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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 17.06.2021 - 2 A 48/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,18085
OVG Saarland, 17.06.2021 - 2 A 48/21 (https://dejure.org/2021,18085)
OVG Saarland, Entscheidung vom 17.06.2021 - 2 A 48/21 (https://dejure.org/2021,18085)
OVG Saarland, Entscheidung vom 17. Juni 2021 - 2 A 48/21 (https://dejure.org/2021,18085)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens für Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Dienstgebäudes der Forstwirtschaft für private Wohnzwecke

  • rechtsportal.de

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens für Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Dienstgebäudes der Forstwirtschaft für private Wohnzwecke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (17)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.2018 - 8 A 11535/17

    Erleichterte Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudes

    Auszug aus OVG Saarland, 17.06.2021 - 2 A 48/21
    Das ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die von den Beigeladenen in Anlehnung an die zum gleichen Auslegungsergebnis gelangte Entscheidung des Rheinland-Pfälzischen OVG[vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27.2.2018 - 8 A 11535/17 -, BauR 2018, 956, zur Aufgabe eines Weinbergbetriebs, gleichzeitig unter ausführlicher Auswertung der Gesetzesmaterialien auch zu den Vorläuferbestimmungen der Norm seit 1976][vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27.2.2018 - 8 A 11535/17 -, BauR 2018, 956, zur Aufgabe eines Weinbergbetriebs, gleichzeitig unter ausführlicher Auswertung der Gesetzesmaterialien auch zu den Vorläuferbestimmungen der Norm seit 1976] ausführlich geschildert wurde.

    Dass durch das Erfordernis eines räumlich-funktionellen Zusammenhangs des Gebäudes zur Hofstelle die bisher begünstigte Umnutzungsmöglichkeit für Vorhaben außerhalb der "Hofstelle", etwa von allein stehenden Feldscheunen oder anderen Solitärgebäuden, zurückgenommen wurde, sollte lediglich einer Bündelung der Siedlungsentwicklung im Außenbereich dienen.[vgl. auch dazu ausführlich OVG Koblenz, Urteil vom 27.2.2018 - 8 A 11535/17 -, BauR 2018, 956, unter ausführlicher Auswertung der Gesetzesmaterialien für die Änderung, wonach sich daraus insbesondere nicht ergibt, dass der landwirtschaftliche oder - hier - forstwirtschaftliche Betrieb als solcher noch erhalten sein sollte][vgl. auch dazu ausführlich OVG Koblenz, Urteil vom 27.2.2018 - 8 A 11535/17 -, BauR 2018, 956, unter ausführlicher Auswertung der Gesetzesmaterialien für die Änderung, wonach sich daraus insbesondere nicht ergibt, dass der landwirtschaftliche oder - hier - forstwirtschaftliche Betrieb als solcher noch erhalten sein sollte] In diesem Umfang bleibt demgemäß aber eine begrenzte bauliche Entwicklung auch im Außenbereich (§ 35 BauGB) zulässig.

  • BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 54.85

    Gesicherte Erschließung - Begriff - Zuwegung - Rechtliche Sicherung - …

    Auszug aus OVG Saarland, 17.06.2021 - 2 A 48/21
    Aus bundesrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, eine gesicherte Zufahrt im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB nicht nicht nur anzunehmen, wenn diese Verbindung zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, durch Baulast, gesichert ist, sondern bereits dann, wenn sie im Wege zivilrechtlicher Regelungen dinglich, also - wie hier - durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.11.1995 - 4 B 224/95 -, BRS 57 Nr. 104, Urteil vom 3.5.1988 - BVerwG 4 C 54/85 -, BRS 48 Nr. 92).

    Aus bundesrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, eine gesicherte Zufahrt nicht nur anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, durch Baulast, gesichert ist, sondern auch dann, wenn sie im Wege zivilrechtlicher Regelungen dinglich, also - wie hier - durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist.[vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.11.1995 - 4 B 224/95 -, BRS 57 Nr. 104, Urteil vom 3.5.1988 - BVerwG 4 C 54.85 -, BRS 48 Nr. 92][vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.11.1995 - 4 B 224/95 -, BRS 57 Nr. 104, Urteil vom 3.5.1988 - BVerwG 4 C 54.85 -, BRS 48 Nr. 92] Die weiterreichende Wegebaulast ist als öffentlich-rechtliches Sicherungsinstrument (§ 2 Abs. 11 LBO) im Übrigen nicht einmal in allen Bundesländern gesetzlich vorgesehen, wurde hier aber sogar zusätzlich von der Forstverwaltung eigens bewilligt und eingetragen.

