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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 20.08.2020 - 2 A 305/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,32147
OVG Saarland, 20.08.2020 - 2 A 305/19 (https://dejure.org/2020,32147)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20.08.2020 - 2 A 305/19 (https://dejure.org/2020,32147)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20. August 2020 - 2 A 305/19 (https://dejure.org/2020,32147)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 133 BauG SL, § 139 BauG SL, § 16 Abs 2 BauG SL, § 173 Abs 3 BBauG 1960, § 9 PlanG SL
    Überleitung und Wirksamkeitsvoraussetzungen eines altrechtlichen Ortsplans (1954); Einstufung der Festsetzung "Wohn- und Geschäftshausbebauung" nach dem heutigem Begriffsverständnis in der Baunutzungsverordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BauGB SL § 133 ; BauGB SL § 139
    Erteilung einer Baugenehmigung für eine beleuchtete Werbeanlage im vereinfachten Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage in einem Wohngebiet nach einem alten Ortsplan

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (18)

  • OVG Saarland, 30.11.2017 - 2 A 381/16

    Nutzungsänderung von Spielsalon in Wettbüro

    Auszug aus OVG Saarland, 20.08.2020 - 2 A 305/19
    Insofern sei davon auszugehen, dass bei der Kategorie "Wohn- und Geschäftshausbebauung" das deutlich stärkere Gewicht dem Bereich der Wohnnutzung zufalle (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 A 381/16).

    Rn. 33 Der Senat[Beschluss vom 30.11.2017 - 2 A 381/16 - (Zulässigkeit eines Wettbüros), juris][Beschluss vom 30.11.2017 - 2 A 381/16 - (Zulässigkeit eines Wettbüros), juris] hat in einem Fall, in dem es um die Erteilung einer Genehmigung für die Nutzungsänderung eines Spielsalons in ein Wettbüro ging, die Frage offen gelassen, ob der in einem vor Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung beschlossenen und seit dem 1957 rechtskräftigen Bebauungsplan verwendete Begriff der "Wohn- und Geschäftsbebauung" nach heutigem Begriffsverständnis eher einem Allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) oder einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) entspricht.

  • OVG Saarland, 28.08.2018 - 2 A 158/18

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen - Funktionslosigkeit des Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Saarland, 20.08.2020 - 2 A 305/19
    Das Außerkrafttreten bauleitplanerischer Festsetzungen in gemeindlichen Bebauungsplänen kann unter dem Aspekt normativer Rechtssicherheit allenfalls in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht gezogen werden, wenn zum einen die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn zum anderen diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48/99 -, NVwZ-RR 2000, 411 zitiert nach juris; des Weiteren Urteil des Senats vom 28.8.2018 - 2 A 158/18 -, juris][vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48/99 -, NVwZ-RR 2000, 411 zitiert nach juris; des Weiteren Urteil des Senats vom 28.8.2018 - 2 A 158/18 -, juris] Entscheidend ist unter dem erstgenannten Aspekt, ob die Festsetzung überhaupt noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Plans einen sinnvollen Beitrag zu leisten.
  • BVerwG, 11.04.1996 - 4 B 51.96

    Anforderungen an Vorliegen eines faktischen Mischgebiets; Anspruch des Nachbarn …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.08.2020 - 2 A 305/19
    Das Verhältnis der beiden Nutzungsarten ist weder nach der Fläche noch nach Anteilen zu bestimmen.[BVerwG, Beschluss vom 11.4 1996 - 4 B 51/96 -, juris][BVerwG, Beschluss vom 11.4 1996 - 4 B 51/96 -, juris] Im Gegensatz dazu stehen bei der streitgegenständlichen Festsetzung "Wohn- und Geschäftshausbebauung" die Wohnnutzung und die gewerbliche Nutzung in einem Rangverhältnis zueinander, nach der das Gebiet nach seiner typischen Eigenart vorrangig dem Wohnen dient.
  • BVerwG, 22.03.1972 - IV C 121.68

    Anwendungsbereich des § 34 BBauG; Begriff der "unwirtschaftlichen" Aufwendungen …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.08.2020 - 2 A 305/19
    Rn. 37 Die Klägerin kann im Hinblick auf die an dem Vorhabengebäude C-Straße bereits mit Bauschein vom 9.12.2002 genehmigte Fremdwerbeanlage nichts zu ihren Gunsten herleiten, da bei rechtswidrig erteilter Genehmigung kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG besteht ("keine Gleichheit im Unrecht").[BVerwG, Urteil vom 22.3.1972 - IV C 121.68 -, juris][BVerwG, Urteil vom 22.3.1972 - IV C 121.68 -, juris].
  • BVerwG, 21.12.1999 - 4 BN 48.99

