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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 221/92, 1 BvR 102/92, 1 BvR 1980/91   

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BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 221/92, 1 BvR 102/92, 1 BvR 1980/91 (https://dejure.org/1995,2)
BVerfG, Entscheidung vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 221/92, 1 BvR 102/92, 1 BvR 1980/91 (https://dejure.org/1995,2)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 221/92, 1 BvR 102/92, 1 BvR 1980/91 (https://dejure.org/1995,2)
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Potentielle Mörder

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, § 185 StGB, Abwägung, Kollektivbezeichnung, verfassungsrechtliche Überprüfung der Auslegung einer Meinungsäußerung

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • DFR

    "Soldaten sind Mörder"

  • Bundesverfassungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Meinungsfreiheit - Ehrenschutz - Soldaten

  • Wolters Kluwer

    Meinungsfreiheit - Ehrenschutz - Soldaten

  • Wolters Kluwer

    Meinungsfreiheit - Ehrenschutz - Soldaten

  • Wolters Kluwer

    Meinungsfreiheit - Ehrenschutz - Soldaten

  • opinioiuris.de

    Soldaten sind Mörder

  • asfrab.de (Kurzinformation und Pressemitteilung und Volltext)

    "Soldaten sind Mörder" - Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei Kollektivurteilen über Soldaten

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei Kollektivurteilen über Soldaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Soldaten sind Mörder" oder "Soldaten sind potentielle Mörder"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)
  • welt.de (Pressebericht, 08.11.1995)

    Karlsruhe bekräftigt "Soldaten-Urteil"

Besprechungen u.ä. (2)

  • d-nb.info (Dissertation mit Bezug zur Entscheidung)

    Ehrenschutz von Soldaten in Deutschland und anderen Staaten (Tilmann Perger)

  • uni-marburg.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    "Soldaten sind Mörder" (Prof. Dr. Georgios Gounalakis)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92

    Äußerung - Meinungsfreiheit - Verurteilung - Beleidigung - Mehrdeutigkeit -

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Soldaten sind Mörder // Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 1994 und 1995

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 93, 266
  • NJW 1995, 3303
  • MDR 1996, 82
  • NVwZ 1996, 159 (Ls.)
  • NStZ 1996, 127 (Ls.)
  • NStZ 1996, 26
  • StV 1996, 17
  • DVBl 1996, 27
  • afp 1996, 50
 
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Wird zitiert von ... (1117)Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
    Um die Verurteilung tragen zu können, muß die Vorschrift jedoch ihrerseits mit dem Grundgesetz übereinstimmen und überdies in verfassungsmäßiger Weise ausgelegt und angewandt werden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr).

    Daraus folgt allerdings nicht, daß der Gesetzgeber die Meinungsfreiheit im Interesse der persönlichen Ehre beliebig beschränken dürfte (vgl. BVerfGE 7, 198 ).

    Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr).

    Handelt es sich um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist dabei aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ).

    Rn. 119 Besonders bei der Auslegung von § 193 StGB fällt ins Gewicht, daß die Meinungsfreiheit schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Ordnung ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ).

    Rn. 120 2. Auf der Stufe der Anwendung von §§ 185 ff. StGB im Einzelfall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr).

    Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ).

    Es ist daher ebenfalls ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, wenn der Verurteilung der fachspezifische Sinn zugrunde gelegt wird, obwohl die Äußerung in einem umgangssprachlichen Zusammenhang gefallen ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
    Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 30, 336 ; 33, 1 ; 61, 1 ).

    Daß eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ).

    Rn. 122 Desgleichen tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1 ).

    Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht stets betont (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 54, 129 ; 61, 1 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 85, 1 ).

    Nur in diesem Sinn ist der Begriff auch bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verwendet worden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 82, 272 ;… BGH, NJW 1974, S. 1762;… NJW 1977, S. 626; LM Nr. 42 zu § 847 BGB).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
    Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Formalbeleidigung oder Schmähung, mit der Folge, daß eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht stets betont (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 54, 129 ; 61, 1 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 85, 1 ).

    Nur in diesem Sinn ist der Begriff auch bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verwendet worden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 82, 272 ;… BGH, NJW 1974, S. 1762;… NJW 1977, S. 626; LM Nr. 42 zu § 847 BGB).

