Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2022 - 2 A 21.19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 47 VwGO, § 172 BauGB, § 30 BauGBAG BE, § 1 RVVerkG BE, Art 14 GG, § 214 BauGB, § 215 BauGB, § 246 BauGB, § 1a RVVerkG BE
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2021 - 2 A 13.19
Wirksamkeit einer Erhaltungsverordnung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2022 - 2 A 21.19
Sie muss nämlich bei etwaigen Änderungen ihres Gebäudes damit rechnen, dass die nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erforderliche Genehmigung versagt wird (vgl. Urteil des Senats vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rdn. 30 m.w.N.).Denn mit der Gebietsfestlegung wird keine dem Erlass eines Bebauungsplans vergleichbare Entscheidung getroffen, so dass keine Beteiligungen zur Sicherung einer sachgerechten umfassenden Abwägung geboten sind, zumal aufgrund des zweistufigen Ablaufprogramms - Festlegung des zu schützenden Gebietes durch Satzung bzw. Rechtsverordnung und anschließend Durchlaufen konkreter Genehmigungsverfahren - die Betroffenheit der Eigentümer sich jedenfalls substantiell erst in späteren Einzelverfahren erweist (vgl. zum Vorstehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rdn. 35 m.w.N.).
Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung geht es danach - außer um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB - vor allem um die Prüfung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der Festlegung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rdn. 38 m.w.N.).
Ein potentieller Rügeführer, der nicht die "Rechtswirksamkeit dieser Verordnung" als solches zur Überprüfung stellen möchte, der jedoch ein mit der Verordnung nicht vereinbares Bauvorhaben durchführen möchte, könnte von der fristgerechten Rügeerhebung in der Erwartung abgehalten werden, Mängel der Verordnung im Rahmen eines auf ein konkretes Bauvorhaben bezogenen Verfahrens und einer hierbei vorzunehmenden Inzidentkontrolle unabhängig von einer fristgemäßen Rüge noch geltend machen zu können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rdn. 41).
Außerdem ergibt sich aus § 172 Abs. 4 BauGB, dass die Erhaltung der Wohnbevölkerung besonderen städtebaulichen Gründen dienen muss, d.h. die unerwünschte Veränderung in der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung muss negative städtebauliche Folgen befürchten lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rdn. 43 m.w.N.).
Er verfolgt hiermit ein legitimes Erhaltungsziel (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rdn. 50 m.w.N.).
Denn das Gesetz stellt an die Art der Wohnbevölkerung, deren Zusammensetzung durch eine Erhaltungssatzung bzw. -verordnung gewahrt werden soll, keine besonderen Anforderungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rdn. 45 m.w.N.).
Dabei ist im Hinblick auf das zweistufig ausgestaltete Verfahren nicht erforderlich, dass alle in einem festgelegten Erhaltungsgebiet vorhandenen baulichen Anlagen erhaltungswürdig sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rdn. 52 m.w.N.).
Denn die gerichtliche Kontrolle der ihrem Wesen nach prognostischen Entscheidung des Antragsgegners bezieht sich allein darauf, ob die der Prognose zugrunde gelegten Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rdn. 54 m.w.N.).
Die Anforderungen an die Prognose hinsichtlich eines zeitlichen Einordnens befürchteter Folgen dürfen zudem nicht überspannt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rdn. 73).
Maßgeblich ist allein, ob sich die Gründe für den Erlass der Erhaltungsverordnung aus der jeweiligen besonderen städtebaulichen Situation ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rdn. 68 m.w.N.).
Dies zu vermeiden, ist ein anzuerkennendes städtebauliches Ziel (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rdn. 70 m.w.N.).
Denn nach der Rechtsprechung des Senats beschränkt sich im Hinblick auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der Inhaltsbestimmung des Eigentums die Prüfung auf die Frage, ob Erhaltungstatbestände vorliegen, die ein hinreichendes Gewicht haben, um die auf bauliche Veränderung oder Eigentumsumwandlung gerichteten Eigentümerinteressen zurückzudrängen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rdn. 76).
- BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97
Bauplanungsrecht - Erhaltungssatzung/Milieuschutzsatzung, Versagung des Einbaus …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2022 - 2 A 21.19
Dem prognostischen Verfahren des Satzungs- oder Verordnungsgebers ist insoweit aus Rechtsgründen nur entgegenzutreten, wenn ihm willkürliche Annahmen zugrunde liegen oder der Normgeber von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 2.97 -, juris Rdn. 21 zur Genehmigungserteilung). - BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81
Bekanntmachung des Bebauungsplans
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2022 - 2 A 21.19
Denn die Erhaltungsverordnung wurde der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht, die es den Betroffenen erlaubte, sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt, insbesondere hinsichtlich des Geltungsbereichs der Verordnung, zu verschaffen (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, juris Rdn. 36).
- BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 26.85
Notwendiger Inhalt einer Erhaltungssatzung; Abgrenzung von Baurech zum …
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2020 - 2 A 6.18
Erhaltungsverordnung; zweistufiges Verfahren; Ortsbild; Stadtgestalt; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2022 - 2 A 21.19
In ihr ist, wie vorliegend geschehen, lediglich auszuführen, welche Gründe bzw. Erhaltungsziele auf das festgelegte Gebiet zutreffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020 - OVG 2 A 6.18 -, juris Rdn. 42). - OVG Niedersachsen, 25.05.2021 - 4 KN 407/17
Amtsblatt; Basiserfassung; Bestimmtheit, hinreichende; Bestimmtheitsgebot; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2022 - 2 A 21.19
Vor diesem Hintergrund kann der Senat offenlassen, ob er der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg im vom Antragsgegner in Bezug genommenen Urteil vom 25. Mai 2021 (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Mai 2021 - 4 KN 407/17 -, juris Rdn. 34 ff.) folgt.
- VG Karlsruhe, 11.07.2025 - 2 K 6041/24
Erhaltungssatzung; Milieuschutzsatzung; Genehmigung; Wohnungsbevölkerung; …
Danach setzt der Erlass einer sog. Milieuschutzsatzung voraus, dass die Gemeinde konkret bestimmt, wie sich die Wohnbevölkerung im Erhaltungsgebiet zusammensetzt, die sie vor unerwünschten Veränderungen schützen will (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.03.2022 - 2 A 21.19 -, juris Rn. 48).Außerdem ergibt sich aus § 172 Abs. 4 BauGB, dass die Erhaltung der Wohnbevölkerung besonderen städtebaulichen Gründen dienen muss, d.h. die unerwünschte Veränderung in der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung muss negative städtebauliche Folgen befürchten lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.03.2022 - 2 A 21.19 -, juris Rn. 48;… Urt. v. 26.03.2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rn. 43 m.w.N.).
Denn die Genehmigungstatbestände sind - wie auch die Versagungsgründe - in § 172 BauGB abschließend bestimmt und dürfen durch Satzungsgeber in der Satzung weder eingeschränkt noch erweitert werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.03.2022 - 2 A 21.19 -, juris Rn. 40).
- VG Berlin, 09.10.2025 - 19 K 344.23 Insoweit wäre mit einer Konzentration einkommensschwacher Haushalte in diesen Gebieten zu rechnen.Dies zu vermeiden, ist ein anzuerkennendes städtebauliches Ziel (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2022 - OVG 2 A 21.19 - juris Rn. 76 ; VG Berlin, Urteil vom 11. Januar 2024 - VG 19 K 70/21 - S. 12 d. amtl. Abdr.).
- BVerwG, 16.10.2023 - 4 BN 11.23
Bestimmung des Geltungsbereichs einer Erhaltungssatzung auf der Grundlage einer …
Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 30) geht mit der herrschenden Auffassung davon aus, dass der Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung auf der Grundlage einer Abwägung bestimmt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2022 - 2 A 21.19 - juris Rn. 44; VGH Kassel…, Urteil vom 3. März 2022 - 3 C 2655/19.N - ZfBR 2022, 466 Rn. 54; OVG Koblenz…, Urteil vom 4. November 2020 - 8 C 11686/19 - juris Rn. 105).
- VG Berlin, 28.03.2026 - 19 K 344.25 Dies zu vermeiden, ist ein anzuerkennendes städtebauliches Ziel (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2022 - OVG 2 A 21.19 - juris Rn. 76 ; VG Berlin, Urteil vom 11. Januar 2024 - VG 19 K 70/21 - S. 12 d. amtl. Abdr.).
- VG Berlin, 24.08.2023 - 19 K 99.20 Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erhaltungsverordnung bestehen nicht (vgl. zur hier einschlägigen Erhaltungsverordnung OVG-Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2022 - OVG 2 A 21.19 -).
- VG Hannover, 05.08.2022 - 12 A 4893/20
Ersatzbekanntmachung; Identität; Karte; Klagebefugnis; Maßstab; …
Ist die Maßstabsveränderung nur unwesentlich und für den objektiven Durchschnittsbetrachter nicht auf den ersten Blick erkennbar, kann danach ausnahmsweise eine unbeachtliche Abweichung zwischen beschlossener und verkündeter Karte vorliegen, wenn sich der Verlauf der Grenze des unter Schutz gestellten Gebiets ebenso genau ergibt wie aus der Originalkarte (…vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.06.2021 - 4 KN 407/17 -, juris Rn. 35;… so auch Agena, in: Blum/Agena/Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand: Januar 2022, § 14 NAGBNatSchG Rn. 37a; offen gelassen OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v 03.03.2022 - 2 A 21.19 -, juris Rn. 32).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".