    Gewerbegebiet; Bebauungsplan; Funktionslosigkeit; faktisches Einkaufszentrum; …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.08.2020 - 2 A 305/19
    Das Außerkrafttreten bauleitplanerischer Festsetzungen in gemeindlichen Bebauungsplänen kann unter dem Aspekt normativer Rechtssicherheit allenfalls in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht gezogen werden, wenn zum einen die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn zum anderen diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48/99 -, NVwZ-RR 2000, 411 zitiert nach juris; des Weiteren Urteil des Senats vom 28.8.2018 - 2 A 158/18 -, juris][vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48/99 -, NVwZ-RR 2000, 411 zitiert nach juris; des Weiteren Urteil des Senats vom 28.8.2018 - 2 A 158/18 -, juris] Entscheidend ist unter dem erstgenannten Aspekt, ob die Festsetzung überhaupt noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Plans einen sinnvollen Beitrag zu leisten.
  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 C 9.98

    Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.08.2020 - 2 A 305/19
    Das Bundesverwaltungsgericht[Urteil vom 17.12.1998 - 4 C 9/98 - vgl. auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 14.11.2002 - 2 Bf 700/98 -, juris][Urteil vom 17.12.1998 - 4 C 9/98 - vgl. auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 14.11.2002 - 2 Bf 700/98 -, juris] hat entschieden, dass der Überleitung baurechtlicher Vorschriften und städtebaulicher Pläne nach § 173 Abs. 3 BauGB 1960 nicht entgegenstehe, dass sie zur Zweckbestimmung der Baugebiete Begriffe verwenden, die offen sind für eine sich dem Wandel der Lebensverhältnisse anpassende Auslegung.
  • OVG Hamburg, 14.11.2002 - 2 Bf 700/98

    Genehmigung für die Einrichtung einer Spielhalle; Vereinbarkeit mit einer …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.08.2020 - 2 A 305/19
    Das Bundesverwaltungsgericht[Urteil vom 17.12.1998 - 4 C 9/98 - vgl. auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 14.11.2002 - 2 Bf 700/98 -, juris][Urteil vom 17.12.1998 - 4 C 9/98 - vgl. auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 14.11.2002 - 2 Bf 700/98 -, juris] hat entschieden, dass der Überleitung baurechtlicher Vorschriften und städtebaulicher Pläne nach § 173 Abs. 3 BauGB 1960 nicht entgegenstehe, dass sie zur Zweckbestimmung der Baugebiete Begriffe verwenden, die offen sind für eine sich dem Wandel der Lebensverhältnisse anpassende Auslegung.
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation; …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.08.2020 - 2 A 305/19
    Angesichts dessen wäre es verfehlt, wenn der Senat vorliegend gleichsam "ungefragt" in eine Suche nach durchgreifenden Fehlern in der Vor- und Entstehungsgeschichte des hier in Rede stehenden Bebauungsplans eintreten würde[Vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 30.6.2020 - 2 C 252/19 -, und vom 10.9.2019 - 2 C 106/18 -, jeweils bei juris; grundlegend BVerwG, Urteile vom 7.9.1979 - 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 - 4 BN 26.06 -, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 -, wonach es sich lediglich um eine "Maxime richterlichen Handelns" handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt][Vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 30.6.2020 - 2 C 252/19 -, und vom 10.9.2019 - 2 C 106/18 -, jeweils bei juris; grundlegend BVerwG, Urteile vom 7.9.1979 - 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 - 4 BN 26.06 -, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 -, wonach es sich lediglich um eine "Maxime richterlichen Handelns" handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt], zumal die Beteiligten keine derartigen Rügen vorgebracht haben.
  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 7.91

    Vorhaben - Erschließung - Bebauungsplan - Funktionslosigkeit

    Auszug aus OVG Saarland, 20.08.2020 - 2 A 305/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[Vgl. Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 7.91 - und Beschluss vom 1.4.1997 - 4 B 206/96 -, juris][Vgl. Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 7.91 - und Beschluss vom 1.4.1997 - 4 B 206/96 -, juris] gibt es zwar keinen ungeschriebenen Rechtssatz des Inhalts, dass die Gültigkeit eines Bebauungsplans nach Ablauf eines gesetzlich nicht mehr bestimmten Zeitraums oder nach Verwirklichung der in ihm enthaltenen Festsetzungen nicht mehr in Frage gestellt werden darf.
  • BVerwG, 01.04.1997 - 4 B 206.96

