Rechtsprechung
| OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 53/21 |
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- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 27 AsylVfG 1992, § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 3 AsylVfG 1992, § 3 Abs 2 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 4 AsylVfG 1992
Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Arabische Republik Syrien; Drittstaat; Fluchtalternative; Flüchtlingseigenschaft; gewöhnlicher Aufenthalt; Herkunftsland; Operationsgebiete; Palästinenser; sicherer Drittstaat; Staatenloser; UNRWA; Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien
- rechtsportal.de
Anforderungen an "gewöhnlichen Aufenthalt" zur Bestimmung des Herkunftslands eines Staatenlosen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Staatenlosen
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 29.11.2016 - 3 K 1543/16
- OVG Saarland, 16.05.2018 - 1 A 679/17
- BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
- OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 53/21
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (11)
- BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 2.21
Voraussetzungen der Zuerkennung der Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling
Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 53/21
Der grundsätzliche Ausschluss von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) greift daher dann nicht mehr, wenn sie aufgrund von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig sind, gezwungen waren, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 - 1 C 2.21 -, bei Juris und EuGH…, Urteil vom 13.1.2021 - C-507/19 -, ABl.Rn. 29 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem weiteren Revisionsurteil vom April 2021[vgl. BVerwG
, Urteil vom 27.4.2021 - 1 C 2.21 -, InfAuslR 2021, 305][vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 - 1 C 2.21 -, InfAuslR 2021, 305] bezogen auf einen vergleichbar gelagerten Sachverhalt ausgeführt, dass der Senat aufgrund einer nachgewiesenen Registrierung des dortigen Klägers beim UNRWA zu Recht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (Ausschlussklausel) bejaht hatte, weswegen eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen gewesen sei.Rn. 35 3. Der Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG wegen unfreiwilliger Aufgabe des Schutzes beziehungsweise - daraus abzuleitender - mangelnder "Weitergewährung" des Schutzes setzt gemäß den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts[vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 - 1 C 2.21 -, InfAuslR 2021, 305, insoweit unter Verweis auf die Unsinnigkeit des Ausspruchs einer Flüchtlingsanerkennung bei erkennbarem Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nach deutschem Asylrecht (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG)][vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 - 1 C 2.21 -, InfAuslR 2021, 305, insoweit unter Verweis auf die Unsinnigkeit des Ausspruchs einer Flüchtlingsanerkennung bei erkennbarem Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nach deutschem Asylrecht (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG)] schließlich nach dem nationalen Asylrecht (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zusätzlich voraus, dass die Betroffenen keine Möglichkeit haben, sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Tatsachenentscheidung dem Schutz des UNRWA durch eine Rückkehr in dessen Einsatzgebiet zu unterstellen.
- BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18
Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei …
Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 53/21
Der § 27 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist insoweit in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an einen "ersten Asylstaat" gestellten Anforderungen zu ergänzen (dazu BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 - 1 C 28.18 -, NVwZ 2019, 1360 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).Rn. 12 Auf die in dem Urteil zugelassene Revision der Beklagten hin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil im April 2019 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 - 1 C 28.18 -, NVwZ 2019, 1360, InfAuslR 2019, 344][vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 - 1 C 28.18 -, NVwZ 2019, 1360, InfAuslR 2019, 344] In der Begründung wurde angegeben, das Urteil verletze Bundesrecht, soweit die Beklagte verpflichtet worden sei, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne zuvor zu klären, ob der Asylantrag des Klägers nicht unzulässig sei.
Rn. 25 2. Der nach dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts[vgl. zu diesen Anforderungen im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 - 1 C 28.18 -, NVwZ 2019, 1360; hierzu auch das am heutigen Tag ebenfalls vom Senat verhandelte und entschiedene Berufungsverfahren 2 A 53/21][vgl. zu diesen Anforderungen im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 - 1 C 28.18 -, NVwZ 2019, 1360; hierzu auch das am heutigen Tag ebenfalls vom Senat verhandelte und entschiedene Berufungsverfahren 2 A 53/21] vom Senat unabhängig von einer - wie hier - zuvor abweichenden Einschätzung durch die Beklagte im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (§ 144 Abs. 6 VwGO) stehen im vorliegenden Fall auch nicht die Regelungen über eine vor Asylantragstellung erlangte anderweitige Verfolgungssicherheit in einem vom Herkunftsland (hier: Syrien) eines Staatenlosen verschiedenen Drittstaat (§ 27 Abs. 1 AsylG) entgegen.
- EuGH, 13.01.2021 - C-507/19
Bundesrepublik Deutschland (Statut de réfugié d'un apatride d'origine …
Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 53/21
Der grundsätzliche Ausschluss von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) greift daher dann nicht mehr, wenn sie aufgrund von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig sind, gezwungen waren, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 - 1 C 2.21 -, bei Juris und EuGH, Urteil vom 13.1.2021 - C-507/19 -, ABl.Rn. 14 Im Februar 2021 hat die Beklagte das Verfahren wieder aufgenommen und zur Begründung ihres Rechtsmittels weiter vorgetragen, mit Urteil vom 13.1.2021 - C-507/19 - habe der EuGH unter anderem festgestellt, dass für die Frage, ob Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) nicht länger gewährt werde, im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebietes des UNRWA zu berücksichtigen seien.
- BVerwG, 26.02.2009 - 10 C 50.07
Ausbürgerung; ordnungsrechtliche Ausbürgerung; asylerhebliche Ausbürgerung; …
Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 53/21
Es genügt, wenn ein Staatenloser in dem betreffenden Land tatsächlich im Sinne einer "gewissen Dauerhaftigkeit" seinen Lebensmittelpunkt gefunden und dort nicht nur "vorübergehend verweilt" hat, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.2.2009 - 10 C 50.07 -, NVwZ-RR 2010, 252).Vielmehr genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,[vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.2009 - 10 C 50.07 -, NVwZ-RR 2010, 252][vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.2009 - 10 C 50.07 -, NVwZ-RR 2010, 252] wenn ein Staatenloser in dem betreffenden Land tatsächlich im Sinne einer gewissen Dauerhaftigkeit seinen "Lebensmittelpunkt" gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt hat, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben.
- OVG Saarland, 16.05.2018 - 1 A 679/17
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines staatenlosen Palästinensers aus …
Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 53/21
Rn. 11 Im Mai 2018 wies der 1. Senat des erkennenden Gerichts die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurück.[vgl. das Urteil vom 16.5.2018 - 1 A 679/17 -][vgl. das Urteil vom 16.5.2018 - 1 A 679/17 -] In der Begründung wurde ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger zu Recht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.Rn. 34 Dass der Kläger vor seiner Flucht im September 2014 keine Möglichkeit hatte, in ein anderes zum Operationsgebiet des Hilfswerks gehörendes Land einzureisen, sich dort legal beziehungsweise gesichert unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufzuhalten und erfolgversprechend um Schutz, gegebenenfalls durch das UNRWA nachzusuchen, haben der Senat in mehreren zu vergleichbaren Fällen ergangenen Urteilen aus dem Jahr 2017[vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, Asylmagazin 2018, 129 und bei Juris][vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, Asylmagazin 2018, 129 und bei Juris] und auch der 1. Senat des Gerichts speziell für den Fall des Klägers entschieden und ausführlich begründet.[vgl. insoweit OVG des Saarlandes, Urteil vom vom 16.5.2018 - 1 A 679/17 -, bei Juris][vgl. insoweit OVG des Saarlandes, Urteil vom vom 16.5.2018 - 1 A 679/17 -, bei Juris] Darauf wird Bezug genommen.
- OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 44/21
Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts bei Staatenlosen
Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 53/21
Bei diesem Sachverhalt kann nach den geschilderten Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr die Türkei als "Herkunftsland", das heißt als Land des "gewöhnlichen Aufenthalts" im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG angesehen werden kann.[vgl. zu rechtlichen Konsequenzen eines solchen Wechsels des Herkunftslandes bei staatenlosen Palästinensern OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2021 - 2 A 44/21 -][vgl. zu rechtlichen Konsequenzen eines solchen Wechsels des Herkunftslandes bei staatenlosen Palästinensern OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2021 - 2 A 44/21 -]. - BVerwG, 14.05.2019 - 1 C 5.18
Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 …
Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 53/21
Diese Fragen seien Gegenstand eines dem EuGH nach Erlass des vorliegenden Urteils mit Beschluss des Senats vom 14.5.2019 - BVerwG 1 C 5.18 - (Vorlagefragen 1 und 2) unterbreiteten Vorabentscheidungsersuchens. - OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16
Keine generelle Flüchtlingsanerkennung für Syrer
Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 53/21
