Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   OVG Saarland, 22.04.2021 - 2 B 104/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,9662
OVG Saarland, 22.04.2021 - 2 B 104/21 (https://dejure.org/2021,9662)
OVG Saarland, Entscheidung vom 22.04.2021 - 2 B 104/21 (https://dejure.org/2021,9662)
OVG Saarland, Entscheidung vom 22. April 2021 - 2 B 104/21 (https://dejure.org/2021,9662)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,9662) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 7 Abs 3 S 1 CoronaVV SL, § 7 Abs 3 S 2 CoronaVV SL, § 32 S 1 IfSG
    Testpflicht vor Betreten eines Ladenlokals während der Corona-Pandemie (Saarland)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsausübung; Corona; Einzelhandel; Gleichbehandlung; Ladengeschäfte; negativ; Rechtsverordnung; Schließung; Testpflicht; Rechtsverordnung Corona; Normenkontrolleilantrag

  • rechtsportal.de

    Berufsausübung; Corona; Einzelhandel; Gleichbehandlung; Ladengeschäfte; negativ; Rechtsverordnung; Schließung; Testpflicht; Rechtsverordnung Corona; Normenkontrolleilantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Testpflicht für Ladenlokale im Saarland bestätigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OVG weist Eilantrag gegen "Testpflicht" für Ladenlokale zurück - Kein Grundrechtsverstoß feststellbar

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …

    Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2021 - 2 B 104/21
    Rn. 7 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier eines Normenkontrollantrags, abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen.

    Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Interessen der Antragstellerin die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen und deshalb die nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommende "vorläufige" Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, kann jedenfalls nicht angenommen werden.[vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190][vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190].

  • BGH, 24.01.2013 - III ZR 98/12

    Ausfall des Internetzugangs

    Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2021 - 2 B 104/21
    Diese seien vom BGH in seiner Entscheidung III ZR 98/12 zu den lebensnotwendigen Gütern erklärt und mit dem Pkw und der Wohnung gleichgestellt worden.
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2021 - 2 B 104/21
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.[vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. "Elementelehre" beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte ][vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. "Elementelehre" beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte ] Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei dem Ansatz des stufenweisen Hochfahrens eine strikt am Gedanken der Gleichbehandlung aller betroffenen Lebensbereiche orientierte Regelung nicht leistbar ist.[vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23.3.2021 - 3 MR 15/21 -, juris][vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23.3.2021 - 3 MR 15/21 -, juris] Bei der Entscheidung, welche konkreten Bereiche des öffentlichen Lebens wieder eine Öffnung erfahren, die infektionsschutzrechtlich vertretbar ist, hat der Verordnungsgeber in ex-ante-Perspektive unter Abwägung der verschiedenen Belange des Grundrechtsschutzes und weiterer, auch volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte zu entscheiden.
  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 83/21

    Testpflicht; Unternehmen; körperliche Unversehrtheit; falsch-positiv; …

    Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2021 - 2 B 104/21
    Die eine Auslegung begrenzende Wortlautgrenze wird daher nicht überschritten, wenn statt einer voraussetzungsunabhängigen Ausübung eine solche an die Bedingung eines negativen Tests geknüpft wird.[vgl. ausführlich zum Vorliegen einer Beschränkung infolge einer "Testpflicht" OVG Bautzen, Beschluss vom 30.3.2021 - 3 B 83/21 -, juris][vgl. ausführlich zum Vorliegen einer Beschränkung infolge einer "Testpflicht" OVG Bautzen, Beschluss vom 30.3.2021 - 3 B 83/21 -, juris].
  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvQ 42/20

    Ablehnung eines Antrag auf Erlass einer eA: Kontaktbeschränkungen und …

    Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2021 - 2 B 104/21
    Ein durchaus wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde jedoch in seiner Wirkung reduziert,[vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris][vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris] und dies in einem Zeitpunkt eines immer noch dynamischen Infektionsgeschehens.
  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

    Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2021 - 2 B 104/21
    Rn. 7 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier eines Normenkontrollantrags, abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen.
  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus; …

    Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2021 - 2 B 104/21
    Rn. 18 3. Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären hätten die Interessen der Antragstellerin, von der Notwendigkeit der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests als Voraussetzung für das Aufsuchen ihrer Geschäfte sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • OVG Saarland, 16.04.2021 - 2 B 95/21

    Corona-Verordnung: "Testpflicht" (Saarland-Modell)

    Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2021 - 2 B 104/21
    Die deutliche Ausweitung der Tests ist nach dem vom Antragsgegner gegenwärtig verfolgten "Saarland-Modell" ein ganz wesentlicher Baustein, um in verschiedenen Bereichen die Gewährleistung von bestimmten Grundfreiheiten zu ermöglichen.[vgl. Beschluss des Senats vom 16.4.2021 - 2 B 95/21 - , veröffentlicht als Pressemitteilung des Gerichts bei juris][vgl. Beschluss des Senats vom 16.4.2021 - 2 B 95/21 - , veröffentlicht als Pressemitteilung des Gerichts bei juris].
  • OVG Saarland, 25.10.2012 - 2 B 217/12

