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   BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 805/96   

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BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 805/96 (https://dejure.org/1997,3399)
BAG, Entscheidung vom 20.11.1997 - 2 AZR 805/96 (https://dejure.org/1997,3399)
BAG, Entscheidung vom 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 (https://dejure.org/1997,3399)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer Kündigung i.R. einer haftbedingten Arbeitsverhinderung eines Arbeitnehmers - Rechtmäßigkeit i.R.d. Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - Anforderungen an die ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2
    Kündigung: außerordentliche Kündigung/hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Inhaftnahme des Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 790/09

    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

    Voraussetzung einer - ordentlichen wie außerordentlichen - Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung ist, dass der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig erhebliche Zeit nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen (BAG 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 - zu II 3 der Gründe, RzK I 6a Nr. 154; 10. Juni 1965 - 2 AZR 339/64 - zu III der Gründe, BAGE 17, 186) .

    Da der Arbeitgeber im Fall der haftbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers typischerweise von der Lohnzahlungspflicht befreit ist (§ 616 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 BGB) , hängt es von der Dauer sowie Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob die Inhaftierung geeignet ist, einen Grund zur Kündigung abzugeben (BAG 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 - zu II 3 der Gründe, aaO; 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 123 = EzA BGB § 626 nF Nr. 154 ) .

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 517/14

    Außerordentliche Kündigung - Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten

    Zwar kann auch ein solcher, in der Person des Arbeitnehmers liegender Umstand geeignet sein, eine Kündigung zu rechtfertigen (für die Untersuchungshaft vgl. BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 120/12 - Rn. 23 ff.; 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 -; für die Strafhaft vgl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 790/09 - Rn. 15; 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - BAGE 136, 213; 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - zu II 3 der Gründe) .
  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 120/12

    Personenbedingte Kündigung - Untersuchungshaft

    Das ist sie nicht, wenn es dem Arbeitgeber zuzumuten ist, für die Zeit des haftbedingten Arbeitsausfalls Überbrückungsmaßnahmen zu ergreifen und dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz bis zur Rückkehr aus der Haft frei zu halten (BAG 24. März 2011 - 2 AZR 790/09 - Rn. 15; 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 - zu II 3 der Gründe) .
  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08

    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

    Voraussetzung einer - ordentlichen wie außerordentlichen - Kündigung wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung ist, dass der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig erhebliche Zeit nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen (Senat 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 - zu II 3 der Gründe, RzK I 6a Nr. 154; 10. Juni 1965 - 2 AZR 339/64 - zu III der Gründe, BAGE 17, 186) .

    Da der Arbeitgeber im Fall der haftbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers typischerweise von der Lohnzahlungspflicht befreit ist (§ 616 Satz 1, § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 BGB) , hängt es von der Dauer sowie von Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob die Inhaftierung geeignet ist, einen Grund zur Kündigung abzugeben (Senat 20. November 1997 - 2 AZR 805/96 - zu II 3 der Gründe, aaO; 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 123 = EzA BGB § 626 nF Nr. 154) .

    Im Hinblick auf eine dreimonatige Untersuchungshaft hat der Senat eine ordentliche Kündigung mit der Begründung für unwirksam erachtet, es fehle an - negativen oder positiven - Erkenntnissen über die voraussichtliche Haftdauer und erhebliche betriebliche Auswirkungen seien nicht festgestellt (20. November 1997 - 2 AZR 805/96 - zu II 3 der Gründe, RzK I 6a Nr. 154) .

  • LAG Köln, 29.01.2014 - 3 Sa 866/13

    Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist

    Zuvor hat es zuletzt mit Urteil vom 20.11.1997 unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen ausgeführt, dass haftbedingtes Fehlen "an sich" geeignet sei, auch einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen, es aber insoweit grundsätzlich auf die Umstände des Einzelfalls ankomme und entscheidend darauf abzustellen sei, in welchem Umfang dem Arbeitgeber die Hinnahme der haftbedingten Verhinderung des Arbeitnehmers zumutbar sei und wie sie sich im Betrieb konkret nachteilig ausgewirkt habe (BAG, Urteil vom 20.11.1997 - 2 AZR 805/96).
  • LAG Baden-Württemberg, 18.10.2011 - 15 Sa 33/11

    Außerordentliche personenbedingte Kündigung - ordentliche personenbedingte

    Möglicherweise in Abweichung von der Linie des Bundesarbeitsgerichts in dessen Urteilen vom 22.09.1994 (2 AZR 719/93 - NJW 1995, 1172) und vom 20.11.1997 (2 AZR 805/96 - Juris), die jeweils Kündigungen in der Phase der Untersuchungshaft betrafen, geht die erkennende Berufungskammer deshalb davon aus, dass der Arbeitgeber nicht notwendig eine längere Dauer der Untersuchungshaft abwarten muss, bevor er kündigt.
  • LAG Hamm, 10.01.2006 - 12 Sa 1603/05

    Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung von Vorgesetzten

    Liegen diese Voraussetzungen vor, bedarf es - auf einer zweiten Stufe - einer weiteren Prüfung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG, Urt. vom 20.11.1997 - 2 AZR 805/96 -, RzK I 6 a Nr. 154.; BAG, Urt. vom 15.11.1995 - 2 AZR 974/94 -, NZA 1996, 419 ff.).
  • LAG Düsseldorf, 21.08.2008 - 5 Sa 240/08

    Fristlose Kündigung wegen Drohungen oder doch erst Abmahnung?

    Alsdann sind - in einer zweiten Stufe - bei der erforderlichen Interessenabwägung alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles darauf zu überprüfen, ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 805/96 - n. v.; BAG, 20.01.1994 - 2 AZR 521/93 - AP Nr. 115 zu § 626 BGB).
  • LAG Düsseldorf, 16.07.2003 - 12 Sa 690/03

    Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung; Schadensersatz wegen Kautionszahlung

    Alsdann sind - in der zweiten Stufe - bei der erforderlichen Interessenabwägung alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles darauf zu überprüfen, ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (BAG, Urteil vom 20.11.1997, 2 AZR 805/96, n. v., zu II 2 der Gründe, Urteil vom 20.01.1994, 2 AZR 521/93, AP Nr. 115 zu § 626 BGB, zu II 1, APS/Dörner, § 626 BGB, Rz. 28 ff., Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Aufl., Rz. 612).
  • LAG Hamm, 28.03.2006 - 12 Sa 136/06

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Beleidigung von

    Liegen diese Voraussetzungen vor, bedarf es - auf einer zweiten Stufe - einer weiteren Prüfung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG, Urteil vom 20.11.1997 - 2 AZR 805/96 -, RzK I 6a Nr. 154; BAG, Urteil vom 15.11.1995 - 2 AZR 974/94 -, NZA 1996, 419 ff.).
  • LAG Düsseldorf, 12.03.2001 - 5 Sa 230/00

    Betriebsübergang, Beschäftigungsantrag, Passivlegitimation des

  • LAG Köln, 21.11.2001 - 8 Sa 773/01

    Kündigung, außerordentliche, Haft

  • LAG Hamm, 28.03.2006 - 12 Sa 2347/05

    Kündigung einer Auslieferungsfahrerin eines Menuserviceunternehmens wegen zu

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