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   LG Krefeld, 19.08.2020 - 2 O 541/19   

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LG Krefeld, 19.08.2020 - 2 O 541/19 (https://dejure.org/2020,24531)
LG Krefeld, Entscheidung vom 19.08.2020 - 2 O 541/19 (https://dejure.org/2020,24531)
LG Krefeld, Entscheidung vom 19. August 2020 - 2 O 541/19 (https://dejure.org/2020,24531)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadenersatz im VW-Abgasskandal bei Autokauf 2016

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal: Schadenersatz auch bei Autokauf nach September 2015

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Diesel-Abgasskandal bei VW: Ausnahme von der Spätkäuferregelung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch bei Kauf nach ad-hoc Mitteilung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal: Schadenersatz auch bei Autokauf nach September 2015

  • test.de (Kurzinformation)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus LG Krefeld, 19.08.2020 - 2 O 541/19
    Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt; dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft, vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555, Rn. 15 - beck-online).

    Die unzulässige Abschalteinrichtung konnte grundsätzlich dazu führen, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV vornahm, weil das Fahrzeug wegen der gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV) entsprach (vgl. BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555 Rn. 20, 21, beck-online).

    Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus einer Gesamtschau des festgestellten Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung und der eingetretenen Folgen (vgl. BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555 Rn. 16, beck-online).

    Gerade wenn die Käufer sich keine konkreten Vorstellungen über die Rechtsbeständigkeit der Typgenehmigung und die Erfüllung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte machten, war das Inverkehrbringen der Fahrzeuge unter diesen Umständen sittenwidrig und stand wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Käufer gleich (vgl. BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555 Rn. 23, beck-online).

    Dieses Verhalten ist der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen (vgl. BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555 Rn. 29, beck-online).

    Da diese die grundlegende und mit der bewussten Täuschung des KBA verbundene strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software jedenfalls kannten und jahrelang umsetzten, ist schon nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ihnen als für die zentrale Aufgabe der Entwicklung und des Inverkehrbringens der Fahrzeuge zuständigem Organ oder verfassungsmäßigem Vertreter (§ 31 BGB) bewusst war, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand - ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis - ein damit belastetes Fahrzeug erwerben (vgl. BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555 Rn. 60-63, beck-online).

    Der Klagepartei ist durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist, §§ 826, 249 Abs. 1 BGB, der in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug liegt (vgl. BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555 Rn. 44, beck-online).

    Mithin kann die Klagepartei im Wege des Schadensersatzes verlangen, dass die Beklagte die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen macht, dass sie den Kaufpreis gegen Herausgabe des Fahrzeugs erstattet (vgl. (vgl. BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555 Rn. 44, beck-online).

    Die Klagepartei hat durch den ungewollten Vertragsschluss eine Leistung erhalten, die für ihre Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555 Rn. 48, 49, beck-online).

    Bei Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls ist der Erwerb des Fahrzeugs auch nach der Verkehrsanschauung unvernünftig und damit für die Klagepartei nachteilig, die Brauchbarkeit des Fahrzeugs mithin nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht der Klagepartei eingeschränkt (vgl. BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555 Rn. 52-54, beck-online).

    Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB (vgl. BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555 Rn. 65, 66, beck-online).

    Ein zur Begründung von Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen erst seit der geänderten Antragstellung in der mündlichen Verhandlung gegeben (vgl. BGH Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555 Rn. 85, beck-online).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus LG Krefeld, 19.08.2020 - 2 O 541/19
    Das Gesamtvorhalten ist vor allem bei einem zeitlichen Auseinanderfallen der ersten potenziell schadensursächlichen Handlung und des Schadenseintritts von Bedeutung; dies gilt insbesondere, wenn es in der Zwischenzeit zu einer nach außen hin erkennbaren Änderung des Verhalten des Schädigers gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20).