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats[vgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, AuAS 2017, 96 und bei juris, seither unverändert ständige Rechtsprechung des Senats][vgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, AuAS 2017, 96 und bei juris, seither unverändert ständige Rechtsprechung des Senats] droht dem Kläger in Syrien nicht bereits wegen seiner Ausreise, der Stellung eines Asylantrags in Deutschland oder wegen seines inzwischen sechs Jahre währenden Aufenthalts im "westlichen" Ausland eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG). - OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 153/21
Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien
Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 53/21
Dazu heißt es in dem bereits erwähnten, einen anderen beim Senat anhängigen Fall[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2021 - 2 A 153/21 -][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2021 - 2 A 153/21 -] betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom April 2021 weiter, dass das mit der Klage verfolgte, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Anerkennungsbegehren "nur" bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (sog. Einschlussklausel) Erfolg haben könne. - OVG Saarland, 18.12.2017 - 2 A 541/17
Zur Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Palästinensern aus Syrien
Auszug aus OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 53/21
Rn. 34 Dass der Kläger vor seiner Flucht im September 2014 keine Möglichkeit hatte, in ein anderes zum Operationsgebiet des Hilfswerks gehörendes Land einzureisen, sich dort legal beziehungsweise gesichert unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufzuhalten und erfolgversprechend um Schutz, gegebenenfalls durch das UNRWA nachzusuchen, haben der Senat in mehreren zu vergleichbaren Fällen ergangenen Urteilen aus dem Jahr 2017[vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, Asylmagazin 2018, 129 und bei Juris][vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, Asylmagazin 2018, 129 und bei Juris] und auch der 1. Senat des Gerichts speziell für den Fall des Klägers entschieden und ausführlich begründet.[vgl. insoweit OVG des Saarlandes, Urteil vom vom 16.5.2018 - 1 A 679/17 -, bei Juris][vgl. insoweit OVG des Saarlandes, Urteil vom vom 16.5.2018 - 1 A 679/17 -, bei Juris] Darauf wird Bezug genommen. - VG Stade, 26.04.2021 - 2 A 239/19
Irak: Klage abgewiesen. Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig.
- OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 153/21
Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien
Rn. 25 3. Der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[vgl. zu diesen Anforderungen im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 - 1 C 28.18 -, NVwZ 2019, 1360; hierzu auch das am heutigen Tag ebenfalls vom Senat verhandelte und entschiedene Berufungsverfahren 2 A 53/21][vgl. zu diesen Anforderungen im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 - 1 C 28.18 -, NVwZ 2019, 1360; hierzu auch das am heutigen Tag ebenfalls vom Senat verhandelte und entschiedene Berufungsverfahren 2 A 53/21] von den Tatsachengerichten unabhängig von einer - wie hier - zuvor abweichenden Einschätzung durch die Beklagte im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG stehen im vorliegenden Fall auch nicht die Regelungen über eine vor Asylantragstellung erlangte anderweitige Verfolgungssicherheit in einem vom Herkunftsland beziehungsweise hier dem Land des gewöhnlichen Aufenthalts eines Staatenlosen verschiedenen Drittstaat (§ 27 Abs. 1 AsylG) entgegen. - OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 44/21
Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts bei Staatenlosen
Rn. 33 2. Jedenfalls wäre, auch wenn vorliegend weiter unterstellt würde, dass der Kläger unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG fiele[vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 - 1 C 2.21 -, InfAuslR 2021, 305, OVG des Saarlandes, Urteile vom 5.10.2021 - 2 A 53/21, 2 A 43/21, 2 A 45/21 und 2 A 153/21][vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 - 1 C 2.21 -, InfAuslR 2021, 305, OVG des Saarlandes, Urteile vom 5.10.2021 - 2 A 53/21, 2 A 43/21, 2 A 45/21 und 2 A 153/21] und der § 3 Abs. 1 AsylG hier nicht anwendbar wäre, zumindest von einem nach §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 27 Abs. 1 AsylG bereits insgesamt unzulässigen Asylantrag auszugehen. - VG Göttingen, 11.09.2023 - 2 A 19/22
Irak: Keine Gruppenverfolgung von Jesiden
Vorliegend ist von einer Rückkehr der Klägerin gemeinsam mit ihrem 1999 geborenen Bruder (2 A 53/21) auszugehen, der mit der Klägerin zusammenlebt und dessen Klage mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen wurde. - VG Berlin, 16.03.2023 - 39 L 160.23
Asylrecht: Ablehnung eines Asylantrags eines Staatenlosen als offensichtlich …
Auf Grundlage dieses Maßstabes hat das Oberverwaltungsgericht Saarlouis im Falle eines ein Jahr leicht überschreitenden Aufenthalts eines Staatenlosen in der Türkei entschieden, dass die Türkei nicht als Herkunftsland des Klägers anzusehen ist (OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 2 A 53/21 - juris Rn. 23 f.).
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