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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 01.07.2020 - 13 MN 246/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,17509
OVG Niedersachsen, 01.07.2020 - 13 MN 246/20 (https://dejure.org/2020,17509)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.07.2020 - 13 MN 246/20 (https://dejure.org/2020,17509)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. Juli 2020 - 13 MN 246/20 (https://dejure.org/2020,17509)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Shisha-Bars in Niedersachsen und die Corona-Pandemie

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (16)

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2020 - 13 MN 229/20

    Corona-Virus; Infektionsgefahr; Shisha-Bar

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2020 - 13 MN 246/20
    Der Senat nimmt insoweit zur weiteren Begründung Bezug auf seinen Beschluss vom 23. Juni 2020 - 13 MN 229/20 -, der den Beteiligten bekannt ist und an dem er auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im vorliegenden Verfahren festhält.

    Zum einen besteht in diesen Fallgestaltungen anders als beim Konsum von Shisha-Pfeifen kein Infektionsrisiko wegen des Teilens einer Pfeife bzw. eines Mundstücks (vgl. hierzu den Senatsbeschl. v. 23.6.2020 - 13 MN 229/20 -, Umdruck S. 12 f.).

    Zum anderen ist die Frage offen, ob die Infektionsgefahr durch den Ausstoß von Atemluft beim Konsum einer Shisha-Pfeife gegenüber einem Ausatmen in den genannten zu vergleichenden Fallgestaltungen in relevanter Weise erhöht ist, da derzeit wissenschaftliche Erkenntnisse zur Auswirkung der Nutzung von Shisha-Pfeifen auf die Übertragung von Corona-Viren über die Atemluft fehlen (vgl. hierzu den Senatsbeschl. v. 23.6.2020 - 13 MN 229/20 -, Umdruck S. 10 f.).

    Im Übrigen ist es dem Antragsteller indes nicht untersagt, Getränke und Begleitunterhaltung anzubieten (vgl. zum konkreten Regelungsinhalt des § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung den Senatsbeschl. v. 23.6.2020 - 13 MN 229/20 -, Umdruck S. 3).

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2020 - 13 MN 246/20
    Die Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 25. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 170), ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.).

    Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2020 - 13 MN 246/20
    Die Möglichkeit, eine eventuell geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme zu ergreifen (etwa die Beschränkung auf eine Wasserpfeife pro Person und Abstandsregelungen) und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. -, BVerfGE 121, 317, 350 - juris Rn. 119 m.w.N.), effektiver zu verhindern, bliebe hingegen zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt.
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2020 - 13 MN 246/20
    Hierbei hat der Antragsgegner - wie auch bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung - hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren relevanten Schließung zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, die Schließung unter - gegebenenfalls strengen - Auflagen weiter zu lockern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 -, juris Rn. 16).
  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvQ 42/20

    Ablehnung eines Antrag auf Erlass einer eA: Kontaktbeschränkungen und …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2020 - 13 MN 246/20
    Ein Baustein der Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde aber in seiner Wirkung deutlich reduziert (vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschl. v. 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 16.04.2015 - 4 CN 2.14

    Regionalplan; Gemeindeverwaltungsverband; Unterzentrum; Antragsbegehren; Norm; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2020 - 13 MN 246/20
    Damit verträgt sich ein Ausspruch nicht, der die Ergänzungsbedürftigkeit einer Norm zum Gegenstand hat (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urt. v. 16.4.2015 - BVerwG 4 CN 2.14 -, BVerwGE 152, 55, 56 f. - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 156/20