    Unabhängig von Kenntnissen von Käufern von betroffenen Fahrzeugen nach diesem Zeitpunkt von dem "Dieselskandal" im Allgemeinen und deren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen sei diesem Personenkreis nach Ansicht des BGH daher kein sittenwidriger Schaden mehr zugefügt geworden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

    Auszug aus LG Krefeld, 19.08.2020 - 2 O 541/19
    Eine Verzinsung gemäß § 849 BGB entspricht in einem solchen Fall nicht dem Zweck der Vorschrift, mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache auszugleichen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2019 - 18 U 58/18 - BeckRS 2019, 32199 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2019 - 18 U 58/18

    Unzulässige Abschalteinrichtung: Hersteller muss Dieselfahrzeuge zurücknehmen

    Auszug aus LG Krefeld, 19.08.2020 - 2 O 541/19
    Eine Verzinsung gemäß § 849 BGB entspricht in einem solchen Fall nicht dem Zweck der Vorschrift, mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache auszugleichen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2019 - 18 U 58/18 - BeckRS 2019, 32199 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 05.03.2019 - 13 U 142/18

    VW-Abgasskandal, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rückzahlung des

    Auszug aus LG Krefeld, 19.08.2020 - 2 O 541/19
    Die Klagepartei muss sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung jedoch die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 - 13 U 142/18 -, Rn. 113 ff., juris).
  • BGH, 13.12.2001 - VII ZR 27/00

    Begründetheit des Werklohnanspruchs bei Ablehnung der Annahme der

    Auszug aus LG Krefeld, 19.08.2020 - 2 O 541/19
    Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil die Feststellung der erleichterten Vollstreckung des geltend gemachten Leistungsanspruchs dient und hierzu erforderlich ist, siehe § 756 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.2001 - VII ZR 27/00 Rdn. 27).
  • OLG Düsseldorf, 21.01.2008 - 1 U 152/07

    Rücktritt vom Kaufvertrag wegen sporadischem Defekt am elektrischen Verdeck eines

    Auszug aus LG Krefeld, 19.08.2020 - 2 O 541/19
    Die Restnutzungsdauer ergibt sich aus einer Subtraktion der Höhe der zu erwartenden Gesamtlaufleistung, die die Kammer gemäß § 287 ZPO auf mindestens 250.000 km schätzt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1199), und des Kilometerstandes beim Kauf des streitgegenständlichen PKW; sie beläuft sich daher auf 250.000 km.
  • LG Saarbrücken, 07.06.2017 - 12 O 174/16

    Rückabwicklung eines Neuwagenkaufvertrages in Ansehung des Abgasskandals:

    Auszug aus LG Krefeld, 19.08.2020 - 2 O 541/19
    Bis dahin besteht der konkrete und nicht ausräumbare Mangelverdacht, dass die Fahrzeuge durch das Update negativ beeinflusst werden, sei es im Hinblick auf eine Verminderung der Motorleistung, einer Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs oder einer Steigerung des CO2-Ausstoßes (LG Saarbrücken, Urteil vom 07. Juni 2017 - 12 O 174/16 -, Rn. 35, juris).
  • BGH, 25.03.2014 - VI ZR 271/13

    Revisionsverfahren: Geltendmachung der Unrichtigkeit tatbestandlicher

    Auszug aus LG Krefeld, 19.08.2020 - 2 O 541/19
    Der Prüfung ist insoweit der klägerische Sachvortrag zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2014 - VI ZR 271/13, Juris, Rn. 10).
  • BGH, 23.03.2010 - VI ZR 57/09

    Zur Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes und des Auslandinvestmentgesetzes auf

    Auszug aus LG Krefeld, 19.08.2020 - 2 O 541/19
    Der Begehungsort liegt dabei überall dort, wo ein Teilakt der unerlaubten Handlung verwirklicht worden ist (Handlungs- oder Erfolgsort, vgl. BGH, Urt. v. 23.03.2010, VI ZR 57/09, juris Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. A. 2016, § 32 Rn. 16).
  • OLG Frankfurt, 03.07.2017 - 13 SV 6/17

    Zuständigkeitsbestimmung trotz gemeinschaftlichen Gerichtsstands

  • LG Krefeld, 28.02.2018 - 7 O 10/17

    Schadensersatzbegehren wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung im

  • LG Dortmund, 08.09.2021 - 1 O 185/20
    Hinzu kommen die Kosten für die Kreditschutzbriefe sowie Finanzierungskosten in Höhe von insgesamt 6.714,90 EUR, die sich innerhalb des Schutzzwecks der Norm bewegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. April 2021 - VI ZR 274/20 -, Juris-RN 14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. Mai 2021 - 17 U 31/20 -, Juris-RN 86; LG Krefeld, Urteil vom 19. August 2020 - 2 O 541/19 -, Juris-RN 50).
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