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| OLG Köln, 11.10.2018 - 15 U 81/17 |
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Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung über die Beteiligung einzelner Personen an der Vernichtung von Akten durch die Stasi zu Zeiten der ehemaligen DDR
Verfahrensgang
- LG Köln, 03.05.2017 - 28 O 103/16
- OLG Köln, 11.10.2018 - 15 U 81/17
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (36)
- BGH, 11.01.1966 - VI ZR 221/63
Einschränkungen des Ehrenschutzes bei Darstellung eines Ereignisses von …
Auszug aus OLG Köln, 11.10.2018 - 15 U 81/17
Die vom Senat angesprochene Entscheidung des BGH v. 11.06.1966 - VI ZR 221/63 sei kein Präjudiz, zumal diese Entscheidung von politisch vorbelasteten Richtern gefasst worden sei, strafrechtliche Vorwürfe betreffe und die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) verkannt habe.Damit würden - anders als im "Reichstagsbrand"-Fall (BGH - VI ZR 221/63) - gemessen am Erkenntnisstand zudem keine entstellenden Angaben gemacht.
Auch die vom Beklagtenvertreter angegriffene Entscheidung des BGH v. 11.01.1966 - VI ZR 221/63, NJW 1966, 647 - Reichstagsbrand - hat insofern schon zutreffend herausgearbeitet, dass wissenschaftlichen Leistungen trotz Art. 5 Abs. 3 GG kein absoluter Schutz gegenüber negatorischen Ansprüchen zukommen kann, aber stets das Recht unberührt bleiben muss, in Veröffentlichungen über das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen und den Stand der Forschung unter Darstellung und Würdigung aufgetretener Verdachtsmomente zu berichten, wenn dem Ehrschutz gebührend Rechnung getragen und auch auf die zu Gunsten des Betroffenen sprechenden Umstände hingewiesen wird.
So hat der BGH im Urteil v. 11.01.1966 - VI ZR 221/63, NJW 1966, 647 - Reichstagsbrand u.a. auch zutreffend herausgearbeitet, dass dann, wenn - wie dort und fraglos auch hier - ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, die Hintergründe eines Geschehens aufzuklären, das als wesentlich für das die Epoche später einmal kennzeichnende Geschichtsbild bezeichnet wird, jeder, der Beweismaterial oder Forschungsergebnisse vorlegt und veröffentlicht, um hierdurch zur Aufklärung der umstrittenen Vorgänge beizutragen, grundsätzlich immer berechtigte Interessen (§ 193 StGB) verfolgt werden.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte in erster Instanz und bis zur ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat inhaltlich - wohl über eine schlichte prozessuale Verteidigung im Rechtsstreit hinausgehend - zunächst an seiner Äußerung festgehalten (vgl. auch S. 14 des angegriffenen Urteils) und so das Landgericht zu einer Beweisaufnahme über die Unwahrheit mit Blick auf den künftigen Unterlassungsanspruch veranlasst hat, weil ein Festhalten an einer Äußerung jedenfalls für die Zukunft rechtswidrig werden kann, wenn die Unwahrheit dann im Nachgang bewiesen wird (vgl. nur die vom Landgericht zitierte Stelle bei Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 102 und letztlich auch bereits BGH v. 11.01.1966 - VI ZR 221/63, NJW 1966, 647, 649 - Reichstagsbrand, wo die angegriffenen Behauptungen bis zuletzt aufrechterhalten worden sind und man vor allem das Recht zur Wiederholung durchweg in Anspruch genommen hat).
Denn die - vom Landgericht wegen des anfänglichen Verhaltens des Beklagten offenbar unausgesprochen bejahte - Erstbegehungsgefahr ist in Wegfall geraten, nachdem der Beklagte nach dem Bekanntwerden der Aussagen des Zeugen W. gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Erklärungen abgegeben hat, die künftig diesem Sachstand - und damit dem berechtigten Schutzbedürfnis des Klägers - Rechnung tragen (vgl. auch dazu BGH v. 11.01.1966 - VI ZR 221/63, NJW 1966, 647, 649 - Reichstagsbrand).