    Bauplanungsrecht - Folgen des Verlustes eines Bebauungsplandokuments

    Auszug aus OVG Saarland, 20.08.2020 - 2 A 305/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[Vgl. Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 7.91 - und Beschluss vom 1.4.1997 - 4 B 206/96 -, juris][Vgl. Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 7.91 - und Beschluss vom 1.4.1997 - 4 B 206/96 -, juris] gibt es zwar keinen ungeschriebenen Rechtssatz des Inhalts, dass die Gültigkeit eines Bebauungsplans nach Ablauf eines gesetzlich nicht mehr bestimmten Zeitraums oder nach Verwirklichung der in ihm enthaltenen Festsetzungen nicht mehr in Frage gestellt werden darf.
  • BVerwG, 04.10.2006 - 4 BN 26.06

    Eingriff in Natur und Landschaft; Ausgleich von Eingriffsmaßnahmen; …

  • BVerwG, 01.09.2016 - 4 C 2.15

    Altrechtliche Pläne und Vorschriften; Bauverbot; Überleitung "als Bebauungsplan"; …

  • BVerwG, 07.09.1979 - 4 C 7.77

    Schlussbekanntmachung - Beweismittel - Öffentliche Urkunde - Verfahrensmängel - …

  • OVG Saarland, 21.02.2014 - 2 B 12/14

    Nachbarstreit - Befreiung für die Herstellung einer Einfriedung auf der …

  • OVG Saarland, 30.06.2020 - 2 C 252/19

    Normenkontrollantrag des Betreibers eines sog. "Laufhauses" gegen die Festlegung …

  • BVerwG, 04.10.2006 - 4 BN 27.06

    Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem …

  • OVG Saarland, 10.09.2019 - 2 C 106/18

    Verpflichtung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets zur Umsetzung des …

  • BVerwG, 12.01.1968 - IV C 175.65

    Überleitung befristeter baurechtlicher Vorschriften

  • VG Saarlouis, 18.11.2020 - 5 K 1945/19

    Unzulässigkeit eines Wettbüros bei einer durch einen altrechtlichen …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zudem sachgerecht, Bebauungspläne nach längerem Zeitablauf nicht ohne Not etwa an Erfordernissen ihres verfahrensfehlerfreien Zustandekommens scheitern zu lassen.[vgl. Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 7.91- und Beschluss vom 01.04.1997 - 4 B 206/96-, juris][vgl. Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 7.91- und Beschluss vom 01.04.1997 - 4 B 206/96-, juris] Angesichts dessen wäre es verfehlt, wenn die Kammer vorliegend gleichsam "ungefragt" in eine Suche nach durchgreifenden Fehlern in der Vor- und Entstehungsgeschichte des hier in Rede stehenden Ortsplan-Teilabschnitts einträte,[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 30.06.2020 - 2 C 252/19-, und vom 10.09.2019 - 2 C 106/18-, jeweils juris; grundlegend BVerwG, Urteile vom 07.09.1979 - 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01-, BVerwGE 116, 188, 196f., sowie Beschlüsse vom 04.10.2006 - 4 BN 26.06und 4 BN 27.06-, BauR 2007, 335, wonach es sich lediglich um eine "Maxime richterlichen Handelns" handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 30.06.2020 - 2 C 252/19-, und vom 10.09.2019 - 2 C 106/18-, jeweils juris; grundlegend BVerwG, Urteile vom 07.09.1979 - 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01-, BVerwGE 116, 188, 196f., sowie Beschlüsse vom 04.10.2006 - 4 BN 26.06und 4 BN 27.06-, BauR 2007, 335, wonach es sich lediglich um eine "Maxime richterlichen Handelns" handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt] zumal die Beteiligten keine auf dessen Zustandekommen bezogenen Rügen vorgebracht haben (sondern der Kläger lediglich sein späteres Außerkrafttreten geltend gemacht hat).[ebenso OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.08.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 30][ebenso OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.08.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 30].

