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   OLG Köln, 14.01.2009 - I-17 W 201/08   

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https://dejure.org/2009,8519
OLG Köln, 14.01.2009 - I-17 W 201/08 (https://dejure.org/2009,8519)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.01.2009 - I-17 W 201/08 (https://dejure.org/2009,8519)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Januar 2009 - I-17 W 201/08 (https://dejure.org/2009,8519)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis der Prozesskosten einer Partei

  • Judicialis

    BGB § 247; ; JVEG § 19 Abs. 1 Nr. 4; ; JVEG § 20; ; JVEG § 22; ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2; ; ZPO § 104 Abs. 2 S. 1; ; ZPO § 294 Abs. 2; ; ZPO § 567 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 104 Abs. 2 Satz 1
    Anforderungen an den Nachweis der Prozesskosten einer Partei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 345
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 28.07.1999 - 17 W 70/99

    Kostenfestsetzungsbeschluß; Sofortige Beschwerde; Erinnerung; Abänderung;

    Auszug aus OLG Köln, 14.01.2009 - 17 W 201/08
    Die der Partei durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis ist erstattungsfähig; entsprechendes gilt bei Handelsgesellschaften für den Zeitaufwand ihrer gesetzlichen oder sonstigen Vertreter oder Mitarbeiter (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 13 "Zeitversäumnis" m.w.N.; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 28.07.1999, 17 W 70/99).

    § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO ist daher nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass eine Entschädigung für Zeitversäumnis bei der Entsendung eines Mitarbeiters zum Gerichtstermin nicht an einen Verdienstausfall des Mitarbeiters geknüpft ist, sondern sich danach bemisst, mit welchem Stundensatz die übliche Arbeitstätigkeit des Mitarbeiters für die Partei zu bewerten ist (Senatsbeschluss vom 28.07.1999, 17 W 70/99; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 18).

  • BGH, 27.02.2007 - XI ZB 38/05

    Voraussetzungen der Terminsgebühr

    Auszug aus OLG Köln, 14.01.2009 - 17 W 201/08
    Hierfür ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2007, XI ZB 38/05).
  • BGH, 04.04.2007 - III ZB 79/06

    Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens

    Auszug aus OLG Köln, 14.01.2009 - 17 W 201/08
    Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO vielmehr grundsätzlich, dass er glaubhaft gemacht ist, wobei sich der Rechtspfleger sämtlicher Beweismittel des § 294 Abs. 2 ZPO bedienen kann und muss (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2007, III ZB 79/06).
  • OLG Karlsruhe, 27.06.2005 - 15 W 28/05

    Kostenfestsetzung: Höhe der Entschädigung für Terminswahrnehmung durch

    Auszug aus OLG Köln, 14.01.2009 - 17 W 201/08
    Im Rahmen des § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO ist darauf abzustellen, welchen wirtschaftlichen Wert die Tätigkeit des zum Termin entsandten Mitarbeiters für die Partei hatte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2005, 15 W 28/05, juris, Rn. 17).
  • OLG Saarbrücken, 16.02.1999 - 6 WF 4/99

    Beschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf bei nicht mehr zu rechtfertigendem

    Auszug aus OLG Köln, 14.01.2009 - 17 W 201/08
    Nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung, welche von dem Senat geteilt wird, ist jedoch eine außerordentliche Beschwerde wegen Untätigkeit eröffnet, wenn Veranlassung zu der Annahme besteht, dass das Erstgericht durch eine sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Untätigkeit einen der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand herbeigeführt hat (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1290 f. und MDR 1997, 1062 f., jeweils zitiert nach juris; OLG Köln NJW-RR 1999, 290 f., zitiert nach juris; Gummer in: Zöller, a.a.O.).
  • OLG Köln, 25.05.1998 - 14 W 27/98

    Vorschuß Abstammungsgutachten

    Auszug aus OLG Köln, 14.01.2009 - 17 W 201/08
    Nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung, welche von dem Senat geteilt wird, ist jedoch eine außerordentliche Beschwerde wegen Untätigkeit eröffnet, wenn Veranlassung zu der Annahme besteht, dass das Erstgericht durch eine sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Untätigkeit einen der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand herbeigeführt hat (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1290 f. und MDR 1997, 1062 f., jeweils zitiert nach juris; OLG Köln NJW-RR 1999, 290 f., zitiert nach juris; Gummer in: Zöller, a.a.O.).
  • OLG Saarbrücken, 18.04.1997 - 8 W 279/96
    Auszug aus OLG Köln, 14.01.2009 - 17 W 201/08
    Nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung, welche von dem Senat geteilt wird, ist jedoch eine außerordentliche Beschwerde wegen Untätigkeit eröffnet, wenn Veranlassung zu der Annahme besteht, dass das Erstgericht durch eine sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Untätigkeit einen der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand herbeigeführt hat (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1290 f. und MDR 1997, 1062 f., jeweils zitiert nach juris; OLG Köln NJW-RR 1999, 290 f., zitiert nach juris; Gummer in: Zöller, a.a.O.).
  • VerfGH Berlin, 01.11.2011 - VerfGH 185/10

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Grundrechts auf

    Eine fehlende oder mangelhafte Glaubhaftmachung kann auch im Erinnerungsverfahren noch nachgeholt werden, und es reicht aus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 1999, 479; OLG Brandenburg, AnwBl 2001, 306; VG München, Beschluss vom 24. November 2003 - M 16 K 0.616 - juris Rn. 12, 18; KG, KGR Berlin, 2004, 418 ; AG Koblenz, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 40 UR II a 142/06 - OLG Köln, MDR 2009, 345; Schmidt, in: Prütting/Gehrlein, a. a. O., Rn. 4; Wolst, in: Musielak, a. a. O., Rn. 18; jeweils zu § 104 ZPO).
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