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Rechtsprechung
   LG Saarbrücken, 06.08.2010 - 13 S 53/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,14607
LG Saarbrücken, 06.08.2010 - 13 S 53/10 (https://dejure.org/2010,14607)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.08.2010 - 13 S 53/10 (https://dejure.org/2010,14607)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 06. August 2010 - 13 S 53/10 (https://dejure.org/2010,14607)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 254 Abs 2 BGB, § 287 ZPO
    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Schätzgrundlage für Mietwagenkosten im Saarland; Verletzung der Schadensminderungspflicht bei Ausschlagung eines Angebots zur Vermittlung

  • verkehrslexikon.de

    Ungeeignetheit der Schwacke-Liste für die Feststellung angemessener Mietwagenkosten

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 - Mietwagenkosten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (16)

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für …

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.08.2010 - 13 S 53/10
    Im Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf der Grundlage der §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG vom Haftpflichtversicherer des Schädigers nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f; zuletzt Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545).

    Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann lediglich offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545; Kammer, Urteil vom 16.10.2009 - 13 S 171/09).

    Rn. 10 a) Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt die grundsätzliche Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifs im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO bejaht, jedoch stets darauf hingewiesen, dass die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, der Klärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 2.2.2010 - VI ZR 7/09, VersR 2010, 545; Urteil vom 18.5.2010 - VI ZR 293/08, jeweils mwN.).

    Die Höhe der vom Amtsgericht in Ansatz gebrachten Eigenersparnis von 10% steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 19.10.2007 - 13 A S 32/07), die vom Bundesgerichtshof gebilligt wird (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08, aaO mwN.).

    Die dafür maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08, aaO).

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.08.2010 - 13 S 53/10
    Rn. 10 a) Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt die grundsätzliche Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifs im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO bejaht, jedoch stets darauf hingewiesen, dass die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, der Klärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 2.2.2010 - VI ZR 7/09, VersR 2010, 545; Urteil vom 18.5.2010 - VI ZR 293/08, jeweils mwN.).

    Dass sie ihrer Verpflichtung, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494; Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683), nachgekommen wäre, ist nicht vorgetragen.

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.08.2010 - 13 S 53/10
    Wie bei der Unterbreitung von Restwertangeboten durch den Versicherer (vgl. dazu BGHZ 143, 189 ff mwN.) genügt der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen.
  • BGH, 14.06.1983 - VI ZR 213/81

    Schadensregulierung auf Neuwagenbasis; Berücksichtigung des Restwerts

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.08.2010 - 13 S 53/10
    Die von der Berufung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.06.1983 - VI ZR 213/81 (NJW 1983, 2694) steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.08.2010 - 13 S 53/10
    Im Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf der Grundlage der §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG vom Haftpflichtversicherer des Schädigers nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f; zuletzt Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545).
  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten; …

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.08.2010 - 13 S 53/10
    Rn. 10 a) Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt die grundsätzliche Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifs im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO bejaht, jedoch stets darauf hingewiesen, dass die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, der Klärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 2.2.2010 - VI ZR 7/09, VersR 2010, 545; Urteil vom 18.5.2010 - VI ZR 293/08, jeweils mwN.).
  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei …

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.08.2010 - 13 S 53/10
    Dass sie ihrer Verpflichtung, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494; Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683), nachgekommen wäre, ist nicht vorgetragen.
  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.08.2010 - 13 S 53/10
    Dabei ist für die Beurteilung der Zugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Normaltarifs darauf abzustellen, was dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zugänglich war (BGH, Urteil vom 04.04.2006 - VI ZR 338/04, NJW 2006, 2106).
  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein …

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.08.2010 - 13 S 53/10
    Dabei ist für die Beurteilung der Zugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Normaltarifs darauf abzustellen, was dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zugänglich war (BGH, Urteil vom 04.04.2006 - VI ZR 338/04, NJW 2006, 2106).
  • BGH, 10.05.1963 - VI ZR 235/62

    Anrechnung ersparter Aufwendungen bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

    Auszug aus LG Saarbrücken, 06.08.2010 - 13 S 53/10
    Richtig ist zwar, dass die ersparten Kosten des eigenen Fahrzeugs im Wege des Vorteilsausgleichs nur von den Mietwagenkosten abzuziehen sind, wenn ein Mietwagen nicht nur für kurze Zeit und für eine unterdurchschnittliche Fahrstrecke in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.1963 - VI ZR 235/62, NJW 1963, 1399).
  • OLG Stuttgart, 08.07.2009 - 3 U 30/09

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Eignung des "Schwacke-Mietpreisspiegels" zur …

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 18/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bei Möglichkeit der Anmietung eines …

  • OLG Saarbrücken, 22.12.2009 - 4 U 294/09

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten im Verkehrsunfallprozess.