  • BVerwG, 22.11.1995 - 4 B 224.95

    Materielle Rechtsanwendung des Berufungsgerichts als Gegenstand einer …

    Auszug aus OVG Saarland, 17.06.2021 - 2 A 48/21
    Aus bundesrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, eine gesicherte Zufahrt im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB nicht nicht nur anzunehmen, wenn diese Verbindung zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, durch Baulast, gesichert ist, sondern bereits dann, wenn sie im Wege zivilrechtlicher Regelungen dinglich, also - wie hier - durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.11.1995 - 4 B 224/95 -, BRS 57 Nr. 104, Urteil vom 3.5.1988 - BVerwG 4 C 54/85 -, BRS 48 Nr. 92).

    Aus bundesrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, eine gesicherte Zufahrt nicht nur anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, durch Baulast, gesichert ist, sondern auch dann, wenn sie im Wege zivilrechtlicher Regelungen dinglich, also - wie hier - durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist.[vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.11.1995 - 4 B 224/95 -, BRS 57 Nr. 104, Urteil vom 3.5.1988 - BVerwG 4 C 54.85 -, BRS 48 Nr. 92][vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.11.1995 - 4 B 224/95 -, BRS 57 Nr. 104, Urteil vom 3.5.1988 - BVerwG 4 C 54.85 -, BRS 48 Nr. 92] Die weiterreichende Wegebaulast ist als öffentlich-rechtliches Sicherungsinstrument (§ 2 Abs. 11 LBO) im Übrigen nicht einmal in allen Bundesländern gesetzlich vorgesehen, wurde hier aber sogar zusätzlich von der Forstverwaltung eigens bewilligt und eingetragen.

  • OVG Saarland, 03.02.2021 - 2 A 356/20

    Sog. Dublin-Verfahren; Unterbrechung der Überstellungsfrist durch coronabedingte …

    Auszug aus OVG Saarland, 17.06.2021 - 2 A 48/21
    Das gilt auch, wenn - wie hier, soweit ersichtlich - dazu noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -).

    Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist nicht (weiter) klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig im genannten Sinn beantwortet werden kann.[vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 - 6 B 12.16 -, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 - 6 B 43.14 -, NVwZ-RR 2015, 416][vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 - 6 B 12.16 -, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 - 6 B 43.14 -, NVwZ-RR 2015, 416] Das gilt auch, wenn - wie hier, soweit ersichtlich - dazu noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, bei juris, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, bei juris, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150].

  • VG Saarlouis, 18.11.2020 - 5 K 304/20

    Klage einer Gemeinde gegen eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines im …

    Auszug aus OVG Saarland, 17.06.2021 - 2 A 48/21
    Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. November 2020 - 5 K 304/20 - wird zurückgewiesen.

    Rn. 13 Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.11.2020 - 5 K 304/20 - kann nicht entsprochen werden.

  • BVerwG, 18.05.2001 - 4 C 13.00

    Außenbereich; Nutzungsänderung; Splittersiedlung; Verfestigung; Nutzungsaufgabe; …

    Auszug aus OVG Saarland, 17.06.2021 - 2 A 48/21
    Daher kommt es bei der Anwendung des auslegungsbedürftigen § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 e) BauGB nach Sinn und Zweck hier allein darauf an, ob die Benutzung des Gebäudes vor der Nutzungsänderung als Försterwohnung in dem dort geforderten Zusammenhang[vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 - 4 C 13.00 -, BRS 64 Nr. 103][vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 - 4 C 13.00 -, BRS 64 Nr. 103] mit der Nutzung stand oder ob, was hier auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird, die Anlage Teil des bisherigen Betriebssitzes gewesen ist.[vgl. dazu etwa Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand 2020, § 35 Rn 265, in Anlehnung an den eindeutigen Wortlaut der Vorläuferbestimmung in § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG 1993, oder Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Loseblatt, Stand 2019, § 35 Rn 144, ders.bei Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Auflage 2018, § 35 Rn 129][vgl. dazu etwa Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand 2020, § 35 Rn 265, in Anlehnung an den eindeutigen Wortlaut der Vorläuferbestimmung in § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG 1993, oder Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Loseblatt, Stand 2019, § 35 Rn 144, ders.bei Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Auflage 2018, § 35 Rn 129].
  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 4.08

