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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,2762
OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13 (https://dejure.org/2014,2762)
OVG Saarland, Entscheidung vom 05.02.2014 - 2 B 468/13 (https://dejure.org/2014,2762)
OVG Saarland, Entscheidung vom 05. Februar 2014 - 2 B 468/13 (https://dejure.org/2014,2762)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 1 Abs 7 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 3 Abs 2 BauGB, § 13a BauGB, § 214 Abs 1 BauGB
    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender Wohnbebauung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außervollzugsetzung eines ein Allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans; Heranrücken von Wohnbebauung an ein Gewerbegebiet; Einschränkung der Nutzung gewerblicher Grundstücke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Außervollzugsetzung eines ein Allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans; Heranrücken von Wohnbebauung an ein Gewerbegebiet; Einschränkung der Nutzung gewerblicher Grundstücke

 
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Wird zitiert von ... (45)Zitiert selbst (11)

  • OVG Saarland, 25.10.2012 - 2 B 217/12

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; …

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13
    Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, juris, vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, juris, und vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113 m.w.N.) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen.

    In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, m.w.N.).

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13
    Rn. 10 Ferner muss im vorliegenden Anordnungsverfahren als negative Zulässigkeitsvoraussetzung auch § 47 Abs. 2 a VwGO vorliegen, der mit der Präklusion von Einwendungen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis konkretisiert.(…Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 47 Rdnr. 102) Ob der Antragsteller mit dem bei den Planungsunterlagen befindlichen Einwendungsschreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 28.11.2012 - schriftliche(…Vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 3 Rdnr. 66 zum Erfordernis schriftlicher Einwendungen) - Einwendungen im Sinne dieser Vorschrift im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanes erhoben hat, ist indes zweifelhaft, da dieses nicht unterschriebene Schreiben ausdrücklich nur "per E-Mail" vom Sekretariat der Anwaltskanzlei am 27.11.2012 der Antragsgegnerin übersandt wurde, das dem Senat als "Original" zwischenzeitlich zugeleitete, von dem Rechtsanwalt des Antragstellers unterschriebene Schreiben jedoch - bei ansonsten identischem Inhalt und unveränderter Form - nicht wie das gemailte Schreiben vom 28.11.2012, sondern vom 27.11.2012 datiert und daher fraglich ist, ob hinreichend sicher davon ausgegangen werden kann, dass das übersandte Schriftstück kein bloßer Entwurf war, sondern willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde(…Vgl. etwa Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 70 Rdnr. 10 zur fehlenden Unterschrift bei einem Widerspruchsschreiben.; BVerwG, Urteile vom 6.12.1988 - 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32, und vom 26.8.1983 - 8 C 28/83 -, juris, zur nicht unterschriebenen Klageschrift).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis …

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13
    Denn es kann keine Rede davon sein, dass er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte und die Inanspruchnahme des Gerichts für ihn deshalb nutzlos wäre(BVerwG, Urteile vom 4.6.2008, BauR 2008, 2031, und vom 28.8.1987, BVerwGE 78, 85).
  • BVerwG, 27.05.2013 - 4 BN 28.13

    Dispositionsbefugnis der Behörde bei gesetzlicher Präklusion im Planungsrecht; zu …

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13
    Das gilt auch für die Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Einwendungen auf "Gespräche mit der Fa. E…zum Thema der Bewältigung von Lärmkonflikten und über mögliche Lärmschutzmaßnahmen" hingewiesen hat; hierzu hat sie zu Recht angemerkt, dass die gesetzlich angeordnete Präklusion nicht zu ihrer Disposition steht(BVerwG, Beschluss vom 23.5.2013 - 4 BN 28/13 -, juris).
  • BVerwG, 04.06.2008 - 4 BN 13.08

    Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13
    Denn es kann keine Rede davon sein, dass er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte und die Inanspruchnahme des Gerichts für ihn deshalb nutzlos wäre(BVerwG, Urteile vom 4.6.2008, BauR 2008, 2031, und vom 28.8.1987, BVerwGE 78, 85).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2010 - 1 B 11357/09

