Rechtsprechung
| BVerwG, 30.10.2018 - 2 A 4.17 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverwaltungsgericht
BBG § 87; AZV § 2 Nr. 11, § 12 Satz 1 und 2; RL 2003/88/EG Art. 2 Nr. 1
Anordnung; Anweisung; Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung; BND; Beamter; Begriff; Bundesnachrichtendienst; Definition; Dienstleistung; Geldausgleich; Gleitzeitkonto; Leitungsfunktion; Leitungspersonal; Ort der Dienstleistung; Rufbereitschaft; Weisung; Wochenende; ...
- rechtsinformationen.bund.de
Grundsätzliche telefonische Erreichbarkeit für Leitungspersonal beim BND
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 12 S 2 ArbZV, § 2 Nr 11 ArbZV
Grundsätzliche telefonische Erreichbarkeit für Leitungspersonal beim BND - Wolters Kluwer
- Wolters Kluwer
Anspruch eines Soldaten auf Anerkennung einer telefonischen Erreichbarkeit als Rufbereitschaft; Gutschrift von Arbeitsstunden aufgrund des Vorliegens einer behaupteten Rufbereitschaft
- doev.de
Grundsätzliche telefonische Erreichbarkeit für Leitungspersonal beim BND
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch eines Soldaten auf Anerkennung einer telefonischen Erreichbarkeit als Rufbereitschaft; Gutschrift von Arbeitsstunden aufgrund des Vorliegens einer behaupteten Rufbereitschaft
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Anordnung einer jederzeitigen telefonischen Erreichbarkeit eines Beamten keine Rufbereitschaft
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Gutschrift von Arbeitsstunden aufgrund von Rufbereitschaft
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2019, 329
Wird zitiert von ... (27) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 21.02.2018 - C-518/15
Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit
Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 2 A 4.17
Danach liegt gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15 [ECLI:EU:C:2018:82], Matzak - NJW 2018, 1073 Rn. 53) Rufbereitschaftszeit in einem für einen Feuerwehrmann entschiedenen Fall vor, wenn ein Arbeitnehmer Zeit zu Hause oder an einem sonstigen Ort jenseits der Arbeitsstätte verbringt, während der er verpflichtet ist, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten.Deshalb ist bei angeordneter Rufbereitschaft unionsrechtlich nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2018 - C-518/15 [ECLI:EU:C:2018:82], Matzak - Rn. 60 …und vom 9. September 2003 - C-151/02 [ECLI:EU:C:2003:437], Jaeger - Slg. 2003, I-8389 Rn. 65).
- EuGH, 09.09.2003 - C-151/02
BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT …
Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 2 A 4.17
Deshalb ist bei angeordneter Rufbereitschaft unionsrechtlich nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen (…EuGH, Urteile vom 21. Februar 2018 - C-518/15 [ECLI:EU:C:2018:82], Matzak - Rn. 60 und vom 9. September 2003 - C-151/02 [ECLI:EU:C:2003:437], Jaeger - Slg. 2003, I-8389 Rn. 65). - BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 31.16
Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den …
Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 2 A 4.17
Die Richtlinie 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie), die auch für Beamte gilt, konkretisiert diesen Anspruch für bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 20. Juli 2017 - 2 C 31.16 - BVerwGE 159, 245 Rn. 10 ff. …und vom 19. April 2018 - 2 C 40.17 - NVwZ 2018, 1314 Rn. 30 ff.).
- BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 23.15
Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch …
Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 2 A 4.17
Damit sind Zeiten, für die Rufbereitschaft angeordnet ist, - anders als Bereitschaftsdienst - keine Arbeitszeit (vgl. § 12 Satz 1 AZV, siehe dazu BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - BVerwGE 156, 262 Rn. 23 m.w.N.). - BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 40.17
Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr
Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 2 A 4.17
Die Richtlinie 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie), die auch für Beamte gilt, konkretisiert diesen Anspruch für bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (…vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 20. Juli 2017 - 2 C 31.16 - BVerwGE 159, 245 Rn. 10 ff. und vom 19. April 2018 - 2 C 40.17 - NVwZ 2018, 1314 Rn. 30 ff.). - BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07
Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten; …
Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 2 A 4.17
An einen bestimmten Ort ist die Dienstleistung - vorbehaltlich besonderer sicherheitsrelevanter Einschränkungen - nicht geknüpft (anders noch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31 Rn. 12).
- OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18
Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst; …
Demgegenüber ist "Rufbereitschaft" die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen zu werden (BVerwG…, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018 - BVerwG 2 A 4.17 -, juris Rn. 11, 13).An einen bestimmten Ort ist die "Rufbereitschaft" also - in Abgrenzung zum "Bereitschaftsdienst" - nicht geknüpft (BVerwG, Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 13).
"Rufbereitschaft" in diesem Sinne ist für Zeiten, für die sie angeordnet wird, keine Arbeitszeit (BVerwG…, Urteil vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 41;… Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 10), sondern zählt zur dienstfreien Zeit/Freizeit.
Rn. 69 (1) Das Bundesverwaltungsgericht statuiert nämlich - wie dargestellt - auch bei seiner Definition der "Rufbereitschaft" als der "Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen" werden zu können (BVerwG…, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 11, 13; Hervorhebung durch den Senat), das Erfordernis des "sofortigen" Tätigwerdens.
- OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 48/18
Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst; …
Demgegenüber ist "Rufbereitschaft" die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen zu werden (BVerwG…, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018 - BVerwG 2 A 4.17 -, juris Rn. 11, 13).An einen bestimmten Ort ist die "Rufbereitschaft" also - in Abgrenzung zum "Bereitschaftsdienst" - nicht geknüpft (BVerwG, Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 13).
"Rufbereitschaft" in diesem Sinne ist für Zeiten, für die sie angeordnet wird, keine Arbeitszeit (BVerwG…, Urteil vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 41;… Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 10), sondern zählt zur dienstfreien Zeit/Freizeit.
Rn. 71 aaa) Das Bundesverwaltungsgericht statuiert nämlich - wie dargestellt - auch bei seiner Definition der "Rufbereitschaft" als der "Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen" werden zu können (BVerwG…, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 11, 13; Hervorhebung durch den Senat), das Erfordernis des "sofortigen" Tätigwerdens.
- OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18
Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst; …
Demgegenüber ist "Rufbereitschaft" die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen zu werden (BVerwG…, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018 - BVerwG 2 A 4.17 -, juris Rn. 11, 13).An einen bestimmten Ort ist die "Rufbereitschaft" also - in Abgrenzung zum "Bereitschaftsdienst" - nicht geknüpft (BVerwG, Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 13).
"Rufbereitschaft" in diesem Sinne ist für Zeiten, für die sie angeordnet wird, keine Arbeitszeit (BVerwG…, Urteil vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 41;… Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 10), sondern zählt zur dienstfreien Zeit/Freizeit.
Rn. 82 (1) Das Bundesverwaltungsgericht statuiert nämlich - wie dargestellt - auch bei seiner Definition der "Rufbereitschaft" als der "Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen" werden zu können (BVerwG…, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 11, 13; Hervorhebung durch den Senat), das Erfordernis des "sofortigen" Tätigwerdens.
- BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 38.20
Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige Arbeitszeit …
Rn. 27 c) Die Divergenzrüge ist auch in Bezug auf die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Senats vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - (BVerwGE 156, 262) und vom 30. Oktober 2018 - 2 A 4.17 - (Buchholz 232.2 § 2 AZV Nr. 2) zum Vorliegen einer Rufbereitschaft unbegründet.Hinsichtlich der letztgenannten Entscheidung liegt schon deshalb keine Divergenz vor, weil die Ausführungen des Senats zur Rufbereitschaft nicht entscheidungserheblich waren (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 13).
Während der Rufbereitschaft besteht für den Beamten - anders als beim Bereitschaftsdienst - keine Pflicht, sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufzuhalten (…BVerwG, Urteile vom 17. November 2016, a.a.O., Rn. 23 und 28 f. und vom 30. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 13 und 15).
Rn. 28 d) Weiter liegt keine Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - (BVerwGE 140, 351), vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - (BVerwGE 156, 262) und vom 30. Oktober 2018 - 2 A 4.17 - (Buchholz 232.2 § 2 AZV Nr. 2) vor, soweit die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe ein zusätzliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft aufgestellt, nämlich dass die Abgrenzung beider Dienste davon abhänge, in welchem Umfang sich Einschränkungen für den Beamten ergäben, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen widmen zu können.
- BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 39.20
Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
Rn. 27 c) Die Divergenzrüge ist auch in Bezug auf die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Senats vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - (BVerwGE 156, 262) und vom 30. Oktober 2018 - 2 A 4.17 - (Buchholz 232.2 § 2 AZV Nr. 2) zum Vorliegen einer Rufbereitschaft unbegründet.Hinsichtlich der letztgenannten Entscheidung liegt schon deshalb keine Divergenz vor, weil die Ausführungen des Senats zur Rufbereitschaft nicht entscheidungserheblich waren (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 13).
