschutzrechtlichen Fragen hat der Senat sich ebenfalls bereits auseinandergesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2021, a. a. O., Rn. 98 ff.) und § 1 Abs. 2e CoronaBetrVO als voraussichtlich rechtmäßig erachtet.

    Damit kann er der von ihm befürchteten Stigmatisierung begegnen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2021, a. a. O., Rn. 110).

    Soweit die angegriffene Vorschrift getestete und ungetestete Schüler ungleich behandelt, besteht dafür ein sachlicher Grund, weil die Verbindung des Präsenzunterrichts mit der Vorlage eines negativen Testergebnisses zur Eindämmung der Pandemie beiträgt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2021, a. a. O., Rn. 111).

    Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden, dass damit allenfalls ein geringfügiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Schüler zur Bedingung für die Teilnahme am Präsenzunterricht gemacht wird, die Testungen auch im Übrigen zumutbar sind und überdies im Einklang mit dem Recht der Eltern auf Erziehung und Bildung ihrer Kinder in der Schule stehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. April 2021, a. a. O., Rn. 101, …und vom 6. Mai 2021, a. a. O., Rn. 17).

  • OLG Celle, 02.08.2021 - 2 Ws 230/21

    Recht des Richters zu Zutrittsbeschränkungen abhängig von der Vorlage eines …

    Diese zutreffende Annahme stützt sich zu Recht auf die im Nichtabhilfebeschluss angeführte obergerichtliche Rechtsprechung zu Selbsttests in Schulen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. April 2021, 13 MN 192/21, juris; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Juni 2021, 1 Bs 114/21, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. April 2021, 13 B 559/21, juris).
  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 25 NE 21.1962

    Maskenpflicht für Schüler

    Es ist nicht erkennbar und nicht substantiiert vorgetragen, dass Lehrerinnen und Lehrer, unter Zuhilfenahme von Anleitungen sowie der im Internet verfügbaren fachlichen Erläuterungen (vgl. etwa https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Medizinprodukte/Anleitung_Corona_Selbsttest_Kinder.pdf? blob=publicationFile), nicht dazu in der Lage sein sollten, den Schülerinnen und Schülern die richtige Anwendung von Coronaselbsttests zu vermitteln (vgl. OVG NW, B.v. 22.4.2021 - 13 B 559/21.NE - juris Rn. 72 f.).

    Selbst wenn umgekehrt ein negatives Testergebnis nach aktueller Erkenntnislage die Ansteckungsfähigkeit nicht sicher ausschließt, erhöht jedenfalls die wiederholte Testung die Wahrscheinlichkeit, das diagnostische Fenster zu treffen, und trägt somit in Abhängigkeit der dadurch verhinderten Übertragungen zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei (vgl. oben und OVG NW, B.v. 22.4.2021 - 13 B 559/21.NE - juris Rn. 67 ff. m.w.N.).

    Der Verordnungsgeber hat den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten (…vgl. dazu auch VerfGH, E.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris Rn. 29; OVG NW, B.v. 22.4.2021 - 13 B 559/21.NE - juris Rn. 60 f. m.w.N.).

    Rn. 69 Nichts Anderes ergibt sich im Übrigen bei Einbeziehung der nicht näher problematisierten Eingriffe durch die Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. Art. 4 Nr. 2, Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. g) und i) Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO, Art. 85 BayEUG, sowie OVG NW, B.v. 22.4.2021 - 13 B 559/21.NE - juris Rn. 98 ff.).

    Rn. 71 cc) Zudem hält der Senat die Koppelung des Schulbesuchs an einen vorangegangenen Test auch in Bezug auf das (Teilhabe-)Recht der betroffenen Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler auf Erziehung und Bildung von Kindern in der Schule (Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 GrRCh) nicht für unverhältnismäßig (vgl. OVG NW, B.v. 22.4.2021 - 13 B 559/21.NE - juris Rn. 101 ff.).

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