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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,2504
VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152 (https://dejure.org/2023,2504)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152 (https://dejure.org/2023,2504)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 (https://dejure.org/2023,2504)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 3; EMRK Art. 15 Abs. 2; tStGB Art. 299 Abs. 1, Abs. 3
    Strafverfolgung Präsidentenbeleidigung

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 3
    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines Betroffenen wegen Verfolgung durch Strafverfolgung aufgrund "Präsidentenbeleidigung" im Heimatland (hier: Türkei); Erleiden einer härteren Behandlung eines Betroffenen als die sonst übliche Behandlung wegen eines ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Zitiert selbst (12)

  • EGMR, 19.10.2021 - 42048/19

    SORLI c. TURQUIE

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152
    Weder aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 19.10.2021 - 42048/19 Rn. 43), auf das sich das Verwaltungsgericht stütze, noch aus dessen Urteil lasse sich entnehmen, ob bereits die höhere Strafandrohung für die Beleidigung des Präsidenten an sich eine unverhältnismäßige Strafverfolgung darstelle oder ob eine solche höhere Strafandrohung erst ab einem bestimmten Grad der Erhöhung als unrechtmäßig zu bewerten sei.

    Rn. 20 Da sich das angefochtene Urteil maßgeblich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 19.10.2021 - Vedat Şorli /Türkei, Nr. 42048/19 - https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-212394 [in französischer Sprache] = juris Ls.) stützt, ist im vorliegend aufgezeigten Kontext abschließend auf Folgendes hinzuweisen: Der dortige Kläger hatte gerügt, dass sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt sei.

  • BVerfG, 04.12.2012 - 2 BvR 2954/09

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152
    Rn. 13 Nach den in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16a Abs. 1 GG aufgestellten Grundsätzen ist eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (siehe nur BVerfG, B.v. 4.12.2012 - 2 BvR 2954/09 - NVwZ 2013, 500).

    Neben der Bewertung der Strafnorm sei festzustellen, ob die Strafverfolgungspraxis des Heimatstaats einen Verfolgungscharakter aufweise, und ob die verhängte Strafe eine unverhältnismäßige, (auch) an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Sanktion darstelle (BVerfG, B.v. 4.12.2012 - 2 BvR 2954/09 - NVwZ 2013, 500).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-56/17

    Fathi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152
    Zu den insoweit inhaltsgleichen europäischen Regelungen geht auch der Europäische Gerichtshof (EuGH, U.v. 4.10.2018 - C-56/17 - NVwZ 2019, 634, 638, Rn. 96) davon aus, dass ein mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrtes Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands zuwiderlaufen, zwar grundsätzlich eine "Verfolgungshandlung" (dort: Eingriff in die Religionsfreiheit) darstellen kann, es trotz der diskriminierenden Wirkung bereits des Tatbestands allerdings einer Prüfung bedarf, ob die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis auch mit solchen Strafen ahnden (…vgl. zu einer Regelung, die Homosexualität unter Strafe stellt: EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 - NVwZ 2014, 132, 133, Rn. 55ff.).

    Denn selbst wenn eine Strafnorm schon für sich betrachtet eine diskriminierende Wirkung hätte - wie etwa in dem zitierten Fall eines strafbewehrten Verbots von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands zuwiderlaufen (EuGH, U.v. 4.10.2018 - C-56/17 - NVwZ 2019, 634) -, muss darüber hinaus immer noch geprüft werden, wie mit diesem Verbot in der Strafrechtspraxis vor Ort umgegangen wird und ob Verstöße gegen dieses Verbot auch entsprechend geahndet werden.

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152
    Die Frage, ob ein in der Heimat anhängiges Strafverfahren politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts sei, hänge von der Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften durch die dortigen Strafgerichte ab (BVerwG, B.v. 3.8.2006 - 1 B 20.06 - juris; BVerwG, U.v. 19.5.1987 - 9 C 184.86 - NVwZ 1987, 895 zu Art. 141 und 142 tStGB - Staatsschutzvorschriften).

    Bei der Würdigung der in dem Staat herrschenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seien folgende Kriterien zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 19.5.1987 - 9 C 184.86 - NVwZ 1987, 895): Werde festgestellt, dass der strafrechtliche Zugriff schon allein wegen des bloßen Innehabens einer politischen Überzeugung erfolge, sei in aller Regel eine politische Verfolgungsabsicht indiziert.