- BGH, 12.04.2016 - VI ZR 505/14
Zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme
Auszug aus OLG Köln, 11.10.2018 - 15 U 81/17
Mangels einer Rechtsverletzung bei der Erstveröffentlichung fehlte es folgerichtig an dem Eingreifen einer (fortbestehenden) Vermutung der Wiederholungsgefahr (vgl. allgemein zu solchen Fällen auch BGH v. 12.04.2016 - VI ZR 505/14, NJW-RR 2017, 98 Rn. 35, 44); darauf hat der Senat mit Beschluss vom 12.04.2018 (Bl. 780 d.A.) bereits hingewiesen.Eine solche Erstbegehungsgefahr setzt nämlich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine drohende Verletzungshandlung voraus, die sich in tatsächlicher Hinsicht dabei so konkret abzeichnen muss, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist (vgl. etwa BGH v. 12.04.2016 - VI ZR 505/14, NJW-RR 2017, 98 Rn. 45; vgl. zur Prüfung der Erstbegehungsgefahr in Fällen des § 193 StGB allgemein auch BGH v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14, NJW 2015, 778 Rn. 34 und insbesondere BGH v. 12.05.1987 - VI ZR 195/86, NJW 1987, 2225, 227 zu II.1.
Angesichts der Tatsache, dass nach der Rechtsprechung an die Recherchepflichten mit Blick auf die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit - wie oben bereits ausgeführt - keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. auch BGH v. 12.04.2016 - VI ZR 505/14, GRUR-RR 2016, 521 Rn. 38 m.w.N.), hält der Senat diesen Randaspekt jedoch für nicht wesentlich genug, um dem Beklagten deswegen das Berufen auf § 193 StGB zu versagen, zumal der gegenteilige Standpunkt des Klägers im Beitrag ausreichend deutlich gemacht wurde.
- BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86
Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen …
Auszug aus OLG Köln, 11.10.2018 - 15 U 81/17
Rn. 48 (2) Eine nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (etwa BGH v. 12.05.1987 - VI ZR 195/86; NJW 1987, 2225, 2226;… siehe zudem auch Soehring, in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 30 Rn. 26 m.w.N.) zur Unanwendbarkeit der Beweislastregelung aus § 186 StGB führende Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.d. § 193 StGB (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG) hat das Landgericht in diesem Punkt zutreffend verneint.Dasselbe gilt, wenn sich im Nachhinein die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung sogar als sicher herausstellt (so BGH v, 12.05.1987 - VI ZR 195/86, NJW 1987, 2225, 227 zu II.1. b) dd)).
Eine solche Erstbegehungsgefahr setzt nämlich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine drohende Verletzungshandlung voraus, die sich in tatsächlicher Hinsicht dabei so konkret abzeichnen muss, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist (vgl. etwa BGH v. 12.04.2016 - VI ZR 505/14, NJW-RR 2017, 98 Rn. 45; vgl. zur Prüfung der Erstbegehungsgefahr in Fällen des § 193 StGB allgemein auch BGH v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14, NJW 2015, 778 Rn. 34 und insbesondere BGH v. 12.05.1987 - VI ZR 195/86, NJW 1987, 2225, 227 zu II.1.
- BVerfG, 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14
Die Gerichte müssen bei Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung eine …
Auszug aus OLG Köln, 11.10.2018 - 15 U 81/17
Es seien hier weder mutwillig falsche Tatsachen vorgetragen noch Schmähkritik geäußert worden, was im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14 zulässig sei, zumal bei der gebotenen Abwägung das damalige Amt des Klägers, dessen unstreitiger Wunsch nach einer Vernichtung der Datenträger und sein Verhalten in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen seien.Rn. 45 cc) Das Landgericht hat in der Äußerung zutreffend eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung i.S.d. § 186 StGB gesehen und deswegen dem Beklagten mit dieser - in das Zivilrecht zu transformierenden (dazu BVerfG v. 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14, NJW 2016, 3360 Rn. 17) - Beweislastregelung die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit der von ihm aufgestellten Tatsachenbehauptungen zugeschrieben; diesen Beweis hat es als geführt angesehen.
Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beklagten herausgestellten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14, NJW 2016, 3360, die nicht in jedem Fall eines "non liquet" von einem Überwiegen der Meinungsfreiheit (bzw. hier der Wissenschaftsfreiheit) ausgegangen ist, sondern in Rn. 20 und N01 allein beanstandet hat, dass vom Berufungsgericht die "prozessuale Unwahrheit" als alleiniges Verbotskriterium herangezogen und eine mögliche Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht ausreichend berücksichtigt wurde.
- BVerfG, 04.10.1988 - 1 BvR 556/85
Meinungsfreiheit - Unrichtige Tatsachenbehauptung - Persönlichkeitsrecht
Auszug aus OLG Köln, 11.10.2018 - 15 U 81/17
So ändert der wissenschaftliche Charakter einer Darstellung nichts daran, dass dabei weniger im Ringen um eine fachliche Bewertung, sondern allein als zugrundeliegende Sachverhaltsdarstellung mitgeteilte Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit feststeht, nicht weiter verbreitet werden dürfen (vgl. etwa nur BVerfG v. 17.02.2000 - 1 BvR 484/99, NStZ 2000, 363; v. 04.10.1988 - 1 BvR 556/85, NJW 1989, 1789 und OLG Frankfurt v. 13.01.2000 - 16 U 179/99, juris Tz. 17;… Burkhardt, in: Wenzel, a.a.O., Kap. 3 Rn. 39).Die Wissenschaftsfreiheit wird dabei aber ausreichend dadurch geschützt, dass ohne Beeinträchtigung des wissenschaftlichen Anspruchs stets genug Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Bedenken zu formulieren und offener darzulegen (allg. BVerfG v. 04.10.1988 - 1 BvR 556/85, NJW 1989, 1789).
- BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67
Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts
Auszug aus OLG Köln, 11.10.2018 - 15 U 81/17
Jedenfalls einen Nachweis mit dem im Rahmen des § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit, der vernünftigen Schweigen Zweifeln geboten hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH v. 17.02.1970 - III ZR 139/67, NJW 1970, 946), hat das Landgericht daraus - zu Recht - für nicht ableitbar gehalten. - BGH, 08.05.2015 - V ZR 178/14
Zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnung
Auszug aus OLG Köln, 11.10.2018 - 15 U 81/17
Zwar mag die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 06.02.2014 - I ZR 86/12, GRUR 2014, 363 zu Verwertungsrechten ergangen sein, doch ist es ein allgemeiner Gedanke des Rechtsinstituts der Verwirkung, dass ein Vorgehen gegen abgeschlossene Verletzungen und gleichlaufende Auswirkungen von Dauerhandlungen nach § 242 BGB ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH v. 08.05.2015 - V ZR 178/14, NJW-RR 2015, 781;… kritisch BGH v. 10.7. 2015 - V ZR 169/14, DNotZ 2015, 824 Rn. 16). - BGH, 11.10.2016 - VIII ZR 300/15
Berufung im Schadensersatzprozess des gekündigten Wohnraummieters wegen …
Auszug aus OLG Köln, 11.10.2018 - 15 U 81/17
Die Behauptung muss dabei nur so übernommen werden, wie die Partei sie - auch bezüglich ihrer Gewichtung bei abwägungsrelevanten Gesichtspunkten - aufgestellt hat (…st. Rspr., vgl. BGH v. 31.05.2017 - VIII ZR 224/16, NJW 2017, 2285 Rn. 28; v. 11.10.2016 - VIII ZR 300/15, BeckRS 2016, 20138 Rn. 1;… v. N01.08.2016 - VIII ZR 178/15, BeckRS 2016, 16241 Rn. 12;… v. 24.09.2015 - IX ZR 266/14, BeckRS 2015, 17442 Rn. 8). - BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04
Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung
Auszug aus OLG Köln, 11.10.2018 - 15 U 81/17
Es liegen aber zudem auch die Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts nicht vor: Denn dann müssten dem Leser hier Tatsachen mitgeteilt worden sein, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll und es dürften hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will (BGH v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 18). - BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14
Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach …
Auszug aus OLG Köln, 11.10.2018 - 15 U 81/17
Eine solche Erstbegehungsgefahr setzt nämlich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine drohende Verletzungshandlung voraus, die sich in tatsächlicher Hinsicht dabei so konkret abzeichnen muss, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist (vgl. etwa BGH v. 12.04.2016 - VI ZR 505/14, NJW-RR 2017, 98 Rn. 45; vgl. zur Prüfung der Erstbegehungsgefahr in Fällen des § 193 StGB allgemein auch BGH v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14, NJW 2015, 778 Rn. 34 und insbesondere BGH v. 12.05.1987 - VI ZR 195/86, NJW 1987, 2225, 227 zu II.1. - BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09
Stiftparfüm
- BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14
Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage
- BGH, 06.02.2014 - I ZR 86/12
Urheberrecht an der Filmaufnahme eines Fluchtversuchs aus der DDR - Peter Fechter
- BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 178/15
Gehörsverletzung: Wahrunterstellung nur eines unwesentlichen Teils des …
- BGH, 21.10.2005 - V ZR 169/04
Beginn des für die Verwirkung erforderlichen Zeitmoments bei mehrfacher Störung
- BGH, 15.12.2017 - V ZR 275/16