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Ansteckungsgefahr; Corona-Virus; einstweilige …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2020 - 13 MN 246/20
    Rn. 24 Würde der Senat die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung angeordnete Schließung von Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, vollständig (vgl. zur Unzulässigkeit von Normergänzungen im Normenkontrollverfahren: Senatsbeschl. v. 14.5.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 5 m.w.N.) außer Vollzug setzen, bliebe der Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg, könnte der Antragsteller zwar vorübergehend die mit der Schutzmaßnahme verbundenen Einschränkungen seines Betriebs vermeiden.
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2020 - 13 MN 246/20
    - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246, 331 f. - juris Rn. 240; Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252, 278 - juris Rn. 79 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2020 - 13 MN 246/20
    - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246, 331 f. - juris Rn. 240; Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252, 278 - juris Rn. 79 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 16.04.2020 - 13 MN 77/20

    Corona; Fitnessstudio; Infektionsschutzrecht; Normenkontrolleilantrag; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.07.2020 - 13 MN 246/20
    Die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung verfügte Schließung von Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, lässt es möglich erscheinen, dass der Antragsteller in dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. zu dieser Qualifizierung des Eingriffs: Senatsbeschl. v. 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris Rn. 29) und auch in dem durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vermittelten allgemeinen Gleichheitsgrundrecht verletzt ist.
  • OVG Niedersachsen, 09.06.2020 - 13 MN 211/20

    Corona

  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich …

  • OVG Sachsen, 10.07.2019 - 4 B 170/19

    Integrationsbeirat; Geschäftsordnung; Gleichheitssatz, Ausschuss

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 6 B 11533/19

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann nicht stattfinden

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2018 - 12 MN 40/18

    Weiße Flächen in einer gemeindliche Konzentrationsplanung für die …

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2009 - 1 MN 172/08

    Mündliche Verhandlung als Entstehungsvoraussetzung einer Terminsgebühr nach …

  • OVG Niedersachsen, 27.07.2020 - 13 MN 272/20

    Aerosole; Angebot; außer Vollzug setzen; Berufsfreiheit; Corona-Virus; …

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf seine explizit zur Schließung von Shisha-Bars bzw. Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden (vgl. die vom 22.6.2020 bis zum 12.7.2020 existent gewesene Vorläuferregelung in § 1 Abs. 3 Nr. 1 der (5.) Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus v. 8.5.2020 in verschiedenen Änderungsfassungen), ergangenen Beschlüsse vom 1. Juli 2020 - 13 MN 246/20 - (…juris Rn. 20 ff.) und vom 23. Juni 2020 - 13 MN 229/20 - (…juris Rn. 17 f.) Bezug.

    Wie der Senat in seinem auch die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens betreffenden Beschluss vom 1. Juli 2020 - 13 MN 246/20 - (…juris Rn. 26) betont hat, hat der Antragsgegner insbesondere bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren relevanten Schließung zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, die Schließung unter - gegebenenfalls strengen - Auflagen weiter zu lockern (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 -, juris Rn. 16).

    Die erstmalige Schaffung einer Schließungsanordnung für "Shisha-Bars" in Niedersachsen zum 8. Juni 2020 durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der (5.) Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 5. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 147) und die nachfolgende Konkretisierung mit Wirkung vom 22. Juni 2020 auf "Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden," durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der (5.) Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 19. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 155), die der Senatsbeschluss vom 1. Juli 2020 - 13 MN 246/20 -, juris Rn. 21) chronologisch dargestellt hat, gingen zwar auf ein erhebliches Infektionsgeschehen in Göttingen, bei welchem einige der hiervon betroffenen Bewohner eines Hochhauses auch eine (damals illegal geöffnet gewesene) Shisha-Bar in Göttingen besucht hatten, zurück.