Während der Rufbereitschaft besteht für den Beamten - anders als beim Bereitschaftsdienst - keine Pflicht, sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufzuhalten (…BVerwG, Urteile vom 17. November 2016, a.a.O., Rn. 23 und 28 f. und vom 30. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 13 und 15).
Rn. 28 d) Weiter liegt keine Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - (BVerwGE 140, 351), vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - (BVerwGE 156, 262) und vom 30. Oktober 2018 - 2 A 4.17 - (Buchholz 232.2 § 2 AZV Nr. 2) vor, soweit die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe ein zusätzliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft aufgestellt, nämlich dass die Abgrenzung beider Dienste davon abhänge, in welchem Umfang sich Einschränkungen für den Beamten ergäben, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen widmen zu können.
- BVerwG, 27.06.2019 - 2 KSt 1.19
Aufwendung; Bahnfahrkarte; Behördenvertreter; Deutsche Bahn; Einsparmöglichkeit; …
Rn. 1 Die Erinnerung der Beklagten vom 2. Mai 2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2019 für das Verfahren BVerwG 2 A 4.17 ist gemäß § 151 i.V.m. § 165 VwGO zulässig und begründet.Rn. 5 a) Der Kostenbeamte ist im angefochtenen Beschluss vom 24. April 2019 zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beklagten erstatteten Reisekosten ihrer Bediensteten dem Grunde nach um zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen eines Beteiligten handelt, die gemäß § 162 Abs. 1 VwGO zu den Kosten des Verfahrens zählen, die der Kläger auf der Grundlage des Kostenausspruchs in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2018 - 2 A 4.17 - zu tragen hat.
- BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 50.20
Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
Rn. 29 cc) Die Divergenzrüge ist auch in Bezug auf die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Senats vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - (BVerwGE 156, 262) und vom 30. Oktober 2018 - 2 A 4.17 - (Buchholz 232.2 § 2 AZV Nr. 2) zum Vorliegen einer Rufbereitschaft unbegründet.Hinsichtlich der letztgenannten Entscheidung liegt schon deshalb keine Divergenz vor, weil die Ausführungen des Senats zur Rufbereitschaft nicht entscheidungserheblich waren (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2018, a.a.O. Rn. 13).
Während der Rufbereitschaft besteht für den Beamten - anders als beim Bereitschaftsdienst - keine Pflicht, sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufzuhalten (…BVerwG, Urteile vom 17. November 2016, a.a.O. Rn. 23 und 28 f. und vom 30. Oktober 2018, a.a.O. Rn. 13 und 15).
Rn. 30 dd) Weiter liegt keine Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - (BVerwGE 140, 351), vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - (BVerwGE 156, 262) und vom 30. Oktober 2018 - 2 A 4.17 - (Buchholz 232.2 § 2 AZV Nr. 2) vor, soweit die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe ein zusätzliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft aufgestellt, nämlich dass die Abgrenzung beider Dienste davon abhänge, in welchem Umfang sich Einschränkungen für den Beamten ergäben, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen widmen zu können.
- BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 49.20
Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
Rn. 27 c) Die Divergenzrüge ist auch in Bezug auf die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Senats vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - (BVerwGE 156, 262) und vom 30. Oktober 2018 - 2 A 4.17 - (Buchholz 232.2 § 2 AZV Nr. 2) zum Vorliegen einer Rufbereitschaft unbegründet.Hinsichtlich der letztgenannten Entscheidung liegt schon deshalb keine Divergenz vor, weil die Ausführungen des Senats zur Rufbereitschaft nicht entscheidungserheblich waren (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 13).
Während der Rufbereitschaft besteht für den Beamten - anders als beim Bereitschaftsdienst - keine Pflicht, sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufzuhalten (…BVerwG, Urteile vom 17. November 2016, a.a.O., Rn. 23 und 28 f. und vom 30. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 13 und 15).
Rn. 28 d) Weiter liegt keine Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - (BVerwGE 140, 351), vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - (BVerwGE 156, 262) und vom 30. Oktober 2018 - 2 A 4.17 - (Buchholz 232.2 § 2 AZV Nr. 2) vor, soweit die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe ein zusätzliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft aufgestellt, nämlich dass die Abgrenzung beider Dienste davon abhänge, in welchem Umfang sich Einschränkungen für den Beamten ergäben, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen widmen zu können.
- BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 42.20
Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
Rn. 27 c) Die Divergenzrüge ist auch in Bezug auf die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Senats vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - (BVerwGE 156, 262) und vom 30. Oktober 2018 - 2 A 4.17 - (Buchholz 232.2 § 2 AZV Nr. 2) zum Vorliegen einer Rufbereitschaft unbegründet.Hinsichtlich der letztgenannten Entscheidung liegt schon deshalb keine Divergenz vor, weil die Ausführungen des Senats zur Rufbereitschaft nicht entscheidungserheblich waren (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 13).
Während der Rufbereitschaft besteht für den Beamten - anders als beim Bereitschaftsdienst - keine Pflicht, sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufzuhalten (…BVerwG, Urteile vom 17. November 2016, a.a.O., Rn. 23 und 28 f. und vom 30. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 13 und 15).
Rn. 28 d) Weiter liegt keine Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - (BVerwGE 140, 351), vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - (BVerwGE 156, 262) und vom 30. Oktober 2018 - 2 A 4.17 - (Buchholz 232.2 § 2 AZV Nr. 2) vor, soweit die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe ein zusätzliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft aufgestellt, nämlich dass die Abgrenzung beider Dienste davon abhänge, in welchem Umfang sich Einschränkungen für den Beamten ergäben, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen widmen zu können.
- BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 45.20
Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
Rn. 27 c) Die Divergenzrüge ist auch in Bezug auf die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Senats vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - (BVerwGE 156, 262) und vom 30. Oktober 2018 - 2 A 4.17 - (Buchholz 232.2 § 2 AZV Nr. 2) zum Vorliegen einer Rufbereitschaft unbegründet.Hinsichtlich der letztgenannten Entscheidung liegt schon deshalb keine Divergenz vor, weil die Ausführungen des Senats zur Rufbereitschaft nicht entscheidungserheblich waren (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 13).
Während der Rufbereitschaft besteht für den Beamten - anders als beim Bereitschaftsdienst - keine Pflicht, sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort aufzuhalten (…BVerwG, Urteile vom 17. November 2016, a.a.O., Rn. 23 und 28 f. und vom 30. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 13 und 15).
Rn. 28 d) Weiter liegt keine Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - (BVerwGE 140, 351), vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - (BVerwGE 156, 262) und vom 30. Oktober 2018 - 2 A 4.17 - (Buchholz 232.2 § 2 AZV Nr. 2) vor, soweit die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe ein zusätzliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft aufgestellt, nämlich dass die Abgrenzung beider Dienste davon abhänge, in welchem Umfang sich Einschränkungen für den Beamten ergäben, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen widmen zu können.
- BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 40.20
Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
- BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 52.20
Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
- BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 43.20
Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
- BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 48.20
Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
- BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 41.20
Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
- BVerwG, 01.12.2020 - 2 B 46.20
Streit um den Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige …
- VG Chemnitz, 03.07.2019 - 3 K 2020/15
Pause oder Arbeitszeit? Polizist in Uniform beim Mittagessen
- VG Augsburg, 18.04.2024 - Au 2 K 22.1325
Recht der Landesbeamten, Staatsanwalt, Jour-Dienst, Zulage für Dienst zu …
- OVG Bremen, 13.03.2019 - 2 LC 332/16
Entschädigung für rechtswidrig angeordnete Mehrarbeit - Ausgleichsanspruch; …
- VG Augsburg, 18.04.2024 - Au 2 K 22.1281
Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, anspruchsberechtigter Personenkreis, …
- VG Augsburg, 18.04.2024 - Au 2 K 22.1324
Recht der Landesbeamten, Staatsanwalt, Jour-Dienst, Zulage für Dienst zu …
- VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19
Zur Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten eines als Kriminaltechniker eingesetzten …
- VG Augsburg, 18.04.2024 - Au 2 K 23.1868
Recht der Landesbeamten, Staatsanwalt, Jour-Dienst, Zulage für Dienst zu …
- VG Würzburg, 11.01.2024 - W 8 M 23.1552
Erinnerung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher …
- VGH Bayern, 29.06.2023 - 6 BV 22.712
Abgrenzung: Arbeitszeit - Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaft - Ruhezeit
- VG Minden, 20.07.2022 - 12 K 2430/19
- VG Schleswig, 11.12.2023 - 12 A 190/20
Gewährung einer beamtenrechtlichen Erschwerniszulage für Dienste zu ungünstigen …
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