Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 10.07.2025 - 16 U 83/24 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
DSGVO Art. 5; DSGVO Art. 82
Musikstreamingdienst, Datenschutzverstoß, Zurechnung, Auftragsverarbeiter, Hacking, Kontrollverlust, E-Mail-Adresse, Löschung, Datenminimierung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
DSGVO Art. 82 Abs. 1 ; DSGVO Art. 82 Abs. 2 S. 1
Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes als Ausgleich für Datenschutzverstöße; Verlust der Kontrolle eines Nutzers über seine E-Mail-Adresse wegen eines Hacking-Angriffs
Verfahrensgang
- LG Duisburg, 28.02.2024 - 10 O 158/23
- OLG Düsseldorf, 10.07.2025 - 16 U 83/24
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (16)
- BGH, 18.11.2024 - VI ZR 10/24
Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall beim sozialen Netzwerk …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.07.2025 - 16 U 83/24
Insofern schließt sich der Senat nach nochmaliger eigener Prüfung der Rechtsprechung des Gerichtshofs dem vom Bundesgerichtshof hierzu vertretenen Verständnis an (vgl. BGH, Urteile vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 30, …und vom 11. Februar 2025 - VI ZR 365/22, juris, Rn. 15).In einem solchen Fall sind die Daten noch nicht allgemein veröffentlicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 41).
Die Bemessung richtet sich vielmehr entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie nach den innerstaatlichen Vorschriften über den Umfang der finanziellen Entschädigung (BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 93).
Rn. 77 Bei der Ermittlung des nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu ersetzenden Schadens unterliegt die innerstaatliche Verfahrensautonomie allerdings den sich aus dem unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz ergebenden Einschränkungen (BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 94).
Infolgedessen darf bei der Bemessung einer Geldentschädigung weder die Schwere des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch - wie bereits ausgeführt - der Umstand, ob ein Verantwortlicher mehrere Verstöße gegenüber derselben Person begangen hat oder ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 96).
Ist der Schaden gering, ist daher auch ein Schadensersatz in nur geringer Höhe zuzusprechen (BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 97).
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der durch eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten verursachte immaterielle Schaden seiner Natur nach nicht weniger gewichtig ist als eine Körperverletzung (BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 97).
In Fällen, in denen die Wiedererlangung der Kontrolle mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann auch der hypothetische - insbesondere finanzielle - Aufwand für die Wiedererlangung der Kontrolle als Anhalt für einen effektiven Schadensausgleich dienen (siehe zum Ganzen BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 99).
Bei den vom Kontrollverlust betroffenen Daten handelt es sich zudem nicht um höchst sensible Daten des Klägers, etwa Gesundheits- oder vergleichbar intime Daten, deren Verbreitung in der Öffentlichkeit dem Ansehen oder dem Fortkommen des Klägers schaden könnte (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 42).
Rn. 87 Mit dem Kontrollverlust verbundene negative Gefühle wie Ängste und Befürchtungen sowie in der Auseinandersetzung mit dem Scraping-Vorfall und dem Schutz vor künftigem Datenmissbrauch aufgewandte Zeit und Mühe stellen Umstände dar, die einen bereits mit dem reinen Kontrollverlust eingetretenen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO vertiefen oder vergrößern können (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 31, 35 und 45).
Das gilt jedenfalls dann, wenn sie über die mit dem eingetretenen Kontrollverlust für jedermann unmittelbar zusammenhängenden Unannehmlichkeiten hinausgehen (BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 101).
Dabei kann die Möglichkeit ersatzpflichtiger zukünftiger Schäden ohne Weiteres zu bejahen sein, wenn ein deliktsrechtlich geschütztes absolutes Rechtsgut verletzt wurde und dadurch bereits ein Schaden eingetreten ist (BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 48).
Ein Unterlassungsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 52).
Insbesondere der Begriff des "Dritten" ist unbestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 56).
In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte den Schaden grundsätzlich selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann (BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 79).
Weder hat die Rechtssache nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24 - noch grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
- BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.07.2025 - 16 U 83/24
Die Zurechnung von Schäden scheitert grundsätzlich nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen (BGH, Urteil vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, juris, Rn. 17).Dass eine besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten dem Schädiger haftungsrechtlich zuzurechnen ist, gilt grundsätzlich auch für psychische Schäden, die regelmäßig aus einer besonderen Labilität des Betroffenen erwachsen (BGH, Urteil vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, juris, Rn. 18).
Einen nicht mehr zuzurechnenden Extremfall, in dem die psychische Reaktion in keinerlei verständlichem Verhältnis zu dem schädigenden Ereignis mehr steht (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, juris, Rn. 21), vermag der Senat hier nicht zu sehen.