  • BVerwG, 03.08.2006 - 1 B 20.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Strafverfahren, Strafe, rechtliches …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152
    Die Frage, ob ein in der Heimat anhängiges Strafverfahren politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts sei, hänge von der Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften durch die dortigen Strafgerichte ab (BVerwG, B.v. 3.8.2006 - 1 B 20.06 - juris; BVerwG, U.v. 19.5.1987 - 9 C 184.86 - NVwZ 1987, 895 zu Art. 141 und 142 tStGB - Staatsschutzvorschriften).

    Rn. 17 Soweit sich die Fragen darauf beziehen, ob die abstrakte Strafandrohung ausreichend sein kann, gilt nichts anderes (siehe auch BVerwG, B.v. 3.8.2006 - 1 B 20/06 - juris: "Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Bestrafung wegen Staatsschutzdelikten als politische Verfolgung zu bewerten ist, [sind] in der Rechtsprechung grundsätzlich geklärt").

  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152
    Zu den insoweit inhaltsgleichen europäischen Regelungen geht auch der Europäische Gerichtshof (…EuGH, U.v. 4.10.2018 - C-56/17 - NVwZ 2019, 634, 638, Rn. 96) davon aus, dass ein mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrtes Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands zuwiderlaufen, zwar grundsätzlich eine "Verfolgungshandlung" (dort: Eingriff in die Religionsfreiheit) darstellen kann, es trotz der diskriminierenden Wirkung bereits des Tatbestands allerdings einer Prüfung bedarf, ob die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis auch mit solchen Strafen ahnden (vgl. zu einer Regelung, die Homosexualität unter Strafe stellt: EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 - NVwZ 2014, 132, 133, Rn. 55ff.).
  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152
    Die Verneinung einer Verfolgung müsse auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (siehe auch EuGH, U.v. 26.2.2015 - C-472/13 - NVwZ 2015, 575 betreffend eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung: "… setzt die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Strafverfolgung und Bestrafung, die dem Kläger … aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes drohen würden, voraus, dass geprüft wird, ob ein solches Vorgehen über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann.
  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der …

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152
    Zudem ist in der Rechtsprechung geklärt, welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Beurteilung der Verfolgungsgefahr anzusetzen ist (siehe BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - NVwZ 2011, 1463 zur Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben sowie der Rspr. des EuGH: beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung - "real risk").
  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152
    Die Bewertung setzt voraus, dass zunächst Inhalt und Reichweite der fraglichen Rechtsnorm bestimmt wird (BVerfG, B.v. 1.7.1987 - 2 BvR 478/86 - NVwZ 1988, 237).
  • VGH Bayern, 21.12.2018 - 13a ZB 17.31203

    Asylrechtlicher Berufungszulassungsantrag: Erfolglose Grundsatzrüge

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152
    Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (…vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2019 - 13a ZB 19.30070 - juris Rn. 5; B.v. 21.12.2018 - 13a ZB 17.31203 - juris Rn. 4;… B.v. 13.8.2013 - 13a ZB 12.30470 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 13.08.2013 - 13a ZB 12.30470

    Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage; Darlegung der Gründe, aus denen die …

  • VGH Bayern, 24.01.2019 - 13a ZB 19.30070

    Kein Gehörsverstoß bei unterlassener Benachrichtigung des Klägers durch seinen …

  • VG Augsburg, 10.05.2023 - Au 6 K 22.30983

    Asylfolgeantrag eines türkischen Asylbewerbers kurdischer Volkszugehörigkeit, …

    Rn. 37 Mit richterlicher Verfügung vom 27. Februar 2023 wurden den Beteiligten die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (13a ZB 22.30152 und 13a ZB 22.30917) übersandt und um Mitteilung gebeten, ob die Fortsetzung des Verfahrens beantragt wird.

    Hieraus ergeben sich folgende Grundvoraussetzungen für den hier streitigen Anspruch auf Flüchtlingsschutz (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 9):.

    Schon aus diesem Grund scheidet ein gleichsam automatischer Schluss vom Straftatbestand auf die Flüchtlingseigenschaft aus (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 10).

    Auch dies schließt einen gleichsam automatischen Schluss vom Straftatbestand auf die Flüchtlingseigenschaft aus (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 11).

