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   VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 14 S 2096/22   

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https://dejure.org/2022,37556
VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 14 S 2096/22 (https://dejure.org/2022,37556)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 (https://dejure.org/2022,37556)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Dezember 2022 - 14 S 2096/22 (https://dejure.org/2022,37556)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 124 Abs 2 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 40 Abs 1 VwGO, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Herausgabe einer Vorabpressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts wenige Stunden vor dem Verkündungstermin mit einer Sperrerklärung versehen; Divergenzrüge bei noch nicht vorliegender Rechtsprechung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassungsantrag; Zulassungsgrund; Darlegungsgebot; Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung; Verwaltungsrechtsweg; Rechtsschutzgarantie; Justizgewährleistungsanspruch; Rechtsprechung; Justizverwaltung; Partei, politische; Recht auf ein faires Verfahren; Allgemeines ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Klage der AfD gegen die Übermittlung von Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts noch vor Verkündung seiner Urteile; Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vorabmitteilungen: Klage der AfD gegen Pressearbeit des Bundesverfassungsgerichts weiterhin erfolglos

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (58)

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 14 S 2096/22
    Die etwaige Prozessgrundrechtsverletzung durch das (Rechtsprechungsorgan) Bundesverfassungsgericht wäre - so das Verwaltungsgericht weiter - anhand der Prozessordnung des Bundesverfassungsgerichts im Organstreitverfahren 2 BvE 1/19 selbst geltend zu machen gewesen.

    d) Solche Zweifel legt die Klägerin auch nicht in Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu dar, eine Klagebefugnis der Klägerin scheide in Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowohl der Klägerin selbst (vgl. Bl. 17 ff. d. UA.) als auch der natürlichen Personen, die sie im Organstreitverfahren 2 BvE 1/19 vertreten hätten (vgl. Bl. 15 ff. d. UA.), offensichtlich aus.

    bb) Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die Klägerin könne sich als politische Partei auch nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der natürlichen Personen - zweier Bundessprecher, eines stellvertretender Bundessprechers und eines Bundesvorstandsmitglieds - berufen, die sie im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 2 BvE 1/19 vertreten hätten und zur Urteilsverkündung am 09.06.2020 erschienen seien.

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, eine prozessuale "Drittschadensliquidation" müsse im Lichte von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zulässig sein, weil eigene Klagen der Personen, die sie im Verfahren 2 BvE 1/19 vertreten hätten und sich in ihrem eigenen Persönlichkeitsrecht verletzt sähen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unzulässig wären.

    "festzustellen, dass die Beklagte verfassungsmäßige Rechte der Klägerin, namentlich ihr Recht auf ein faires Verfahren (Art. 103 GG sowie Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) dadurch verletzt hat, dass sie es am Abend des 8. Juni 2020 unterlassen hat, der Klägerin spätestens zeitgleich mit der entsprechenden Mitteilung an die Mitglieder des Vereins "Justizpressekonferenz Karlsruhe e. V." ebenfalls die bundesverfassungsgerichtliche Presseerklärung zu der am folgenden Tag zu verkündenden Entscheidung im Organstreitverfahren 2 BvE 1/19 - Seehofer zu überlassen bzw. diese der Klägerin in geeigneter Form mitzuteilen" (Bl. 7 d. UA.),.

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 14 S 2096/22
    Die Klägerin weist im Ansatz zutreffend - in der Subsumtion allerdings zu kurz greifend - sinngemäß darauf hin, dass von Verfassungs wegen wenn schon nicht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dann jedenfalls als Ausfluss des allgemeinen Justizgewährleistungsanspruchs die Möglichkeit bestehen muss, dass ein Verstoß gegen (insbesondere Prozess-)Grundrechte, den ein Fachgericht in Ausübung seiner rechtsprechenden Tätigkeit begangen hat, einer zumindest einmaligen gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395, juris Rn. 18 f., 36).

    Er kann hierfür eine Überprüfung im Rechtsmittelzug durch eine höhere Instanz der jeweiligen Gerichtsbarkeit vorsehen, aber auch stattdessen Möglichkeiten der Selbstkontrolle durch den iudex a quo zulassen (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395, juris Rn. 40, 53 ff.).

