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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 324/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,5243
OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 324/19 (https://dejure.org/2020,5243)
OVG Saarland, Entscheidung vom 16.03.2020 - 2 A 324/19 (https://dejure.org/2020,5243)
OVG Saarland, Entscheidung vom 16. März 2020 - 2 A 324/19 (https://dejure.org/2020,5243)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 MRK
    Abschiebungsverbot für in Bulgarien subsidiär Schutzberechtigte; Berufungszulassungsverfahren wegen Grundsatzbedeutung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebungsverbot; Berufungszulassung; Drittstaatenregelung; Grundsatzrüge; Sekundärimigration; Abschiebungsverbot Bulgarien

  • rechtsportal.de

    Beeinträchtigung des Schutzbereichs in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß als bestehende Situation für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr; Würdigung der Umstände des Einzelfalls; Herleitung eines Regel-Ausnahme-Prinzips

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 324/19
    Ob sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. die Urteile des EuGH vom 19.3.2019 - C-163/17, C-297/17 u.a. -) in dem Zusammenhang ein Regel-Ausnahme-Prinzip in dem Sinne herleiten lässt, wonach im Einzelfall darzulegen ist, dass ein konkretes Risiko in Abweichung von einer Regelvermutung des Nichtbestehens tatsächlich vorliegt, ändert nichts daran, dass für die Beantwortung der Frage, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat drohenden Gefahren ein von der Rechtsprechung gefordertes "Mindestmaß an Schwere" erreichen, im Ergebnis immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich bleiben.

    Soweit die Beklagte des Weiteren (II.) die "Tatsachenfrage" als grundsätzlich erachtet, ob " gemessen an den Urteilen des EuGH vom 19.3.2019 (C-163/17, C-297/17 u.a.) bezüglich Bulgarien eine generelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC angenommen werden kann", rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung des Zulassungsbegehrens.

    Auch dem zitierten Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs(vgl. EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712) lässt sich die Anforderung entnehmen, dass das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungstellungsentscheidung befasste Gericht - hier das jeweilige Verwaltungsgericht - für die Gewährung eines Abschiebungsschutzes mit Blick auf den drohenden Verstoß gegen Art. 4 GRC feststellen müsse, dass das erforderliche ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für "diesen Antragsteller" gegeben ist, weil "er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände".

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 324/19
    Ob sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. die Urteile des EuGH vom 19.3.2019 - C-163/17, C-297/17 u.a. -) in dem Zusammenhang ein Regel-Ausnahme-Prinzip in dem Sinne herleiten lässt, wonach im Einzelfall darzulegen ist, dass ein konkretes Risiko in Abweichung von einer Regelvermutung des Nichtbestehens tatsächlich vorliegt, ändert nichts daran, dass für die Beantwortung der Frage, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat drohenden Gefahren ein von der Rechtsprechung gefordertes "Mindestmaß an Schwere" erreichen, im Ergebnis immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich bleiben.

    Soweit die Beklagte des Weiteren (II.) die "Tatsachenfrage" als grundsätzlich erachtet, ob " gemessen an den Urteilen des EuGH vom 19.3.2019 (C-163/17, C-297/17 u.a.) bezüglich Bulgarien eine generelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC angenommen werden kann", rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung des Zulassungsbegehrens.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2019 - A 4 S 1329/19

    Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum, hier speziell nach Bulgarien

    Auszug aus OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 324/19
    Soweit die Beklagte unter Verweis auf eine auszugsweise wiedergegebene Entscheidung des VGH Mannheim(vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 -, Asylmagazin 2019, 313 und bei Juris) verweist, wird kein im eingangs genannten Verständnis grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
  • BVerfG, 10.07.2019 - 2 BvR 1545/14

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen …

    Auszug aus OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 324/19
    Der in der Antragsbegründung vom 31.10.2019 abschließend zur Handhabung der Anforderungen für die Zulassung der Berufung im Asylverfahren angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts(vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.7.2019 - 2 BvR 1545/14 -, bei Juris) betraf die Verfassungsbeschwerde eines abgelehnten Flüchtlingsbewerbers, der die Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) im Asylverfahren durch eine Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags trotz grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfener Fragen, konkret die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zugunsten syrischer Flüchtlinge wegen unerlaubter Ausreise, langem Auslandsaufenthalt und Asylantragstellung reklamiert hatte, wobei diese - allgemeinen - Fragen damals in der Rechtsprechung einheitlich beantwortet worden waren.
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; …

    Auszug aus OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 324/19
    Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris) Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig im Sinne der formulierten Grundsatzfrage davon aus, dass zwar einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf) Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens in einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht).
  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17

    Anerkannter Schutzberechtigter; Abschiebungsverbot Bulgarien; Herbeiführung der …

