Rechtsprechung
| BGH, 13.02.2008 - 2 ARs 37/08, 2 AR 326/07 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 13a StPO
Keine abstrakte Bestimmung eines Gerichtsstands außerhalb eines Ermittlungsverfahrens - openjur.de
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO §§ 7 ff.; ; StPO § 7 Abs. 1; ; StPO § 13 a; ; UrhG § 106; ; StGB § 184 e; ; TKG § 95; ; TKG § 111 f; ; TKG § 113
- Wolters Kluwer
Bestimmung eines Ausweichgerichtsstands bei Internetstraftaten; Notwendigkeit eines konkreten Strafverfahrens oder Ermittlungsverfahrens; Regelungszweck des § 13a Strafprozessordnung (StPO)
- online-und-recht.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 13a
Zuständigkeitsbestimmung nur bei konkretem Straf- oder Ermittlungsverfahren - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2011, 97
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.02.1991 - 2 ARs 90/91
Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts
Auszug aus BGH, 13.02.2008 - 2 ARs 37/08
§ 13a StPO dient aber nicht der Klärung verfahrensunabhängiger, abstrakter Zuständigkeitsfragen (Senatsbeschl. vom 27. Februar 1991 - 2 ARs 90/91).
- BGH, 04.11.2025 - 2 ARs 451/25
Zurückweisung eines Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 13a StPO …
Rn. 4 Die Vorschrift ermöglicht eine Bestimmung des Gerichtsstands, d.h. der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszugs für die Untersuchung und Entscheidung einer Strafsache nur, wenn die Anwendung der §§ 7 - 11a, 13 StPO oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit unter keinem Gesichtspunkt zur Begründung eines Gerichtsstands führt (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - 2 ARs 37/08, BGHR StPO § 13a Anwendungsbereich 5 Rn. 4, und vom 3. Mai 2018 - 2 ARs 63/18, NStZ-RR 2018, 218, 219). - BGH, 04.11.2025 - 2 AR 297/25 Rn. 4 Die Vorschrift ermöglicht eine Bestimmung des Gerichtsstands, d.h. der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszugs für die Untersuchung und Entscheidung einer Strafsache nur, wenn die Anwendung der §§ 7 - 11a, 13 StPO oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit unter keinem Gesichtspunkt zur Begründung eines Gerichtsstands führt (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - 2 ARs 37/08, BGHR StPO § 13a Anwendungsbereich 5 Rn. 4, und vom 3. Mai 2018 - 2 ARs 63/18, NStZ-RR 2018, 218, 219).
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