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Rechtsprechung
   VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21   

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https://dejure.org/2022,20311
VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21 (https://dejure.org/2022,20311)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 14.07.2022 - 2 A 59/21 (https://dejure.org/2022,20311)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 14. Juli 2022 - 2 A 59/21 (https://dejure.org/2022,20311)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 1783
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (10)

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 10 LA 233/20

    Verpfkichtung zur Beisetzung einer Urne mit der Asche des verstorbenen Vaters

    Auszug aus VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass allgemeine Billigkeitserwägungen bei der Durchsetzung der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BestattG und bei der Heranziehung zu Bestattungskosten auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 BestattG grundsätzlich nicht anzustellen sind (vgl. zuletzt Nds. OVG, Beschl. v. 3.5.2021 - 10 LA 233/20 -, juris Rn. 16;… Beschl. v. 5.4.2019 - 10 PA 350/18 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 8.1.2013 - 8 ME 228/12 -, Veröff. n.b.).

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat eine solche Ausnahme bisher, soweit ersichtlich, allenfalls in Fällen in Betracht gezogen, in denen der Verstorbene zu Lasten des Bestattungspflichtigen eine schwere Straftat begangen hatte (Nds. OVG, Beschl. 3.5.2021 - 10 LA 233/20 -, juris;… vgl. VG Stade, Urt. v. 18.6.2009 - 1 A 666/08 -, juris Rn. 23;… vgl. diesbezüglich auch VG Stade, Urt. v. 18.6.2009 - 1 A 666/08 -, juris).

    Denn insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Leistungsbescheid nach § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 NBestattG keine abschließende Entscheidung über die tatsächliche Kostenbelastung des Bestattungspflichtigen darstellt, da er entweder Rückgriff bei einem Erben nach § 1968 BGB oder einem anderen gleichrangig Bestattungspflichtigen nach §§ 426 BGB, 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG nehmen kann und (hilfsweise) bei einer Unzumutbarkeit der Kostentragung zudem die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII eröffnet ist (Nds. OVG, Beschl. v. 3.5.2021 - 10 LA 233/20 -, juris Rn. 16 m. w. Nachw. zur Rspr. des Nds. OVG).

    Denn bei Ermittlung der Unzumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII sind nicht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestattungspflichtigen zu berücksichtigen sein, sondern auch solche Umstände, die im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, etwa die Nähe und Beziehung des Verstorbenen zum Bestattungspflichtigen (Nds. OVG, Beschl. v. 3.5.2021 - 10 LA 233/20 -, juris Rn. 16;… BSG, Urt. v. 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R -, juris Rn. 16 f.).

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2014 - 8 LC 163/13

    Heranziehung eines minderjährigen Ausländers zu den Kosten der Abschiebung

    Auszug aus VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21
    Sie gelte auch für Verbindlichkeiten aus anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen, mithin auch im Verwaltungsrecht (Nds. OVG, Urt. v. 25.9.2014 - 8 LC 163/13 -, juris).

    Insbesondere weicht das vorliegende Urteil nicht von dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 25. September 2014 (- 8 LC 163/13 -, juris) ab.

  • BVerwG, 19.08.1994 - 1 B 149.94

    Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage, "ob eine landesrechtliche …

    Auszug aus VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21
    Denn die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der nach öffentlichem Recht Bestattungspflichtigen (BVerwG, Beschl. v. 19.8.1994 - 1 B 149.94 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschl. v. 7.7.2011- 9 PA 50/11 -, Veröff. n. b).

    Diese Bestimmungen hindern die Ordnungsbehörde nicht daran, von dem Bestattungspflichtigen, der seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die ihr durch die Bestattung entstanden sind, und zwar unbeschadet eines etwaigen Erstattungsanspruchs des Bestattungspflichtigen gegen den zivilrechtlich zur Kostentragung Verpflichteten (BVerwG, Beschl. v. 19.8.1994 - 1 B 149.94 -, juris Rn. 5).

