Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08, 2 B 9.08, 2 B 10.08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- kirstentackmann.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulassung der Nutzung eines ehemals von den sowjetischen Streitkräften als Schießplatz und Bombenabwurfplatz genutzten Geländes als Truppenübungsplatz und Luft-Boden-Schießplatz für die Bundeswehr ; Ermittlung und Berücksichtigung der Belange privater Dritter im Rahmen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Truppenübungsplatz Wittstock ("Bombodrom")
- berlin.de (Pressemitteilung)
Truppenübungsplatz Wittstock (Bombodrom)
- tagesspiegel.de (Pressebericht)
Bombodrom: Schriftliches Urteil ist da
- morgenpost.de (Pressebericht, 27.03.2009)
Bundeswehr verliert Prozess um Bombodrom
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2498/03
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2008 - 2 N 162.07
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08, 2 B 9.08, 2 B 10.08
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2009, 715 (Ls.)
- DVBl 2009, 991
- DÖV 2009, 686
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (63)
- BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04
Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08
Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich offen bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 285, Rn. 465, m.w.N.).Da private Dritte sich nicht zum Sachwalter fremder Interessen machen dürfen, sondern auf die Verteidigung eigener Rechte beschränkt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 -, NVwZ 2005, 940, 942), haben sie im Regelfall auch keinen Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 181 f., Rn. 196).
Dies klingt auch in der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach eine Vielzahl inhaltsgleicher ("paralleler") Einwendungen Betroffener zu einer qualitativen Veränderung führen und den privaten Belangen in ihrer Gesamtheit die Qualität eines öffentlichen Belangs von Gewicht verleihen kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 142, Rn. 82).
Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 177, Rn. 182, m.w.N.).
Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 205, Rn. 279, vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a., - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 342, und vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313, 322).
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass es der intermittierende Charakter des Fluglärms nahelege, neben der Betrachtung des Dauerschallpegels gerade auch dem Maximalpegelkriterium besondere Bedeutung beizumessen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 195 f., Rn. 254).
Die Prognose ist fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 191, Rn. 243).
Dabei ist davon auszugehen, dass bei der Ermittlung des zu erwartenden Fluglärms nicht bloß theoretisch denkbare Beeinträchtigungen maßgeblich sind, sondern auf das "tatsächliche Verkehrsaufkommen", das in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten ist, abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 240, Rn. 354, m.w.N.).
Unterschiedliche Berechnungsmethoden wären nicht bloß unzweckmäßig, sondern sachwidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 237, Rn. 345).
Von diesem gesetzlich festgeschriebenen Standard abzuweichen, ließe sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn es gesicherter Erkenntnis entspräche, dass die normativen Vorgaben gemessen an dem inzwischen erreichten Stand der Wissenschaft und der Technik zur Erreichung des ihnen zugedachten Zwecks nicht mehr geeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 346).
Darüber hinaus ist stets zu berücksichtigen, dass die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze kein naturwissenschaftlicher Erkenntnisakt ist, sondern eher die Merkmale einer "pragmatisch-politischen Entscheidung" aufweist, bei der wirtschaftliche und soziale Faktoren zulässigerweise mit berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 248, Rn. 371, unter Bezugnahme auf das Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen, a.a.O., S. 164, sowie Ortscheid/Wende, Fluglärmwirkungen, Umweltbundesamt 2000, S. 26).
Ein neuer Stand der Wissenschaft ist aber nicht erreicht, solange bisher anerkannte wissenschaftliche Aussagen kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert werden, ohne dass sich in der Forschung bereits ein neuer Grundkonsens abzeichnet (vgl. Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., S. 221 f., Rn. 308, m.w.N.).
Rn. 125 Zu den Folgen, die im Rahmen der planungsrechtlich gebotenen Abwägungsentscheidung zu bewältigen sind, gehören auch die mit dem Flugbetrieb zwangsläufig verbundenen Luftverunreinigungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., S. 270, Rn. 424, zu § 8 Abs. 2 Satz 2 LuftVG).
Von den durch den Flugbetrieb freigesetzten Schadstoffen sind wegen ihrer toxikologischen Wirkungen insbesondere Stickstoffoxide (NO2), Schwebstäube, Benzol und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe relevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 425).
Ermittlungen, ob etwa die zum Schutz der menschlichen Gesundheit ab dem 1. Januar 2010 einzuhaltenden über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (§ 3 Abs. 4 der 22. BImSchV: 40 µg/m³) und Benzol (§ 6 Abs. 1 der 22. BImSchV: 5 µg/m³) in bewohnten Bereichen überschritten werden (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 425), sind nicht erfolgt.
Dieses Regelungsdefizit entbindet den Planungsträger vor dem Hintergrund des Art. 2 Abs. 2 GG indes nicht von der Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass Planungsbetroffene keinen PAH-Belastungen ausgesetzt werden, die die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichen oder dieser Grenze auch nur nahe kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O.).
Gleichwohl müssen planbedingte Wertverluste und wirtschaftliche Einbußen als private Belange im Rahmen der Abwägungsentscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., S. 261, Rn. 404).
- BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76
Startbahn West
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08
Die wichtigste materiellrechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede planende Verwaltungsbehörde bei Ausübung jener Gestaltungsfreiheit halten muss, ist das sich unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 63; Urteil vom 7. Juli 1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 116 f., 122 f.; Urteil vom 26. Juli 1989 - 4 C 35/88 -, BVerwGE 82, 246, 249).Da jede planerische Entscheidung notwendig einen Gestaltungsspielraum der zur Entscheidung aufgerufenen Behörde voraussetzt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 14. Februar 1975, a.a.O., S. 59; Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O., S. 116), bedarf es zum Ausgleich der fehlenden ausschließlichen Bindung an gesetzliche Vorschriften der konsequenten Beachtung von Verfahrensregeln, die allen betroffenen Belangen eine Einflussmöglichkeit auf den planenden und gestaltenden Entscheidungsprozess sichern und die Planungsgerechtigkeit gewährleisten (…vgl. Kirchberg, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rn. 5 ff.).
Die einzelnen betroffenen Belange gehen im Abwägungsvorgang in die von der Planungskonzeption her bestimmte planerische Gesamtschau ein und schlagen insoweit durch die Summierung mit den ihnen entsprechenden Belangen anderer Betroffener in dem insgesamt zu berücksichtigenden Abwägungsmaterial zu Buche (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 128).
Das Gebot gerechter Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ergibt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung und gilt dementsprechend allgemein (vgl. z.B. Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110, 116, m.w.N.).
Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (…vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 205, Rn. 279, vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a., - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 342, und vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313, 322).
Rn. 106 Planerische Entscheidungen, die auf Grund einer prognostischen Einschätzung zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen getroffen werden müssen, sind hinsichtlich ihrer Prognose nur dann rechtmäßig, wenn diese unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110, 121).
In Bezug auf die Planfeststellung für einen Verkehrsflughafen hat das Bundesverwaltungsgericht überdies ausgeführt, dass für die dem Flughafen zuzurechnenden Lärmbeeinträchtigungen auf den Zustand abzustellen ist, wie er nach seinem planentsprechenden Ausbau zu erwarten ist (vgl. Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110, 130).
Ihre Berücksichtigung setzt allerdings die vor § 86 Abs. 1 VwGO standhaltende Feststellung voraus, dass mit der Aufrechterhaltung solcher Beschränkungen nach Lage der Dinge auf Dauer gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O., m.w.N.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05
Verwaltungsentscheidung über die militärische Weiternutzung eines Geländes im …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08
Nachdem der Senat mit Beschluss vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 - die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung bestätigt hatte, dass die (auch) gegenüber den Klägern als Verwaltungsakt zu qualifizierende Verwaltungsentscheidung die Kläger in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung verletze, hat die Beklagte im Dezember 2005 ein vom 16. Dezember 2005 datierendes Schriftstück mit dem Titel "Nachträgliche Abwägung der Belange der Herren V… und D… (Hotel I…) im Verfahren der Verwaltungsentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. Juli 2003" vorgelegt.Rn. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG 2 S 100.05 und OVG 2 S 20.06) sowie auf die zu diesen Verfahren geführten Beiakten ergänzend Bezug genommen.
Rn. 25 1. Soweit die Beklagte geltend macht, den Klägern stehe ein drittschützendes Recht auf gerechte Abwägung bereits deshalb nicht zu, weil es an einer gesetzlichen Regelung fehle und es sich bei der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 nicht um einen der Anfechtung durch private Dritte unterliegenden Verwaltungsakt handele, vermag der Senat dieser Auffassung auch nach erneuter Prüfung im Hauptsacheverfahren nicht zu folgen (vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 -, LKV 2006, 317).
Rn. 87 Insbesondere bei der Festlegung der An- und Abflugstrecken in dem zur Verwaltungsentscheidung gehörenden Betriebskonzept sind die Lärmschutzinteressen der betroffenen Privaten sowie der außerhalb der unmittelbaren Umgebung des Truppenübungsplatzes, aber unterhalb der An- und Abflugkorridore liegenden Gemeinden nicht einmal im Wege einer generalisierenden Betrachtung in die gebotene Abwägung eingestellt worden (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -); denn ausweislich der Begründung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 (S. 21) haben nur solche von den Gemeinden vorgetragenen Belange Berücksichtigung gefunden, die rechtlich der Planungshoheit der (angehörten) Gemeinden zuzuordnen seien.
Mit diesem Ansatz wird der für die Ermittlung der Abwägungserheblichkeit relevante Maßstab jedoch verfehlt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -).
Rn. 95 Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 - ausgeführt hat, ist die Abwägungserheblichkeit der Beeinträchtigung durch Fluglärm in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks, der Art und Dauer der Schalleinwirkung sowie von der Nutzung des Grundstücks zu bestimmen.
Rn. 100 Schon aufgrund dieser Zusammenhänge kann jedenfalls an der vom Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die "Ergebnisse der neueren Lärmforschung" gestützten These, dass die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Erreichen die Lärmbeeinträchtigung abwägungserheblich ist, bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet generell bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 52 dB(A) anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 -, LKV 2005, 316, 321), nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden.
Dass Fluglärm nicht nur nach dem äquivalenten Dauerschallpegel, sondern zusätzlich nach den einwirkenden Maximalpegeln zu bewerten ist, hat der Senat unter Bezugnahme auf allgemein zugängliche Quellen wie insbesondere die auch von der Beklagten herangezogene "Fluglärmsynopse" (Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, ZfL 2002, 171, 172) sowie die Gutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (Sondergutachten "Umwelt und Gesundheit", "Risiken richtig einschätzen", Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300, S. 201;… Umweltgutachten 2002, a.a.O.) bereits festgestellt (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder)…, Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O.).
- BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90
Immissionsschutzrecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Schießlärm auf …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08
Dass die Betroffenen darauf beschränkt wären, sich gegebenenfalls - wie beim Tiefflug - im Wege der Unterlassungsklage gegen die von dem Truppenübungsplatz ausgehenden Immissionen zur Wehr zu setzen, nicht jedoch zugleich die Berücksichtigung ihrer Belange im Rahmen der Entscheidung über die Fortnutzung des militärischen Geländes beanspruchen können sollen, lässt sich auch nicht dem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 erwähnten Urteil vom 23. Mai 1991 (- 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210) entnehmen, in dem es - soweit hier von Interesse - lediglich um den Maßstab dafür ging, was ein Grundstückseigentümer an Schießlärm von einem benachbarten Truppenübungsplatz hinzunehmen hat.Von ausschlaggebender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Unterlassungsanspruch der klagenden Gemeinden nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2000, a.a.O.) seine Grundlage darin fand, dass die Beklagte noch keine dem materiellen Recht entsprechende Entscheidung nach Anhörung der in ihrer Planungshoheit betroffenen Gemeinden getroffen hatte.
Rn. 41 Das Bundesverwaltungsgericht ist in der Entscheidung, die den Ausgangspunkt für das von der Beklagten durchgeführte Verwaltungsverfahren bildet, davon ausgegangen, dass sich aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 19 des Einigungsvertrages (EV) die Befugnis der Beklagten ergibt, die vormals sowjetisch genutzten Liegenschaften und damit auch das streitgegenständliche Gelände weiterhin für militärische Zwecke zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2000, a.a.O., S 280 ff.).
Rn. 46 Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft es nicht zu, dass nur ein Verfahren sui generis in Anlehnung an § 1 Abs. 2 und 3 LBG durchgeführt werden musste, weil bei "pragmatischem" Verständnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (a.a.O.) an das durchzuführende Verfahren keine strengeren Anforderungen als nach dem militärischen Landbeschaffungsrecht zu stellen seien.
Rn. 48 Vor diesem Hintergrund kann auch die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 14. Dezember 2000 (a.a.O., S. 285 f.) für die militärische Weiternutzung des streitgegenständlichen Geländes aufgestellte Voraussetzung einer "dem materiellen Recht entsprechenden Entscheidung", die "planerische Elemente einschließt", nur so verstanden werden, dass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung aus rechtsstaatlichen Gründen weitere verfahrensrechtliche Mindestanforderungen zu beachten sind.
53 Darüber hinaus folgt aus der vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 14. Dezember 2000 (a.a.O., S. 285 f.) für die militärische Weiternutzung des Geländes verlangten Anforderung einer "dem materiellen Recht entsprechenden Entscheidung", die "planerische Elemente einschließt", dass die Entscheidung dem Gebot einer umfassenden Problembewältigung Rechnung tragen muss.
- BVerwG, 19.05.2005 - 4 VR 2000.05
Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08
Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der von einer Planung Betroffene ein Recht darauf hat, dass seine beachtlichen Belange in der Abwägung fehlerfrei behandelt werden und die fachplanungsrechtlichen Abwägungsvorschriften insoweit drittschützende Wirkung haben (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 4 VR 2000/05 -, NVwZ 2005, 940, 942).Da private Dritte sich nicht zum Sachwalter fremder Interessen machen dürfen, sondern auf die Verteidigung eigener Rechte beschränkt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 -, NVwZ 2005, 940, 942), haben sie im Regelfall auch keinen Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 181 f., Rn. 196).
Mittelbare Beeinträchtigungen, also solche, durch die - wie vorliegend - das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung i.S. des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005, a.a.O., S. 940, m.w.N.).
Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die von einer Planung Betroffenen wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht beanspruchen können, dass zu ihren Gunsten auch die vorhabenfeindlichen öffentlichen Belange oder die gegen das Vorhaben sprechenden privaten Belange Dritter berücksichtigt werden, selbst wenn diese den ihrigen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind, und eine "Anreicherung des Gewichts der gegen einen Plan vorgebrachten eigenen Belange durch die Summierung mit dem Gewicht entsprechender fremder Belange" nicht in Betracht komme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005, a.a.O., S. 942), bezieht sich demgegenüber auf den fachplanungsrechtlichen "Normalfall", dass in einem Planfeststellungsverfahren eine zumindest annähernd umfassende Ermittlung abwägungserheblicher Belange stattgefunden hat und auf dieser Grundlage eine einheitliche, dem Grundsatz der Problembewältigung jedenfalls ansatzweise gerecht werdende Gesamtabwägung sämtlicher für und gegen das geplante Vorhaben sprechender Belange unter- und gegeneinander durchgeführt worden ist.
Dabei kann die in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärte Frage, ob das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung auch zu prüfen ist, wenn die Planung zwar keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, aber andere Rechtspositionen der Kläger betroffen sind (so z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 11 VR 9.97 -, LKV 1999, 144), hier offen bleiben (so auch BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 -, NVwZ 2005, 940, 941).
- BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74
Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08
Die wichtigste materiellrechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede planende Verwaltungsbehörde bei Ausübung jener Gestaltungsfreiheit halten muss, ist das sich unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 63; Urteil vom 7. Juli 1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 116 f., 122 f.; Urteil vom 26. Juli 1989 - 4 C 35/88 -, BVerwGE 82, 246, 249).Da jede planerische Entscheidung notwendig einen Gestaltungsspielraum der zur Entscheidung aufgerufenen Behörde voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975, a.a.O., S. 59;… Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O., S. 116), bedarf es zum Ausgleich der fehlenden ausschließlichen Bindung an gesetzliche Vorschriften der konsequenten Beachtung von Verfahrensregeln, die allen betroffenen Belangen eine Einflussmöglichkeit auf den planenden und gestaltenden Entscheidungsprozess sichern und die Planungsgerechtigkeit gewährleisten (…vgl. Kirchberg, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rn. 5 ff.).
Da das Gewicht individueller und kommunaler Belange in einer unauflöslichen Wechselbeziehung zu dem Gewicht der für das Planvorhaben angeführten Gründe steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 66 f., und vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261, 267 f.), ist es gerade bei raum- und umweltrelevanten Großvorhaben mit zahlreichen mittelbar Betroffenen nahezu ausgeschlossen, dass die Belange eines einzelnen betroffenen Anwohners oder einer einzelnen betroffenen Gemeinde im Rahmen der Abwägung den Ausschlag zu Lasten der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen geben können.
Rn. 139 cc) Die Kläger können sich auf die festgestellten Abwägungsmängel gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allerdings nur teilweise berufen; denn das planfeststellungsrechtliche Abwägungsgebot verleiht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein subjektives Recht auf gerechte Abwägung allein im Hinblick auf rechtlich geschützte eigene Belange des Betroffenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 65 ff.
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 2 S 99.05
OVG Berlin-Brandenburg bestätigt vorläufiges Verbot der militärischen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08
Rn. 25 1. Soweit die Beklagte geltend macht, den Klägern stehe ein drittschützendes Recht auf gerechte Abwägung bereits deshalb nicht zu, weil es an einer gesetzlichen Regelung fehle und es sich bei der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 nicht um einen der Anfechtung durch private Dritte unterliegenden Verwaltungsakt handele, vermag der Senat dieser Auffassung auch nach erneuter Prüfung im Hauptsacheverfahren nicht zu folgen (vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 -, LKV 2006, 317).Rn. 87 Insbesondere bei der Festlegung der An- und Abflugstrecken in dem zur Verwaltungsentscheidung gehörenden Betriebskonzept sind die Lärmschutzinteressen der betroffenen Privaten sowie der außerhalb der unmittelbaren Umgebung des Truppenübungsplatzes, aber unterhalb der An- und Abflugkorridore liegenden Gemeinden nicht einmal im Wege einer generalisierenden Betrachtung in die gebotene Abwägung eingestellt worden (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -); denn ausweislich der Begründung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 (S. 21) haben nur solche von den Gemeinden vorgetragenen Belange Berücksichtigung gefunden, die rechtlich der Planungshoheit der (angehörten) Gemeinden zuzuordnen seien.
Mit diesem Ansatz wird der für die Ermittlung der Abwägungserheblichkeit relevante Maßstab jedoch verfehlt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -).
Rn. 95 Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 - ausgeführt hat, ist die Abwägungserheblichkeit der Beeinträchtigung durch Fluglärm in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks, der Art und Dauer der Schalleinwirkung sowie von der Nutzung des Grundstücks zu bestimmen.
- OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03
Nutzung eines Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und Standortübungsplatz; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08
Rn. 100 Schon aufgrund dieser Zusammenhänge kann jedenfalls an der vom Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die "Ergebnisse der neueren Lärmforschung" gestützten These, dass die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Erreichen die Lärmbeeinträchtigung abwägungserheblich ist, bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet generell bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 52 dB(A) anzusetzen ist (…vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 -, LKV 2005, 316, 321), nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden.Dass Fluglärm nicht nur nach dem äquivalenten Dauerschallpegel, sondern zusätzlich nach den einwirkenden Maximalpegeln zu bewerten ist, hat der Senat unter Bezugnahme auf allgemein zugängliche Quellen wie insbesondere die auch von der Beklagten herangezogene "Fluglärmsynopse" (Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, ZfL 2002, 171, 172) sowie die Gutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (Sondergutachten "Umwelt und Gesundheit", "Risiken richtig einschätzen", Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300, S. 201;… Umweltgutachten 2002, a.a.O.) bereits festgestellt (…vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O.).
Unter Ziffer 1. des Gutachtens (Veranlassung und Aufgabenstellung) wird zur Methode ausgeführt: "Da das neue Fluglärmgesetz vom 01.06.2007 am 07.06.2007 in Kraft getreten ist, erfolgten die Berechnungen zur Ermittlung der Fluglärmbelastung auf der Grundlage der hierzu ergangenen Berechnungsvorschriften, die noch nicht veröffentlicht sind." Zwar hat der Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt, dass das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, das zum damaligen Zeitpunkt noch in der Fassung vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2794), galt, im vorliegenden Zusammenhang keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Lärmbelastung darstellt (vgl. insoweit bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O., S. 319 f.), da es nach der Vorschrift über seinen Geltungsbereich Regelungen für bestimmte Arten von Flugplätzen trifft (vgl. § 1 FluglärmG) und daher im Fall des Betriebs eines Luft-Boden-Schießplatzes nicht unmittelbar anzuwenden ist.
- BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 51.83
Landbeschaffung für Verteidigungszwecke und Planungshoheit einer Gemeinde
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Auffassung vertreten (Urteil vom 11. April 1986 - 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124, 130), dass die "Bezeichnung" eines Verteidigungsvorhabens nach § 1 Abs. 3 des Landbeschaffungsgesetzes (LBG) nicht auch im Verhältnis zu den einzelnen Bürgern als Verwaltungsakt anzusehen sei.Hierzu gehört, dass sie auf einer gerechten Abwägung der für und gegen das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - 4 C 51.83 -, BVerwGE 74, 124, 133).
Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in dem bereits erwähnten Urteil vom 11. April 1986 (a.a.O., S. 129 f.) zum Ausdruck gebracht und in einer späteren Entscheidung nachdrücklich bekräftigt (Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 21/88 -, NVwZ 1990, 260, 261).
- BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89
Grundrechtskonkretisierende Normen
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08
Dies macht eine einheitliche Planungsentscheidung für das Vorhaben unerlässlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - 4 C 51/89 -, BVerwGE 87, 332, 341, und vom 23. Januar 1981 - 4 C 68.78 -, BVerwGE 61, 307, 311).Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (…vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 205, Rn. 279, vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a., - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 342, und vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313, 322).
- BVerwG, 29.04.2002 - 9 B 10.02
Zumutbarkeit der Fluglärmbelastung eines Aussenbereichsgrundstücks als …
- OVG Brandenburg, 24.03.1999 - 3 A 60/97
- OVG Brandenburg, 24.03.1999 - 3 A 55/97
- BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 13.99
Militärisch genutzte Liegenschaften; Inanspruchnahme durch DDR-Behörden; Nutzung …
- BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 18.93
Militärische Tiefflüge der Bundeswehr und der NATO-Truppen - Festlegung von …
- BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 21.88
Landbeschaffung - Verwaltungsakt - Flughafenerweiterung - Mangelnde Genehmigung - …
- BVerwG, 17.09.2008 - 4 BN 22.08
Inhalt der Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs eines Flächennutzungsplans
- BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97
Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet
- BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91
Abfallbeseitigung - Planfeststellungsbeschluß - Gemeindegebiet
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf - Voraussetzungen für Verbot einer Spontandemonstration
- BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81
Gerichtliche Prüfungskontrolle
- BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91
Glykol
- BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87
Josephine Mutzenbacher
- BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66
Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der …
- BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72
Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall, …
- BVerwG, 17.08.1982 - 1 C 22.81
Ausweisung wegen Straftaten - § 28 VwVfG, unterlassene Anhörung, Heilung im …
- BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94
Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden
- BVerwG, 20.08.2008 - 4 C 11.07
Intensivtierhaltung; Putenmaststall; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorprüfung; …
- BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01
Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; …
- BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 12.92
Rechtskraftwirkung; Rechtskraftbindung; Anfechtungsklage; erfolgreiche …
- BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06
Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive …
- BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03
Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl; …
- BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03
Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose; …
- BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88
Einseitige Erledigungserklärung - Befugnis eines zu beteiligenden …
- BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98
Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot; …
- BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07
Marktdefinition, Marktanalyse, Festnetz, Anschluss, Verbindungen, …
- BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80
Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht
- BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 28.08
Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht; …
- BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 40.86
Raumplanungshoheit
- BVerwG, 10.10.1990 - 1 B 131.90
Regelungszweck des § 34c GewO
- BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95
Verwaltungsverfahrensrecht - Einheitliches Planfeststellujngeverfahren bei …
- BVerwG, 20.01.1992 - 4 B 71.90
Bauplanungsrecht: Gemengelage und Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe; …
- BVerwG, 26.07.1989 - 4 C 35.88
Luftverkehr - Flugschule - Charterunternehmen - Beschränkung durch …
- BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79
Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender …
- BVerwG, 22.12.1980 - 7 C 84.78
Anfechtung einer atomrechtlichen Teilgenehmigungen, Entgegenstehende …
- BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90
Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf …
- BVerwG, 09.10.2003 - 4 BN 47.03
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen für das Vorliegen …
- BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01
Genehmigung von Flugplätzen; Änderung der Genehmigung; Änderung des …
- BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78
Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen …
- BVerwG, 30.04.1969 - IV C 6.68
Wesen des Abwägungsgebot in der Bauleitplanung; Enteignende Vorwirkung eines …
- BVerwG, 30.08.1962 - I C 161.58
Rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsrechts eines Weges durch die …
- OVG Brandenburg, 27.08.2003 - 3 D 5/99
Normenkontrolle, Gemeinsamer Landesentwicklungsplan für den engeren …
- VGH Hessen, 08.03.2005 - 11 UE 166/04
Truppenübungsplatz; Nutzungseinstellung; Verpflichtungsklage; Planungshoheit; …
- OVG Brandenburg, 05.11.2003 - 3 D 23/00
Normenkontrolle, Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum …
- BVerwG, 17.06.1998 - 11 VR 9.97
Erweiterung des Flughafens Leipzig-Halle; Planfeststellungsbeschluß; …
- OVG Brandenburg, 09.06.2004 - 3 D 29/01
Gerichtszuständigkeit bei Streitigkeiten über das Anlegen, die Erweiterung oder …
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08
Luft-Boden-Schießplatz Wittstock
- Drs-Bund, 15.12.1999 - BT-Drs 14/2300
- FG Köln, 06.01.1982 - I 419/81
- BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99
Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm; …
- BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78
Satzungserlaß
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2008 - 2 N 162.07
Truppenübungsplatz Wittstock "Bombodrom"
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 20.06
Vorläufiges Verbot der militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2024 - 22 D 150/22
Kreis Lippe muss über Genehmigungsantrag für 13 Windenergieanlagen auf der …
Rn. 117 Ablehnend für den Fall einer erforderlichen Erlaubnis OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 27. März 2009 - 2 B 8.08 -, juris Rn. 76.Rn. 145 Vgl. eingehend OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 27. März 2009 - 2 B 8.08 - juris, insbesondere Rn. 33 ff., zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit dann Rn. 76; siehe auch Kämper, in: Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, § 30 Rn. 61 f. (Stand der Kommentierung: Januar 2017).
Rn. 269 Vgl. dazu auch OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 27. März 2009 - 2 B 8.08 -, juris Rn. 34.
- BVerwG, 10.10.2012 - 6 C 36.11
Telekommunikation; Vergabe von Frequenzen; drahtloser Netzzugang: Frequenzbereich …
Wie ausgeführt, fehlt es hieran jedoch in Bezug auf die hier maßgeblichen Regelungen der § 55 Abs. 9, § 61 TKG a.F. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann sich zwar auch ohne gesetzliche Regelung einer Planungsbefugnis unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. aus Gründen des Grundrechtsschutzes für eine Behörde das Gebot ergeben, eine planerische Entscheidung zu treffen, bei der alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2009 - 2 B 8.08 - juris Rn. 48, 68 zu dem singulären Fall der militärischen Fortnutzung eines ehemals von den sowjetischen Streitkräften genutzten Geländes als Truppenübungs- und Luft-Boden-Schießplatz durch die Bundeswehr). - VG Frankfurt/Oder, 14.12.2009 - 2 K 1727/00
Kolumbien: Anerkennung als Asylberechtigter nach Vorverfolgung durch …
gewesen sein (vgl. O V G Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2 8 . Mai 2008 - 2 B 9.08 -,.Mai 2008 - 2 B 9.08 -, mit einer ausführlichen.
28. Mai 2008 - 2 B 9.08 -, mit einer ausführlichen Auswertung von Erkenntnismitteln;.
2 B 9.08 -, mit einer ausführlichen Auswertungvon Erkenntnismitteln; zitiert nach.
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 2 A 14.08
Uferweg am Griebnitzsee
Dass eine Verfahrensweise, durch die die Abwägung gleichsam "atomisiert" wird, indem die abwägungserheblichen Belange jeweils nur isoliert in den Blick genommen und im Verhältnis zu den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen "weggewogen" werden, den grundlegenden Voraussetzungen des für jede Planungsentscheidung wesentlichen Abwägungsvorgangs nicht genügen kann, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 27. März 2009 - OVG 2 B 8.08 -, Juris). - BVerwG, 10.10.2012 - 6 C 13.11
Keine Rechtsverletzung Drittbetroffener durch Regelungen der Bundesnetzagentur …
Wie ausgeführt, fehlt es hieran jedoch in Bezug auf die hier maßgeblichen Regelungen der § 55 Abs. 9, § 61 TKG a.F. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann sich zwar auch ohne gesetzliche Regelung einer Planungsbefugnis unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. aus Gründen des Grundrechtsschutzes für eine Behörde das Gebot ergeben, eine planerische Entscheidung zu treffen, bei der alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2009 - 2 B 8.08 - juris Rn. 48, 68 zu dem singulären Fall der militärischen Fortnutzung eines ehemals von den sowjetischen Streitkräften genutzten Geländes als Truppenübungs- und Luft-Boden-Schießplatz durch die Bundeswehr). - OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 2 A 26.07
Normenkontrolle eines Bebauungsplans
Dass eine Verfahrensweise, durch die die Abwägung gleichsam "atomisiert" wird, indem die abwägungserheblichen Belange jeweils nur isoliert in den Blick genommen und im Verhältnis zu den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen "weggewogen" werden, den grundlegenden Voraussetzungen des für jede Planungsentscheidung wesentlichen Abwägungsvorgangs nicht genügen kann, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 27. März 2009 - OVG 2 B 8.08 -, Juris). - BVerwG, 10.10.2012 - 6 C 3.12
Keine Rechtsverletzung Drittbetroffener durch Regelungen der Bundesnetzagentur …
Wie ausgeführt, fehlt es hieran jedoch in Bezug auf die hier maßgeblichen Regelungen der § 55 Abs. 9, § 61 TKG a.F. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann sich zwar auch ohne gesetzliche Regelung einer Planungsbefugnis unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. aus Gründen des Grundrechtsschutzes für eine Behörde das Gebot ergeben, eine planerische Entscheidung zu treffen, bei der alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2009 - OVG 2 B 8.08 - juris Rn. 48, 68, zu dem singulären Fall der militärischen Fortnutzung eines ehemals von den sowjetischen Streitkräften genutzten Geländes als Truppenübungs- und Luft-Boden-Schießplatz durch die Bundeswehr). - BVerwG, 10.10.2012 - 6 C 2.12
Keine Rechtsverletzung Drittbetroffener durch Regelungen der Bundesnetzagentur …
Wie ausgeführt, fehlt es hieran jedoch in Bezug auf die hier maßgeblichen Regelungen der § 55 Abs. 9, § 61 TKG a.F. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann sich zwar auch ohne gesetzliche Regelung einer Planungsbefugnis unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. aus Gründen des Grundrechtsschutzes für eine Behörde das Gebot ergeben, eine planerische Entscheidung zu treffen, bei der alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2009 - OVG 2 B 8.08 - juris Rn. 48, 68, zu dem singulären Fall der militärischen Fortnutzung eines ehemals von den sowjetischen Streitkräften genutzten Geländes als Truppenübungs- und Luft-Boden-Schießplatz durch die Bundeswehr). - OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 2 A 13.08
Normenkontrolle eines Bebauungsplans
Dass eine Verfahrensweise, durch die die Abwägung gleichsam "atomisiert" wird, indem die abwägungserheblichen Belange jeweils nur isoliert in den Blick genommen und im Verhältnis zu den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen "weggewogen" werden, den grundlegenden Voraussetzungen des für jede Planungsentscheidung wesentlichen Abwägungsvorgangs nicht genügen kann, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 27. März 2009 - OVG 2 B 8.08 -, Juris). - VG Frankfurt/Oder, 25.02.2010 - 2 K 858/09
Kolumbien: unglaubwürdiger Vortrag zum Verfolgungsschicksal, keine Anerkennung …
Das Auswärtige Amt bestätigt in seiner Auskunft vom 24. Januar 2007, dass sich das Informationsnetz der Paramilitärs auch auf Militär und Behörden erstrecke und diese in der Lage sind, in allen Gebieten des Landes, auch in den Großstädten, Zielpersonen aufzuspüren und auszuschalten (OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 B 9.08 -, mit einer ausführlichen Auswertung von Erkenntnismitteln; zitiert nach Juris).Im Ergebnis kann noch nicht eine grundsätzlich effektive und im Großen und Ganzen erfolgreiche Bekämpfung der paramilitärischen Gruppen festgestellt werden, die das Zusammenwirken von Amtsträgern mit den nichtstaatlichen Akteuren als nicht vermeidbare "Panne" oder Einzelfallphänomen erscheinen ließe (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 B 9.08 -, mit einer ausführlichen Auswertung von Erkenntnismitteln; zitiert nach Juris).
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2009 - 2 A 23.08
Normenkontrolle (erfolglos); Bebauungsplan; ehemaliger Güterbahnhof; Wohngebiet; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2026 - 7 D 253/24
Kein Anspruch der Kläagerin auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen …
- VG Köln, 09.02.2011 - 21 K 8146/09
Vergabe von Funkfrequenzen im Bereich von 790 bis 862 MHz (sog. "800- MHz- Band") …
- LG Saarbrücken, 03.09.2009 - 5 T 434/09
Anwendbarkeit der neuen Regelung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Altfälle
- VG Köln, 09.02.2011 - 21 K 8147/09
Funkfrequenzen im Bereich von 790 bis 862 MHz (sog. "800- MHz- Band") können an …
- VG Köln, 09.02.2011 - 21 K 8148/09
Auswirkungen der Vorschaltung eines Vergabeverfahrens bei der Zuteilung von …
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Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer
Zulassung der Nutzung eines ehemals von den sowjetischen Streitkräften als Schießplatz und Bombenabwurfplatz genutzten Geländes als Truppenübungsplatz und Luft-Boden-Schießplatz für die Bundeswehr; Erhebliche Beeinträchtigung der durch Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- berlin.de (Pressemitteilung)
Truppenübungsplatz Wittstock (Bombodrom)
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2495/03
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2008 - 2 N 163.07
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (63)
- BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04
Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08
Dies klingt auch in der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach eine Vielzahl inhaltsgleicher ("paralleler") Einwendungen Betroffener zu einer qualitativen Veränderung führen und den privaten Belangen in ihrer Gesamtheit die Qualität eines öffentlichen Belangs von Gewicht verleihen kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 142, Rn. 82).Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 177, Rn. 182, m.w.N.).
Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 205, Rn. 279, vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342, und vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 322).
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass es der intermittierende Charakter des Fluglärms nahelege, neben der Betrachtung des Dauerschallpegels gerade auch dem Maximalpegelkriterium besondere Bedeutung beizumessen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 195 f., Rn. 254).
Die Prognose ist fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 191, Rn. 243).
Dabei ist davon auszugehen, dass bei der Ermittlung des zu erwartenden Fluglärms nicht bloß theoretisch denkbare Beeinträchtigungen maßgeblich sind, sondern auf das "tatsächliche Verkehrsaufkommen", das in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten ist, abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 240, Rn. 354, m.w.N.).
Unterschiedliche Berechnungsmethoden wären nicht bloß unzweckmäßig, sondern sachwidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 237, Rn. 345).
Von diesem gesetzlich festgeschriebenen Standard abzuweichen, ließe sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn es gesicherter Erkenntnis entspräche, dass die normativen Vorgaben gemessen an dem inzwischen erreichten Stand der Wissenschaft und der Technik zur Erreichung des ihnen zugedachten Zwecks nicht mehr geeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 346).
Darüber hinaus ist stets zu berücksichtigen, dass die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze kein naturwissenschaftlicher Erkenntnisakt ist, sondern eher die Merkmale einer "pragmatisch-politischen Entscheidung" aufweist, bei der wirtschaftliche und soziale Faktoren zulässigerweise mit berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 248, Rn. 371, unter Bezugnahme auf das Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen, a.a.O., S. 164, sowie Ortscheid/Wende, Fluglärmwirkungen, Umweltbundesamt 2000, S. 26).
Ein neuer Stand der Wissenschaft ist aber nicht erreicht, solange bisher anerkannte wissenschaftliche Aussagen kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert werden, ohne dass sich in der Forschung bereits ein neuer Grundkonsens abzeichnet (vgl. Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., S. 221 f., Rn. 308, m.w.N.).
Rn. 118 Zu den Folgen, die im Rahmen der planungsrechtlich gebotenen Abwägungsentscheidung zu bewältigen sind, gehören auch die mit dem Flugbetrieb zwangsläufig verbundenen Luftverunreinigungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., S. 270, Rn. 424, zu § 8 Abs. 2 Satz 2 LuftVG).
Von den durch den Flugbetrieb freigesetzten Schadstoffen sind wegen ihrer toxikologischen Wirkungen insbesondere Stickstoffoxide (NO 2 ), Schwebstäube, Benzol und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe relevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 425).
Ermittlungen, ob etwa die zum Schutz der menschlichen Gesundheit ab dem 1. Januar 2010 einzuhaltenden über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (§ 3 Abs. 4 der 22. BImSchV: 40 µg/m³) und Benzol (§ 6 Abs. 1 der 22. BImSchV: 5 µg/m³) in bewohnten Bereichen überschritten werden (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 425), sind nicht erfolgt.
Dieses Regelungsdefizit entbindet den Planungsträger vor dem Hintergrund des Art. 2 Abs. 2 GG indes nicht von der Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass Planungsbetroffene keinen PAH-Belastungen ausgesetzt werden, die die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichen oder dieser Grenze auch nur nahe kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O.).
Rn. 124 (4) Die Verwaltungsentscheidung hat darüber hinaus das Problem der vorhabenbedingten wirtschaftlichen Einbußen für die privaten Betroffenen bei der Nutzung ihres Grundeigentums nicht - wie im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., S. 261, Rn. 404) - ausreichend berücksichtigt.
- BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76
Startbahn West
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08
Die wichtigste materiellrechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede planende Verwaltungsbehörde bei Ausübung jener Gestaltungsfreiheit halten muss, ist das sich unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 63; Urteil vom 7. Juli 1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 116 f., 122 f.; Urteil vom 26. Juli 1989 - 4 C 35/88 -, BVerwGE 82, 246, 249).Da jede planerische Entscheidung notwendig einen Gestaltungsspielraum der zur Entscheidung aufgerufenen Behörde voraussetzt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 14. Februar 1975, a.a.O., S. 59; Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O., S. 116), bedarf es zum Ausgleich der fehlenden ausschließlichen Bindung an gesetzliche Vorschriften der konsequenten Beachtung von Verfahrensregeln, die allen betroffenen Belangen eine Einflussmöglichkeit auf den planenden und gestaltenden Entscheidungsprozess sichern und die Planungsgerechtigkeit gewährleisten (…vgl. Kirchberg, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rn. 5 ff.).
Die einzelnen betroffenen Belange gehen im Abwägungsvorgang in die von der Planungskonzeption her bestimmte planerische Gesamtschau ein und schlagen insoweit durch die Summierung mit den ihnen entsprechenden Belangen anderer Betroffener in dem insgesamt zu berücksichtigenden Abwägungsmaterial zu Buche (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 128).
Das Gebot gerechter Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ergibt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung und gilt dementsprechend allgemein (vgl z.B. Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 116, m.w.N.).
Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (…vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 205, Rn. 279, vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342, und vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 322).
Rn. 99 Planerische Entscheidungen, die auf Grund einer prognostischen Einschätzung zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen getroffen werden müssen, sind hinsichtlich ihrer Prognose nur dann rechtmäßig, wenn diese unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110, 121).
In Bezug auf die Planfeststellung für einen Verkehrsflughafen hat das Bundesverwaltungsgericht überdies ausgeführt, dass für die dem Flughafen zuzurechnenden Lärmbeeinträchtigungen auf den Zustand abzustellen ist, wie er nach seinem planentsprechenden Ausbau zu erwarten ist (vgl. Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110, 130).
Ihre Berücksichtigung setzt allerdings die vor § 86 Abs. 1 VwGO standhaltende Feststellung voraus, dass mit der Aufrechterhaltung solcher Beschränkungen nach Lage der Dinge auf Dauer gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O., m.w.N.).
- OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03
Nutzung eines Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und Standortübungsplatz; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08
Nachdem das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 - die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung bestätigt hatte, dass die (auch) gegenüber der Klägerin als Verwaltungsakt zu qualifizierende Verwaltungsentscheidung wegen der fehlenden Anhörung der Klägerin vor Erlass der Entscheidung deren aus der Selbstverwaltungsgarantie folgendes Anhörungsrecht verletze, hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 24. Februar 2005 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Verwaltungsentscheidung gegeben.Rn. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (3 B 337/03 - Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) - und OVG 2 S 22.06) sowie auf die zu diesen Verfahren geführten Beiakten ergänzend Bezug genommen.
Rn. 93 Schon aufgrund dieser Zusammenhänge kann jedenfalls an der vom Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die "Ergebnisse der neueren Lärmforschung" gestützten These, dass die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Erreichen die Lärmbeeinträchtigung abwägungserheblich ist, bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet generell bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 52 dB(A) anzusetzen ist (…vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 -, LKV 2005, 316, 321), nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden.
Dass Fluglärm nicht nur nach dem äquivalenten Dauerschallpegel, sondern zusätzlich nach den einwirkenden Maximalpegeln zu bewerten ist, hat der Senat unter Bezugnahme auf allgemein zugängliche Quellen wie insbesondere die auch von der Beklagten herangezogene "Fluglärmsynopse" (Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, ZfL 2002, 171, 172) sowie die Gutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (Sondergutachten "Umwelt und Gesundheit", "Risiken richtig einschätzen", Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300, S. 201;… Umweltgutachten 2002, a.a.O.) bereits festgestellt (…vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O.).
Unter Ziffer 1. des Gutachtens (Veranlassung und Aufgabenstellung) wird zur Methode ausgeführt: "Da das neue Fluglärmgesetz vom 01.06.2007 am 07.06.2007 in Kraft getreten ist, erfolgten die Berechnungen zur Ermittlung der Fluglärmbelastung auf der Grundlage der hierzu ergangenen Berechnungsvorschriften, die noch nicht veröffentlicht sind." Zwar hat der Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt, dass das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, das zum damaligen Zeitpunkt noch in der Fassung vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2794), galt, im vorliegenden Zusammenhang keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Lärmbelastung darstellt (vgl. insoweit bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O., S. 319 f.), da es nach der Vorschrift über seinen Geltungsbereich Regelungen für bestimmte Arten von Flugplätzen trifft (vgl. § 1 FluglärmG) und daher im Fall des Betriebs eines Luft-Boden-Schießplatzes nicht unmittelbar anzuwenden ist.
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05
Verwaltungsentscheidung über die militärische Weiternutzung eines Geländes im …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08
Rn. 79 Insbesondere bei der Festlegung der An- und Abflugstrecken in dem zur Verwaltungsentscheidung gehörenden Betriebskonzept sind die Lärmschutzinteressen der betroffenen Privaten sowie der außerhalb der unmittelbaren Umgebung des Truppenübungsplatz, aber unterhalb der An- und Abflugkorridore liegenden Gemeinden nicht einmal im Wege einer generalisierenden Betrachtung in die gebotene Abwägung eingestellt worden (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -); denn ausweislich der Begründung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 (S. 21) haben nur solche von den Gemeinden vorgetragenen Belange Berücksichtigung gefunden, die rechtlich der Planungshoheit der (angehörten) Gemeinden zuzuordnen seien.Rn. 88 Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 - ausgeführt hat, ist die Abwägungserheblichkeit der Beeinträchtigung durch Fluglärm in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks, der Art und Dauer der Schalleinwirkung sowie von der Nutzung des Grundstücks zu bestimmen.
