Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 11.09.2009 - 19 U 33/09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 3 Abs 2 GewO§ 34cDV, § 134 BGB, § 817 BGB
Bauträgervertrag: Schutz der MaBV bei isolierter Kündigung des Bauvertrags durch Erwerber - Judicialis
- Deutsches Notarinstitut
MaBV § 3 Abs. 2; BGB §§ 134, 641, 817
Schutz des Erwerbers nach isolierter Kündigung des Bauvertrags - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewO § 3 Abs. 2; DV § 34c; BGB § 134; BGB § 817
Rechtsfolgen der isolierten Kündigung des Bauvertrages aus wichtigem Grund durch den Erwerber; Fälligkeit von Rückzahlungsansprüchen bei Überzahlungen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Rechtsfolgen der isolierten Kündigung des Bauvertrages aus wichtigem Grund durch den Erwerber; Fälligkeit von Rückzahlungsansprüchen bei Überzahlungen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Erwerber nach Kündigung weiter durch MaBV geschützt!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Teilkündigung des Bauträgervertrags: Schutz des Erwerbers besteht fort! (IBR 2010, 457)
Verfahrensgang
- LG Hanau, 04.02.2009 - 1 O 39/08
- OLG Frankfurt, 11.09.2009 - 19 U 33/09
- BGH - VII ZR 173/09 (anhängig)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BGH, 22.03.2007 - VII ZR 268/05
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines in einem Bauträgervertrag vereinbarten …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2009 - 19 U 33/09
Der sich daraus ergebenden Vermutung des Vorliegens eines Bauträgervertrages (vgl. auch BGHZ 171, 364 ff. m. w. N.) entsprechend ist der Beklagte auch in den Vertragsverhandlungen als Bauträger aufgetreten, was seinen Niederschlag insbesondere darin findet, dass der Beklagte auch im notariellen Kaufvertrag als Bauträger bezeichnet ist.§ 817 BGB begründet eine verschärfte Haftung des Empfängers der zu kondiktionierenden Leistung, die u. a. die Anwendbarkeit von § 818 Abs. 3 BGB wegen §§ 818 Abs. 4, 819 BGB ausschließt (…vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 818 Rn. 27; vgl. auch für den vergleichbaren Ausschluss von § 813 Abs. 2 BGB: BGHZ 171, 364 ff.; LG Leipzig, BauR 2008, 1037).
- KG, 22.12.1998 - 27 U 429/98
Klage auf Rückabwicklung eines Bauträgervertrages
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2009 - 19 U 33/09
Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der Entscheidung des KG Berlin (BauR 2000, 114 ff.), die ebenfalls eine andere rechtliche Ausgangssituation betrifft, nämlich einen Anspruch des Erwerbers aus § 812 BGB, der nicht eine Rückforderung wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 MaBV wegen Überzahlung der zulässigerweise festgelegten Raten zum Gegenstand hat. - BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04
Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel bei Verkauf und …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2009 - 19 U 33/09
Dies folgt auch aus der sog. 3-Objekt-Grenze, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgestellt wurde (vgl. BFHE 209, 372).
- OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 23 U 36/08
Nichtigkeit des Bauträgervertrags bei Verstoß gegen MaBV
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2009 - 19 U 33/09
Soweit das OLG Düsseldorf (Urteile vom 14.10.2008 - Az. 23 U 5/08 und 23 U 36/08 - juris) die Auffassung vertreten hat, dass in dem Moment, in dem ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien eines Bauträgervertrages begründet wird, was auch im Falle der isolierten Kündigung des Bauvertrages bei einem Bauträgervertrag anzunehmen wäre, der Erwerber nicht mehr des Schutzes der MaBV bedürfe, bezieht sich dies auf den Fall eines nach § 3 MaBV unzulässigen Teilungsplanes, an dessen Stelle die Fälligkeitsregelung des § 641 BGB tritt (…vgl. hierzu auch BGH a. a. O.). - OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 23 U 5/08
Bereicherungsansprüche bei gesetzeswidrigem Ratenzahlungsplan
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2009 - 19 U 33/09
Soweit das OLG Düsseldorf (Urteile vom 14.10.2008 - Az. 23 U 5/08 und 23 U 36/08 - juris) die Auffassung vertreten hat, dass in dem Moment, in dem ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien eines Bauträgervertrages begründet wird, was auch im Falle der isolierten Kündigung des Bauvertrages bei einem Bauträgervertrag anzunehmen wäre, der Erwerber nicht mehr des Schutzes der MaBV bedürfe, bezieht sich dies auf den Fall eines nach § 3 MaBV unzulässigen Teilungsplanes, an dessen Stelle die Fälligkeitsregelung des § 641 BGB tritt (…vgl. hierzu auch BGH a. a. O.). - BGH, 04.12.1985 - IVa ZR 75/84
Formularmäßige Vereinbarung einer pauschalen Bearbeitungsgebühr in einem …
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2009 - 19 U 33/09
Der Bauvertrag war aus wichtigem Grund auch isoliert kündbar (vgl. BGH NJW 1986, 927), ohne dass der Beklagte dem sich aus §§ 817, 134 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 MaBV ergebenden Rückforderungsanspruch des Klägers entgegenhalten könnte, dass dieser nicht vorgetragen habe, welche Leistungen über die nach der Ratenzahlungsregelung der MaBV fälligen Raten hinaus zur weiteren Fertigstellung des Bauvorhabens erbracht worden sind und er deren Wert nicht in seine Berechnungen einbezogen habe. - LG Leipzig, 17.03.2008 - 6 O 1696/07
Rückzahlung noch nicht fälliger Baustandsraten
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2009 - 19 U 33/09
§ 817 BGB begründet eine verschärfte Haftung des Empfängers der zu kondiktionierenden Leistung, die u. a. die Anwendbarkeit von § 818 Abs. 3 BGB wegen §§ 818 Abs. 4, 819 BGB ausschließt (…vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 818 Rn. 27; vgl. auch für den vergleichbaren Ausschluss von § 813 Abs. 2 BGB: BGHZ 171, 364 ff.; LG Leipzig, BauR 2008, 1037).
- OLG Celle, 25.11.2025 - 3 U 171/24
Umfang der Herstellungsverpflichtung bei Sonder- und Gemeinschaftseigentum; …
Es kann dahinstehen, ob die Kläger diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast trifft (a.A. OLG Düsseldorf…, Urteil vom 15. Juli 2011 - I-23 U 87/09 -, juris, Rn. 60 unter Verweis auf: OLG Frankfurt, Urteil vom 11. September 2009 - 19 U 33/09), da die Kläger jedenfalls hinreichend dargelegt hat, dass die jeweiligen Baufortschritte nicht erreicht waren, und die Beklagten diesem Vorbringen nicht mit der erforderlichen Substanz entgegengetreten sind.
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