    Präsident zieht Bilanz für 2009 - Ausblick auf 2010

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13
    Zunächst könnte der Antragsteller durch die einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Genehmigung bzw. Durchführung von Bauvorhaben auf der Grundlage des Bebauungsplans verhindern, was im Hinblick auf die Fortwirkung von Genehmigungen entsprechend § 183 VwGO von Bedeutung ist.(Vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.3.2010 - 1 B 11357/09 -, BRS 76 Nr. 228 m.w.N.) Das Rechtsschutzinteresse kann auch nicht durch den Hinweis der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller durch den angefochtenen Bebauungsplan "nicht schlechter" gestellt werde, als er zuvor durch den Bebauungsplan Nr. 481.12.00, gestanden habe, der ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet - allerdings mit einer sehr dichten Reihenhausbebauung in erheblich geringerer Entfernung zu seinen Grundstücken und mit weniger effektiven Lärmschutzanlagen an der Grundstücksgrenze des Plangebiets - festgesetzt hatte, durchgreifend in Frage gestellt werden, denn ein durch eine erfolgreiche Normenkontrolle zu erlangender Vorteil für den Antragsteller bestünde objektiv schon darin, dass mit einer - bisher unterbliebenen - Realisierung des alten Planes - jedenfalls - absehbar nicht zu rechnen wäre.
  • OVG Saarland, 27.02.2008 - 2 B 450/07

    Vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13
    Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, juris, vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, juris, und vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113 m.w.N.) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen.
  • BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 28.83

    Bescheid - Fotokopie - Maschienenschriftlich - Klageschrift - Unwirksamkeit

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13
    Rn. 10 Ferner muss im vorliegenden Anordnungsverfahren als negative Zulässigkeitsvoraussetzung auch § 47 Abs. 2 a VwGO vorliegen, der mit der Präklusion von Einwendungen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis konkretisiert.(…Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 47 Rdnr. 102) Ob der Antragsteller mit dem bei den Planungsunterlagen befindlichen Einwendungsschreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 28.11.2012 - schriftliche(…Vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 3 Rdnr. 66 zum Erfordernis schriftlicher Einwendungen) - Einwendungen im Sinne dieser Vorschrift im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanes erhoben hat, ist indes zweifelhaft, da dieses nicht unterschriebene Schreiben ausdrücklich nur "per E-Mail" vom Sekretariat der Anwaltskanzlei am 27.11.2012 der Antragsgegnerin übersandt wurde, das dem Senat als "Original" zwischenzeitlich zugeleitete, von dem Rechtsanwalt des Antragstellers unterschriebene Schreiben jedoch - bei ansonsten identischem Inhalt und unveränderter Form - nicht wie das gemailte Schreiben vom 28.11.2012, sondern vom 27.11.2012 datiert und daher fraglich ist, ob hinreichend sicher davon ausgegangen werden kann, dass das übersandte Schriftstück kein bloßer Entwurf war, sondern willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde(…Vgl. etwa Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 70 Rdnr. 10 zur fehlenden Unterschrift bei einem Widerspruchsschreiben.; BVerwG, Urteile vom 6.12.1988 - 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32, und vom 26.8.1983 - 8 C 28/83 -, juris, zur nicht unterschriebenen Klageschrift).
  • OLG Bremen, 10.10.2002 - 2 U 2/02

    Feststellungsinteresse für Klage eines Unterfrachtführers gegen den …

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13
    Ein solcher "schwerer Nachteil" kann nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 - 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 - 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49).
  • OVG Saarland, 19.03.2002 - 2 U 1/02
    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13
    Ein solcher "schwerer Nachteil" kann nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 - 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 - 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49).
  • OVG Saarland, 17.07.1992 - 2 Q 2/92

    Einstweilige Anordnung; Normenkontrollverfahren; Außervollzugsetzung; …

  • OVG Saarland, 20.01.2021 - 2 B 7/21

    Kontaktbeschränkungen unter Angehörigen außer Vollzug gesetzt

    Rn. 7 Bei der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, hier also eines Normenkontrollantrags, abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen] Erst wenn sich diese nicht verlässlich abschätzen lassen, ist wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen.
  • OVG Saarland, 06.08.2020 - 2 B 258/20

    Verbot der Prostitution während der Corona-Pandemie

    Rn. 8 Bei der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, hier also des Normenkontrollantrags, abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen] Erst wenn sich diese nicht verlässlich abschätzen lassen, ist wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen.
  • OVG Saarland, 13.05.2020 - 2 B 175/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen im Rahmen der Corona-Verordnung des …

    Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen) Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt) vorzunehmen.
  • OVG Saarland, 11.12.2014 - 2 C 390/13

    Normenkontrolle Bebauungsplan; an Gewerbebetriebe heranrückende Wohnbebauung

    Rn. 16 Mit Beschluss vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 - hat der Senat die Anträge der Antragsteller auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 481.12.01 "Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü." zurückgewiesen.

