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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 280/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,52052
OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 280/21 (https://dejure.org/2021,52052)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20.12.2021 - 2 B 280/21 (https://dejure.org/2021,52052)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20. Dezember 2021 - 2 B 280/21 (https://dejure.org/2021,52052)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 5 Abs 1 S 1 IfSG, § 28 Abs 1 S 1 IfSG, § 28a Abs 7 Nr 2 IfSG, § 28a Abs 7 Nr 4 IfSG, § 32 S 1 IfSG
    Corona-Krise: Einstweiliger Anordnungsantrag zur "2-G-Regelung"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "2-G-Regelung"; Corona-Verordnung; Einzelhandel; Immunisierungsgrad; Kontaktbeschränkungen; Normenkontrolle; Veranstaltungen; vorläufige Anordnung; Zugangsbeschränkungen; Anordnungsantrag zur "2-G-Regelung"

  • rechtsportal.de

    "2-G-Regelung"; Corona-Verordnung; Einzelhandel; Immunisierungsgrad; Kontaktbeschränkungen; Normenkontrolle; Veranstaltungen; vorläufige Anordnung; Zugangsbeschränkungen; Anordnungsantrag zur "2-G-Regelung"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (10)

  • OVG Sachsen, 19.11.2021 - 3 B 411/21

    2G-Modell bei Vorwarn- und Überlastungsstufe

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 280/21
    Des Weiteren können Ungeimpfte die Infektion sodann aus der Einrichtung oder Veranstaltung heraus mit größerer Wahrscheinlichkeit nach außen tragen.[Vgl. ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 19.11.2021 - 3 B 411/21 -, juris][Vgl. ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 19.11.2021 - 3 B 411/21 -, juris].

    Der Schutz vollständig Geimpfter vor einem schweren, das Gesundheitssystem belastenden schweren Krankheitsverlauf einerseits und das geringere Risiko einer Erkrankung stellen einen sachlichen Grund für die bei G2-Modell vorgenommene Differenzierung vor, die sich in den vom Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag angegriffenen Normen niedergeschlagen hat.[Vgl. ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 19.11.2021 - 3 B 411/21 -, juris][Vgl. ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 19.11.2021 - 3 B 411/21 -, juris].

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 280/21
    Rn. 11 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen.

    Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Interessen des Antragstellers die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen und deshalb die nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommende "vorläufige" Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, kann nicht angenommen werden.[vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190][vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190].

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2021 - 13 MN 463/21

    2-G-Plus-Regelung; Corona; Normenkontrolleilantrag; Sportanlage

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 280/21
    Die Eignung einer Maßnahme scheitert nicht daran, dass sie keinen 100%igen Schutz gewährleistet.[Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris][Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris].

    So ist die Virusausscheidung bei Personen, die trotz Impfung eine SARS-CoV-2-Infektion haben, kürzer als bei ungeimpften Personen mit SARS-CoV-2-Infektion.[Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris][Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris] In welchem Maß die Impfung die Übertragung des Virus reduziert, kann zwar derzeit nicht genau quantifiziert werden.

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvQ 42/20

    Ablehnung eines Antrag auf Erlass einer eA: Kontaktbeschränkungen und …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 280/21
    Ein durchaus wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde jedoch in seiner Wirkung reduziert,[vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris][vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris] und dies in einem Zeitpunkt eines immer noch dynamischen Infektionsgeschehens.
  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus; …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 280/21
    Rn. 22 Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären hätten die Interessen des Antragstellers, von den in den §§ 4a, 4b Abs. 1 Satz 3 und 5, 6 VO-CP genannten Einschränkungen sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens und Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems zurückzutreten.
  • OVG Saarland, 09.04.2020 - 1 B 83/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Schließung einer im …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 280/21
    Rn. 22 Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären hätten die Interessen des Antragstellers, von den in den §§ 4a, 4b Abs. 1 Satz 3 und 5, 6 VO-CP genannten Einschränkungen sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens und Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems zurückzutreten.
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 280/21
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.[vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. "Elementelehre" beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte ][vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. "Elementelehre" beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte ].
  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 280/21
    Rn. 11 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen.
  • OVG Saarland, 25.10.2012 - 2 B 217/12