    Windenergieanlage; Regionalplan; in Aufstellung befindliches Ziel; …

    Auszug aus OVG Saarland, 17.06.2021 - 2 A 48/21
    Zudem hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass auch im Rahmen der von einer Gemeinde erhobenen Anfechtungsklage gegen eine unter Ersetzung ihres Einvernehmens (§§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, 72 LBO) getroffenen bauaufsichtlichen Genehmigungsentscheidung die Voraussetzungen des § 35 BauGB hin wegen deren Planungshoheit zwar im Grundsatz in vollem Umfang nachzuprüfen sind,[vgl. BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 - 4 C 4.08 -, BRS 76 Nr. 106, dort zu einem möglichen Verstoß gegen Ziele der Raumordnung][vgl. BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 - 4 C 4.08 -, BRS 76 Nr. 106, dort zu einem möglichen Verstoß gegen Ziele der Raumordnung] dass für diese Prüfung aber maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheids abzustellen sei.[Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom][Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom] Ob dieser für die Konstellation einer ursprünglich rechtswidrigen Ersetzung des Einvernehmens entwickelte Grundsatz, nach dem es dann sogar irrelevant sein soll, ob der Bauherr oder die Bauherrin bei Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens einen Genehmigungsanspruch hat, uneingeschränkt auch für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung gilt oder ob - wie die Klägerin meint - tatsächliche Entwicklungen im Verlaufe des hier erst 2020 abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen sind, mag dahinstehen.
  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module; …

    Auszug aus OVG Saarland, 17.06.2021 - 2 A 48/21
    Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist nicht (weiter) klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig im genannten Sinn beantwortet werden kann.[vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 - 6 B 12.16 -, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 - 6 B 43.14 -, NVwZ-RR 2015, 416][vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 - 6 B 12.16 -, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 - 6 B 43.14 -, NVwZ-RR 2015, 416] Das gilt auch, wenn - wie hier, soweit ersichtlich - dazu noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, bei juris, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, bei juris, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150].
  • BVerwG, 13.09.2016 - 6 B 12.16

    Wichtiger Grund; Vornamen; Namensänderung; Änderung; Schreibweise; …

    Auszug aus OVG Saarland, 17.06.2021 - 2 A 48/21
    Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist nicht (weiter) klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig im genannten Sinn beantwortet werden kann.[vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 - 6 B 12.16 -, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 - 6 B 43.14 -, NVwZ-RR 2015, 416][vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 - 6 B 12.16 -, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 - 6 B 43.14 -, NVwZ-RR 2015, 416] Das gilt auch, wenn - wie hier, soweit ersichtlich - dazu noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, bei juris, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, bei juris, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150].
  • BVerwG, 17.11.2017 - 3 B 14.16

    Benachteiligung gewerblicher Anbieter; Förderpraxis; Gemeinnützigkeit; …

    Auszug aus OVG Saarland, 17.06.2021 - 2 A 48/21
    Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist nicht (weiter) klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig im genannten Sinn beantwortet werden kann.[vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 - 6 B 12.16 -, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 - 6 B 43.14 -, NVwZ-RR 2015, 416][vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei juris, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 - 6 B 12.16 -, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 - 6 B 43.14 -, NVwZ-RR 2015, 416] Das gilt auch, wenn - wie hier, soweit ersichtlich - dazu noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, bei juris, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, bei juris, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14.16 -, NVwZ-RR 2018, 150].
  • OVG Saarland, 18.11.2020 - 2 A 321/20

    Keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei

  • OVG Saarland, 01.04.2021 - 2 A 279/20

    Ausweisung von Straftätern

  • BVerwG, 14.03.2006 - 4 B 10.06

    Hofstelle; Nutzungsänderung; Außenbereich.

  • OVG Saarland, 09.01.2019 - 2 B 289/18

    Vorläufiger Rechtsschutz der Gemeinde gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens; …

  • OVG Saarland, 26.03.2021 - 2 A 96/20

    Untersagung des Inverkehrbringens eines Arzneimittels (Wirkstoff Melatonin)

  • VG Saarlouis, 05.09.2018 - 5 L 2434/17

    Ersetzung des fehlenden Einvernehmens der Gemeinde

  • VG Saarlouis, 12.09.2006 - 5 K 140/05

    Verlängerung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines …

  • OVG Saarland, 03.02.2023 - 2 A 248/22

    Besondere Schwierigkeit i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; …

    Eine besondere Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021] Das ist nicht dargelegt (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) und lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die durch den Fall aufgeworfenen "bautechnischen" Fragen letztlich einer gutachterlichen Abklärung bedürfen.

    Diese ist gerade das Ziel des vom Verwaltungsgericht auf den Hilfsantrag hin vorgenommenen Verpflichtungsausspruchs.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, BauR 2022, 448, vom 1.4.2021 - 2 A 279/20 -, juris, und vom 22.1.2020 - 2 B 210/19 -, Nr. 18 der Leitsatzübersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichts][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, BauR 2022, 448, vom 1.4.2021 - 2 A 279/20 -, juris, und vom 22.1.2020 - 2 B 210/19 -, Nr. 18 der Leitsatzübersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichts] Die durch den Fall aufgeworfenen prozessrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Fragen gehören zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von Bausachen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts.

    Ob das Vorbringen insoweit überhaupt noch den insoweit geltenden Darlegungserfordernissen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügt, ist schon sehr zweifelhaft, mag aber dahinstehen.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2021 - 2 A 274/20 -, Nr. 74 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Prozessrecht), wonach die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage durch den Antragsteller gebietet, die für den zugrundeliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und die zusätzlich vor allem eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben muss.][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2021 - 2 A 274/20 -, Nr. 74 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Prozessrecht), wonach die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage durch den Antragsteller gebietet, die für den zugrundeliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und die zusätzlich vor allem eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben muss.] Eine vom Zulassungsantragsteller unter Bezugnahme auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Rechtsfrage ist jedenfalls auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, Juris, und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, BauR 2022, 448, entsprechend zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, Juris, zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, Juris, und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, BauR 2022, 448, entsprechend zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, Juris, zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei] Zumindest das ist, wie auch immer die Auslegungsfrage hinsichtlich des von den Klägern gestellten Hilfsantrags formuliert werden könnte, der Fall.

  • OVG Saarland, 05.06.2023 - 2 A 14/23

    Nachbarschutz gegen freiberufliche Tätigkeit im reinen Wohngebiet

    Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nur erfüllt, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten "schwierigen" Fragen für die Entscheidung auch ankommt.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 - 2 A 248/22 -, bei juris, vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 - 2 A 248/22 -, bei juris, vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021] Die durch den Fall aufgeworfenen Fragen zum Anwendungsbereich des § 13 BauNVO gehören zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von Bausachen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts.
  • OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 42/21

    Zustimmung zur Kündigung Schwerbehinderter

    Rn. 18 Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass die von dem Kläger in der Antragsschrift - nur durch Bezugnahme auf den Sachvortrag zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - geltend gemachte "besondere" rechtliche und/oder tatsächliche Schwierigkeit der Sache[vgl. zu den insoweit geltenden Darlegungserfordernissen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Leitsatzübersicht I./2021 auf der Homepage des Gerichts][vgl. zu den insoweit geltenden Darlegungserfordernissen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Leitsatzübersicht I./2021 auf der Homepage des Gerichts] nicht dargelegt ist.
  • OVG Saarland, 10.09.2021 - 2 A 368/20

    Leistungen der Eingliederungshilfe als Persönliches Budget; "nicht mit Gründen …

    Rn. 21 Eine besondere Schwierigkeit hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des Antragstellers entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und dass es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung ankommt.[OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, juris][OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, juris] Das ist hier nicht der Fall. Die angeführten Fragen betreffend die Umstände des Abschlusses und die Rechtsnatur der Zielvereinbarung sowie bezüglich des "Vorbehalts" und der Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Zielvereinbarung[S. 8 der Antragsbegründung vom 12.1.2021 (Bl. 138R d.A.)][S. 8 der Antragsbegründung vom 12.1.2021 (Bl. 138R d.A.)] würden sich in einem Berufungsverfahren schon nicht stellen, nachdem der Anspruch auf Erhöhung der Leistung, wie ausgeführt, der Sache nach nicht besteht.
  • OVG Saarland, 27.04.2023 - 2 A 259/22

    Beseitigungsanordnung für Grenzgarage

    Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nur erfüllt, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 - 2 A 248/22 -, bei juris, vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 - 2 A 248/22 -, bei juris, vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021] Das ist nicht dargelegt (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
  • OVG Saarland, 05.07.2021 - 2 A 123/20

    Präklusion nach § 6 UmwRG; Dienende Funktion eines Betriebsleiterwohnhauses …

    Die abschließend als besonders schwierig im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angeführte Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich gehört zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von Bausachen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, dort konkret zu Fragen einer ausreichenden bauplanungsrechtlichen Erschließung][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, dort konkret zu Fragen einer ausreichenden bauplanungsrechtlichen Erschließung].
  • OVG Saarland, 23.06.2021 - 2 A 351/20