    Rn. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 2 B 468/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin zu den Bebauungsplänen Nr. 481.12.01 und Nr. Nr. 481.12.00 Bezug genommen.

    Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung über die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans - 2 B 468/13 - Zweifel geäußert, ob der Antragsteller mit dem bei den Planungsunterlagen befindlichen Einwendungsschreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 28.11.2012 - überhaupt - schriftlich Einwendungen erhoben hat, da dieses nicht unterschrieben war und nur per E-Mail vom Sekretariat der Anwaltskanzlei an die Antragsgegnerin übersandt wurde, das dem Senat als "Original" zugeleitete, von dem damaligen Rechtsanwalt des Antragstellers unterschriebene Schreiben(Vgl. Bl. 484-486 der Gerichtsakte) jedoch - bei ansonsten identischem Inhalt und unveränderter Form - nicht wie das gemailte Schreiben vom 28.11.2012, sondern vom 27.11.2012 datiert.

    Dies ergibt sich bereits aus der von dem Antragsteller vorgelegten Auflage des Gewerbeaufsichtsamtes des Saarlandes vom 9.1.1995 zu dem dem Voreigentümer J. erteilten Bauschein, wonach durch den Betrieb des Frischezentrums vor den Fenstern von Wohn- und Arbeitsräumen in der Al-Straße und der S- Straße nachts der genannte Lärm-Immissionsrichtwert nicht überschritten werden darf.(Vgl. Bl. 329 der Gerichtsakten) Zum anderen hat der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 2 B 468/13 - darauf hingewiesen, dass die an vorhandene gewerbegebietstypische und entsprechend störträchtige Nutzungen auf dem außerhalb des Plangebiets liegenden Grundeigentum des Antragstellers herangerückten Wohngebäude nach der Zwischenwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, sowie Beschluss vom 21.12.2010 - 7 B 4/10 - jeweils bei juris) - vergleiche hierzu Nr. 6.7 TA-Lärm zu "Gemengelagen" - diese Situation schutzmindernd gegen sich gelten lassen müssen.

  • OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 B 337/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Verbots des Betriebs von …

    Mit Blick auf diese Grundrechtsbetroffenheit ist erst dann wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenabwägung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] anzustellen wenn sich die Erfolgsaussichten nicht verlässlich abschätzen lassen.
  • OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20

    Verbot eines Möbeleinzelhandels durch Corona-Verordnung

    Bei der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen) Lassen sie sich nicht abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt) vorzunehmen.
  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 320/20

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Betriebsverbots für …

    Rn. 8 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRF 83 Nr. 190][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRF 83 Nr. 190] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200 und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200 und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44] vorzunehmen.
  • OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 323/20

    Schließung von Tattoo-Studio

    Mit Blick auf diese Grundrechtsbetroffenheit ist erst dann wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenabwägung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] anzustellen wenn sich die Erfolgsaussichten nicht verlässlich abschätzen lassen.
  • OVG Saarland, 03.06.2020 - 2 B 201/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der CoronaVV SL; Prostitutionsstätten

    Rn. 9 Bei der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags der Antragstellerin abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen] Ließen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so wäre wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen dann die von der Antragstellerin angesprochene "Folgenbetrachtung"[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen.
  • OVG Saarland, 24.04.2020 - 2 B 122/20

    Untersagung der Öffnung von Ladenlokalen mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche wegen …

    Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.(Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO "jedenfalls bei Bebauungsplänen" zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen) Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung(Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt) vorzunehmen.
  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 128/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie im Saarland