  • VG Stade, 18.06.2009 - 1 A 666/08

    Ausnahme; Bestattungspflicht; Härtefall; Sorgerechtsentzug; Verhältnismäßigkeit; …

    Auszug aus VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21
    Dies habe das Verwaltungsgericht Stade in einem Urteil aus dem Jahr 2009 anerkannt (VG Stade, Urt. v. 18.6.2009 - 1 A 666/08 -, juris).

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat eine solche Ausnahme bisher, soweit ersichtlich, allenfalls in Fällen in Betracht gezogen, in denen der Verstorbene zu Lasten des Bestattungspflichtigen eine schwere Straftat begangen hatte (Nds. OVG, Beschl. 3.5.2021 - 10 LA 233/20 -, juris; vgl. VG Stade, Urt. v. 18.6.2009 - 1 A 666/08 -, juris Rn. 23; vgl. diesbezüglich auch VG Stade, Urt. v. 18.6.2009 - 1 A 666/08 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 05.04.2019 - 10 PA 350/18

    Bestattung; Bestattungspflicht, vorrangig, primär, subsidiär; …

    Auszug aus VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass allgemeine Billigkeitserwägungen bei der Durchsetzung der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BestattG und bei der Heranziehung zu Bestattungskosten auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 BestattG grundsätzlich nicht anzustellen sind (…vgl. zuletzt Nds. OVG, Beschl. v. 3.5.2021 - 10 LA 233/20 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 5.4.2019 - 10 PA 350/18 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 8.1.2013 - 8 ME 228/12 -, Veröff. n.b.).

    Eine Ermessensbetätigung der Gemeinde in Form einer Auswahlentscheidung ist nur insoweit erforderlich, wie mehrere, im gleichen Rang Bestattungspflichtige gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 NBestattG gegenüber der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten haften (…Nds. OVG, Urt. v. 10.11.2011- 8 LB 238/10 -, juris Rn. 42; Nds. OVG, Beschl. v. 5.4.2019 - 10 PA 350/18 -, juris Rn. 8).

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung …

    Auszug aus VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21
    Denn bei Ermittlung der Unzumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII sind nicht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestattungspflichtigen zu berücksichtigen sein, sondern auch solche Umstände, die im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, etwa die Nähe und Beziehung des Verstorbenen zum Bestattungspflichtigen (…Nds. OVG, Beschl. v. 3.5.2021 - 10 LA 233/20 -, juris Rn. 16; BSG, Urt. v. 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R -, juris Rn. 16 f.).
  • BSG, 28.11.2018 - B 4 AS 43/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - …

    Auszug aus VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21
    Diese Haftungsbeschränkung gelte auch im Sozialrecht, denn dort könne aus verfassungsrechtlichen Gründen kein geringerer Schutz der Minderjährigen gelten als im Zivilrecht (BGS, Urt. v. 28.11.2018 - B 4 AS 43/17 R -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 01.08.2008 - 8 LB 55/07

    Entfallen der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht eines Kindes bei …

    Auszug aus VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21
    Soweit die Gemeinde auf Kosten des vorrangig Pflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, hat sie grundsätzlich eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewährleisten (Nds. OVG, Beschl. v. 1.8.2008 - 8 LB 55/07 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 238/10

    Begründung einer subsidiären eigenen Bestattungspflicht der für den Sterbeort …

    Auszug aus VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21
    Eine Ermessensbetätigung der Gemeinde in Form einer Auswahlentscheidung ist nur insoweit erforderlich, wie mehrere, im gleichen Rang Bestattungspflichtige gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 NBestattG gegenüber der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten haften (Nds. OVG, Urt. v. 10.11.2011- 8 LB 238/10 -, juris Rn. 42;… Nds. OVG, Beschl. v. 5.4.2019 - 10 PA 350/18 -, juris Rn. 8).
  • VG Lüneburg, 19.05.2010 - 3 A 274/08
    Auszug aus VG Lüneburg, 14.07.2022 - 2 A 59/21
    Dazu gehören die hier geltend gemachten Aufwendungen für einen Einäscherungssarg und dessen angemessene Ausstattung, die Kremation sowie die Überführung zum Krematorium und zum Friedhof und der Erwerb einer anonymen Urnengrabstätte ohne weiteres (vgl. auch VG Lüneburg, Beschl. v. 19.5.2010 - 3 A 274/08 -, juris Rn.8 f.).
  • VG Lüneburg, 27.11.2025 - 2 A 51/23

    Prozesskostenhilfe bei Bestattungskosten: Wann Aussicht auf Erfolg besteht

    Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein primär Bestattungspflichtiger nicht vorhanden oder zur Veranlassung der Bestattung nicht willens oder nicht in der Lage ist (…vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 10.11.2011 - 8 LB 238/10 -, juris Rn. 36; VG Lüneburg, Urt. v. 14.7.2022 - 2 A 59/21 -, juris Rn. 25).

    Erst wenn diese - abhängig vom Einzelfall jeweils unterschiedlichen Anforderungen unterliegenden - Ermittlungen die Feststellung gestatten, dass die gesetzlichen Bestattungspflichten durch einen primär Bestattungspflichtigen zu den in § 9 NBestattG genannten Zeitpunkten voraussichtlich nicht erfüllt werden, entsteht die subsidiäre Bestattungspflicht der Gemeinde nach § 8 Abs. 4 Satz 1 NBestattG (…vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 10.11.2011 - 8 LB 238/10 -, juris Rn. 36; VG Lüneburg, Urt. v. 14.7.2022 - 2 A 59/21 -, juris Rn. 25).

    Soweit die Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, hat sie vielmehr grundsätzlich eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewährleisten (…vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 13.7.2005 - 8 PA 37/05 -, juris Rn. 9; VG Lüneburg, Urt. v. 14.7.2022 - 2 A 59/21 -, juris Rn. 48).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.02.2023 - L 15/8 SO 182/21
    Weder die Minderjährigkeit noch die Mittellosigkeit standen der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Kinder entgegen (vgl. Verwaltungsgericht [VG] Lüneburg, Urteil vom 14. Juli 2022 - 2 A 59/21 - juris Rn. 31; VG Hannover…, Urteil vom 25. Juli 2019 - 1 A 2188/17 - juris Rn. 17).
  • VG Düsseldorf, 01.02.2023 - 23 L 118/23
    Rn. 45 vgl. etwa bei schweren Straftaten zulasten des Bestattungspflichtigen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 10 LA 233/20 -, juris Rn. 12 m.w.N.; VG Lüneburg, Urteil vom 14. Juli 2022 - 2 A 59/21 -, juris Rn. 31; VG Hannover, Urteil vom 3. Februar 2020 - 1 A 4054/18 -, juris Rn. 16 f.; ablehnend demgegenüber bspw.: OVG Bautzen, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 4 A 10/19 -, juris Rn. 5; OVG Weimar, Urteil vom 23. April 2015 - 3 KO 341/11 -, juris Rn. 52; OVG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2010 - 5 Bf 34/10 -, juris Rn. 23 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 -, juris Rn. 24 ff.,.
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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,34044
OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21 (https://dejure.org/2021,34044)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06.08.2021 - 2 A 59/21 (https://dejure.org/2021,34044)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06. August 2021 - 2 A 59/21 (https://dejure.org/2021,34044)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 73c Abs 2 AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 Nr 3 AsylVfG 1992, § 108 Abs 1 VwGO
    Asylverfahren; Berufungszulassungsantrag; grundsätzliche Bedeutung; rechtliches Gehör

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebungsverbot; Afghanistan; Bedeutung; erreichbar; Familie; Gehör; grundsätzlich; rechtlich; Überzeugung; Unterstützung; Wertung; Widerruf; Afghanistan; Widerruf eines Abschiebungsverbotes; Berufungszulassungsantrag; grundsätzliche Bedeutung; rechtliches Gehör

  • rechtsportal.de

    Abschieberechtliche Überprüfung der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das erstinstanzliche Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann …

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21
    Rn. 12 für grundsätzlich klärungsbedürftig und verweist zur Begründung seines Antrags auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2021 - 2 BvQ 8/21 - wonach von Seiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu überprüfen sei, ob es für arbeitsfähige Rückkehrer nach Afghanistan eine realisierbare Anbindung an Familie oder andere Netzwerke gebe, sowie auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg[Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - vgl. auch nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21), wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage, welcher Zeitrahmen für die Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten in den Blick zu nehmen und welche Bedeutung etwaigen Rückkehrhilfen beizumessen ist, zugelassen wurde; juris][Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - vgl. auch nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21), wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage, welcher Zeitrahmen für die Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten in den Blick zu nehmen und welche Bedeutung etwaigen Rückkehrhilfen beizumessen ist, zugelassen wurde; juris], der zu dem Ergebnis gelangt sei, dass angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der Corona-Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit nur dann erfüllt seien, wenn in der Person des Klägers keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen würden.

    - A 11 S 2042/20 - vgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21); juris][Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 33.18 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020.

    - A 11 S 2042/20 - vgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21); juris] Ob der Kläger in seiner Person die engen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt, ist daher unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation Gegenstand der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts.

    Klärungsbedarf wird schließlich auch nicht durch den Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -[Vgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 - wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde; juris][Vgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 - wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde; juris] hervorgerufen.

  • BVerwG, 27.05.2021 - 1 B 22.21

    Zeitrahmen für Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten; Bedeutung von …

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21
    Rn. 12 für grundsätzlich klärungsbedürftig und verweist zur Begründung seines Antrags auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2021 - 2 BvQ 8/21 - wonach von Seiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu überprüfen sei, ob es für arbeitsfähige Rückkehrer nach Afghanistan eine realisierbare Anbindung an Familie oder andere Netzwerke gebe, sowie auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg[Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - vgl. auch nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21), wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage, welcher Zeitrahmen für die Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten in den Blick zu nehmen und welche Bedeutung etwaigen Rückkehrhilfen beizumessen ist, zugelassen wurde; juris][Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - vgl. auch nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21), wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage, welcher Zeitrahmen für die Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten in den Blick zu nehmen und welche Bedeutung etwaigen Rückkehrhilfen beizumessen ist, zugelassen wurde; juris], der zu dem Ergebnis gelangt sei, dass angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der Corona-Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit nur dann erfüllt seien, wenn in der Person des Klägers keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen würden.

    - A 11 S 2042/20 - vgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21); juris][Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 33.18 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020.

    - A 11 S 2042/20 - vgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21); juris] Ob der Kläger in seiner Person die engen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt, ist daher unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation Gegenstand der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts.

    Klärungsbedarf wird schließlich auch nicht durch den Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -[Vgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 - wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde; juris][Vgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 - wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde; juris] hervorgerufen.

  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit …

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21
    Rn. 12 für grundsätzlich klärungsbedürftig und verweist zur Begründung seines Antrags auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2021 - 2 BvQ 8/21 - wonach von Seiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu überprüfen sei, ob es für arbeitsfähige Rückkehrer nach Afghanistan eine realisierbare Anbindung an Familie oder andere Netzwerke gebe, sowie auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg[Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - vgl. auch nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21), wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage, welcher Zeitrahmen für die Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten in den Blick zu nehmen und welche Bedeutung etwaigen Rückkehrhilfen beizumessen ist, zugelassen wurde; juris][Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - vgl. auch nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21), wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage, welcher Zeitrahmen für die Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten in den Blick zu nehmen und welche Bedeutung etwaigen Rückkehrhilfen beizumessen ist, zugelassen wurde; juris], der zu dem Ergebnis gelangt sei, dass angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der Corona-Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit nur dann erfüllt seien, wenn in der Person des Klägers keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen würden.