    Rn. 26 Berücksichtigt man jedoch, dass das - derzeit weiterhin nicht realisierbare - Angebot eines Konsums von Shisha-Pfeifen einen prägenden Aspekt des unternehmerischen Konzepts und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Antragstellerin sowie einen Kern ihrer Marke darstellt, der für die Nachfrage durch den speziellen Kundenkreis, auf den ihr Gaststättenbetrieb in der ursprünglichen Form abzielt, von großer Bedeutung ist (…vgl. zu diesen Eigenheiten von Shisha-Bars Senatsbeschl. v. 27.5.2019 - 13 OA 134/19 -, juris Rn. 6), wie sich auch in dem durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 14. Juli 2020 (Bl. 12/12R der GA) glaubhaft gemachten Umsatzrückgang auf 15% des ursprünglichen Umfangs zeigt, so ist der Senat angesichts der durch Soforthilfen in Höhe von 35.000 EUR allenfalls für knapp zwei Monate gedeckten Fixkosten (23.005 EUR monatlich) und nicht zuletzt im Hinblick auf das längere zeitliche Andauern der genannten Belastungswirkung nunmehr abweichend von der in seinem Beschluss vom 1. Juli 2020 - 13 MN 246/20 -, juris Rn. 25, getroffenen Bewertung der Auffassung, dass die beschriebenen Nachteile in der Gesamtschau als schwerwiegend zu erachten sind und damit jetzt eine vorläufige Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm nach § 47 Abs. 6 VwGO gebieten.

  • OVG Niedersachsen, 28.08.2020 - 13 MN 307/20

    Abstand; Auflagen; außer Vollzug setzen; Berufsfreiheit; Bordell; Corona-Virus; …

    Wie der Senat mehrfach betont hat (vgl. Senatsbeschl. v 27.7.2020 - 13 MN 272/20 -, juris Rn. 15 und v. 1.7.2020 - 13 MN 246/20 -, juris Rn. 26), hat der Antragsgegner insbesondere bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren relevanten Schließung zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, die Schließung unter - gegebenenfalls strengen - Auflagen weiter zu lockern (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 -, juris Rn. 14).
  • OVG Niedersachsen, 14.08.2020 - 13 MN 300/20

    Corona; Mund-Nasen-Bedeckung; Normenkontrollantrag; Ordnungswidrigkeit

    Rn. 12 Der Senat erachtet bei der nur gebotenen summarischen Prüfung § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der hier maßgeblichen zuletzt durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) mit Wirkung vom 28. März 2020 geänderten Fassung, als taugliche und auch verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die erlassene Verordnung, die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 32, 28 Abs. 1 IfSG für ein staatliches Handeln auch unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens unverändert als erfüllt (vgl. zuletzt den Senatsbeschl. v. 1.7.2020 - 13 MN 246/20 -, V.n.b. Umdruck S. 6 f.;… v. 29.6.2020 - 13 MN 244/20 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N.), die Verpflichtung, bestimmte Orte nur mit einer Mund-Nasen-Bedeckung zu betreten, als eine ihrer Art nach zulässige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und auch den Adressatenkreis des § 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung als nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 13.5.2020 - 13 MN 176/20 -, V.n.b. Umdruck S. 9 ff.;… v. 5.5.2020 - 13 MN 119/20 -, juris Rn. 38 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 06.07.2020 - 13 MN 238/20

    Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag

    Rn. 8 Der Senat erachtet bei der nur gebotenen summarischen Prüfung § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der hier maßgeblichen zuletzt durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) mit Wirkung vom 28. März 2020 geänderten Fassung, als taugliche und auch verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die erlassene Verordnung, die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 32, 28 Abs. 1 IfSG für ein staatliches Handeln auch unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens unverändert als erfüllt (vgl. zuletzt den Senatsbeschl. v. 1.7.2020 - 13 MN 246/20 -, V.n.b. Umdruck S. 6 f.;… v. 29.6.2020 - 13 MN 244/20 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N.), die Verpflichtung, bestimmte Orte nur mit einer Mund-Nasen-Bedeckung zu betreten, als eine ihrer Art nach zulässige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und auch den Adressatenkreis des § 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung als nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 13.5.2020 - 13 MN 176/20 -, V.n.b. Umdruck S. 9 ff.;… v. 5.5.2020 - 13 MN 119/20 -, juris Rn. 38 ff.).
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