Wohnungseigentum: Verwirkung des Anspruchs der Wohnungseigentümer gegen einen …
- BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 224/16
Versäumung der Berufungsbegründungspflicht: Beweiskraft des auf einem Schriftsatz …
- BGH, 16.11.1982 - VI ZR 122/80
Anspruch auf Unterlassung von an das Arbeitsamt gerichteten Vorwürfen betreffend …
- BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 456/95
Zu den Grenzen des Agenturprivilegs
- BGH, 24.09.2015 - IX ZR 266/14
Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung; Zusicherung der …
- OLG Köln, 31.07.2012 - 15 U 13/12
Voraussetzungen zivilrechtlichen Ehrenschutzes für juristische Personen des …
- BVerfG, 17.02.2000 - 1 BvR 484/99
Umfang der Wissenschaftsfreiheit; Veröffentlichung eines Beitrags in einer …
- OLG Köln, 28.04.2005 - 15 U 9/05
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine unwahre …
- KG, 12.01.2010 - 9 W 259/09
Äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch des Regierenden Bürgermeisters
- EGMR, 04.05.2010 - 38059/07
Effecten Spiegel AG vs. Deutschland
- OLG Frankfurt, 13.01.2000 - 16 U 179/99
Zu den Voraussetzungen der Annahme einer Tatsachenbehauptung
- BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen
- BGH, 04.04.2017 - VI ZR 123/16
Bewertungsportal macht sich Nutzerbewertungen zu Eigen und haftet für falsche …
- BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03
Haftung für Pressespiegel
- BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14
Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten …
- BGH, 16.01.2018 - VI ZR 498/16
Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht: Sinndeutung einer Äußerung; …
- BGH, 03.05.1977 - VI ZR 24/75
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Behauptungen in einem Zeitungsartikel …
- LG Köln, 03.05.2017 - 28 O 103/16
- RG, 17.06.1892 - 1671/92
1. Ist das Gericht, wenn von mehreren Angeklagten nur einer den Einwand der …
- RG, 10.04.1905 - VI 316/04
Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Preßdelikten
- RG, 15.01.1912 - VI 128/11
Fliegender Gerichtsstand 1912
- OLG Köln, 13.06.2024 - 15 U 70/23
Presseberichterstattung in Bezug auf Kardinal Woelki
Rn. 52 Die Beklagten können sich dabei nicht darauf berufen, dass die Frage einer positiven Kenntnis (auch) der Inhalte der fraglichen Unterlagen eine den sozialen Geltungsanspruch des Klägers nicht oder jedenfalls nicht wesentlich berührende Frage sei, weil der Kläger - vergleichbar dem Fall einer sog. wertneutralen Falschbehauptung (dazu Senat, Urteile vom 28. April 2005 - 15 U 9/05, AfP 2005, 287 und 11. Oktober 2018 - 15 U 81/17, BeckRS 2018, 60406 Rn. 26) - in der Öffentlichkeit nicht oder jedenfalls nicht wesentlich besser stünde, wenn man ihm "nur" ein reines Kennenmüssen (auch) dieser beiden Unterlagen als Aktenbestandteile vorwerfen würde, ohne zugleich auch noch konkret die positive Kenntnis von den beiden Dokumenten zu behaupten. - OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18 Auch der Senat selbst hat keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 32 ZPO in der aufgezeigten Auslegungsvariante, welche nur eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Handhabung des einfachen Rechts ist; auch die gesetzliche Vorgabe in § 32 ZPO verstößt selbst nicht gegen Art. 101 GG (vgl. auch bereits Senat v. 11.10.2018 - 15 U 81/17, zur Veröffentlichung bestimmt).
- OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 53/18 Auch der Senat selbst hat keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 32 ZPO in der aufgezeigten Auslegungsvariante, welche nur eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Handhabung des einfachen Rechts ist; auch die gesetzliche Vorgabe in § 32 ZPO verstößt selbst nicht gegen Art. 101 GG (vgl. auch bereits Senat, Urt. v. 11.10.2018 - 15 U 81/17, zur Veröffentlichung bestimmt).
- LG Ellwangen/Jagst, 03.07.2025 - 6 O 125/25
Unterlassung von Äußerungen im Rahmen einer Presseberichterstattung, insbesondere …
Betreffend die Zulässigkeit der Äußerung selbst erfolgt der Ausgleich von Meinungsfreiheit und Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits durch die Recherchepflichten, in deren Rahmen wiederum die Grundsätze der privilegierten Quelle gelten (vgl. BGH…, Urteil vom 04. April 2017 - VI ZR 123/16, Rn. 26; OLG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 15 U 81/17, Rn. 38; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 12. August 2019 - 6 U 88/18 , Rn. 30 , jew. zit. nach juris).
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