    Solange sich ein solcher "Politmalus" nicht von vornherein ausschließen lasse, bedürfe es einer gerichtlichen Aufklärung des Sachverhalts in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Nur in dem letztgenannten Fall liege eine politische Verfolgung vor (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Diese ist nicht per se "verwerflich", sondern dient grundsätzlich dem legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 16), insbesondere dem Ansehen von Amtsträgern wie dem Staatsoberhaupt.

    Es sei zwar völlig legitim, dass Personen, die die Institutionen des Staates vertreten, von den zuständigen Behörden in ihrer Eigenschaft als Garanten der institutionellen öffentlichen Ordnung geschützt würden, dass aber die beherrschende Stellung, die diese Institutionen einnähmen, den Behörden gebiete, bei der Anwendung des strafrechtlichen Mittels Zurückhaltung zu üben (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 20).

    Der EGMR hat daher gerade nicht pauschal von der Strafvorschrift auf einen Eingriff in die Meinungsfreiheit geschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 20; anders noch VG Augsburg, U.v. 15.12.2021 - Au 6 K 21.30988).

    Rn. 64 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass nach Angaben der Beklagten in der Türkei allein im Jahr 2019 etwa 10.000 Verfahren aufgrund Art. 299 tStGB zu einer Verurteilung geführt hätten, wohingegen es in der siebenjährigen Amtszeit von Erdogans Vorgänger Abdullah Gül insgesamt nur 233 Verurteilungen gegeben habe, weshalb gemessen an den dargestellten Prüfungskriterien viel dafür spreche, dass eine Bewertung der konkreten Umstände des Falles zum Ergebnis führe, dass bei einer Rückkehr eine Verfolgung wegen der politischen Überzeugung drohe (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 19).

  • VG Bremen, 19.08.2026 - 4 V 1995/26

    Türkei, Asyl - Asyl Türkei, Präsidentenbeleidigung, Terrorpropaganda

    Maßgeblich ist insofern allerdings dann die konkrete Betrachtung der weiteren Umstände, unter anderem ist die tatsächliche Strafverfolgungspraxis entscheidend (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152, juris Rn. 11).

    Eine Strafverfolgung kann aber in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet - sog. Politmalus - (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 04.12.2012 - 2 BvR 2954/09, juris, Rn. 24; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152, juris Rn. 13).

    Auch der Vorwurf der Präsidentenbeleidigung ist nicht per se verwerflich, sondern dient grundsätzlich dem legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz (BayVGH, Beschluss vom 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152, juris Rn. 16), insbesondere dem Schutz des Ansehens von Amtsträgern wie dem Staatsoberhaupt (vgl. auch VG Würzburg…, Urteil vom 14.03.2025 - W 7 K 24.31937, juris Rn. 32).

    Auch die abstrakte Strafandrohung, die im Falle des Art. 299 tStGB jedenfalls keine eklatant gegen anderweitiges Konventionsrecht wie insbesondere Art. 3 EMRK verstoßende Sanktion zum Gegenstand hat, ist für sich genommen bereits nicht ausschlaggebend, ob eine Bestrafung aufgrund eines Staatsschutzdelikts als politische Verfolgung zu werten ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152, juris Rn. 17).

    Während es innerhalb der siebenjährigen Amtszeit von Abdullah Gül als Amtsvorgänger von Präsident Erdoğan insgesamt lediglich 233 Verurteilungen wegen Präsidentenbeleidigung gegeben hatte, kam es allein in den ersten anderthalb Jahren von Erdoğans Präsidentschaft zur Einleitung von ca. 1.800 entsprechenden Verfahren (…vgl. BFA, Anfragebeantwortung vom 09.05.2017, a.a.O., S. 6; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 09.02.2023, a.a.O., Rn. 19).

  • VG Würzburg, 14.03.2025 - W 7 K 24.31937

    Türkei, keine Gruppenverfolgung von kurdischen Volkszugehörigen, politisches …

    Auch dies schließt einen gleichsam automatischen Schluss vom Straftatbestand auf die Flüchtlingseigenschaft aus (BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 10 f.).

    Solange sich ein solcher Politmalus nicht von vornherein ausschließen lässt, haben die Gerichte den diesbezüglichen Sachverhalt in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise aufzuklären (…BVerfG, B.v. 4.12.2012 - 2 BvR 2954/09 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 13).

    Nur im letztgenannten Fall liegt eine politische Verfolgung vor (BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Rn. 29 Diese ist nicht per se verwerflich, sondern dient grundsätzlich dem legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz (BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 16), insbesondere dem Schutz des Ansehens von Amtsträgern wie dem Staatsoberhaupt.

    Darüber hinaus hat auch der EGMR die dort zugrundeliegende Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft in den Blick genommen und nicht pauschal von der Strafvorschrift auf einen Eingriff in die Meinungsfreiheit geschlossen, sondern sich bei seiner Abwägung ausdrücklich immer wieder auf die "Umstände des vorliegenden Falls" gestützt (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 20).

    Im Beschluss vom 9. Februar 2023 (13a ZB 22.30152 - juris Rn. 19) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass nach Angaben der Beklagten im Jahr 2019 etwa 10.000 Verfahren auf Grund des Art. 299 TCK zu einer Verurteilung geführt hätten, wohingegen es in der siebenjährigen Amtszeit von Erdogans Vorgänger Gül insgesamt nur 233 Verurteilungen gegeben habe.

  • VG Ansbach, 20.09.2024 - AN 4 K 23.30018

    Asylantrag eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, …

    Auch dies schließt einen gleichsam automatischen Schluss vom Straftatbestand auf die Flüchtlingseigenschaft aus (BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 10 f.).

    Solange sich ein solcher Politmalus nicht von vornherein ausschließen lässt, haben die Gerichte den diesbezüglichen Sachverhalt in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise aufzuklären (…BVerfG, B.v. 4.12.2012 - 2 BvR 2954/09 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 13).

    Nur im letztgenannten Fall liegt eine politische Verfolgung vor (BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Rn. 39 Die abstrakte Strafandrohung der Präsidentenbeleidigung in Art. 299 TCK ist nicht per se verwerflich, sondern dient grundsätzlich dem legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz (BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 16), insbesondere dem Schutz des Ansehens von Amtsträgern wie dem Staatsoberhaupt.

    Darüber hinaus hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die dort zugrundeliegende Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft in den Blick genommen und nicht pauschal von der Strafvorschrift auf einen Eingriff in die Meinungsfreiheit geschlossen, sondern sich bei seiner Abwägung ausdrücklich immer wieder auf die "Umstände des vorliegenden Falls" gestützt (BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 20).

    Rn. 46 Im Beschluss vom 9. Februar 2023 (13a ZB 22.30152 - juris Rn. 19), auf den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass nach Angaben der Beklagten im Jahr 2019 etwa 10.000 Verfahren auf Grund des Art. 299 TCK zu einer Verurteilung geführt hätten, wohingegen es in der siebenjährigen Amtszeit von Erdogans Vorgänger Gül insgesamt nur 233 Verurteilungen gegeben habe.

  • VG Trier, 17.10.2023 - 9 K 720/23

    Türkei: Keine politische Verfolgung wegen Regierungskritik

    Zwar kann insbesondere gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, allerdings ist auch dann die konkrete Betrachtung der weiteren Umstände wie die tatsächliche Strafverfolgungspraxis entscheidend (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 -, juris Rn. 11).

    Eine Strafverfolgung kann aber in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet - sog. Politmalus - (vgl. zum Asylrecht: BVerfG…, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 -, BVerfGK 20, 146-157, juris, Rn. 24; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2023, a.a.O., Rn. 13).

    Auch die abstrakte Strafandrohung, die im Falle des Art. 299 tStGB jedenfalls keine eklatant gegen anderweitiges Konventionsrecht wie insbesondere Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - verstoßende Sanktion zum Gegenstand hat, ist für sich genommen bereits nicht ausschlaggebend, ob eine Bestrafung aufgrund eines Staatsschutzdelikts als politische Verfolgung zu werten ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2023, a.a.O., Rn. 17).

    Das Gericht hatte zudem allein darüber zu entscheiden, ob Art. 299 tStGB mit der Meinungsfreiheit vereinbar ist und nicht, ob der Betroffene wegen eines flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2023, a.a.O., Rn. 20).

    Während es innerhalb der siebenjährigen Amtszeit von Abdullah Gül als Amtsvorgänger von Präsident Erdogan insgesamt lediglich 233 Verurteilungen wegen Präsidentenbeleidigung gegeben hatte, kam es allein in den ersten anderthalb Jahren von Erdogans Präsidentschaft zur Einleitung von ca. 1.800 entsprechenden Verfahren (…vgl. BFA, Anfragebeantwortung vom 9. Mai 2017, a.a.O., S. 6; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2023, a.a.O., Rn. 19).