  • OLG Stuttgart, 03.08.2009 - 7 U 94/09

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Eignung des "Schwacke-Mietpreisspiegels" zur …

  • LG Saarbrücken, 16.10.2009 - 13 S 171/09

    Anwendung der Fraunhofer-Studie zur Ermittlung des Normaltarifs bei Mietwagen

  • LG Saarbrücken, 26.03.2010 - 13 S 243/09

    Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall: Erstattung von Mietwagenkosten

  • LG Saarbrücken, 15.09.2017 - 13 S 59/17

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Abrechnung auf Totalschadensbasis; Vertrauen …

    Danach erscheint der Kammer im Wege des nach § 287 ZPO gebotenen Schätzungsermessens ein Zuschlag von 15 % auf die vom Fraunhofer-Institut ermittelten Normaltarife - wie sie vorliegend auch das Erstgericht vorgenommen hat - als angemessen (vgl. im Einzelnen Urteile der Kammer vom 6. August 2010 - 13 S 53/10, vom 9. April 2010 - 13 S 238/09, vom 26. März 2010 - 13 S 243/09, vom 26. Februar 2010 - 13 S 240/09, und vom 16. Oktober 2009 - 13 S 171/09).
  • LG Saarbrücken, 05.07.2013 - 13 S 66/13

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Bestimmung des …

    Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann lediglich offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545; Kammerurteile vom 6. August 2010 - 13 S 53/10 - und vom 16. Oktober 2009 - 13 S 171/09).

    Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH…, Urteil vom 18. Dezember 2012 aaO;… Urteil vom 17. Mai 2011 aaO;… Urteil vom 11. Mai 2008 aaO; Kammerurteil vom 6. August 2010 - 13 S 53/10).

    Den berechtigten Einwendungen kann jedoch angemessen Rechnung getragen werden, ohne dass die Fraunhofer-Erhebung als zur Ermittlung des maßgeblichen regionalen Marktes als generell ungeeignet angesehen werden müsste (hierzu eingehend Kammerurteil vom 6. August 2010 - 13 S 53/10).

  • LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 15/12

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bei …

    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Urteile vom 19.10.2007 - 13 A S 32/07 und vom 06.08.2010 - 13 S 53/10), die vom Bundesgerichtshof gebilligt wird, sind für die Eigenersparnis bei rein privat genutzten Fahrzeugen aber bereits 10% der Mietwagenkosten in Abzug zu bringen.

    vom 06.08.2010 - 13 S 53/10 m.w.N.).

  • LG Saarbrücken, 01.03.2019 - 13 S 132/18

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung ersatzfähiger Mietwagenkosten auf der …

    Dies gilt allerdings nur, soweit es sich um "Zusatzkosten" handelt, mithin solche Kosten, die in den vom Fraunhofer-Institut ermittelten und der Schadensberechnung zugrunde zu legenden Mietwagenpreisen nicht enthalten sind (vgl. Kammer, Urteile vom 26.03.2010 - 13 S 243/09, juris und vom 06.08.2010 - 13 S 53/10, juris).
  • LG Saarbrücken, 23.09.2016 - 13 S 53/16

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatz von Mietwagenkosten für die gesamte …

    Dabei muss sich die Klägerin die ersparten Kosten des eigenen Fahrzeugs nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.05.1963 - VI ZR 235/62, NJW 1963, 1399; Kammer, Urteil vom 06.08.2010 - 13 S 53/10, juris m.w.N.).
  • LG Saarbrücken, 04.11.2016 - 13 S 63/16

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit überhöhter …

    Die Grundsätze, auf die sich die Erstrichterin bezogen hat, und die Berechnung der Mietwagenkosten entsprechen der ständigen Rechtsprechung der Kammer, von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlass gibt (vgl. Kammer, Urteile vom 26.03.2010 - 13 S 243/09, juris; vom 06.08.2010 - 13 S 53/10, juris und vom 05.07.2013 - 13 S 66/13, NZV 2014, 320).
  • AG Ludwigshafen, 08.03.2012 - 2k C 201/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten durch …

    Eine Beschränkung der Anrechnung auf Fahrleistungen über 1.000 km kann nicht angenommen werden (…vgl. BGH, a.a.O.; LG Saarbrücken, Urteil vom 06.08.2010, Az. 13 S 53/10 - verfügbar über Juris; a.A. OLG Zweibrücken, Urteil vom 02.05.2007, Az. 1 U 28/07 - verfügbar über Juris).
  • AG Viersen, 15.06.2011 - 2 C 51/10

    Verkehrsunfall - Vermittlung von Mietwagen durch Versicherung

    (BGH, Urteil vom 04.04.2006 - VI ZR 338/04, NJW 2006, 2106; KG Urteil vom 26.02.2010 - 13 S 240/09, LG Saarbrücken: Urteil vom 06.08.2010 - 13 S 53/10).
  • AG Stuttgart, 10.03.2015 - 42 C 2618/14
    Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des 8249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann lediglich offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif In der konkreten Situation ohrie weiteres zugänglich war, so dass Ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der Ihm gemäß8254 BGE obllegeriden Schadensmindarungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 -V] ZR 139/08, VersR 2010, 545: Kammerurteile vom 6. August 2010 - 13 S 53/10 -. und vom 16. Oktober 2009 -13 S 171/09; LG Saarbrücken, Urteil vor 05, Juli 2013-13 & 66/13; Juris) vous im.07 AA) P.UUDIUIU.
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