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; …

    Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2021 - 2 B 104/21
    Daher kann das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO sich nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen konkret des jeweiligen Antragstellers ergeben, hingegen nicht aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder Interessen Dritter mit Blick auf deren mögliche Betroffenheit in ihren Grundrechten durch die Rechtsverordnung hergeleitet werden.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, Juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, Juris].
  • OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender …

    Auszug aus OVG Saarland, 22.04.2021 - 2 B 104/21
    Rn. 7 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier eines Normenkontrollantrags, abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen.
  • OVG Saarland, 09.04.2020 - 1 B 83/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Schließung einer im …

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 3 MR 15/21

    Corona-Krise;Verbot von außerschulischen Bildungsangeboten als …

  • OVG Saarland, 01.09.2021 - 2 B 197/21

    Corona-Pandemie: Testpflicht für nicht-immunisierte Personen vor dem Zugang zu …

    Bei dieser Sachlage stellt die angegriffene "Testpflicht" - wie der Senat bereits mit Beschluss vom 16.4.2021 ausgeführt hat[2 B 95/21, juris Rn. 11 ff.; siehe auch die Beschlüsse des Senats vom 26.5.2021 - 2 B 136/21 -, juris, dort zur Testpflicht im Einzelhandel, und vom 22.4.2021 - 2 B 104/21 -, juris, dort zur Testpflicht vor Betreten eines Ladenlokals][2 B 95/21, juris Rn. 11 ff.; siehe auch die Beschlüsse des Senats vom 26.5.2021 - 2 B 136/21 -, juris, dort zur Testpflicht im Einzelhandel, und vom 22.4.2021 - 2 B 104/21 -, juris, dort zur Testpflicht vor Betreten eines Ladenlokals] - einen verhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar.[Siehe aus jüngerer Zeit auch OVG Münster, Beschluss vom 1.7.2021 - 13 B 845/21.NE -, dort zu Coronatests an Schulen; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.6.2021 - 13 ME 299/21 -, dort zur "Testpflicht" vor Betreten einer Nordseeinsel; VGH Mannheim, Beschluss vom 23.6.2021 - 1 S 1984/21 -, juris][Siehe aus jüngerer Zeit auch OVG Münster, Beschluss vom 1.7.2021 - 13 B 845/21.NE -, dort zu Coronatests an Schulen; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.6.2021 - 13 ME 299/21 -, dort zur "Testpflicht" vor Betreten einer Nordseeinsel; VGH Mannheim, Beschluss vom 23.6.2021 - 1 S 1984/21 -, juris] Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich keineswegs um eine "echte" Pflicht zur Vornahme eines "Coronatests" handelt, da es dem Antragsteller freigestellt bleibt, ob er etwa an Kulturveranstaltungen teilnimmt oder die Gastronomie aufsucht, und sich die Notwendigkeit der Vorlage eines Negativtests nicht auf solche Einrichtungen erstreckt, die der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dienen (etwa Arztbesuche, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VO-CP, oder Lebensmitteleinkäufe).
  • OVG Saarland, 26.05.2021 - 2 B 136/21

    Corona-Eilverfahren: Testpflicht im Einzelhandel (Sportgeschäft)

    Er verweist darauf, dass das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 22.4.2021 - 2 B 104/21 - bereits festgestellt habe, dass sich ein Verstoß der angegriffenen Bestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP gegen höherrangiges Recht unter formellen und auch materiell-rechtlichen inhaltlichen Gesichtspunkten nicht feststellen lasse.

    7 vgl. dazu bereits die Beschlüsse des Senats vom 16.4.2021 - 2 B 95/21 - und vom 22.4.2021 - 2 B 104/21 -, jeweils bei juris.

  • VerfG Brandenburg, 20.02.2026 - VfGBbg 73/21
    Der Begriff der "Beschränkung" ist im Übrigen weit gefasst und schließt bereits seiner Wortbedeutung nach auch die Regelung von Zugangsbeschränkungen ein, die etwa an die Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises anknüpften (ebenso OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2021 - 2 B 104/21 -, Rn. 8, juris;… vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Dezember 2021 -OVG 11 S 109/21 -, Rn. 35, …und vom 6. Januar 2022 - OVG 5 S 1/22 -, Rn. 75, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2021 - 3 MR 28/21

    Testgebot während der Corona-Pandemie beim Zugang zu geschlossenen Räumen von …

    Zu den danach grundsätzlich tauglichen Schutzmaßnahmen gehört eine von einem negativen Testergebnis abhängige Zugangsbeschränkung (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 22.04.2021 - 2 B 104/21 -, juris Rn. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2021 - 13 B 271/21

    Abhängen des Betretens des Einzelhandels von der Vorlage eines negativen Tests …

    Rn. 47 Vgl. zur Testpflicht vor Betreten eines Ladenlokals auch OVG Saarland, Beschluss vom 22. April 2021 - 2 B 104/21 -, juris.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OVG Saarland
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht