Rechtsprechung
| EKMR, 19.02.1992 - 14459/88 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
J. v. SWEDEN
Protokoll Nr. 1 Art. 1, Protokoll Nr. 1 Art. 1 Abs. 1, Protokoll Nr. 1 Art. 1 Abs. 2, Art. 6, Art. 6 Abs. 1, Art. 11, Art. 17 MRK
Inadmissible (englisch)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- EGMR, 07.07.1989 - 10873/84
Auszug aus EKMR, 19.02.1992 - 14459/88
judgment of 7 July 1989, Series A no. 159, pp. - EGMR, 25.10.1989 - 10842/84
ALLAN JACOBSSON v. SWEDEN (No. 1)
Auszug aus EKMR, 19.02.1992 - 14459/88
H.R., Allan Jacobsson judgment of 25 October 1989, Series A no. 163,. - EGMR, 27.10.1987 - 10426/83
Auszug aus EKMR, 19.02.1992 - 14459/88
Series A no. 125-A, pp.
- VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1710
Befriedung von Grundflächen wegen ethischer Jagdgegnerschaft
Rn. 25 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, zu der nicht nur die bereits erwähnten Verstossfeststellungs-Entscheidungen auf Konventionsbeschwerden ethischer Jagdgegner hin gehören (und die Entscheidung A.S.P.A.S. und Lasgrezas/Frankreich v. 22.9.2011 < 29953/08, HUDOC > in der der Gerichtshof auf Fragen der ethischen Jagdgegnerschaft eingegangen ist, jedoch im Ergebnis die Konventionsbeschwerden zurückgewiesen hat, weil A.S.P.A.S. eine Vereinigung von Jagdgegnern ist, also keine eigenen Grundstücke besitzt und damit der Jagdausübung einer Zwangsvereinigung selbst nicht unterliegt, und weil Frau Lasgrezas die nach dem Urteil Chassagnou u.a. von Frankreich eingeführte Ausstiegfrist von einem Jahr - die der Gerichtshof für zulässig erklärt hat - versäumt hat), sondern auch die abweisenden Entscheidungen zu Konventionsbeschwerden gegen jagdliche Zwangsvereinigungen, die nicht von ethischen Jagdgegnern, sondern von Jagdinteressierten erhoben worden sind (Entscheidungen Jakobsson/Schweden v. 19.2.1992 - 14459/88 -, Johansson/Schweden v. 1.4.1992 - 14444/88 -, Piippo/Schweden v. 21.3.2006 - 70518/01 -, Baudinière und Vauzelle/Frankreich v. 6.12.2007 - 25708/03, 25719/03 -, Nilsson/Schweden v. 26.2.2008 - 11811/05 - und Chabauty/Frankreich v. 4.10.2012 - 57412/08 -, alle HUDOC), ergibt sich, dass die Jagdausübung im Rahmen jagdlicher Zwangsvereinigungen in unverhältnismäßiger Weise in die konventionsrechtlichen Grundfreiheiten ethischer Jagdgegner eingreift, wenn sie über selbstbestimmte Bereiche verfügt.In der Entscheidung Jakobsson/Schweden vom 19. Februar 1992 (Bw.-Nr. 14459/88, HUDOC, Tatbestand, Teil B) ist schlicht vom Recht zum Fangen und Töten des Wilds die Rede.
Rn. 73 Schon die beiden abweisenden Entscheidungen aus dem Jahr 1992 zu den Konventionsbeschwerden der jagdinteressierten schwedischen Grundeigentümer Jakobsson (U.v. 19.2.1992 - Bw.-Nr. 14459/88) und Johansson (U.v. 1.4.1992 - Bw.-Nr. 14444/88) machen trotz nicht trennscharfer Formulierung (weil die Rechtsprechung des Gerichtshofs betreffend die ethische Jagdgegnerschaft erst im Jahr 1999 begonnen hat) und nur kurzer Begründung deutlich, weshalb der Gerichtshof die Betroffenheit jagdinteressierter Beschwerdeführer als gering bewertet, und lassen die grundsätzliche Herangehensweise des Gerichtshofs an die jagdlichen Zwangsvereinigungen erkennen.
- VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1713
Befriedung von Grundstücken wegen ethischer Jagdgegnerschaft
Rn. 37 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, zu der nicht nur die bereits erwähnten Verstoßfeststellungs-Entscheidungen auf Konventionsbeschwerden ethischer Jagdgegner hin gehören (und die Entscheidung A.S.P.A.S. und Lasgrezas/Frank-reich vom 22.9.2011 < 29953/08, HUDOC > in der der Gerichtshof auf Fragen der ethischen Jagdgegnerschaft eingegangen ist, jedoch im Ergebnis die Konventionsbeschwerden zurückgewiesen hat, weil A.S.P.A.S. eine Vereinigung von Jagdgegnern ist, also keine eigenen Grundstücke besitzt und damit der Jagdausübung einer Zwangsvereinigung selbst nicht unterliegt, und weil Frau Lasgrezas die nach dem Urteil Chassagnou u.a. von Frankreich eingeführte Ausstiegfrist von einem Jahr - die der Gerichtshof für zulässig erklärt hat - versäumt hat), sondern auch die abweisenden Entscheidungen zu Konventionsbeschwerden gegen jagdliche Zwangsvereinigungen, die nicht von ethischen Jagdgegnern, sondern von Jagdinteressierten erhoben worden sind (Entscheidungen Jakobsson/Schweden vom 19.2.1992 - 14459/88 -, Johansson/Schweden vom 1.4.1992 - 14444/88 -, Piippo/Schweden vom 21.3.2006 - 70518/01 -, Baudinière und Vauzelle/Frankreich vom 6.12.2007 - 25708/03, 25719/03 -, Nilsson/Schweden vom 26.2.2008 - 11811/05 - und Chabauty/Frankreich vom 4.10.2012 - 57412/08 -, alle HUDOC), ergibt sich, dass die Jagdausübung im Rahmen jagdlicher Zwangsvereinigungen in unverhältnismäßiger Weise in die konventionsrechtlichen Grundfreiheiten ethischer Jagdgegner eingreift, wenn sie über selbstbestimmte Bereiche verfügt.In der Entscheidung Jakobsson/Schweden vom 19. Februar 1992 (Bw.-Nr. 14459/88, HUDOC, Tatbestand, Teil B) ist schlicht vom Recht zum Fangen und Töten des Wilds die Rede.
Rn. 85 Schon die beiden abweisenden Entscheidungen aus dem Jahr 1992 zu den Konventionsbeschwerden der jagdinteressierten schwedischen Grundeigentümer Jakobsson (Urteil vom 19.2.1992 - Bw.-Nr. 14459/88) und Johansson (Urteil vom 1.4.1992 - Bw.-Nr. 14444/88) machen trotz nicht trennscharfer Formulierung (weil die Rechtsprechung des Gerichtshofs betreffend die ethische Jagdgegnerschaft erst im Jahr 1999 begonnen hat) und nur kurzer Begründung deutlich, weshalb der Gerichtshof die Betroffenheit jagdinteressierter Beschwerdeführer als gering bewertet, und lassen die grundsätzliche Herangehensweise des Gerichtshofs an die jagdlichen Zwangsvereinigungen erkennen.
- VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1708
Befriedung wegen ethischer Jagdgegnerschaft
Rn. 28 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, zu der nicht nur die bereits erwähnten Verstoßfeststellungs-Entscheidungen auf Konventionsbeschwerden ethischer Jagdgegner hin gehören (und die Entscheidung A.S.P.A.S. und Lasgrezas/Frankreich v. 22.9.2011 < 29953/08, HUDOC > in der der Gerichtshof auf Fragen der ethischen Jagdgegnerschaft eingegangen ist, jedoch im Ergebnis die Konventionsbeschwerden zurückgewiesen hat, weil A.S.P.A.S. eine Vereinigung von Jagdgegnern ist, also keine eigenen Grundstücke besitzt und damit der Jagdausübung einer Zwangsvereinigung selbst nicht unterliegt, und weil Frau Lasgrezas die nach dem Urteil Chassagnou u.a. von Frankreich eingeführte Ausstiegfrist von einem Jahr - die der Gerichtshof für zulässig erklärt hat - versäumt hat), sondern auch die abweisenden Entscheidungen zu Konventionsbeschwerden gegen jagdliche Zwangsvereinigungen, die nicht von ethischen Jagdgegnern, sondern von Jagdinteressierten erhoben worden sind (Entscheidungen Jakobsson/Schweden v. 19.2.1992 - 14459/88 -, Johansson/Schweden v. 1.4.1992 - 14444/88 -, Piippo/Schweden v. 21.3.2006 - 70518/01 -, Baudinière und Vauzelle/Frankreich v. 6.12.2007 - 25708/03, 25719/03 -, Nilsson/Schweden v. 26.2.2008 - 11811/05 - und Chabauty/Frankreich v. 4.10.2012 - 57412/08 -, alle HUDOC), ergibt sich, dass die Jagdausübung im Rahmen jagdlicher Zwangsvereinigungen in unverhältnismäßiger Weise in die konventionsrechtlichen Grundfreiheiten ethischer Jagdgegner eingreift, wenn sie über selbstbestimmte Bereiche verfügt.In der Entscheidung Jakobsson/Schweden vom 19. Februar 1992 (Bw.-Nr. 14459/88, HUDOC, Tatbestand, Teil B) ist schlicht vom Recht zum Fangen und Töten des Wilds die Rede.