    - A 11 S 2042/20 - vgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21); juris][Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 33.18 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020.

    - A 11 S 2042/20 - vgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21); juris] Ob der Kläger in seiner Person die engen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt, ist daher unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation Gegenstand der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts.

  • VG Saarlouis, 05.01.2021 - 5 K 755/19
    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Januar 2021 - 5 K 755/19 - wird zurückgewiesen.

    Rn. 6 Die gegen den Widerruf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5.1.2021 - 5 K 755/19 - abgewiesen.

    Rn. 8 Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5.1.2021 - 5 K 755/19 -, mit dem seine Klage gegen den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbotes durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden.

  • BVerfG, 09.02.2021 - 2 BvQ 8/21

    Erfolgreicher Eilantrag: Untersagung einer Abschiebung nach Afghanistan - …

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21
    Rn. 12 für grundsätzlich klärungsbedürftig und verweist zur Begründung seines Antrags auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2021 - 2 BvQ 8/21 - wonach von Seiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu überprüfen sei, ob es für arbeitsfähige Rückkehrer nach Afghanistan eine realisierbare Anbindung an Familie oder andere Netzwerke gebe, sowie auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg[Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - vgl. auch nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21), wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage, welcher Zeitrahmen für die Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten in den Blick zu nehmen und welche Bedeutung etwaigen Rückkehrhilfen beizumessen ist, zugelassen wurde; juris][Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - vgl. auch nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21), wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage, welcher Zeitrahmen für die Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten in den Blick zu nehmen und welche Bedeutung etwaigen Rückkehrhilfen beizumessen ist, zugelassen wurde; juris], der zu dem Ergebnis gelangt sei, dass angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der Corona-Pandemie auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit nur dann erfüllt seien, wenn in der Person des Klägers keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen würden.

    Ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger benannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2021 - 2 BvQ 8/21 -.

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen …

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach diesen Vorschriften gegeben sind, gilt der allgemein im Asylverfahren geltende Grundsatz, dass es zunächst Sache des Schutzsuchenden ist, die Gründe für seine Furcht vor Verelendung schlüssig darzulegen.[Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 33.18 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020.

    - A 11 S 2042/20 - vgl. nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27.5.2021 - 1 B 22/21 (1 C 10/21); juris][Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 33.18 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020.

  • BVerwG, 30.07.2014 - 5 B 25.14

    Divergenzrüge bei Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofes der …

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21
    Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht stellt aber keine Frage des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt grundsätzlich nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.[Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.7.2014 - 5 B 25/14 -, juris][Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.7.2014 - 5 B 25/14 -, juris] Insoweit kann auf die unter Nr. 1 erfolgten Ausführungen Bezug genommen werden.
  • OVG Saarland, 20.05.2019 - 2 A 194/19

    Grundsätzliche Bedeutung einer Asylrechtssache; Abschiebungshindernis für junge …

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21
    Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.[Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 - 2 A 194/19 -, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht "Spruchpraxis" auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung][Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 - 2 A 194/19 -, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht "Spruchpraxis" auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung].
  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf zu nationalem Abschiebungsverbot …

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21
    An der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage fehlt es schon deshalb, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung[Vgl nur BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019 - 1 B 2/19 - m.w.Nw., juris][Vgl nur BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019 - 1 B 2/19 - m.w.Nw., juris] die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt hat.
  • OVG Saarland, 02.05.2019 - 2 A 184/19

    Asylverfahren Somalia - Subsidiärer Schutz und Rückkehr nach Mogadischu

    Auszug aus OVG Saarland, 06.08.2021 - 2 A 59/21
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.[Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 - 2 A 184/19 -, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht "Spruchpraxis" auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N.][Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 - 2 A 184/19 -, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht "Spruchpraxis" auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N.].
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