Rechtsprechung
| OLG Celle, 07.03.2023 - 13 W 3/23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- MIR - Medien Internet und Recht
Indizielle Bedeutung - Bei der Streitwertfestsetzung für lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche kann der Streitwertangabe in der Klageschrift eine indizielle Bedeutung zukommen; insbesondere wenn auch für den Kläger ein Prozessrisiko besteht
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GKG § 51 Abs. 2; GKG § 61
Streitwert; Streitwertangabe; Indiz; Indizwirkung; indiziell; Streitwertfestsetzung bei lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüchen; Indizwirkung der Streitwertangabe in der Klagschrift - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 51 Abs. 2 ; GKG § 61
Streitwert einer lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsklage - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht/Kostenrecht: Indizielle Bedeutung der Streitwertangabe in der Klageschrift
Kurzfassungen/Presse
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Streitwertangabe für lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche in der Klageschrift hat bei eindeutiger Sach- und Rechtslage keine indizielle Bedeutung
Verfahrensgang
- LG Stade, 21.09.2022 - 8 O 55/22
- OLG Celle, 07.03.2023 - 13 W 3/23
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2023, 393
- MIR 2023, Dok. 028
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.11.2022 - I ZR 25/22
Revisionszulassung: Geeignetheit der zugelassenen Beweismittel erforderlich
Auszug aus OLG Celle, 07.03.2023 - 13 W 3/23
Zwar trifft es zu und entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, dass der Streitwertangabe eine indizielle Bedeutung zukommen kann (BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - I ZR 25/22 - Rn. 12 unter Verweis auf den Beschluss vom 20. Mai 1977 - I ZR 17/76 - juris Rn. 3). - BGH, 20.05.1977 - I ZR 17/76
Streitwert von Unterlassungsklagen zur Forderung des lauteren Wettbewerbs - …
Auszug aus OLG Celle, 07.03.2023 - 13 W 3/23
Zwar trifft es zu und entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, dass der Streitwertangabe eine indizielle Bedeutung zukommen kann (BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - I ZR 25/22 - Rn. 12 unter Verweis auf den Beschluss vom 20. Mai 1977 - I ZR 17/76 - juris Rn. 3).
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2023 - 26 Ta 6027/23
Streitwert bei Anträgen, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen betreffen - …
Wenn hingegen die Sach- und Rechtslage eindeutig ist und für die klagende Partei kein erkennbares Prozessrisiko besteht, kann ihrer Streitwertangabe nur eine entsprechend geringere indizielle Bedeutung zukommen (vgl. OLG Celle 7. März 2023 - 13 W 3/23, Rn. 11).Wenn hingegen die Sach- und Rechtslage eindeutig ist und für die klagende Partei kein erkennbares Prozessrisiko besteht, kann ihre Streitwertangabe nur eine entsprechend geringere indizielle Bedeutung zukommen (vgl. OLG Celle 7. März 2023 - 13 W 3/23, Rn. 11).
- OLG Frankfurt, 04.09.2025 - 6 U 251/24
Restitutionsklage zur Auslegung eines Bescheides des BfArM durch das …
§ 51 II GKG bestimmt jedoch, dass - nur - das Klägerinteresse maßgeblich sein soll, dass bei Verbänden wie dem Kläger in der Regel dem eines gewichtigen Mitbewerbers entsprich (OLG Celle GRUR-RR 2023, 393 Rn. 3). - LG Hagen, 04.02.2025 - 1 T 6/25
Nutzung der Garage erschwert: Streitwert?
Der Streitwertangabe der klagenden Partei kommt dabei gegebenenfalls eine indizielle Bedeutung zu, darf aber nicht ungeprüft übernommen werden; vielmehr hat das Gericht den Streitwert selbstständig zu prüfen und festzusetzen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07.03.2023 - Az.: 13 W 3/23, in: GRUR-RR 2023, 393, Rn. 11). - OLG Celle, 17.09.2025 - 13 W 45/25
Streitwert; Lauterkeitsrecht; qualifizierter Wirtschaftsverband; …
Wenn hingegen - wie im Streitfall - die Sach- und Rechtslage eindeutig ist und für den Kläger kein nennenswertes Prozessrisiko besteht, kann seiner Streitwertangabe nur eine entsprechend geringere indizielle Bedeutung zukommen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 7. März 2023 - 13 W 3/23, juris Rn. 11). - LG Hagen, 14.08.2025 - 1 T 87/25 Der Streitwertangabe der klagenden Partei kommt dabei gegebenenfalls eine indizielle Bedeutung zu, darf aber nicht ungeprüft übernommen werden; vielmehr hat das Gericht den Streitwert selbstständig zu prüfen und festzusetzen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07.03.2023 - Az.: 13 W 3/23, in: GRUR-RR 2023, 393, Rn. 11).
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Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 20.02.2023 - 13 W 3/23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
Verfahrensgang
- LG Kleve, 23.01.2023 - 6 O 154/21
- LG Kleve, 24.01.2023 - 6 O 154/21
- OLG Düsseldorf, 20.02.2023 - 13 W 3/23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (9)
- OLG München, 13.12.2016 - 15 U 2407/16
Addition nacheinander geltend gemachter wirtschaftlich nicht identischer …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.02.2023 - 13 W 3/23
Nach der heute ganz überwiegenden Auffassung sind die Werte wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts auch dann zusammenzurechnen, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden (OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016, 15 U 2407/16 -, juris; OLG Rostock, MDR 2020, 374; OLG Celle, MDR 2015, 912; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Dezember 2005, 5 W 829/05, WuM 2006, 45; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2005, 24 U 7/05, NJOZ 2005, 3149, 3151; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2014, 5 Ta 125/14, AGS 2014, 562). - BGH, 20.01.2021 - IV ZR 294/19
Festsetzung des Streitwerts des Verfahrens erster und zweiter Instanz in …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.02.2023 - 13 W 3/23
Der für die Feststellung der künftigen Nichtleistung gemäß entsprechend § 9 ZPO zugrunde zu legende Zeitraum von 42 Monaten beginnt mit Anhängigkeit des Rechtsstreits (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2021, IV ZR 294/19 - juris, Rn. 2) am 5. Oktober 2021. - OLG Düsseldorf, 16.08.2010 - 24 W 9/10
Verfahrensrecht - Gebühren: Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.02.2023 - 13 W 3/23
Über die Frage, wie der Streitwert zu bestimmen ist, wenn - wie hier - wirtschaftlich nicht identische Streitgegenstände während des Rechtsstreits ausgetauscht werden, wenn also verschiedene Streitgegenstände nicht nebeneinander, sondern nacheinander geltend gemacht werden, herrscht in Rechtsprechung und Schrifttum Streit (zum Streitstand OLG Düsseldorf, AGS 2011, 86).
- LAG Baden-Württemberg, 03.11.2014 - 5 Ta 125/14
Streitwertangelegenheit - Klageänderung - Wertaddition
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.02.2023 - 13 W 3/23
Nach der heute ganz überwiegenden Auffassung sind die Werte wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts auch dann zusammenzurechnen, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden (OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016, 15 U 2407/16 -, juris; OLG Rostock, MDR 2020, 374; OLG Celle, MDR 2015, 912; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Dezember 2005, 5 W 829/05, WuM 2006, 45; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2005, 24 U 7/05, NJOZ 2005, 3149, 3151; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2014, 5 Ta 125/14, AGS 2014, 562). - OLG Hamm, 12.05.2005 - 24 U 7/05
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.02.2023 - 13 W 3/23
Nach der heute ganz überwiegenden Auffassung sind die Werte wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts auch dann zusammenzurechnen, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden (OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016, 15 U 2407/16 -, juris; OLG Rostock, MDR 2020, 374; OLG Celle, MDR 2015, 912; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Dezember 2005, 5 W 829/05, WuM 2006, 45; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2005, 24 U 7/05, NJOZ 2005, 3149, 3151; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2014, 5 Ta 125/14, AGS 2014, 562). - OLG Rostock, 08.01.2020 - 4 W 25/19
