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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 25.11.2011 - 13 WF 129/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,22827
OLG Brandenburg, 25.11.2011 - 13 WF 129/11 (https://dejure.org/2011,22827)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.11.2011 - 13 WF 129/11 (https://dejure.org/2011,22827)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. November 2011 - 13 WF 129/11 (https://dejure.org/2011,22827)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 228
  • FamRZ 2012, 993
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2011 - 13 WF 129/11
    Insofern gilt für Unterhaltsrückstände nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche (vgl. BGH FamRZ 2002, 1698).

    Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen (BGHZ 152, 217).

    (vgl. BGHZ 103, 62; BGHZ 152, 217).

  • BGH, 16.06.1999 - XII ZA 3/99

    Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2011 - 13 WF 129/11
    Von einem Unterhaltsgläubiger, dessen Ansprüche bereits vor ihrer Fälligkeit tituliert sind, kann mindestens ebenso wie von einem Berechtigten, der über keinen Titel verfügt, erwartet werden, dass er seine Ansprüche zeitnah durchsetzt (siehe dazu BGH, FamRZ 1999, 1422).

    Danach verbleibt es nämlich gemäß § 218 Abs. 2 i.V. mit § 197 BGB a.F. (jetzt § 197 Abs. 2 BGB i.V. mit § 195 BGB) auch im Falle der Titulierung von zukünftig fälligen Unterhaltsansprüchen bei der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., um das Anwachsen von Rückständen zu verhindern, die den Schuldner wirtschaftlich gefährden würden, was der Fall wäre, wenn auch diese künftigen Ansprüche der gewöhnlichen 30-jährigen Verjährung titulierter Ansprüche unterlägen (so BGH FamRZ 2004, 531, s. auch FamRZ 1999, 1422).

    Rn. 17 Der Umstand, dass die Verjährung der Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes gegenüber seinen Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt ist, steht dabei der Annahme einer Verwirkung der Ansprüche während der Dauer der Minderjährigkeit dann nicht entgegen, wenn aus besonderen Gründen die Voraussetzungen sowohl des Zeit- als auch des Umstandsmoments für die Bejahung der Verwirkung erfüllt sind (vgl FamRZ 1999, 1422 m.w.N.).

  • BGH, 10.12.2003 - XII ZR 155/01

    Vollstreckbarkeit eines wertgesicherten Unterhaltsvergleichs; Verwirkung …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2011 - 13 WF 129/11
    Danach verbleibt es nämlich gemäß § 218 Abs. 2 i.V. mit § 197 BGB a.F. (jetzt § 197 Abs. 2 BGB i.V. mit § 195 BGB) auch im Falle der Titulierung von zukünftig fälligen Unterhaltsansprüchen bei der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., um das Anwachsen von Rückständen zu verhindern, die den Schuldner wirtschaftlich gefährden würden, was der Fall wäre, wenn auch diese künftigen Ansprüche der gewöhnlichen 30-jährigen Verjährung titulierter Ansprüche unterlägen (so BGH FamRZ 2004, 531, s. auch FamRZ 1999, 1422).
  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 150/98

    Temperaturwächter; Verwirkung der Ansprüche wegen Patentverletzung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2011 - 13 WF 129/11
    Sie setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (sog. Umstandsmoment; BGHZ 146, 217 m.w.N.).
  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87

    Voraussetzungen des Verzuges mit Unterhaltsleistungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2011 - 13 WF 129/11
    (vgl. BGHZ 103, 62; BGHZ 152, 217).
  • OLG Brandenburg, 26.03.2010 - 13 WF 41/08

    Kindsunterhalt: Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei bestehender …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.11.2011 - 13 WF 129/11
    14 In Fällen, in denen der gesetzliche Mindestunterhalt bzw. der Regelunterhalt geltend gemacht wird, müssen besondere Gründe das Vorliegen des Zeit- und Umstandsmomentes rechtfertigen, weil der Pflichtige vor Zeitablauf nicht damit rechnen kann, dass das minderjährige Kind nicht auf den Unterhalt in dieser Höhe angewiesen ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 26.03.2010 - 13 WF 41/08; zitiert nach Juris).
  • OLG Hamm, 13.05.2013 - 2 WF 82/13

    Verwirkung rückständigen Kindesunterhalts

    Rn. 16 Zutreffend hat der Antragsteller zunächst darauf abgestellt, dass § 767 ZPO gemäß § 120 Abs. 1 FamFG auf die Vollstreckung in Familienstreitsachen anwendbar ist (vgl. OLG Thüringen, Beschluss vom 12.04.2012 - 1 UF 648/11 - FamRZ 2012, 1662; OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2011 - II-8 WF 160/11 - FamRZ 2012, 993; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2010 - 6 UF 29/10 - MDR 2011, 168).

    Abgesehen davon sind im Unterhaltsverfahren die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2011 - 13 WF 129/11 - FamRZ 2012, 993).

    Rn. 25 Diese Erwägungen sind auch für den hier verfahrensgegenständlichen Kindesunterhalt grundsätzlich übertragbar (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2011 - 13 WF 129/11 - FamRZ 2012, 993; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.11.2012 - 13 UF 77/12 - JAmt 2013, 114; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2010 - 6 UF 29/10 - MDR 2011, 168).