Rn. 93 Schon aufgrund dieser Zusammenhänge kann jedenfalls an der vom Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die "Ergebnisse der neueren Lärmforschung" gestützten These, dass die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Erreichen die Lärmbeeinträchtigung abwägungserheblich ist, bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet generell bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 52 dB(A) anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 -, LKV 2005, 316, 321), nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden.
Dass Fluglärm nicht nur nach dem äquivalenten Dauerschallpegel, sondern zusätzlich nach den einwirkenden Maximalpegeln zu bewerten ist, hat der Senat unter Bezugnahme auf allgemein zugängliche Quellen wie insbesondere die auch von der Beklagten herangezogene "Fluglärmsynopse" (Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, ZfL 2002, 171, 172) sowie die Gutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (Sondergutachten "Umwelt und Gesundheit", "Risiken richtig einschätzen", Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300, S. 201;… Umweltgutachten 2002, a.a.O.) bereits festgestellt (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder)…, Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O.).
- BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74
Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08
Die wichtigste materiellrechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede planende Verwaltungsbehörde bei Ausübung jener Gestaltungsfreiheit halten muss, ist das sich unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 63; Urteil vom 7. Juli 1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 116 f., 122 f.; Urteil vom 26. Juli 1989 - 4 C 35/88 -, BVerwGE 82, 246, 249).Da jede planerische Entscheidung notwendig einen Gestaltungsspielraum der zur Entscheidung aufgerufenen Behörde voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975, a.a.O., S. 59;… Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O., S. 116), bedarf es zum Ausgleich der fehlenden ausschließlichen Bindung an gesetzliche Vorschriften der konsequenten Beachtung von Verfahrensregeln, die allen betroffenen Belangen eine Einflussmöglichkeit auf den planenden und gestaltenden Entscheidungsprozess sichern und die Planungsgerechtigkeit gewährleisten (…vgl. Kirchberg, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rn. 5 ff.).
Da das Gewicht individueller und kommunaler Belange in einer unauflöslichen Wechselbeziehung zu dem Gewicht der für das Planvorhaben angeführten Gründe steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, 66 f., und vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 267 f.), ist es gerade bei raum- und umweltrelevanten Großvorhaben mit zahlreichen mittelbar Betroffenen nahezu ausgeschlossen, dass die Belange eines einzelnen betroffenen Anwohners oder einer einzelnen betroffenen Gemeinde im Rahmen der Abwägung den Ausschlag zu Lasten der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen geben können.
- BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89
Grundrechtskonkretisierende Normen
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08
Dies macht eine einheitliche Planungsentscheidung für das Vorhaben unerlässlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - 4 C 51/89 - BVerwGE 87, 332, 341, und vom 23. Januar 1981 - 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307, 311).Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (…vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 205, Rn. 279, vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342, und vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 322).
- BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 40.86
Raumplanungshoheit
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08
Ohne eine derartige Begrenzung der Möglichkeit zur Nachholung im gerichtlichen Verfahren würde die Funktion der Anhörung, etwa entgegenstehende, abwägungserhebliche Interessen möglichst frühzeitig in den Planungsvorgang einfließen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95, 107), leerlaufen.Ob die Voraussetzung hierfür, nämlich dass eine Koordination unter mehreren hoheitlichen Planungsträgern geboten ist und nur auf der Grundlage einer abschließenden Entscheidung im richtigen Verfahren sinnvoll stattfinden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95, 106 ff.), im Fall der Klägerin gegeben ist, erscheint mangels unmittelbarer Inanspruchnahme des Gemeindegebiets der Klägerin durch das Vorhaben der Beklagten zweifelhaft.
- BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 51.83
Landbeschaffung für Verteidigungszwecke und Planungshoheit einer Gemeinde
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08
Hierzu gehört, dass sie auf einer gerechten Abwägung der für und gegen das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124, 133).Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in dem bereits erwähnten Urteil vom 11. April 1986 (a.a.O., S. 129 f.) zum Ausdruck gebracht und in einer späteren Entscheidung nachdrücklich bekräftigt (Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 21/88 - NVwZ 1990, 260, 261).
- BVerwG, 29.04.2002 - 9 B 10.02
Zumutbarkeit der Fluglärmbelastung eines Aussenbereichsgrundstücks als …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08
Dieser Ausgangspunkt ist sachgerecht, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 29. April 2002 - 9 B 10.02 -, Juris) die Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärmbeeinträchtigungen im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung bestimmt werden kann, wobei die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse die Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Umgebung bestimmen.Geht man mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 29. April 2002 - 9 B 10.02 -, Juris, zu § 9 Abs. 2 LuftVG) davon aus, dass die Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärmbeeinträchtigungen nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung bestimmt werden kann, wobei die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse die Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Umgebung bestimmen, ist im Rahmen der Abwägung die Klärung einer bestehenden Vorbelastung des betreffenden Gebietes unabhängig davon erforderlich, ob sich die planende Behörde auf die geminderte Schutzwürdigkeit des Gebietes ausdrücklich beruft.
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 2 S 99.05
OVG Berlin-Brandenburg bestätigt vorläufiges Verbot der militärischen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08
Rn. 79 Insbesondere bei der Festlegung der An- und Abflugstrecken in dem zur Verwaltungsentscheidung gehörenden Betriebskonzept sind die Lärmschutzinteressen der betroffenen Privaten sowie der außerhalb der unmittelbaren Umgebung des Truppenübungsplatz, aber unterhalb der An- und Abflugkorridore liegenden Gemeinden nicht einmal im Wege einer generalisierenden Betrachtung in die gebotene Abwägung eingestellt worden (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -); denn ausweislich der Begründung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 (S. 21) haben nur solche von den Gemeinden vorgetragenen Belange Berücksichtigung gefunden, die rechtlich der Planungshoheit der (angehörten) Gemeinden zuzuordnen seien.Rn. 88 Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 - ausgeführt hat, ist die Abwägungserheblichkeit der Beeinträchtigung durch Fluglärm in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks, der Art und Dauer der Schalleinwirkung sowie von der Nutzung des Grundstücks zu bestimmen.
