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Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 04.09.2023

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.05.2025 - 16 U 11/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,10997
OLG Frankfurt, 08.05.2025 - 16 U 11/23 (https://dejure.org/2025,10997)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.05.2025 - 16 U 11/23 (https://dejure.org/2025,10997)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Mai 2025 - 16 U 11/23 (https://dejure.org/2025,10997)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen

    § 1004 BGB, § 823 BGB, Art 1 GG, Art 2 GG
    Volle Namensnennung einer Richterin in Buch im Zusammenhang mit von ihr geleitetem Strafverfahren zulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
    Unterlassung des Inverkehrbringens eines verlegten Buches durch namentliche Nennung eines Richters und als Rechtspopulist

Kurzfassungen/Presse (7)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Volle Namensnennung einer Richterin in einem Buch im Zusammenhang mit einem von ihr geleiteten Strafverfahren ist zulässig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Volle Namensnennung einer Richterin in einem Buch über Gerichtsverfahren aufgrund der Informations- und Kontrollfunktion der Presse zulässig

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Namensnennung einer Richterin im Buch »Rechte Richter« zulässig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Unterlassungsanspruch: Name von Richterin darf im Buch "Rechte Richter" stehen

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Buch "Rechte Richter": Richterin muss Nennung ihres Namens hinnehmen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Namensnennung einer Richterin in dem Buch "Rechte Richter" ist zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Volle Namensnennung einer Richterin in Buch erlaubt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2025, 879
  • GRUR-RR 2025, 368
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08

    Zur Zulässigkeit von Zitaten aus E-Mails

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2025 - 16 U 11/23
    Nach der von der Berufung selbst angeführten Rechtsprechung ist eine Prangerwirkung als Gesichtspunkt der Abwägung gegeben, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen(etwa BVerfG Beschluss vom 18.2.2010 - 1 BvR 2477/08, NJW 2010, 1587 Rz. 25 m.w.N.).
  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2025 - 16 U 11/23
    Eine solche Bedürfnisprüfung ist, weil die Presse nach publizistischen Kriterien entscheiden darf, was sie des öffentlichen Interesses für werthält und was nicht, mit der Freiheit der Presse zur Berichterstattung nicht zu vereinbaren (vgl. auch BVerfG NJW 2001, 503, 505 und BVerwG o.a.O., Rz. 41).
  • BVerwG, 01.10.2014 - 6 C 35.13

    Presseauskunftsersuchen; Namen von Funktionsträgern im gerichtlichen Verfahren; …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2025 - 16 U 11/23
    Die Informationsfunktion der Presse erschöpft sich nicht in der Berichterstattung zu sachlichen Verfahrensinhalten (BVerwG, Urteil vom 1.10.2014 - 6 C 35/13, NJW 2015, 2015, 807, Rz. 27).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 04.09.2023 - 16 U 11/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,59481
OLG Köln, 04.09.2023 - 16 U 11/23 (https://dejure.org/2023,59481)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.09.2023 - 16 U 11/23 (https://dejure.org/2023,59481)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. September 2023 - 16 U 11/23 (https://dejure.org/2023,59481)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen …

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.2023 - 16 U 11/23
    Rn. 8 Bei einer Motorsteuerung, die nur bei erkanntem Prüfzyklus in einen besonderen Betriebsmodus schaltet, in dem die Abgasgrenzwerte ausnahmsweise eingehalten werden, liegt die Täuschungsabsicht auf der Hand (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 921 ff., MDR 2021, 483 f., juris Rn. 27).

    Ohne Prüfstanderkennung entspricht die Rate der Abgasrückführung dagegen im normalen Fahrbetrieb unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand etc.) derjenigen auf dem Prüfstand (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 ff., juris Rn. 18; BGH…, Urteil vom 13.01.2022 - III ZR 205/20, MDR 2022, 762 ff., juris Rn. 28).

    Bei einer solchen Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem Verstoß gegen die Verordnung (EG) 715/2007 weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 ff., juris Rn. 19).

    Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Anwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 921 ff., MDR 2021, 483 f., juris Rn. 28).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.2023 - 16 U 11/23
    Rn. 7 Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit genügt es im Allgemeinen nicht schon, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 ff., juris Rn. 15).