    Erschließungserfordernis bei rückseitigen Garagen

    Offenbar hat aber die Beklagte, die sich im Ablehnungsbescheid vom 4.4.2019 ausdrücklich auf den § 73 LBO bezogen hat, indes die sich seit 2015 aus dem 2. Halbsatz im Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift ergebende Befugnis eigener Erweiterung des Prüfungsprogramms auf von § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht erfasste "öffentlich-rechtliche Vorschriften" angewandt und die Frage ausreichender bauordnungsrechtlicher Erschließung des Vorhabens der Nutzungsänderung im Sinne der §§ 5 und 6 LBO zum Entscheidungsgegenstand gemacht.[vgl. zu dem insoweit eingeschränkten und nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO auch im vereinfachten Verfahren stets zu prüfenden bodenrechtlichen Erschließungsbegriff BVerwG, Beschluss vom 22.11.1995 - 4 B 224/95 -, BRS 57 Nr. 104, Urteil vom 3.5.1988 - BVerwG 4 C 54.85 -, BRS 48 Nr. 92, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -][vgl. zu dem insoweit eingeschränkten und nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO auch im vereinfachten Verfahren stets zu prüfenden bodenrechtlichen Erschließungsbegriff BVerwG, Beschluss vom 22.11.1995 - 4 B 224/95 -, BRS 57 Nr. 104, Urteil vom 3.5.1988 - BVerwG 4 C 54.85 -, BRS 48 Nr. 92, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -].

    Auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten keine von dem Gesagten abweichende Interpretation der Zulassungstatbestände der § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO.[vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, dort zu der Frage der tatsächlichen Geeignetheit eine als Erschließung angelegten Zufahrt zu einem Außenbereichsgrundstück im Sinne des bauplanungsrechtlichen Erschließungsbegriffs (§ 35 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 BauGB)][vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, dort zu der Frage der tatsächlichen Geeignetheit eine als Erschließung angelegten Zufahrt zu einem Außenbereichsgrundstück im Sinne des bauplanungsrechtlichen Erschließungsbegriffs (§ 35 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 BauGB)].

  • OVG Saarland, 25.05.2023 - 2 A 132/22

    Seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung

    Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nur erfüllt, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.[Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 - 2 A 248/22 -, bei juris, vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021][Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 - 2 A 248/22 -, bei juris, vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021] Das ist nicht dargelegt (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
  • OVG Saarland, 01.06.2023 - 2 A 13/23

    Nachbarschutz gegen freiberufliche Tätigkeit im reinen Wohngebiet

    Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nur erfüllt, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten "schwierigen" Fragen für die Entscheidung auch ankommt.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 - 2 A 248/22 -, bei juris, vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 - 2 A 248/22 -, bei juris, vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021] Die durch den Fall aufgeworfenen Fragen zum Anwendungsbereich des § 13 BauNVO gehören zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von Bausachen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts.
  • OVG Saarland, 20.09.2021 - 2 A 387/20

    Unzulässigkeit einer "Sportwetten-Annahmestelle" im Geltungsbereich der …

    Das setzt voraus, dass sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt und es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.[OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 - und vom 1.4.2021 - 2 A 279/20 -, beide juris][OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 - und vom 1.4.2021 - 2 A 279/20 -, beide juris] Daran fehlt es hier.
  • OVG Saarland, 02.11.2021 - 2 A 194/21

    Umsetzung von Obdachlosen

  • OVG Saarland, 09.03.2026 - 2 A 103/25

    Antrag auf Zulassung der Berufung: Wahlanfechtung

  • OVG Saarland, 15.11.2021 - 2 A 192/21

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Verletzung des Darlegungsgebots

  • OVG Saarland, 15.11.2021 - 2 A 198/21

    Nutzungsentgelt für Obdachlosenunterkunft

  • OVG Saarland, 10.11.2021 - 2 A 200/21

    Umsetzung von Obdachlosen

  • OVG Saarland, 11.11.2021 - 2 A 201/21

    Nutzungsentgelt für Obdachlosenunterkunft (Gasheizung)

  • OVG Saarland, 02.11.2021 - 2 A 195/21

    Nutzungsentgelt für Obdachlosenunterkunft

  • OVG Saarland, 15.11.2021 - 2 A 193/21

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Verletzung des Darlegungsgebots

  • OVG Saarland, 11.11.2021 - 2 A 198/21

    Darlegungsgebot; Einweisung; Nebenkosten; Nutzungsentgelt; Nutzungsgebühren; …

  • OVG Saarland, 11.11.2021 - 2 A 199/21

    Nutzungsentgelt für Obdachlosenunterkunft

  • OVG Saarland, 10.11.2021 - 2 A 199/21

    Darlegungsgebot; Einweisung; Nebenkosten; Nutzungsentgelt; Nutzungsgebühren; …

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