    Zu einer anderen Einschätzung kam auch nicht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, der - zudem in einem bloßen obiter dictum - vor dem Hintergrund des in der Türkei seit dem Amtsantritt von Erdogan zu verzeichnenden Anstiegs wegen Präsidentenbeleidigung geführter Strafverfahren die aufgrund der konkreten Umstände im Fall der Klägerin getroffene Bewertung der Vorinstanz, diese als politisch verfolgt anzusehen, nicht beanstandete (BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2023, a.a.O., Rn. 19).

  • VG Sigmaringen, 15.01.2025 - A 13 K 135/24

    Türkei: Klage einer legal aus der Türkei ausgereisten kurdischen Familie gegen …

    (2) Auch die abstrakte Strafandrohung der Präsidentenbeleidigung in Art. 299 TCK dient grundsätzlich dem legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz (BayVGH, Beschluss vom 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 16), insbesondere dem Schutz des Ansehens von Amtsträgern wie dem Staatsoberhaupt (VG Ansbach…, Urteil vom 20.09.2024 - AN 4 K 23.30018 - juris Rn. 42).

    Schon aus diesem Grund scheidet ein gleichsam automatischer Schluss vom Straftatbestand auf die Flüchtlingseigenschaft aus (BayVGH, Beschluss vom 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 10).

    Auch dies schließt einen gleichsam automatischen Schluss vom Straftatbestand auf die Flüchtlingseigenschaft aus (BayVGH, Beschluss vom 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 11).

    Weiter bedarf es einer Prüfung im Einzelfall ob objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. Politmalus) (BayVGH, Beschluss vom 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 16).

    Wenn die staatliche Maßnahme allein dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz dient oder nicht über das hinausgeht, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird, handelt es sich nicht um Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG (BayVGH, Beschluss vom 09.02.2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 13).

  • VG Karlsruhe, 09.01.2025 - A 12 K 3586/24

    Gefahr der politisch motivierten Strafverfolgung eines Kurden, der einen …

    Ein Staat, der bereits eine Meinungsäußerung des Einzelnen als eine Gefahr für seinen Bestand ansieht und durch Strafvorschriften erfasst, schränkt nicht die Handlungsfreiheit im Interesse der Gefahrenabwehr in asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich unerheblicher Weise ein, sondern pönalisiert in Wirklichkeit auch die - abweichende - politische Überzeugung selbst, die schon als solche als Gefahr angesehen wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 - juris, Rn. 13 f.).

    Rn. 29 (b) Übertragen auf den vorliegenden Fall mag anzunehmen sein, dass die maßgeblichen Strafrechtsnormen des türkischen Strafgesetzbuchs nicht bereits für sich genommen flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen, weil diese - jedenfalls vordergründig - nicht per se "verwerflich" sind, sondern grundsätzlich dem legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz dienen, insbesondere dem Ansehen von Amtsträgern wie dem Staatsoberhaupt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 - juris, Rn. 16; VG Ansbach…, Urteil vom 20. September 2024 - AN 4 K 23.30018 - juris, Rn. 41).

    Ob diese Aussagen allgemeinverbindlichen Charakter genießen, erscheint - einerseits - fraglich angesichts der Divergenz zwischen den einzelnen Sektionen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die eine Bindungswirkung für nationale Gerichte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - juris) ausschließt (vgl. VG Augsburg…, Urteil vom 29. Juni 2022 - Au 3 K 20.31411 - juris, Rn. 51), und - andererseits - zweifelhaft wegen des Umstands, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 19. Oktober 2021 immer wieder auf die "Umstände des vorliegenden Falls" abstellt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 - juris, Rn. 20).

    Rn. 88 Dass die im Vergleich zu den eröffneten Ermittlungsverfahren vergleichsweise niedrige Zahl der konkreten Verurteilungen möglicherweise ihrerseits keinen Rückschluss auf eine "unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung" im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG zulässt (so der angefochtene Bescheid, S. 6; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 - juris, Rn. 19 a. E.), ist unerheblich, da § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG eigenständig und in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung neben die unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung stellt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.08.2025 - 3 L 84/25

    Asylrecht Türkei; Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung bzw. Divergenz

    Zum anderen bedarf es einer Betrachtung der weiteren Umstände, wie etwa der konkreten Strafverfolgungspraxis (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 10 f.).