    Die Verwerflichkeit kann dabei insbesondere aus einer bewussten Täuschung folgen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 ff., juris Rn. 15).

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach …

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.2023 - 16 U 11/23
    Rn. 8 Bei einer Motorsteuerung, die nur bei erkanntem Prüfzyklus in einen besonderen Betriebsmodus schaltet, in dem die Abgasgrenzwerte ausnahmsweise eingehalten werden, liegt die Täuschungsabsicht auf der Hand (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 921 ff., MDR 2021, 483 f., juris Rn. 27).

    Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Anwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 921 ff., MDR 2021, 483 f., juris Rn. 28).

  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 190/19

    Zum sog. Dieselskandal: Ersatzlieferung eines erheblich höherwertigen …

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.2023 - 16 U 11/23
    Rn. 9 Der Überwachung des Thermofensters durch das OBD-System kommt ohnehin keine eigenständige Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 08.12.2021 - VIII ZR 190/19, NJW 2022, 1238 ff., juris Rn. 88).

    Arbeitet eine Abschalteinrichtung - sei sie rechtlich zulässig oder unzulässig - mithin technisch so, wie sie programmiert ist, liegt eine Fehlfunktion nicht vor, sodass die Anzeige einer Fehlfunktion nicht veranlasst ist (BGH, Urteil vom 08.12.2021 - VIII ZR 190/19, NJW 2022, 1238 ff., Rn. 90-91).

  • BGH, 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22

    "Dieselverfahren"; Haftung des Motorherstellers nach der Entscheidung des EuGH …

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.2023 - 16 U 11/23
    Der Motorhersteller kann deshalb, weil er die Übereinstimmungsbescheinigung nicht ausgibt, nach den allgemeinen und durch das Unionsrecht unangetasteten Grundsätzen des deutschen Deliktsrechts weder Mittäter einer Vorsatztat des Fahrzeugherstellers noch mittelbarer (Vorsatz-)Täter hinter dem (gegebenenfalls fahrlässig handelnden) Fahrzeughersteller sein, weil ihm nicht die hierzu erforderliche Sonderpflicht obliegt (BGH, Urteil vom 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22, MDR 2023, 1042 ff., juris Rn. 20).

    Die vorsätzliche Förderung einer fahrlässigen Tat erfüllt die Voraussetzungen des § 830 Abs. 2 BGB nicht (BGH, Urteil vom 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22, MDR 2023, 1042 ff., juris Rn. 21).

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche …

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.2023 - 16 U 11/23
    Rn. 10 Eine Fahrkurvenerkennung kann für eine Haftung nach §§ 826, 31 BGB allenfalls dann relevant sein, wenn eine auf dem Prüfstand erkannte Fahrkurve Auswirkungen auf das Emissionsverhalten hat (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 ff., juris Rn. 48).
  • BGH, 13.01.2022 - III ZR 205/20

    Herstellerhaftung bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens: …

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.2023 - 16 U 11/23
    Ohne Prüfstanderkennung entspricht die Rate der Abgasrückführung dagegen im normalen Fahrbetrieb unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand etc.) derjenigen auf dem Prüfstand (BGH…, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 ff., juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 13.01.2022 - III ZR 205/20, MDR 2022, 762 ff., juris Rn. 28).
  • BGH, 15.09.2021 - VII ZR 2/21

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Hersteller eines mit einer …

    Auszug aus OLG Köln, 04.09.2023 - 16 U 11/23
    Die Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten auf dem Prüfstand ist als Indiz für eine Abschalteinrichtung, und noch dazu für eine Manipulationssoftware, die die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte, angesichts der unstreitigen erheblichen Unterschiede der Bedingungen, unter denen die Messung erfolgt, ungeeignet (BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 2/21, juris Rn. 30).
  • LG Köln, 05.01.2023 - 36 O 259/21
    Auszug aus OLG Köln, 04.09.2023 - 16 U 11/23
    Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 38. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Einzelrichterin - vom 5. Januar 2023 (Az. 36 O 259/21) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
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