    Das gilt unabhängig davon, ob bereits Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG "Rechtsschutz auch gegen Richter" gewährt, ob m. a. W. der in dieser Norm verwendete Begriff der öffentlichen Gewalt auch Akte der Rechtsprechung umfasst, oder ob ein Rechtsschutzanspruch insoweit aus dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch folgt (vgl. zu Letzterem BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395, juris Rn. 14 ff.).

    Die Grundannahme des Verwaltungsgerichts, dass die Prozessgrundrechte durch einen Träger der vollziehenden Gewalt nicht verletzt werden könnten, ist der Rechtsprechung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts entnommen (vgl. BVerfG Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395, juris Rn. 37: "Die das gerichtliche Verfahren betreffenden Verfahrensgrundrechte können nicht durch einen Träger der vollziehenden Gewalt verletzt werden, denn sie sind ausschließlich an die Gerichte adressiert (vgl. BVerfGE 101, 397 ).").

    b) Soweit die Klägerin ergänzend ausführt, das angefochtene Urteil widerspreche allerdings klar der Plenarentscheidung des (als Divergenzgericht in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten) Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 (BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395) und dazu auf ihre Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verweist (vgl. Schriftsatz vom 05.11.2022, S. 23), legt sie auch damit keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2020 - 1 S 29/19

    Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Anbau von Stahlbalkonen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 14 S 2096/22
    Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 und vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442).

    Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6, vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2 und vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m. w. N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

    Solche Zweifel können die Zulassung des Rechtsmittels nur dann rechtfertigen, wenn sie sich auf die Richtigkeit des Urteils, also auf das Entscheidungsergebnis auswirken (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 98 m. w. N.).

    Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d.h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 - juris Rn. 41 und vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2018 - 1 S 583/18

    Seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 14 S 2096/22
    Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 23 m. w. N.), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 124 Rn. 9 m. w. N.).

    Die Darlegung Divergenz setzt zunächst voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt und einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden seinerseits entscheidungserheblichen Rechtssatz des Divergenzgerichts gegenübergestellt wird (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 25).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die lediglich fehlerhafte Anwendung eines vom Divergenzgericht aufgestellten Rechtssatzes keine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1995 - 9 B 18.95 - NVwZ-RR 1997, 101), ebenso wenig das Übersehen einer Rechtsfrage oder eines Rechtssatzes (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1997 - 4 B 16.97 - NVwZ-RR 1997, 512; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 25).

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 14 S 2096/22
    Tatsächlich stehe in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.01.2000 - 1 BvR 321/96 - BVerfGE 101, 397 im Gegenteil der Satz: "[D]er Fair-Trial-Grundsatz ist universalisierbar und gilt keineswegs nur [für] Personen oder Stellen, die "Richter" im Sinne des Grundgesetzes sind!" Das gelte auch für die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts, zumal wenn sie, wie im vorliegenden Fall geschehen, nicht autonom handele, sondern Vorgaben der Richter des Gerichts ausführe.

    Die Grundannahme des Verwaltungsgerichts, dass die Prozessgrundrechte durch einen Träger der vollziehenden Gewalt nicht verletzt werden könnten, ist der Rechtsprechung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts entnommen (vgl. BVerfG Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395, juris Rn. 37: "Die das gerichtliche Verfahren betreffenden Verfahrensgrundrechte können nicht durch einen Träger der vollziehenden Gewalt verletzt werden, denn sie sind ausschließlich an die Gerichte adressiert (vgl. BVerfGE 101, 397 ).").

    Das ergibt sich aus dem Verweis in dem Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 auf den Beschluss des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18.01.2000 - 1 BvR 321/96 - BVerfGE 101, 397 mit den dortigen Ausführungen zum IX. Abschnitt (vgl. BVerfG a. a. O. juris Rn. 25 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2019 - 1 S 581/19

    Bürgermeisterwahl; Wahlkampf; Verhalten kommunaler Bediensteter;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 14 S 2096/22
    Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2019 - 1 S 581/19 - VBlBW 2020, 40, juris Rn. 23).

    Die hierfür erforderlichen Tatsachen hat das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren im Wege des Freibeweises festzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2019 - 1 S 581/19 - VBlBW 2020, 40, juris Rn. 23; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 197, 217 f., m. w. N.).

  • BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21

    Anerkennung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 14 S 2096/22
    Die richterliche Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.2022 - 2 B 8.21 - juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 11.11.1970 - 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264; BVerwG, Beschluss vom 10.05.2011 - 8 B 87.10 - juris Rn. 5; jeweils m. w. N.).

    Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.04.2022 - 2 B 8.21 - juris Rn. 24 und vom 27.11.2008 - 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8; jeweils m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2020 - 5 S 1039/18

    Rechtliches Interesse eines einzelnen Jagdgenossen an der Feststellung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 14 S 2096/22
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass § 42 Abs. 2 VwGO auch unter Berücksichtigung der Einwände, wie sie die Klägerin dagegen andeutet, auf die Feststellungsklage entsprechend anzuwenden ist (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 27.09.2021 - 8 C 31.20 - BVerwGE 173, 282, juris Rn. 11 und vom 27.05.2009 - 8 C 10.08 - NVwZ 2009, 1305, Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 03.11.2022 - 1 S 2686/21 - juris Rn. 30 ff. und vom 06.10.2020 - 5 S 1039/18 - RdL 2021, 154, juris Rn. 28, jeweils m. w. N.).

    Er ist unabhängig davon in dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis nicht mit der Entscheidung des Gesetzgebers zu vereinbaren, dass die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nur begehrt werden kann, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung gerade seiner eigenen Rechte geht, um sog. Popularklagen auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32.94 - BVerwGE 99, 64, juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.2020 - 5 S 1039/18 - RdL 2021, 154, juris Rn. 28, jeweils m. w. N, und oben c)).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2021 - 4 B 1380/20

    Amtsgericht Düsseldorf durfte Pressemitteilung zu Strafverfahren nicht mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 14 S 2096/22
    Es ist zweifelsfrei richtig, dass Akte eines Gerichts, die nicht zur rechtsprechenden Gewalt gehören, sondern als justizielle Verwaltungstätigkeit einzuordnen sind, in den Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG fallen (vgl. Schmidt-Aßmann in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 98. EL, Art. 19 Abs. 4 Rn. 102 m. w. N.), einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09 - BVerfGE 138, 33, juris Rn. 17 ff.) und dass diese Überprüfung unter den Voraussetzungen des § 40 VwGO auf dem Verwaltungsrechtsweg erfolgen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 - NJW 1989, 412 und OVG NRW, Beschluss vom 04.02.2021 - 4 B 1380/20 - DVBl. 2021, 610 zu gerichtlichen Pressemitteilungen; VG Sigmaringen, Beschluss vom 20.05.2022 - 8 K 1034/22 - juris und VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2013 - 3 K 1329/13 - juris Rn. 16 ff. zur Ausübung des Hausrechts durch einen Gerichtspräsidenten).

    Die Klägerin weist - bei wohlwollender Auslegung ihres auf die "Universalisierbarkeit" des Fair-Trial-Grundsatzes zielenden Zulassungsvorbringens - im Ansatz zutreffend darauf hin, dass sich das im IX. Abschnitt des Grundgesetzes nicht ausdrücklich normierte und stattdessen aus dem Rechtsstaatsprinzip im Verbindung mit den Grundrechten ergebende Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung nicht nur an die Gerichte wendet, sondern auch von allen anderen staatlichen Organen einschließlich solchen der Exekutive zu beachten ist, die auf den Gang eines gerichtlichen Verfahrens Einfluss nehmen (so ausdrücklich zum gerichtlichen Strafverfahren BVerfG, Beschlüsse vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18 - NJW 2021, 455 und vom 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250, juris Rn. 75; OVG NRW, Beschluss vom 04.02.2021 - 4 B 1380/20 - DVBl. 2021, 610, juris Rn. 64 f. m. w. N.; vgl. zum Bußgeldverfahren OVG Saarland, Beschl. v. 18.02.2021 - 1 A 259/20 - juris Rn. 12).

  • BVerfG, 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09

    Gegen die Übermittlung von Daten aus Gerichtsakten an eine nicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 14 S 2096/22
    Es ist zweifelsfrei richtig, dass Akte eines Gerichts, die nicht zur rechtsprechenden Gewalt gehören, sondern als justizielle Verwaltungstätigkeit einzuordnen sind, in den Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG fallen (vgl. Schmidt-Aßmann in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 98. EL, Art. 19 Abs. 4 Rn. 102 m. w. N.), einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09 - BVerfGE 138, 33, juris Rn. 17 ff.) und dass diese Überprüfung unter den Voraussetzungen des § 40 VwGO auf dem Verwaltungsrechtsweg erfolgen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 - NJW 1989, 412 und OVG NRW, Beschluss vom 04.02.2021 - 4 B 1380/20 - DVBl. 2021, 610 zu gerichtlichen Pressemitteilungen; VG Sigmaringen, Beschluss vom 20.05.2022 - 8 K 1034/22 - juris und VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2013 - 3 K 1329/13 - juris Rn. 16 ff. zur Ausübung des Hausrechts durch einen Gerichtspräsidenten).

    Für dahingehende Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ist - auch bei einer Zuordnung der Tätigkeit der Pressestelle zum Bereich der auf dem Verwaltungsrechtsweg grundsätzlich überprüfbaren Verwaltungstätigkeit (vollziehenden Gewalt; vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09 - BVerfGE 138, 33, juris Rn. 17 ff.) - auch sonst nichts ersichtlich.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.1999 - 6 S 969/99

    Rechtsmittelzulassung: Darlegung von Zulassungsgründen

  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

  • BVerwG, 27.05.2009 - 8 C 10.08

    Kommunale Selbstverwaltung; Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises;

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BGH, 18.10.2018 - III ZR 236/17

    Wohngebäudeversicherung: Regressanspruch des Versicherers wegen des von ihm

  • BVerwG, 27.09.2021 - 8 C 31.20

    Öffentlichkeit von Ratssitzungen

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • BGH, 20.07.2015 - NotSt (Brfg) 3/15

    Disziplinarverfügung gegen einen Notar: Vornahme von Grundschuldbestellungen

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 32.94

    Nebentätigkeitsgenehmigung - § 43 VwGO, Erfordernis einer Klagebefugnis für die

  • BVerwG, 26.07.2012 - 10 B 21.12

    Anforderungen an die Begründetheit einer Gehörs- und Aufklärungsrüge bei

  • BVerwG, 05.05.2022 - 10 C 1.21

    Informationszugang zu Sitzungsprotokollen des Wissenschaftlichen Beirats beim

  • BVerwG, 17.02.1997 - 4 B 16.97

    Bauplanungsrecht - Funktionslosigkeit einer bauplanerischen Festsetzung,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2012 - 7 A 10976/11

    Keine weiteren verkehrsberuhigenden Maßnahmen in Pater-Fröhlich-Straße in

  • OVG Hamburg, 09.05.2016 - 2 Bs 38/16

    Errichtung einer Einrichtung zur Folgeunterbringung von Flüchtlingen und

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

  • BVerwG, 26.03.2012 - 2 B 26.11

    Altersgrenze für die Verbeamtung von Lehrern in Nordrhein-Westfalen

  • BVerwG, 10.07.1995 - 9 B 18.95

    Asylbegehren von Sri Lanka-Tamilen - Hinreichende Sicherheit vor politischer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.10.2008 - 4 L 146/05

    Schutz privater Konkurrenten gegen wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2022 - 1 S 2686/21

    Äußerung in einer Gemeinderatssitzung; politische Gegenrede des Bürgermeisters;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 9 S 3088/21

    Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung; Prüfungsumfang: andere

  • BVerwG, 27.11.2008 - 5 B 54.08

    Schriftlichkeit als zivilrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für eine

  • BVerwG, 04.06.2020 - 2 B 26.19

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme der Anerkennung von weiteren