- EuGH, 11.04.2024 - C-741/21
juris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.07.2025 - 16 U 83/24
Das Vorliegen mehrerer Datenschutzverstöße auf dem Weg zu dem schadensauslösenden rechtswidrigen Datenverarbeitungsvorgang bleibt auf die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs ohne Auswirkungen (siehe EuGH, Urteil vom 11. April 2024 - C-741/21, juris, Rn. 64 f.).Aus diesem Grund kann dem Verantwortlichen bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten durch eine ihm unterstellte Person diese Befreiung nur zugutekommen, wenn er nachweist, dass es keinen Kausalzusammenhang zwischen der etwaigen Verletzung der ihm gemäß den Art. 5, 24 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung obliegenden Verpflichtung zum Datenschutz und dem der betroffenen Person entstandenen Schaden gibt (siehe EuGH, Urteil vom 11. April 2024 - C-741/21, juris, Rn. 51).
- EuGH, 04.10.2024 - C-446/21
Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogenen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.07.2025 - 16 U 83/24
Nach dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO geregelten Grundsatz der Datenminimierung sind Daten zu löschen, wenn sie für die ursprünglichen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-446/21, juris, Rn. 56).Der Verantwortliche ist verpflichtet, den Zeitraum der Erhebung der betreffenden personenbezogenen Daten auf das im Hinblick auf den Zweck der beabsichtigten Verarbeitung absolut Notwendige zu beschränken (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-446/21, juris, Rn. 52).
- BGH, 11.10.2007 - IX ZR 105/06
Darlegungs- und Beweislast für den Hinweis des Rechtsanwalts auf die Abhängigkeit …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.07.2025 - 16 U 83/24
Die vom Kläger behauptete negative Tatsache, die Kontrolle über die Daten nicht schon zuvor verloren zu haben, sie insbesondere nicht im Internet allgemein veröffentlicht zu haben, hätte sie mit der konkreten Angabe bestreiten müssen, wodurch ein Kontrollverlust schon zuvor eingetreten sein soll (vgl. zu dieser sekundären Darlegungslast BGH, Urteile vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 105/06, juris, Rn. 12, …und vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, juris, Rn. 31; auch BAG…, Urteil vom 16. Dezember 2021- 2 AZR 356/21, juris, Rn. 31 ff.). - BGH, 11.02.2025 - VI ZR 365/22
Datenschutzverstoß durch Auslagerung des Personalwesens einer Bundesbehörde auf …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.07.2025 - 16 U 83/24
Insofern schließt sich der Senat nach nochmaliger eigener Prüfung der Rechtsprechung des Gerichtshofs dem vom Bundesgerichtshof hierzu vertretenen Verständnis an (…vgl. BGH, Urteile vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris, Rn. 30, und vom 11. Februar 2025 - VI ZR 365/22, juris, Rn. 15). - BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21
Verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.07.2025 - 16 U 83/24
Die vom Kläger behauptete negative Tatsache, die Kontrolle über die Daten nicht schon zuvor verloren zu haben, sie insbesondere nicht im Internet allgemein veröffentlicht zu haben, hätte sie mit der konkreten Angabe bestreiten müssen, wodurch ein Kontrollverlust schon zuvor eingetreten sein soll (…vgl. zu dieser sekundären Darlegungslast BGH, Urteile vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 105/06, juris, Rn. 12, …und vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, juris, Rn. 31; auch BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021- 2 AZR 356/21, juris, Rn. 31 ff.). - BGH, 11.03.2022 - V ZR 35/21
Kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung: Gerichtliche …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.07.2025 - 16 U 83/24
Steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach fest, reicht für die richterliche Entscheidung über die Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH, Urteil vom 11. März 2022 - V ZR 35/21, juris, Rn. 30). - BGH, 08.01.2019 - II ZR 139/17
Aufklärungsmangel im Falle unterbliebener Prospektübergabe: Umfang der Haftung …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.07.2025 - 16 U 83/24
Die vom Kläger behauptete negative Tatsache, die Kontrolle über die Daten nicht schon zuvor verloren zu haben, sie insbesondere nicht im Internet allgemein veröffentlicht zu haben, hätte sie mit der konkreten Angabe bestreiten müssen, wodurch ein Kontrollverlust schon zuvor eingetreten sein soll (…vgl. zu dieser sekundären Darlegungslast BGH, Urteile vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 105/06, juris, Rn. 12, und vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, juris, Rn. 31; auch BAG…, Urteil vom 16. Dezember 2021- 2 AZR 356/21, juris, Rn. 31 ff.). - BGH, 10.12.2024 - VI ZR 7/24
EUR 750,00 - Zur Bestimmung des Streitwerts für den Unterlassungsanspruch in …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.07.2025 - 16 U 83/24
Rn. 124 Der Streitwert wird - unter Rückgriff auch auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG - für beide Instanzen auf jeweils 7.250 EUR festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 7/24, juris). - EuGH, 04.05.2023 - C-300/21
Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch
- EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine …
- EuGH, 25.01.2024 - C-687/21
MediaMarktSaturn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen …
- EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …
- EuGH, 05.12.2023 - C-683/21
Nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann zur …
- BGH, 27.09.2000 - XII ZR 281/98
Umfang der Berufungsbegründung
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