    Rn. 184 Soweit der Senat bei der Auslegung von Äußerungen einen anderen Prüfungsmaßstab anlegt, bisweilen sogar die "volle" verfassungsgerichtliche Nachprüfung (vgl. BVerfGE 42, 143 ) beansprucht oder die Forderung erhebt, der Tatrichter müsse unter mehreren möglichen Deutungen eine "überzeugend" (vgl. BVerfGE 82, 272 m.w.N.; 86, 122 ) oder "schlüssig" (so auch die Senatsmehrheit, Umdruck, S. 43) begründete Auswahl treffen, vermag ich dem nicht zu folgen.

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
    Damit ist eine Interpretation von § 185 StGB unvereinbar, die den Begriff der Beleidigung so weit ausdehnt, daß er die Erfordernisse des Ehren- oder Institutionenschutzes überschreitet (vgl. BVerfGE 71, 162 ) oder für die Berücksichtigung der Meinungsfreiheit keinen Raum mehr läßt (vgl. BVerfGE 43, 130 ).

    Desgleichen verbietet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Auslegung der §§ 185 ff. StGB, von der ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch des Grundrechts ausgeht, der dazu führt, daß aus Furcht vor Sanktionen auch zulässige Kritik unterbleibt (vgl. BVerfGE 43, 130 ; stRspr).

    Darüber hinaus besteht die Gefahr, daß sich eine solche Verurteilung nachteilig auf die Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit im allgemeinen auswirkt, weil Äußerungswillige selbst wegen fernliegender oder unhaltbarer Deutungen ihrer Äußerung eine Bestrafung riskieren (vgl. BVerfGE 43, 130 ).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht stets betont (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 54, 129 ; 61, 1 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 85, 1 ).

    Im Zusammenhang mit Äußerungsdelikten betrifft das Fragen wie die, ob die umstrittene Äußerung tatsächlich gefallen ist, welchen Wortlaut sie hatte, von wem sie stammte und unter welchen Umständen sie abgegeben wurde, zumal wenn die Feststellungen auf der Einmaligkeit des Gesamteindrucks der mündlichen Verhandlung beruhen (vgl. BVerfGE 43, 130 ).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Anti-Strauß-Komitee

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 82, 43 ).

    Dasselbe gilt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrundelegt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 ).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht stets betont (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 54, 129 ; 61, 1 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 85, 1 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tritt in Fällen der Schmähkritik die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (BVerfGE 82, 43 m.w.N.).

  • BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88

    Kollektivbeleidigung von Soldaten

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
    Insoweit schließe sich das Amtsgericht der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 83) an, daß die Beleidigung aktiver Bundeswehrsoldaten unter der Kollektivbezeichnung "Soldaten" dann möglich sei, wenn ein Unwerturteil mit einem eindeutig allen Soldaten zuzuordnenden Kriterium verbunden sei und die weitergehende Bezeichnung (alle Soldaten schlechthin) auch den engeren, klar abgrenzbaren und überschaubaren Kreis der aktiven Soldaten der Bundeswehr mit umfasse.

    Rn. 138 Die Gerichte haben sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gestützt, die gerade aus Anlaß herabsetzender Äußerungen über Soldaten ergangen ist (vgl. BGHSt 36, 83).

    Bedenken bestehen bereits insoweit, als die Senatsmehrheit die zustimmend zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 83 ) dahin versteht, daß ein bei allen Angehörigen der Gruppe vorliegendes Merkmal zusätzlich noch zum Kriterium der Überschaubarkeit der Gruppe hinzutreten muß.

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
    Insoweit verweist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 143 ) und trägt vor, daß nur erheblich schwächere Formulierungen wie "unrechtmäßige Tötung" zur Wahl stünden, die den wesentlichen Gedanken nicht zum Ausdruck brächten.

    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß gerichtliche Entscheidungen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nur in engen Grenzen nachgeprüft werden können, daß insbesondere die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, aber auch die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und seiner Nachprüfung entzogen sind (so bereits BVerfGE 18, 85 ; 22, 93 ; 30, 173 ; 42, 143 ; 76, 143 ; 82, 6 ; 89, 276 ).