  • OLG Karlsruhe, 08.04.2015 - 6 U 66/13

    Empfehlung eines Prominenten

  • BVerwG, 10.06.1996 - 6 B 81.95

    Prüfungsrecht: Rechtsschutzinteresse bei "überholender" Wiederholungsprüfung

  • BVerwG, 11.11.1970 - VI C 49.68

    Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche - Verletzung der

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2007 - 10 S 1266/06

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Stahlgießerei; Begriff der

  • OVG Niedersachsen, 05.05.2020 - 13 MN 124/20

    Corona-Virus; Nachhilfe; private Bildungseinrichtung; Schule; Verordnung

  • BVerwG, 18.04.2011 - 5 B 10.11

    Divergenzrüge infolge der Formulierung " ... kann die Fähigkeit, zum Ende der

  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.2021 - 6 S 2913/20

    Wirksamwerden des Verzichts auf mündliche Verhandlung; Änderung der

  • BVerwG, 10.05.2011 - 8 B 87.10

    Aktenwidrigkeit liegt bei offensichtlichem Widerspruch zwischen den in der

  • BVerwG, 21.02.2008 - 5 B 122.07

    Möglichkeit des Absehens von einer Anhörung bei gleichgelagerten Verwaltungsakten

  • OVG Saarland, 18.02.2021 - 1 A 259/20

    Fahrtenbuchauflage, Geschwindigkeitsüberschreitung, standardisiertes

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2018 - 1 S 1289/17

    Darlegung ernstlicher Zweifel bezüglich der erstinstanzlichen Tatsachen- oder

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2018 - 1 S 1042/18

    Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen den

  • EGMR, 16.09.2021 - 7925/20

    KOCHURA AND OTHERS v. UKRAINE

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • VG Sigmaringen, 20.05.2022 - 8 K 1034/22

    Corona-Krise; Anordnung der Maskenpflicht in einem Gerichtsgebäude;

  • BVerwG, 14.04.1988 - 3 C 65.85

    Fleischbeschauer - Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft (vgl. Nr. 23 RiStBV),

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 - 2 S 623/20

    Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn die Unterlassung der

  • VG Karlsruhe, 26.08.2022 - 3 K 606/21

    Klage betreffend die Pressetätigkeit des Bundesverfassungsgerichts

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - 7 S 216/98

    Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2011 - 10 S 354/11

    Berufungszulassung wegen Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des

  • VG Karlsruhe, 19.12.2013 - 3 K 1329/13

    Dauerhausausweise beim Bundesverfassungsgericht - Hausrecht des

  • VGH Bayern, 21.07.2015 - 5 C 15.1291

    Verweisung; Sonderzuweisung; Rechtsweg bei verwaltungsrechtlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2024 - 14 S 10/24

    Corona-Überbrückungshilfe; Förderrichtlinien für die Entscheidung über die

    Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392; Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 und vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442).

    Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d. h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 49; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 - juris Rn. 41 und vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2023 - 13 S 1831/22

    Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes; vorhandener

    Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben, er muss also überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 46 und vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 23; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 124 Rn. 9).
  • OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21

    Insolvenzverwalter als nicht Betroffener i.S.v. Art 15 Abs 1 DS- GVO hinsichtlich

    Eine solche liegt allerdings erst dann vor, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschl. v. 07.04.2022 - 2 B 8.21, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2022 - 14 S 2096/22, juris Rn. 76).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.2023 - 14 S 1183/23

    Auskunftsbegehren gegenüber dem Bundesverfassungsgericht ist kein Akt der

    Demgegenüber sind Akte, die nicht zur rechtsprechenden Gewalt gehören, sondern als justizielle Verwaltungstätigkeit in den Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG fallen, einer gerichtlichen Prüfung zugänglich; diese Überprüfung kann unter den Voraussetzungen des § 40 VwGO, insbesondere bei Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit, auf dem Verwaltungsrechtsweg erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 6 m. w. N.).
  • OVG Bremen, 02.08.2023 - 1 LA 231/22

    Vermutungsregel; Wohnen; Wohnungsinhaber; Antrag auf Zulassung der Berufung

    Eine solche liegt allerdings erst dann vor, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschl. v. 07.04.2022 - 2 B 8.21, juris Rn. 24; VGH BW, Beschl. v. 20.12.2022 - 14 S 2096/22, juris Rn. 76).
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