    Dieses hat in seinem Urteil vom 20.08.2020 - 2 A 305/19 -[juris, Rz. 26 f. (Hervorhebung nicht im Original)][juris, Rz. 26 f. (Hervorhebung nicht im Original)] nämlich Folgendes ausgeführt:.

    Da auch ansonsten keine gesetzliche Grundlage ersichtlich ist, aus der sich eine Befristung herleiten lässt und dieser Ortsplan auch nicht durch einen späteren Planungsakt der beklagten Landeshauptstadt ersetzt wurde, ist er weiterhin die planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage für das Vorhaben des Klägers.[ebenso OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.08.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 28 f. (dort zu dem Ortsplan-Teilabschnitt ".." der Beklagten vom 24.07.1954)][ebenso OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.08.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 28 f. (dort zu dem Ortsplan-Teilabschnitt ".." der Beklagten vom 24.07.1954)].

    Rn. 51 Hiervon ausgehend ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes[Urteil vom 20.02.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Ls. 1 und Rz. 34 (dort zu dem Ortsplan-Teilabschnitt "Burbacher Straße" der Beklagten vom 24.07.1954)][Urteil vom 20.02.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Ls. 1 und Rz. 34 (dort zu dem Ortsplan-Teilabschnitt "Burbacher Straße" der Beklagten vom 24.07.1954)] davon auszugehen, dass in altrechtlichen Ortsplänen der vorliegenden Art die Festsetzung "Wohn- und Geschäftshausbebauung" nach heutigem Begriffsverständnis der Gebietskategorie eines Allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO) entspricht.

    Dieses Verständnis wird dadurch unterstützt, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes bei der Ermittlung der "historischen" Zweckbestimmung des Plangebiets zu berücksichtigen ist, dass Anfang der 1950er Jahre der Schwerpunkt der städtebaulichen Planung u.a. auf dem Wiederaufbau und der Schaffung neuen Wohnraums für die Bevölkerung nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs lag.[Urteil vom 20.02.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 34][Urteil vom 20.02.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 34] Konkretisiert wird diese Festsetzung überdies in § 3 - Besondere Vorschriften für einzelne Strassen und Strassenabschnitte - der genannten textlichen Festsetzungen.

    Zwar sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes[Urteil vom 20.02.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 34][Urteil vom 20.02.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 34] die in der Anlage II zu deren § 16 Ziff. 2 angeführten Bauzonen grundsätzlich zur Bestimmung der zulässigen Nutzungen heranzuziehen.

    Hintergrund für die Änderung der Nutzungsart sind dabei offensichtlich die im 2. Weltkrieg entstandenen Kriegsschäden (nach dem Vorlagebericht zum Ortsplan-Teilabschnitt "..." vom 25.09.1952 beschränkt sich die Neuordnung, soweit vorliegend von Interesse, "auf die total zerstörten und unbebauten Geländeabschnitte" und erfolgt die Planung "unter Berücksichtigung des Zerstörungsgrades innerhalb des gesamten Straßenzuges zwischen ... und ...")[siehe S. 2 und 5 des Vorlageberichts (= Bl. 65 und 68 der Widerspruchsakte)][siehe S. 2 und 5 des Vorlageberichts (= Bl. 65 und 68 der Widerspruchsakte)] und die bereits vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes[Urteil vom 20.02.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 34][Urteil vom 20.02.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 34] hervorgehobenen Planungsschwerpunkte in Gestalt des Wiederaufbaus und der Schaffung neuen Wohnraums sowie einer örtlichen Infrastruktur für die Bevölkerung nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs.

    Das Außerkrafttreten bauleitplanerischer Festsetzungen in gemeindlichen Bebauungsplänen kann unter dem Aspekt normativer Rechtssicherheit allenfalls in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht gezogen werden, wenn zum einen die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn zum anderen diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48/99 -, NVwZ-RR 2000, 411; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.08.2018 - 2 A 158/18 -, juris, und vom 20.02.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 35][vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48/99 -, NVwZ-RR 2000, 411; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.08.2018 - 2 A 158/18 -, juris, und vom 20.02.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rz. 35] Entscheidend ist unter dem erstgenannten Aspekt, ob die Festsetzung überhaupt noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Plans einen sinnvollen Beitrag zu leisten.