    Es müssen mithin besondere Gründe für das Vorliegen des Zeit- und Umstandsmomentes bestehen, weil der Antragsgegner vor Zeitablauf nicht damit rechnen kann, dass das minderjährige Kind nicht auf den Unterhalt in dieser Höhe angewiesen ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2011 - 13 WF 129/11 - FamRZ 2012, 993; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2010 - 13 WF 41/08;… Viefhues in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1613 BGB Rn. 252).

    Mithin kann auch im Falle der Titulierung künftig fällig werdender Unterhaltsforderungen das Zeitmoment bereits nach dem Verstreichenlassen einer Frist von etwas mehr als einem Jahr als erfüllt anzusehen sein (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2011 - 13 WF 129/11 - FamRZ 2012, 993).

  • OLG Hamm, 17.03.2014 - 6 UF 196/13

    Verwirkung titulierter Ansprüche auf Kindesunterhalt aufgrund unterbliebener …

    Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs kann dabei schon nach einjähriger Untätigkeit vorliegen (BGH NJW 2010, 3714; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 993; OLG Hamm NJW-RR 2007, 726).
  • OLG Bamberg, 14.05.2018 - 2 UF 14/18

    Anspruch auf unbefristeten Titel über Kindesunterhalt

    Aus diesem Grund hat der Minderjährige auch einen Anspruch auf die Errichtung eines unbefristeten Titels, der nicht auf die Minderjährigkeit begrenzt ist (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2012, 993).
  • KG, 28.06.2017 - 13 UF 75/16

    Kindesunterhalt: Verwirkung eines titulierten Unterhaltsrückstands

    Rn. 7 b) Bei der Jahresfrist bleibt es insbesondere auch dann, wenn es sich um einen Unterhaltsrückstand aus einem Titel handelt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01, FamRZ 2004, 531: durch Prozessvergleich titulierter Nachscheidungsunterhalt; OLG Hamm…, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 2 WF 82/13, MDR 2013, 1468 [bei juris Rz. 16]: titulierter Kindesunterhalt; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2011 - 13 WF 129/11, FamRZ 2012, 993: titulierter Kindesunterhalt sowie Henjes, FuR 2009, 432, 435).
  • OLG Celle, 15.12.2016 - 19 UF 134/16

    Zulässigkeit der Befristung eines Unterhaltstitels zu Gunsten einer …

    Aus diesem Grund ist auch in einer gerichtlichen Entscheidung der dynamisierte oder statische Kindesunterhalt nicht auf die Zeit bis zur Volljährigkeit zu begrenzen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2012, 993; OLG Saarbrücken FamRZ 2007, 1829;… Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn. 360 a.E. bezeichnet eine andere Tenorierung "angesichts der Rechtslage (als) fehlerhaft").
  • OLG Hamm, 17.03.2015 - 2 UF 226/14

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf die Unterhaltssicherungsbehörde bei …

    Diese Erwägung ist auch für den hier verfahrensgegenständlichen Kindesunterhalt grundsätzlich übertragbar (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2013 - II-2 WF 82/13 - MDR 2013, 1468, OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2011 - 13 WF 129/11 - FamRZ 2012, 993; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.11.2012 - 13 UF 77/12 - JAmt 2013, 114; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2010 - 6 UF 29/10 - MDR 2011, 168).b)Zu berücksichtigen ist aber, dass dem Antragsgegner aufgrund der Rechtswahrungsanzeige und der ihm nach eigenem Vortrag mitgeteilten - seinerzeit - fehlenden Anspruchsvoraussetzungen wegen Leistungsunfähigkeit bekannt war, dass er bei Erlangen der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet war.
  • OLG Brandenburg, 26.05.2015 - 10 WF 43/15

    Verfahrenskostenhilfe für einen Vollstreckungsabwehrantrag gegen eine …

    Soweit vertreten wird, dass in den Fällen, in denen der gesetzliche Mindestunterhalt bzw. der Regelunterhalt geltend gemacht werde, besondere Gründe das Vorliegen des Zeit- und Umstandsmoments rechtfertigen müssten, weil der Pflichtige vor Zeitablauf nicht damit rechnen könne, dass das minderjährige Kind nicht auf den Unterhalt in dieser Höhe angewiesen sei (vgl. OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, Beschluss vom 25.11.2011 - 13 WF 129/11, BeckRS 2012, 04777), entspricht dies nicht den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen.
  • AG Köln, 16.08.2016 - 312 F 115/16

    Gewährung von Kindesunterhalt bei Bedürftigkeit; Unterhaltsanspruch der Mutter …

    In der Rechtsprechung wird daher vertreten, dass auch bei einem noch minderjährigen Kind die Titulierung des Kindesunterhalts über die Volljährigkeit des Kindes hinaus begehrt werden kann (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2012, 993).
  • AG Neuss, 03.08.2018 - 50 F 110/16
    Anders als die künftigen Unterhaltsraten sind die Verzugszinsen daher keine wiederkehrenden Leistungen im Sinne von § 258 ZPO, so dass sie nur unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO bei der Besorgnis der Leistungsverweigerung zuerkannt werden können (vgl. BGH FamRZ 2008, 1428; OLG Hamm FamRZ 2012, 993).
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