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 280/21
    Daher kann das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO sich nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen konkret des jeweiligen Antragstellers ergeben, hingegen nicht aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder Interessen Dritter mit Blick auf deren mögliche Betroffenheit in ihren Grundrechten durch die Rechtsverordnung hergeleitet werden.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, Juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, Juris].
  • OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 280/21
    Rn. 11 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen.
  • OVG Saarland, 27.12.2021 - 2 B 282/21

    Corona-Maßnahmen im Einzelhandel (2G, Mischsortimentsklausel)

    Diesbezüglich kann wegen der Einzelheiten auf die einschlägigen Beschlüsse Bezug genommen werden.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 und 2 B 280/21 -, beide im Volltext auf der Homepage des Gerichts][vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 und 2 B 280/21 -, beide im Volltext auf der Homepage des Gerichts] Insoweit spricht alles dafür, dass dies hinsichtlich der Rechtspositionen der Antragstellerin, die grundsätzlich ihre Läden - wenn auch für einen eingeschränkten Personenkreis - öffnen darf, in der derzeitigen Situation bezogen auf die genannten Freiheitsgrundrechte nicht anders zu beurteilen sein wird.
  • OVG Saarland, 24.03.2022 - 2 C 108/20

    Fortsetzung des Normenkontrollverfahrens nach Außerkrafttreten (Corona)

    Bei Personen, die freiwillig auf eine Immunisierung verzichten, ist aus heutiger Sicht nach der Rechtsprechung des Senats eine abweichende Behandlung gegenüber Geimpften zulässig, soweit sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen für solche Einschränkungen, insbesondere dem nicht jede Differenzierung verbietenden Gleichbehandlungsgebot, entspricht.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.9.2021 - 2 B 197/21 - , oder vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 und 2 B 280/21 - , Nrn. 26 und 27 der Leitsatzübersicht II/2021 auf der Homepage des Gerichts][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.9.2021 - 2 B 197/21 - , oder vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 und 2 B 280/21 - , Nrn. 26 und 27 der Leitsatzübersicht II/2021 auf der Homepage des Gerichts] Das ist für den vorliegenden Fall allerdings nicht weiter von Bedeutung.
  • OVG Saarland, 24.03.2022 - 2 C 40/21

    Feststellung der Unwirksamkeit außer Kraft getretener Normen (Corona)

    Insoweit kann von einer Wiederholungsgefahr schon wegen des grundsätzlichen Wechsels der Strategien nicht mehr ausgegangen werden.[vgl. zur Zulässigkeit einer Differenzierung durch den Verordnungsgeber nach diesem Kriterium etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.9.2021 - 2 B 197/21 - , oder vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 und 2 B 280/21 - , Nrn. 26 und 27 der Leitsatzübersicht II/2021 auf der Homepage des Gerichts][vgl. zur Zulässigkeit einer Differenzierung durch den Verordnungsgeber nach diesem Kriterium etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.9.2021 - 2 B 197/21 - , oder vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 und 2 B 280/21 - , Nrn. 26 und 27 der Leitsatzübersicht II/2021 auf der Homepage des Gerichts].
  • OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 C 289/21

    Unzulässigkeit der Normenkontrolle nach Außerkrafttreten der Norm

    Rn. 8 Er führt aus, der Senat habe mit Beschlüssen vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 - und - 2 B 280/21 - Eilanträge gegen die von dem Antragsteller angegriffenen Bestimmungen zurückgewiesen.

    Rn. 14 Der Senat hat mit zwei Beschlüssen vom 20.12.2021 - 2 B 278/21 und 2 B 280/21 - Eilanträge von gegen die auch vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen der damals aktuellen saarländischen Corona-Verordnung zurückgewiesen.

  • OVG Saarland, 13.05.2022 - 1 B 41/22

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Landesdüngeverordnung

    nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5/14 -, juris Rn. 12; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.1.2022 - 13a NE 21.2474 -, juris Rn. 26; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2021 - 2 B 280/21 -, juris Rn. 11 m.w.N.][BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5/14 -, juris Rn. 12; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.1.2022 - 13a NE 21.2474 -, juris Rn. 26; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2021 - 2 B 280/21 -, juris Rn. 11 m.w.N.] zu Fallgestaltungen, in denen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei prognostischer Betrachtung offen sind, im Rahmen der Prüfung des § 47 Abs. 6 VwGO die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, den Nachteilen gegenüberzustellen sind, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe, wobei dem Antrag auf dieser Grundlage stattzugeben ist, wenn die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen,.
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