    Es bedarf immer einer Prüfung im Einzelfall, ob objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet, sog. Politmalus (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 14 ff.).

    Rn. 9 Zur Aufklärung, ob - wie hier - eine Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation nach Art. 7 Abs. 2 Anti-Terrorgesetz im konkreten Einzelfall eine Verfolgung im Sinn von § 3 Abs. 1 AsylG darstellt, mussten dementsprechend Feststellungen getroffen werden, inwieweit objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines Verfolgungsgrunds nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (zu einem Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten: vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 - juris Rn. 14 ff.).

    Die abstrakte Strafandrohung der Propaganda für eine Terrororganisation ist - wovon auch der Kläger in seiner Zulassungsschrift ausgeht - nicht per se diskriminierend, so dass es immer darauf ankommt, ob eine grundsätzlich legitime Strafverfolgung im konkreten Einzelfall in eine politische Verfolgung umschlägt oder sie nicht über das hinausgeht, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2023, a.a.O. Rn. 16).

    Rn. 11 Hat sich das Gericht - wie hier - mit dem Einzelfall auseinanderzusetzen, um festzustellen, ob in der Anwendung der Strafgesetze durch das Gericht des Herkunftsstaats eine Maßnahme politischer Verfolgung zu sehen ist, ist eine allgemeine Klärung ausgeschlossen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2023, a.a.O. Rn. 17).

  • VG Berlin, 04.03.2026 - 39 K 513.22
    Zum anderen kann eine unverhältnismäßige Strafverfolgung zwar gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG als Verfolgung gelten, jedoch bedarf es angesichts des einschränkenden Wortlauts ("können") einer konkreten Betrachtung der weiteren Umstände wie etwa der konkreten Strafverfolgungspraxis (Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 -, juris Rn. 10 f. m. w. Nachw.).

    Entscheidend ist, ob der Staat lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Straftäter wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger asylerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 -, juris Rn. 14 m. w. Nachw.).

    Dies ist nicht per se verwerflich, sondern dient grundsätzlich dem legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz (Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 -, juris Rn. 16; so im Ausgangspunkt auch VG Karlsruhe…, Urteil vom 9. Januar 2025 - A 12 K 3586/24 -, juris Rn. 29).

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. Oktober 2021 (Nr. 42048/19), in dem dieser die Unvereinbarkeit von Art. 299 tStGB mit der durch Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit festgestellt hat, folgt im Ergebnis nichts anderes (ausführlich Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 -, juris Rn. 20 m. w. Nachw.).

  • OVG Sachsen, 07.02.2024 - 5 A 234/19

    Türkei; Asyl; Flüchtlingseigenschaft; Strafverfolgung; Bestrafung; Politmalus; …

    Rn. 15 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und verweist insbesondere auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 -.

    Rn. 47 In der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, Beschl. v. 9. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 -, juris) werden keine anderen rechtlichen Maßstäbe zu § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG aufgestellt als sie vom Senat in den vorhergehenden Absätzen dargelegt wurden.

  • VG Ansbach, 23.12.2024 - AN 4 K 23.30183

    Erfolglose Asylklage eines Kurden aus der Türkei

  • VG Darmstadt, 20.03.2025 - 8 K 2055/19
  • OLG Jena, 28.02.2025 - 1 OAus 27/24

    Auslieferung: Politische Verfolgung bei türkischer "Präsidentenbeleidigung"

  • VG Bremen, 06.05.2026 - 2 K 1469/25

    Asyl Türkei, Ermittlungen wegen Verdachts auf Propaganda für eine …

  • VGH Bayern, 11.09.2023 - 13a ZB 23.30618

    Erfolgloser Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen …

  • VGH Bayern, 07.01.2025 - 13a ZB 24.31075

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren eines …

  • VG Düsseldorf, 16.12.2024 - 3 L 3640/24
  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 13a ZB 22.30125

    Türkei: Ablehnung des Antrags auf Zulassung zur Berufung; keine grundsätzliche …

  • VG Leipzig, 31.01.2025 - 5 K 1106/24

    Türkei: Flüchtlingsschutz wegen Strafverfahren

  • VG Stade, 10.02.2025 - 2 A 122/25

    Türkei: Flüchtlingsschutz für aktives HDP-Mitglied

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