  • OVG Saarland, 20.09.2021 - 2 A 387/20

    Unzulässigkeit einer "Sportwetten-Annahmestelle" im Geltungsbereich der …

    Nach der Rechtsprechung des Senats[Urteil vom 20.2.2020 - 2 A 305/19 -, juris][Urteil vom 20.2.2020 - 2 A 305/19 -, juris] sei die altrechtliche Festsetzung "Wohn- und Geschäftshausbebauung" als Allgemeines Wohngebiet zu verstehen.

    Gleichwohl sei eine Sichtweise, Bebauungspläne nach längerem Zeitablauf nicht ohne Not etwa an Erfordernissen ihres verfahrensfehlerfreien Zustandekommens scheitern zu lassen, an sich sachgerecht.[OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.8.2020 - 2 A 305/19 -, juris Rn. 30 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 7.91 - und Beschluss vom 1.4.1997 - 4 B 206/96 -, beide juris][OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.8.2020 - 2 A 305/19 -, juris Rn. 30 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 7.91 - und Beschluss vom 1.4.1997 - 4 B 206/96 -, beide juris].

    Rn. 17 Ist der maßgebliche Ortsplan vom 7.12.1955 demnach zu Recht auf der Grundlage des § 13 SPlanG als "rechtskräftig" festgestellt worden, hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats[Urteil vom 20.8.2020 - 2 A 305/19 -, juris Rn. 29][Urteil vom 20.8.2020 - 2 A 305/19 -, juris Rn. 29] weiter zutreffend ausgeführt, dass das Gesetz über Planung und Städtebau im Saarland eine Beschränkung der Geltungsdauer der altrechtlichen Ortspläne nicht vorsah.

    Rn. 18 Mit den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Ortsplan sei in der Folge wirksam übergeleitet worden (§ 173 Abs. 3 BBauG), gelte fort (§ 233 Abs. 3 BauGB) und die maßgebliche Festsetzung "Wohnhausbebauung" sei nach heutigem Begriffsverständnis im Sinne eines Reinen Wohngebietes (§ 3 BauNVO) zu verstehen,[Vgl. zur Auslegung der altrechtlichen Festsetzung "Wohn- und Geschäftshausbebauung" als Allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO bereits OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.8.2020 - 2 A 305/19 -, juris][Vgl. zur Auslegung der altrechtlichen Festsetzung "Wohn- und Geschäftshausbebauung" als Allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO bereits OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.8.2020 - 2 A 305/19 -, juris] setzt sich das Antragsvorbringen nicht auseinander.

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann das Außerkrafttreten bauleitplanerischer Festsetzungen in Bebauungsplänen unter dem Aspekt normativer Rechtssicherheit allenfalls in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht gezogen werden, wenn zum einen die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn zum anderen diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient.[Ausführlich OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.8.2018 - 2 A 158/18 -, juris Rn. 30 und vom 20.8.2020 - 2 A 305/19 -, juris Rn. 35][Ausführlich OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.8.2018 - 2 A 158/18 -, juris Rn. 30 und vom 20.8.2020 - 2 A 305/19 -, juris Rn. 35] Dass diese strengen Voraussetzungen im Umfeld des Vorhabens erfüllt sein könnten, legt das Antragsvorbringen nicht dar.

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.05.2020 - 1 MB 32/19

    Baugenehmigung; denkmalrechtliches Einschreiten; Schlusspunkt

    Nach Ergehen eines ebenfalls negativen Widerspruchsbescheides unter dem 07.11.2019 ist seit dem 04.12.2019 das gegen den Antragsgegner gerichtete denkmalrechtliche Klageverfahren 2 A 305/19 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig.

    Mit der damit einhergehenden Veränderung des bestehenden Zustandes würde ein etwaiges Recht der Antragstellerin, namentlich der von ihr reklamierte Schutz ihres (vermeintlichen) Denkmals, so wie sie ihn mit ihrer gegen den Antragsgegner gerichteten denkmalrechtlichen Klage 2 A 305/19 verfolgt und mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzbegehren zu sichern sucht, vereitelt oder jedenfalls wesentlich erschwert.

    Ob dies tatsächlich der Fall ist, etwa weil dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten vom 18.02.2019 zu folgen ist, oder ob doch eher die bisherige (verneinende) Einschätzung der Fachbehörden trägt, bzw. ob sich ggf. weitere Aspekte ergeben, die gegen eine Denkmalwürdigkeit sprechen, wie beispielsweise die nach Auswertung der allgemein im Internet zugänglichen Kartendienste offensichtlich erfolgte "Veränderung" der südlichen Dachfläche der Villa ... durch Aufbringen moderner Solarelemente oder die bereits festzustellende "Unterbrechung" der geltend gemachten Ensemblewirkung durch das Wohnhaus ..., bleibt der Klärung in den bereits erstinstanzlich anhängigen bau- und denkmalrechtlichen Klageverfahren (2 A 205/19 bzw. 2 A 305/19) vorbehalten.

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2022 - 1 MB 1/22

    Anwendung der Schlusspunkttheorie in schleswig-holsteinischem Bauordnungsrecht; …

    Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die ablehnende Entscheidung der unteren Denkmalschutzbehörde zum Aktenzeichen 2 A 305/19 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig gemachte Klage ist mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020 zurückgenommen worden, nachdem auch ein mit gleicher Zielrichtung gestellter Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einen vorläufigen "Baustopp" verfügen den einstweiligen Anordnung sowohl bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (Beschluss vom 9. Dezember 2019, Az.: 2 B 48/19) als auch beim erkennenden Senat (Beschluss vom 12. Mai 2020, Az.: 1 MB 32/19) erfolglos geblieben waren.

    Welche Rechtsschutzmöglichkeiten dem Rechtsmittelführer überdies gegenüber der Fachbehörde parallel zur Baugenehmigungsanfechtung zur Verfügung bzw. zu Gebote stehen, wenn - wie hier - die Fachbehörde ein Genehmigungserfordernis verneint, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, auch nicht für die vorliegende Fallgestaltung, bei der die Antragstellerin ihre ursprünglich gegen die untere Denkmalschutzbehörde gerichtete Klage auf denkmalrechtliches Einschreiten gegen das Vorhaben der Beigeladenen und auf Feststellung seiner denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht, aber fehlenden Genehmigungsfähigkeit (2 A 305/19) zwischenzeitlich zurückgenommen hat.

  • OVG Saarland, 27.06.2025 - 2 A 164/24

    Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans - Beseitigungsanordnung

    Richtigerweise hat es insoweit nicht die Gegebenheiten auf einzelnen Grundstücken, sondern eine Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet insgesamt dahingehend, ob sie vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich mehr erfüllen kann, als maßgeblich angesehen [vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.2.1997, 4 B 16/97, juris, Rn. 4; s.a. ausführlich: OVG Saarlouis, Urteile vom 28.8.2018, 2 A 158/18, juris, Rn. 30 und vom 20.8.2020, 2 A 305/19, juris, Rn. 35][vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.2.1997, 4 B 16/97, juris, Rn. 4; s.a. ausführlich: OVG Saarlouis, Urteile vom 28.8.2018, 2 A 158/18, juris, Rn. 30 und vom 20.8.2020, 2 A 305/19, juris, Rn. 35].
  • VG Saarlouis, 11.02.2021 - 6 L 102/21

    Zur Rechtmäßigkeit der ordnungsbehördlichen Schließung eines Fitnessstudios im …

    Rn. 32 Hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urt. v. 20.8.2020, 2 A 305/19, juris Rn. 37.
  • OVG Saarland, 17.12.2024 - 2 A 108/23

    Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans; Verbot von Dachaufbauten in örtlichen …

    Rn. 25 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann das Außerkrafttreten bauleitplanerischer Festsetzungen in Bebauungsplänen unter dem Aspekt normativer Rechtssicherheit allenfalls in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht gezogen werden, wenn zum einen die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn zum anderen diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient.[ausführlich hierzu: OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.8.2018 - 2 A 158/18 -, juris, Rn. 30 und vom 20.8.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rn. 35][ausführlich hierzu: OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.8.2018 - 2 A 158/18 -, juris, Rn. 30 und vom 20.8.2020 - 2 A 305/19 -, juris, Rn. 35] Dass diese strengen Voraussetzungen im Umfeld des Vorhabens erfüllt sein könnten, legt das Antragsvorbringen nicht dar.
  • VG Schleswig, 09.12.2019 - 2 B 48/19

    Denkmalrechtliches Einschreiten - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Dass es durch das Bauvorhaben der Beigeladenen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Hauses der Antragstellerin kommt, hat die Untere Denkmalschutzbehörde im Rahmen des (abgelehnten) Antrags auf denkmalrechtliches Einschreiten (Streitgegenstand im Klageverfahren 2 A 305/19) verneint.
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