  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie

  • OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 134/20

    Verbot des Betriebs von Fitnessstudios wegen Bekämpfung des Corona-Virus nicht …

  • OVG Saarland, 06.08.2020 - 2 B 255/20

    Besuchsbeschränkung in Alten- und Pflegeheimen zum Schutz vor Corona-Virus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - 2 D 14/13

    Wirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Sondergebietsfläche …

  • OVG Saarland, 01.09.2021 - 2 B 197/21

    Corona-Pandemie: Testpflicht für nicht-immunisierte Personen vor dem Zugang zu …

  • OVG Saarland, 10.12.2020 - 2 B 361/20

    Corona-Eilverfahren: Quarantäne für Reiserückkehrer

  • OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 B 340/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des coronabedingten Verbots des …

  • OVG Saarland, 28.10.2020 - 2 B 296/20

    Normenkontrolle: Außervollzugsetzung der Sperrstundenregelung für Gaststätten.

  • OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21

    Zeitlich befristete Kontaktbeschränkungen während der Corona-Pandemie

  • OVG Saarland, 10.11.2020 - 2 B 308/20

    Corona-Verordnung; Fitnessstudio; erfolgloser Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf …

  • OVG Saarland, 28.04.2020 - 2 B 151/20

    Verbot des Betriebs von Fitnessstudios wegen Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht …

  • OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 278/21

    Anordnungsantrag zur "2-G-Regelung"

  • OVG Saarland, 16.04.2021 - 2 B 95/21

    Corona-Verordnung: "Testpflicht" (Saarland-Modell)

  • OVG Saarland, 23.06.2020 - 2 B 222/20

    Vorläufige Außervollzugsetzung der "Corona-Verordnung" bezüglich der Öffnung von …

  • OVG Saarland, 06.11.2020 - 2 B 306/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzusetzung der Betriebsuntersagung für …

  • OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 141/20

    Untersagung der Öffnung von Ladenlokalen mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche wegen …

  • OVG Saarland, 11.02.2021 - 2 B 32/21

    Corona-Eilverfahren: Wettvermittlungsstellen

  • OVG Saarland, 12.10.2020 - 2 B 288/20

    Coronapandemie; Hygienerahmenkonzept für Prostitutionsstätten; …

  • OVG Saarland, 26.05.2021 - 2 B 136/21

    Corona-Eilverfahren: Testpflicht im Einzelhandel (Sportgeschäft)

  • OVG Saarland, 22.04.2021 - 2 B 104/21

    Testpflicht vor Betreten eines Ladenlokals während der Corona-Pandemie (Saarland)

  • OVG Saarland, 11.12.2020 - 2 B 362/20

    Vorläufige Außervollzugsetzung der Zutrittsbeschränkung für den …

  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 327/20

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Betriebsverbots für …

  • OVG Saarland, 18.11.2020 - 2 B 339/20

    Corona-Krise; Untersagung der Prostitution im Saarland; CoronaVV SL 2020p v. …

  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 313/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzusetzung der Betriebsuntersagung für Spielhallen …

  • OVG Saarland, 13.11.2020 - 2 B 332/20

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Zeiten der Corona-Pandemie

  • OVG Saarland, 16.03.2021 - 2 B 71/21

    Corona-Krise; Schließung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen - Tennishalle; …

  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 316/20

    Betriebsschließung statt Hygienekonzept; Schließung von Spielhallen, Spielbanken …

  • OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 280/21

    Anordnungsantrag zur "2-G-Regelung"

  • OVG Saarland, 22.12.2020 - 2 B 373/20

    Schließung von Sportanlagen im Saarland wegen Corona-Pandemie

  • OVG Saarland, 01.09.2021 - 2 B 175/21

    Begrenzung der geförderten Wochenstundenzahl in der Kindertagespflege durch …

  • OVG Saarland, 21.01.2022 - 2 B 25/22

    Corona-Eilantrag: Friseurbetrieb (Folgenabwägung)

  • OVG Saarland, 14.04.2021 - 2 B 92/21

    Corona-Verordnung: Nachhilfeunterricht

  • OVG Saarland, 26.03.2021 - 2 B 81/21

    Corona-Verordnung: Schließung von Sportanlagen (Tennishalle)

  • VGH Hessen, 05.03.2025 - 5 B 2038/24

    Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO

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