    Auszug aus OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 324/19
    Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris) Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig im Sinne der formulierten Grundsatzfrage davon aus, dass zwar einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf) Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens in einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht).
  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 741/17

    Abschiebungsschutz in Rückführungsfällen in die Republik Bulgarien …

    Auszug aus OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 324/19
    Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris) Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig im Sinne der formulierten Grundsatzfrage davon aus, dass zwar einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf) Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens in einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht).
  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 179/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in …

    Auszug aus OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 324/19
    Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris) Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig im Sinne der formulierten Grundsatzfrage davon aus, dass zwar einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf) Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens in einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht).
  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 162/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in …

    Auszug aus OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 324/19
    Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris) Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig im Sinne der formulierten Grundsatzfrage davon aus, dass zwar einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf) Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens in einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht).
  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 173/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in …

    Auszug aus OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 324/19
    Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris) Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig im Sinne der formulierten Grundsatzfrage davon aus, dass zwar einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf) Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens in einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht).
  • OVG Saarland, 05.04.2018 - 2 A 133/18

    Abschiebungsverbot, Anerkannte, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, …

  • OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 176/19

    Nationale Abschiebungsverbote bei Rückführung nach Bulgarien (Sekundärmigration)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.08.2020 - 7 A 11602/19

    Drittstaaten-Verfahren Italien; Berufungszulassung - grundsätzliche Bedeutung; …

    Dabei sind individuelle Faktoren wie die folgenden ausschlaggebend: Vorhandensein und Anzahl betreuungsbedürftiger Kinder, Unterstützungsmöglichkeiten durch Familie oder Freunde, Vermögen, Geschlecht, Ethnie, Alter, Ausbildung, Berufserfahrungen, Sprachkenntnisse, Gesundheitszustand (vgl. OVG NRW…, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 19 A 1553/19.A -, Rn. 6; SaarlOVG, Beschluss vom 16. März 2020 - 2 A 324/19 -, Rn. 12; beide juris).

    Es findet sich unter den in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgezählten Zulassungsgründen nicht (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 16. März 2020 - 2 A 324/19 -, juris, Rn. 15).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2024 - A 4 S 257/24

    Rückführung von jungen, nichtvulnerablen und arbeitsfähigen anerkannten …

    Rn. 19 Lediglich im Falle von Vulnerabilität kann im Einzelfall etwas Anderes gelten (Senatsbeschluss vom 13.10.2022 - A 4 S 2182/22 -, Juris; OVG NMV, Urteil vom 02.02.2024 - 4 LB 653/22 OVG -, Juris; OVG SH, Urteil vom 11.01.2023 - 4 LB 12/17 -, Juris; SaarlOVG, Beschluss vom 16.03.2020 - 2 A 324/19 -, Juris).
  • OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19

    Abschiebungsverbote Griechenland (Sekundärmigration)

    Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,(vgl. hierzu zuletzt etwa Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris) mit Blick auf die vorliegend vom Kläger aufgeworfene Frage, dass ein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Griechenland zurückkehrenden, dort als international schutzberechtigt anerkannten Personen gegeben sei, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,(vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712) die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinne ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort zu Bulgarien).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.2020 - 7 A 10652/19

    Berufungszulassung im Asylverfahren - Dublin; Rückschiebung nach Italien; …

    Dabei sind individuelle Faktoren wie die folgenden ausschlaggebend: Vorhandensein und Anzahl betreuungsbedürftiger Kinder, Unterstützungsmöglichkeiten durch Familie oder Freunde, Vermögen, Geschlecht, Ethnie, Alter, Ausbildung, Berufserfahrungen, Sprachkenntnisse, Gesundheitszustand (vgl. OVG NRW…, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 19 A 1553/19.A -, Rn. 6; SaarlOVG, Beschluss vom 16. März 2020 - 2 A 324/19 -, Rn. 12; beide juris).
  • OVG Saarland, 20.03.2020 - 2 A 2/20

    Abschiebungsverbote für Griechenland (Sekundärmigration)

    Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,(vgl. hierzu zuletzt etwa Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris) mit Blick auf die vorliegend vom Kläger aufgeworfene Frage, dass ein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Griechenland zurückkehrenden, dort als international schutzberechtigt anerkannten Personen gegeben sei, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,(vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712) die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinn ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf).
  • VG Bremen, 26.04.2024 - 2 K 1603/23

    Asyl Bulgarien, Urteil vom 26.04.2024 - Bulgarien; Drittstaatenbescheid; …

    Im Rahmen der Prüfung, ob im konkret zu entscheidenden Einzelfall das Mindestmaß an Schwere erreicht ist, sind daher stets die individuellen Umstände und Faktoren des Betroffenen zu berücksichtigen wie etwa das Alter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Volkszugehörigkeit, die Ausbildung, das Vermögen und die familiären und freundschaftlichen Verbindungen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 16. März 2020 - 2 A 324/19 -, juris Rn. 12).
  • VG Hamburg, 10.03.2022 - 16 A 3444/20