    Rn. 184 Soweit der Senat bei der Auslegung von Äußerungen einen anderen Prüfungsmaßstab anlegt, bisweilen sogar die "volle" verfassungsgerichtliche Nachprüfung (vgl. BVerfGE 42, 143 ) beansprucht oder die Forderung erhebt, der Tatrichter müsse unter mehreren möglichen Deutungen eine "überzeugend" (vgl. BVerfGE 82, 272 m.w.N.; 86, 122 ) oder "schlüssig" (so auch die Senatsmehrheit, Umdruck, S. 43) begründete Auswahl treffen, vermag ich dem nicht zu folgen.

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß gerichtliche Entscheidungen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nur in engen Grenzen nachgeprüft werden können, daß insbesondere die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, aber auch die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und seiner Nachprüfung entzogen sind (so bereits BVerfGE 18, 85 ; 22, 93 ; 30, 173 ; 42, 143 ; 76, 143 ; 82, 6 ; 89, 276 ).

    Unter Betonung seiner besonderen Funktion und Stellung im Verhältnis zu anderen Trägern der rechtsprechenden Gewalt hat das Bundesverfassungsgericht von jeher Wert darauf gelegt, daß es selbst dann nicht seine Aufgabe sein könne, seine eigene Wertung der Umstände des Einzelfalls nach Art eines Rechtsmittelgerichts (vgl. BVerfGE 30, 173 ) an die Stelle derjenigen des zuständigen Richters zu setzen, wenn die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblich von der Bewertung der festgestellten Umstände abhängt (vgl. BVerfGE 22, 93 ).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
    Es ist daher ebenfalls ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, wenn der Verurteilung der fachspezifische Sinn zugrunde gelegt wird, obwohl die Äußerung in einem umgangssprachlichen Zusammenhang gefallen ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht stets betont (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 54, 129 ; 61, 1 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 85, 1 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
    Darin liegt keine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung zum Umfang der Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ).

    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß gerichtliche Entscheidungen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nur in engen Grenzen nachgeprüft werden können, daß insbesondere die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, aber auch die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und seiner Nachprüfung entzogen sind (so bereits BVerfGE 18, 85 ; 22, 93 ; 30, 173 ; 42, 143 ; 76, 143 ; 82, 6 ; 89, 276 ).

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73

    Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BVerfG, 07.06.1967 - 1 BvR 76/62

    Unterhalt I

  • OLG Bamberg, 11.01.1994 - Ws 314/92

    "Reichparteitags-OLG" - § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG, Art. 5 GG, Voraussetzungen …

  • BayObLG, 16.11.1990 - RReg. 1 St 228/89
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer ./. Wallraff - "Der Aufmacher - Der Mann, der bei 'Bild' Hans Esser war"

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

  • BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92

    Äußerung - Meinungsfreiheit - Verurteilung - Beleidigung - Mehrdeutigkeit - …

  • BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65

    Pätsch-Fall

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Analoge Rechtsanwendung

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85

    Meinungsfreiheit eines Auszubildenden und Anspruch auf Übernahme in ein …

  • BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86

    § 611a BGB

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

  • BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 25/61

    Jugendgefährdende Schriften

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83

    Aus aus Bild und Schrift zusammengesetzte Meinungsäußerung - "Recht & Ordnung - …

  • BGH, 07.12.1976 - VI ZR 272/75

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Umfang der …

  • LG Frankfurt/Main, 08.12.1987 - 14 Ns 50 Js 26112/84

    Soldaten sind Mörder // Frankfurter Soldatenurteile

  • LG Berlin, 09.09.2019 - 27 AR 17/19

    Renate Künast darf auf Facebook als "Sondermüll", "Schlampe" und Schlimmeres …

    Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht erfordern damit regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, juris, Rn. 22).

    Bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liegt Schmähkritik nur ausnahmsweise vor; sie bleibt grundsätzlich auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ;… BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 Rn. 11, juris).

  • VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19

    Björn Höcke darf als "Faschist" bezeichnet werden

    Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 juris).

    Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun, sondern er darf hierfür auch die Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht (vgl. BVerfGE 93, 266 ).
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