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Rechtsprechung
   BGH, 13.02.2008 - 2 ARs 37/08, 2 AR 326/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,9931
BGH, 13.02.2008 - 2 ARs 37/08, 2 AR 326/07 (https://dejure.org/2008,9931)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2008 - 2 ARs 37/08, 2 AR 326/07 (https://dejure.org/2008,9931)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2008 - 2 ARs 37/08, 2 AR 326/07 (https://dejure.org/2008,9931)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 13a StPO
    Keine abstrakte Bestimmung eines Gerichtsstands außerhalb eines Ermittlungsverfahrens

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 97
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.02.1991 - 2 ARs 90/91

    Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus BGH, 13.02.2008 - 2 ARs 37/08
    § 13a StPO dient aber nicht der Klärung verfahrensunabhängiger, abstrakter Zuständigkeitsfragen (Senatsbeschl. vom 27. Februar 1991 - 2 ARs 90/91).
  • BGH, 04.11.2025 - 2 ARs 451/25

    Zurückweisung eines Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 13a StPO …

    Rn. 4 Die Vorschrift ermöglicht eine Bestimmung des Gerichtsstands, d.h. der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszugs für die Untersuchung und Entscheidung einer Strafsache nur, wenn die Anwendung der §§ 7 - 11a, 13 StPO oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit unter keinem Gesichtspunkt zur Begründung eines Gerichtsstands führt (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - 2 ARs 37/08, BGHR StPO § 13a Anwendungsbereich 5 Rn. 4, und vom 3. Mai 2018 - 2 ARs 63/18, NStZ-RR 2018, 218, 219).
  • BGH, 04.11.2025 - 2 AR 297/25
    Rn. 4 Die Vorschrift ermöglicht eine Bestimmung des Gerichtsstands, d.h. der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszugs für die Untersuchung und Entscheidung einer Strafsache nur, wenn die Anwendung der §§ 7 - 11a, 13 StPO oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit unter keinem Gesichtspunkt zur Begründung eines Gerichtsstands führt (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - 2 ARs 37/08, BGHR StPO § 13a Anwendungsbereich 5 Rn. 4, und vom 3. Mai 2018 - 2 ARs 63/18, NStZ-RR 2018, 218, 219).
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