- OVG Brandenburg, 24.03.1999 - 3 A 60/97
- OVG Brandenburg, 24.03.1999 - 3 A 55/97
- BVerwG, 17.09.2008 - 4 BN 22.08
Inhalt der Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs eines Flächennutzungsplans
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf - Voraussetzungen für Verbot einer Spontandemonstration
- BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81
Gerichtliche Prüfungskontrolle
- BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66
Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der …
- BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72
Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall, …
- BVerwG, 17.08.1982 - 1 C 22.81
Ausweisung wegen Straftaten - § 28 VwVfG, unterlassene Anhörung, Heilung im …
- BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94
Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden
- BVerwG, 20.08.2008 - 4 C 11.07
Intensivtierhaltung; Putenmaststall; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorprüfung; …
- BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01
Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; …
- BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94
Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung
- BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06
Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive …
- BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03
Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl; …
- BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03
Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose; …
- BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88
Einseitige Erledigungserklärung - Befugnis eines zu beteiligenden …
- BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98
Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot; …
- BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07
Marktdefinition, Marktanalyse, Festnetz, Anschluss, Verbindungen, …
- BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 13.99
Militärisch genutzte Liegenschaften; Inanspruchnahme durch DDR-Behörden; Nutzung …
- BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80
Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht
- BVerwG, 21.01.1993 - 4 B 206.92
Klagebefugnis - Rechtsverletzung - Verfahrensfehler des Gerichts
- BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 28.08
Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht; …
- BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 18.93
Militärische Tiefflüge der Bundeswehr und der NATO-Truppen - Festlegung von …
- BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95
Verwaltungsverfahrensrecht - Einheitliches Planfeststellujngeverfahren bei …
- BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97
Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet
- BVerwG, 20.01.1992 - 4 B 71.90
Bauplanungsrecht: Gemengelage und Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe; …
- BVerwG, 26.07.1989 - 4 C 35.88
Luftverkehr - Flugschule - Charterunternehmen - Beschränkung durch …
- BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91
Abfallbeseitigung - Planfeststellungsbeschluß - Gemeindegebiet
- BVerwG, 19.05.2005 - 4 VR 2000.05
Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle
- BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90
Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf …
- BVerwG, 15.04.1999 - 4 VR 18.98
Ausgestaltung der Möglichkeiten eines Nachbarn zur Durchsetzung vorläufigen …
- BVerwG, 09.10.2003 - 4 BN 47.03
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen für das Vorliegen …
- BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01
Genehmigung von Flugplätzen; Änderung der Genehmigung; Änderung des …
- BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78
Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen …
- BVerwG, 30.04.1969 - IV C 6.68
Wesen des Abwägungsgebot in der Bauleitplanung; Enteignende Vorwirkung eines …
- BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 21.88
Landbeschaffung - Verwaltungsakt - Flughafenerweiterung - Mangelnde Genehmigung - …
- BVerwG, 30.12.1996 - 11 VR 24.95
Recht des Schienenverkehrs - Verkehrswegeplanung, Einwendungen einer Gemeinde …
- OVG Brandenburg, 27.08.2003 - 3 D 5/99
Normenkontrolle, Gemeinsamer Landesentwicklungsplan für den engeren …
- OVG Brandenburg, 05.11.2003 - 3 D 23/00
Normenkontrolle, Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum …
- BVerwG, 17.06.1998 - 11 VR 9.97
Erweiterung des Flughafens Leipzig-Halle; Planfeststellungsbeschluß; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08
Luft-Boden-Schießplatz Wittstock
- Drs-Bund, 15.12.1999 - BT-Drs 14/2300
- FG Köln, 06.01.1982 - I 419/81
- BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87
Josephine Mutzenbacher
- BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99
Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm; …
- BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 12.92
Rechtskraftwirkung; Rechtskraftbindung; Anfechtungsklage; erfolgreiche …
- BVerwG, 10.10.1990 - 1 B 131.90
Regelungszweck des § 34c GewO
- BVerwG, 18.03.2008 - 9 VR 5.07
Eilantrag der Gemeinde Bucha gegen Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos
- BVerwG, 30.08.1962 - I C 161.58
Rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsrechts eines Weges durch die …
- BVerwG, 10.12.2008 - 9 A 19.08
Klagebefugnis einer Gemeinde für eine Anfechtungsklage gegen einen …
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2008 - 2 N 163.07
Notwendige Beiladung bei rein tatsächlichen Auswirkungen der Entscheidung auf …
- OVG Brandenburg, 09.06.2004 - 3 D 29/01
Gerichtszuständigkeit bei Streitigkeiten über das Anlegen, die Erweiterung oder …
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 22.06
Beeinträchtigung der Belange einer Gemeinde durch die militärische Nutzung eines …
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Rechtsprechung
| BVerwG, 30.10.2008 - 2 B 9.08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage betreffend ausgelaufenen Rechts; Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Minden, 10.05.2006 - 4 K 830/05
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2007 - 1 A 2537/06
- BVerwG, 30.10.2008 - 2 B 9.08
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BGH, 03.03.2004 - IV ZR 25/03
Privater Krankenversicherer eines zeugungsunfähigen Mannes muß die Kosten einer …
Auszug aus BVerwG, 30.10.2008 - 2 B 9.08
Rn. 6 Die Beschwerde sieht eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3. März 2004 - IV ZR 25/03 - BGHZ 158, 166) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 4 S 2627/04 - NVwZ-RR 2006, 202). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 30.10.2008 - 2 B 9.08
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 , stRspr). - BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95
Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher …
Auszug aus BVerwG, 30.10.2008 - 2 B 9.08
Fragen zur Auslegung und Anwendung ausgelaufenen Rechts haben deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeachtet anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine für die Zukunft maßgebende Klärung herbeiführen soll (vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297 S. 33, vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 und vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 B 56.03 ).
- BVerwG, 10.05.1991 - 2 B 50.91
Grundsätzliche Rechtsbedeutung von auslaufendem oder ausgelaufenem Recht …
Auszug aus BVerwG, 30.10.2008 - 2 B 9.08
Fragen zur Auslegung und Anwendung ausgelaufenen Rechts haben deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeachtet anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine für die Zukunft maßgebende Klärung herbeiführen soll (vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297 S. 33, vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 und vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 B 56.03 ). - VGH Baden-Württemberg, 28.10.2005 - 4 S 2627/04
Zum Anspruch auf Heilfürsorge eines Bundespolizeibeamten für eine …
Auszug aus BVerwG, 30.10.2008 - 2 B 9.08
Rn. 6 Die Beschwerde sieht eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3. März 2004 - IV ZR 25/03 - BGHZ 158, 166) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 4 S 2627/04 - NVwZ-RR 2006, 202). - BVerwG, 19.02.2004 - 2 B 56.03
Grundsätzliche Bedeutung von Fragen zur Auslegung und Anwendung auslaufenden …
Auszug aus BVerwG, 30.10.2008 - 2 B 9.08
Fragen zur Auslegung und Anwendung ausgelaufenen Rechts haben deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeachtet anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine für die Zukunft maßgebende Klärung herbeiführen soll (vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297 S. 33, vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 und vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 B 56.03 ).
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2017 - 3 L 44/16
Umweltbundesamt durfte "Klimawandelskeptiker" benennen
Denn selbst gleichlautende Vorschriften und die darin verwendeten gleichlautenden Begriffe können in dem Rahmen und System der Gesetze, in denen sie jeweils enthalten sind, verschiedene Bedeutung haben (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 2 B 70.08 - [m. w. N.]; vgl. im Übrigen auch: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 2 B 9.08 Beschluss vom 15. Mai 1993 - 4 B 75.93 alle veröffentlicht bei juris; vgl. zudem: OVG LSA, Beschlüsse vom 29. September 2008 - 1 L 128/07 und 1 L 159/07 juris). - OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2009 - 1 L 73/09
Folgen der Nichtbeteiligung der Personalvertretung bei Versetzung eines Beamten …
Denn selbst gleichlautende Vorschriften und die darin verwendeten gleichlautenden Begriffe können in dem Rahmen und System der Gesetze, in denen sie jeweils enthalten sind, verschiedene Bedeutung haben ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - Az.: 2 B 70.08 - [m.w.N.]; vgl. im Übrigen auch: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - Az.: 2 B 9.08 -, Beschluss vom 15. Mai 1993 - Az.: 4 B 75.93 - alle veröffentlicht bei [...]; vgl. zudem: OVG LSA, Beschlüsse vom 29. September 2008 - Az.: 1 L 128/07 und 1 L 159/07 -, veröffentlicht bei [...] = JMBl. LSA 2009, 23 ). - VG Münster, 14.05.2009 - 11 K 1687/08
Anspruch eines Soldaten im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung auf Ersatz von …
Rn. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 2007 - 1 A 2537/06 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 2 B 9/08, jeweils unter: juris.de.
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Rechtsprechung
| BVerwG, 27.03.2009 - 2 B 8.08 |
Verfahrensgang
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2007 - 80 D 5.06
- BVerwG, 11.03.2008 - 2 B 8.08
- BVerwG, 27.03.2009 - 2 B 8.08
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