Rechtsprechung
| OLG Hamm, 12.02.2001 - 18 U 72/00 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
ZPO § 593 Abs. 1; ; ZPO § ... 91; ; ZPO § 269 Abs. 3; ; ZPO § 515 Abs. 3; ; ZPO § 708 Ziffer 10; ; ZPO § 713; ; ZPO § 546 Abs. 2; ; AGBG § 1; ; AGBG § 1 Abs. 2; ; AGBG § 9 Abs. 1; ; AGBG § 9; ; BGB § 652; ; BGB § 652 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 289; ; BGB § 286
- zimmermann-notar-rostock.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Maklervertrag - Formularklausel des Kunden - Rückzahlung der Provision
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Maklerrecht - Provisionsrückzahlungsklausel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
Maklervertrag, Immobilienmakler, Provisionsrückzahlungsklausel im vom Auftraggeber gestellten Formularvertrag, Fortfall der Provisionspflicht bei Nichtdurchführung des Hauptvertrages, Wegfall der Courtage bei Nichtausführung des Hauptvertrages, Entfall des ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Makler; Formularvertrag; Klausel; Mietvertrag; Provision
Verfahrensgang
- LG Detmold, 09.03.2000 - 9 O 313/99
- OLG Hamm, 12.02.2001 - 18 U 72/00
Papierfundstellen
- NJW-RR 2002, 1209 (Ls.)
- NZM 2001, 903
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.01.1998 - III ZR 76/97
Provisionsanspruch des Maklers nach Rücktritt des Käufers vom …
Auszug aus OLG Hamm, 12.02.2001 - 18 U 72/00
Auch dann hat der Makler beim Rücktritt vom Hauptvertrag keine Provision verdient, weil das freie Rücktrittsrecht einer aufschiebenden Bedingung gleichsteht (vgl. z.B. BGH NJW-RR 1998, 1205 = WM 1998, 720).Im übrigen tendiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allgemein dahin, auch die Fälle eines an besondere Voraussetzungen gebundenen Rücktrittsrechtes denen einer aufschiebenden Bedingung gleichzustellen, wenn der Rücktrittsgrund in einer anfänglichen Unvolllkommenheit des Hauptvertrages liegt, und zwar auch dann, wenn vor einer Ausübung des Rücktrittsrechts sogar bestimmte Pflichten zu erfüllen sind (wenn z.B. der Rücktritt an die Frage der Bebaubarkeit - BGH WM 1977, 21; insbes. BGH WM 1998, 720 - oder an das Fehlen einer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beschaffenen Baugenehmigung gebunden ist - BGH WM 1971, 905 -).
- BGH, 10.11.1976 - IV ZR 129/75
Provisionsanspruch des Maklers bei erforderlicher und nicht erforderlicher …
Auszug aus OLG Hamm, 12.02.2001 - 18 U 72/00
Im übrigen tendiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allgemein dahin, auch die Fälle eines an besondere Voraussetzungen gebundenen Rücktrittsrechtes denen einer aufschiebenden Bedingung gleichzustellen, wenn der Rücktrittsgrund in einer anfänglichen Unvolllkommenheit des Hauptvertrages liegt, und zwar auch dann, wenn vor einer Ausübung des Rücktrittsrechts sogar bestimmte Pflichten zu erfüllen sind (wenn z.B. der Rücktritt an die Frage der Bebaubarkeit - BGH WM 1977, 21; insbes. BGH WM 1998, 720 - oder an das Fehlen einer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beschaffenen Baugenehmigung gebunden ist - BGH WM 1971, 905 -). - BGH, 21.04.1971 - IV ZR 66/69
Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Maklervertrages - Anforderungen an …
Auszug aus OLG Hamm, 12.02.2001 - 18 U 72/00
Im übrigen tendiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allgemein dahin, auch die Fälle eines an besondere Voraussetzungen gebundenen Rücktrittsrechtes denen einer aufschiebenden Bedingung gleichzustellen, wenn der Rücktrittsgrund in einer anfänglichen Unvolllkommenheit des Hauptvertrages liegt, und zwar auch dann, wenn vor einer Ausübung des Rücktrittsrechts sogar bestimmte Pflichten zu erfüllen sind (wenn z.B. der Rücktritt an die Frage der Bebaubarkeit - BGH WM 1977, 21; insbes. BGH WM 1998, 720 - oder an das Fehlen einer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beschaffenen Baugenehmigung gebunden ist - BGH WM 1971, 905 -).
- OLG Hamm, 29.01.2026 - 18 U 53/25
Aushandeln i.S.v. BGB § 305 Abs. 1
Der Senat hält insoweit nicht mehr an seiner im Urteil vom 12.02.2001 zum Aktenzeichen 18 U 72/00 geäußerten Auffassung fest.Soweit der Senat die vom Landgericht aufgegriffene Argumentation selbst in seinem Urteil vom 12.02.2001 zum Aktenzeichen 18 U 72/00 entwickelt hat (…juris Rn. 15), hält er daran nicht mehr fest.
Eine etwaige Abweichung von der früheren eigenen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12.02.2001 - 18 U 72/00, juris Rn. 15) ist an dieser Stelle unerheblich.
- OLG Schleswig, 03.12.2021 - 17 U 10/21
Beschädigung von Versorgungsleitungen durch einen bei Ausbau einer öffentlichen …
Die wesentliche Bedeutung von Strom-, Gas-, Wasser- und Telefonleitungen sowie weiteren Versorgungsleitungen, deren Beschädigungen erhebliche Auswirkung auf die Allgemeinheit und die Wirtschaft haben und zu gefährlichen Situationen führen können, macht ein äußerst vorsichtiges Vorgehen notwendig (BGH, Urteil vom 20. April 1971 - VI ZR 232/69 -, NJW 1971, 1313 f; BGH…, Urteil vom 17. Dezember 2009 - VII ZR 172/08 -, bei Juris, Rn. 20 f; OLG München, Urteil vom 30. Januar 2001 - 18 U 72/00 - bei Juris, Rn. 21; OLG Dresden…, Urteil vom 9. Juni 2009 - 5 U 26/09 -, Rn. 24, bei Juris; OLG Bremen, Urteil vom 18. September 2003 - 2 U 78/02 -, Baurecht 2004, 524 f; OLG Naumburg…, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 U 40/12 -, bei Juris, Rn. 22; OLG Köln…, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 16 U 56/17 -, bei Juris, Rn. 48 ff.). - AG Erfurt, 05.11.2018 - 4 C 1268/17
- Tippgeber -, Abgrenzung Tippgebertätigkeit / Versicherungsvermittlung, …
Zwar können die Parteien eines Maklervertrags abweichend allgemeinen Grundsatz den Provisionsanspruch auch allgemein an die Ausführung des Hauptvertrages anknüpfen ("echte Entstehungsbedingung") oder bei dessen Scheitern einer Rückzahlungspflicht vorsehen - gegebenenfalls auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. OLG Hamm NZM 2001, 903). - OLG Frankfurt, 25.08.2025 - 19 U 163/24
Hinausschieben Maklerlohnanspruchs durch Individualvereinbarung im Maklervertrag
Was indes bei entsprechender Ausgestaltung des Hauptvertrages die gesetzliche Folge beim Vorliegen eines bestimmten Tatbestandes ist, kann bei demselben Sachverhalt bei anderer Ausgestaltung des Hauptvertrages keine Vereinbarung sein, die von wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes erheblich abweicht und den Makler unangemessen benachteiligt (vgl. dazu auch OLG Hamm, Urteil vom 12. Februar 2001 - 18 U 72/00 -, juris).
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