Wertberechnung bei mehreren Streitgegenständen in demselben Verfahren
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.02.2023 - 13 W 3/23
Nach der heute ganz überwiegenden Auffassung sind die Werte wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts auch dann zusammenzurechnen, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden (OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016, 15 U 2407/16 -, juris; OLG Rostock, MDR 2020, 374; OLG Celle, MDR 2015, 912; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Dezember 2005, 5 W 829/05, WuM 2006, 45; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2005, 24 U 7/05, NJOZ 2005, 3149, 3151; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2014, 5 Ta 125/14, AGS 2014, 562). - OLG Koblenz, 28.12.2005 - 5 W 829/05
Gebühren- und Zuständigkeitsstreitwert in einer Mietsache
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.02.2023 - 13 W 3/23
Nach der heute ganz überwiegenden Auffassung sind die Werte wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts auch dann zusammenzurechnen, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden (OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016, 15 U 2407/16 -, juris; OLG Rostock, MDR 2020, 374; OLG Celle, MDR 2015, 912; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Dezember 2005, 5 W 829/05, WuM 2006, 45; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2005, 24 U 7/05, NJOZ 2005, 3149, 3151; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2014, 5 Ta 125/14, AGS 2014, 562). - OLG Celle, 09.06.2015 - 2 W 132/15
Klagegrund ausgewechselt: Streitwerte werden addiert!
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.02.2023 - 13 W 3/23
Nach der heute ganz überwiegenden Auffassung sind die Werte wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts auch dann zusammenzurechnen, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden (OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016, 15 U 2407/16 -, juris; OLG Rostock, MDR 2020, 374; OLG Celle, MDR 2015, 912; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Dezember 2005, 5 W 829/05, WuM 2006, 45; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2005, 24 U 7/05, NJOZ 2005, 3149, 3151; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2014, 5 Ta 125/14, AGS 2014, 562). - LG Kleve, 24.01.2023 - 6 O 154/21
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.02.2023 - 13 W 3/23
Die Beschwerde des Klägers gegen die Anordnung in Ziffer II des Beschlusses des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 24. Januar 2023 (6 O 154/21) wird zurückgewiesen.
- LAG München, 28.01.2025 - 3 Ta 181/24
Gegenstandswert, Vergleich, Wertfestsetzung nach Zeitabschnitten
Denn nach der heute ganz überwiegenden Auffassung sind die Werte wirtschaftlich nicht identischer Streitgegenstände zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts auch dann zusammenzurechnen, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 5 Ta 125/14 - LAG Sachsen, Beschluss vom 21.10.2016 - 4 Ta 168/16 (5) - LAG München, Beschluss vom 29.12.2021 - 3 Ta 283/21 - und vom 01.04.2022 - 2 Ta 59/22 - jeweils n. v.; OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 15 U 2407/16 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2023 - 13 W 3/23 - Rn. 3 m. w. Nachw. in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung in Beschluss vom 16.08.2010 - 24 W 9/10 -).2, 43, 44, 45 Abs. 1 S. 2 und 3, 45 Abs. 1 S. 1, 3 und Abs. 2 sowie 48 Abs. 3 GKG auch dann zu addieren sind, wenn sie lediglich nacheinander und nicht gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 5 Ta 125/14 - LAG Sachsen, Beschluss vom 21.10.2016 - 4 Ta 168/16 (5) - LAG München, Beschluss vom 29.12.2021 - 3 Ta 283/21 - und vom 01.04.2022 - 2 Ta 59/22 - jeweils n. v. sowie des Weiteren für die Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit insbesondere OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2023 - 13 W 3/23 - Rn. 5 ff. m. w. Nachw.).
- LG Kleve, 27.03.2024 - 6 O 64/23
Krankenversicherung; Gruppenversicherung; Versicherter
Dabei ist bei dem jeweiligen Antrag auf den jeweils höchsten im Verfahren geltend gemachten Wert abzustellen, weil teilweise Klagerücknahmen streitwertmäßig irrelevant sind (§ 40 GKG) und eine Wertaddition nach § 39 Abs. 1 GKG gerade nicht voraussetzt, dass die Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht worden sind (…Kurpat in: Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Aufl. 2022, Rn. 2.2551; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2023 - 13 W 3/23, juris).
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