Rn. 76 Schon die beiden abweisenden Entscheidungen aus dem Jahr 1992 zu den Konventionsbeschwerden der jagdinteressierten schwedischen Grundeigentümer Jakobsson (U.v. 19.2.1992 - Bw.-Nr. 14459/88) und Johansson (U.v. 1.4.1992 - Bw.-Nr. 14444/88) machen trotz nicht trennscharfer Formulierung (weil die Rechtsprechung des Gerichtshofs betreffend die ethische Jagdgegnerschaft erst im Jahr 1999 begonnen hat) und nur kurzer Begründung deutlich, weshalb der Gerichtshof die Betroffenheit jagdinteressierter Beschwerdeführer als gering bewertet, und lassen die grundsätzliche Herangehensweise des Gerichtshofs an die jagdlichen Zwangsvereinigungen erkennen.
- VGH Bayern, 02.06.2020 - 19 B 19.1715
Erklärung von Grundstücken zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken
Rn. 39 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, zu der nicht nur die bereits erwähnten Verstoßfeststellungs-Entscheidungen auf Konventionsbeschwerden ethischer Jagdgegner hin gehören (und die Entscheidung A.S.P.A.S. und Lasgrezas/Fr. vom 22.9.2011 < 29953/08, HUDOC > in der der Gerichtshof auf Fragen der ethischen Jagdgegnerschaft eingegangen ist, jedoch im Ergebnis die Konventionsbeschwerden zurückgewiesen hat, weil A.S.P.A.S. eine Vereinigung von Jagdgegnern ist, also keine eigenen Grundstücke besitzt und damit der Jagdausübung einer Zwangsvereinigung selbst nicht unterliegt, und weil Frau Lasgrezas die nach dem Urteil Chassagnou u.a. von Fr. eingeführte Ausstiegfrist von einem Jahr - die der Gerichtshof für zulässig erklärt hat - versäumt hat), sondern auch die abweisenden Entscheidungen zu Konventionsbeschwerden gegen jagdliche Zwangsvereinigungen, die nicht von ethischen Jagdgegnern, sondern von Jagdinteressierten erhoben worden sind (Entscheidungen Jakobsson/Sch.vom 19.2.1992 - 14459/88 -, Johansson/Sch.vom 1.4.1992 - 14444/88 -, Piippo/Sch.vom 21.3.2006 - 70518/01 -, Baudinière und Vauzelle/Fr. vom 6.12.2007 - 25708/03, 25719/03 -, Nilsson/Sch.vom 26.2.2008 - 11811/05 - und Chabauty/Fr. vom 4.10.2012 - 57412/08 -, alle HUDOC), ergibt sich, dass die Jagdausübung im Rahmen jagdlicher Zwangsvereinigungen in unverhältnismäßiger Weise in die konventionsrechtlichen Grundfreiheiten ethischer Jagdgegner eingreift, wenn sie über selbstbestimmte Bereiche verfügt.In der Entscheidung Jakobsson/Sch.vom 19. Februar 1992 (Bw.-Nr. 14459/88, HUDOC, Tatbestand, Teil B) ist schlicht vom Recht zum Fangen und Töten des Wilds die Rede.
Rn. 87 Schon die beiden abweisenden Entscheidungen aus dem Jahr 1992 zu den Konventionsbeschwerden der jagdinteressierten schwedischen Grundeigentümer Jakobsson (Urteil vom 19.2.1992 - Bw.-Nr. 14459/88) und Johansson (Urteil vom 1.4.1992 - Bw.-Nr. 14444/88) machen trotz nicht trennscharfer Formulierung (weil die Rechtsprechung des Gerichtshofs betreffend die ethische Jagdgegnerschaft erst im Jahr 1999 begonnen hat) und nur kurzer Begründung deutlich, weshalb der Gerichtshof die Betroffenheit jagdinteressierter Beschwerdeführer als gering bewertet, und lassen die grundsätzliche Herangehensweise des Gerichtshofs an die jagdlichen Zwangsvereinigungen erkennen.
- EGMR, 26.02.2008 - 11811/05
NILSSON v. SWEDEN
It also finds that the maintenance of an area aimed at promoting game conservation and the common interests of hunting right holders is a legitimate aim in the general interest (see Chassagnou and Others v. France ([GC], nos. 25088/94, 28331/95 and 28443/95, ECHR 1999-III, §§ 75 and 79; Fredin v. Sweden (no. 1), Series A no. 192, p. 17, 51; Piippo v. Sweden (dec.), 70518/01, 21 March 2006; Jakobsson v. Sweden, no. 14459/88, Commission decision of 19 February 1992; and Johansson v. Sweden, no. 14444/88, Commission decision of 1 April 1992).
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