    Zu den aktuellen tatsächlichen Lebensverhältnissen für anerkannt …

    Die Einordnung hängt nämlich von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, den sonstigen Erfahrungen, Fertigkeiten und Kenntnissen sowie dem Vermögen und den familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 16.3.2020, 2 A 324/19, juris, Rn. 12;… VGH München, Beschl. v. 25.3.2020, 21 ZB 19.32508, juris, Rn. 4, Beschl. v. 9.1.2020, 20 ZB 18.32705, juris, Rn. 5).
  • VG Bremen, 15.02.2024 - 2 K 1624/23

    Asyl Bulgarien (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), Urteil vom 15.02.2024 - Bulgarien; …

    individuellen Umstände und Faktoren des Betroffenen zu berücksichtigen wie etwa das Alter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Volkszugehörigkeit, die Ausbildung, das Vermögen und die familiären und freundschaftlichen Verbindungen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 16. März 2020 - 2 A 324/19 -, juris Rn. 12).
  • OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 10/21

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Zulässigkeit der Abschiebung eines dort …

    Rn. 12 Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für die EU-Mitgliedstaaten Bulgarien[Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, juris][Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, juris] und Italien,[OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.9.2020 - 2 A 74/20 -, juris][OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.9.2020 - 2 A 74/20 -, juris] für die hier aufgeworfene Frage festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,[Insbesondere EuGH - Große Kammer -, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris][Insbesondere EuGH - Große Kammer -, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris] die das Verwaltungsgericht ausführlich dargestellt hat, die Beurteilung, ob die im Falle einer Rückkehr drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[So bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 2/20 -, juris Rn. 11 und vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 11][So bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 2/20 -, juris Rn. 11 und vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 11] Daher bedarf die Entscheidung stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25/18 -, juris, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort betreffend Bulgarien][Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25/18 -, juris, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort betreffend Bulgarien].
  • VG Bremen, 10.10.2023 - 2 V 1604/23

    Unzulässigkeitsentscheidung: Rückführung anerkannt Schutzberechtigter nach …

    Im Rahmen der Prüfung, ob im konkret zu entscheidenden Einzelfall das Mindestmaß an Schwere erreicht ist, sind daher stets die individuellen Umstände und Faktoren des Betroffenen zu berücksichtigen wie etwa das Alter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Volkszugehörigkeit, die Ausbildung, das Vermögen und die familiären und freundschaftlichen Verbindungen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 16. März 2020 - 2 A 324/19 -, juris Rn. 12).
  • VG Karlsruhe, 23.06.2020 - A 13 K 6311/19

    Rückführung anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien; Corona-Krise

  • VG Schwerin, 16.10.2025 - 5 B 3006/25
  • VG Bremen, 29.12.2023 - 2 V 1790/23

    Syriern: Dublin Bulgarien; Einstweiliger Rechtschutz für eine, aufgrund der …

  • OVG Saarland, 02.09.2020 - 2 A 74/20

    Abschiebungsverbote für Italien; Prüfungsmaßstab im Verfahren auf Zulassung der …

  • VG Bremen, 10.08.2023 - 6 V 1704/23

    Syrien: Dublin Italien: erfolgreicher Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage …

  • VG Bremen, 04.07.2022 - 6 K 2242/21

    Dublin-Verfahren, Gerichtsbescheid vom 04.07.2022 - Dublin Italien; Familie mit …

  • OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 176/19

    Nationale Abschiebungsverbote bei Rückführung nach Bulgarien (Sekundärmigration)

  • VG Bremen, 17.12.2021 - 2 K 1541/19

    Syrien: Dublin Bulgarien: Unzulässiger Asylantrag; Internationaler Schutz durch …

  • VG Bremen, 09.11.2022 - 1 K 572/21

    Syrien: Dublin Rumänien: Rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung; Unmenschliche …

  • VG Saarlouis, 10.09.2021 - 3 L 986/21

    Syrien: Dublin Griechenland: Keine systemischen Mängel bei jungem Mann, …

  • VG Bremen, 21.12.2023 - 6 V 2382/23

    Afghanistan: Dublin: Systemische Mängel in Italien

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.2021 - 7 A 10101/21

    Syrien: Dublin Griechenland: keine systemischen Mängel, keine Zulassung der …

  • VG Halle, 22.09.2025 - 6 B 299/25

    Möglichkeit der Rückführung nichtvuluerabler Schutzberechtigter nach Griechenland …

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