Rechtsprechung
| BVerwG, 07.02.1992 - 2 B 92.91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Glaubhafte Darlegung eines eine schuldhafte Fristversäumung ausschließenden Sachverhalts - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Grund Fristversäumung wegen eines nicht unterschriebenen Beschwerdeschriftsatzes - Anfertigung von Rechtsmittelschriften als ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 22.06.1990 - 15 K 354/90
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.1991 - 4 S 1942/90
- BVerwG, 07.02.1992 - 2 B 92.91
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 14.07.1988 - 2 C 6.88
Rechtsanwaltskanzlei - Büroorganisation - Fristwahrung - Ausgangskontrolle
Auszug aus BVerwG, 07.02.1992 - 2 B 92.91
Ist die Prüfung des Vorhandenseins der Unterschrift auf Mitarbeiter übertragen worden, so kann der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, sofern sie glaubhaft gemacht hat, im Rahmen der Büroorganisation dafür Vorsorge getroffen zu haben, daß die Einhaltung der Fristen mit Sicherheit gewahrt wird (vgl. Beschluß vom 14. Juli 1988 - BVerwG 2 C 6.88 - ; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1986 - VII ZB 8/86 - <VersR 1987, 383 f.>). - BVerwG, 16.11.1982 - 9 B 14473.82
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Versäumung der …
Auszug aus BVerwG, 07.02.1992 - 2 B 92.91
Denn bei der Anfertigung von Rechtsmittelschriften handelt es sich grundsätzlich um eine eigenverantwortliche Tätigkeit des mit der Prozeßführung Beauftragten (vgl. Beschluß vom 16. November 1982 - BVerwG 9 B 14473.82 - ). - BGH, 23.10.1986 - VII ZB 8/86
Rechtsanwalt - Anwaltsbüro - Fristversäumnis - Ausgangskontrolle - Fehlende …
Auszug aus BVerwG, 07.02.1992 - 2 B 92.91
Ist die Prüfung des Vorhandenseins der Unterschrift auf Mitarbeiter übertragen worden, so kann der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, sofern sie glaubhaft gemacht hat, im Rahmen der Büroorganisation dafür Vorsorge getroffen zu haben, daß die Einhaltung der Fristen mit Sicherheit gewahrt wird (vgl. Beschluß vom 14. Juli 1988 - BVerwG 2 C 6.88 - ; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1986 - VII ZB 8/86 - <VersR 1987, 383 f.>).
- BVerwG, 27.01.2003 - 1 B 92.02
Nichtzulassungsbeschwerde; Schriftform; Begründungsschrift; Unterschrift, …
Bei der Anfertigung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften handelt es sich grundsätzlich um eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten (vgl. Beschluss vom 7. Februar 1992 - BVerwG 2 B 92.91 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 175). - OVG Thüringen, 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19
Fehlender vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis bei Einreichung elektronischer …
Rn. 13 Eine wirksame Ausgangskontrolle, welche eine schuldhafte Fristversäumnis der Behörde i. S. v. § 60 VwGO ausschließt, setzt bei Nutzung eines beBPos für die Einreichung fristwahrender Schriftsätze bei Gericht u. a. voraus, dass vor allem dann, wenn das betreffende elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden soll bzw. versehen ist, die Organisation der Geschäftsprozesse und die Einrichtung der dabei verwendeten IT-Systeme und Anwendungen so gestaltet ist, dass eine Fristversäumung infolge des Versendens von Nachrichten via beBPo ohne vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis [vHN] - auch in außergewöhnlichen, aber voraussehbaren - Fällen vermieden wird (vgl. für eine Fristversäumung infolge Absendung nicht unterschriebener Schriftsätze eines Anwalts: BVerwG, Beschluss vom 07.02.1992 - 2 B 92.91 - juris). - OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 9 LA 440/19
BeBPo; EGVP; elektronisches Dokument; Organisationsverschulden; prozessuale …
Rn. 21 Eine wirksame Ausgangskontrolle, welche eine schuldhafte Fristversäumnis der Behörde i. S. v. § 60 VwGO ausschließt, setzt bei Nutzung eines beBPos für die Einreichung fristwahrender Schriftsätze bei Gericht u. a. voraus, dass vor allem dann, wenn das betreffende elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden soll bzw. versehen ist, die Organisation der Geschäftsprozesse und die Einrichtung der dabei verwendeten IT-Systeme und Anwendungen so gestaltet ist, dass eine Fristversäumung infolge des Versendens von Nachrichten via beBPo ohne vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis [vHN] - auch in außergewöhnlichen, aber voraussehbaren - Fällen vermieden wird (vgl. für eine Fristversäumung infolge Absendung nicht unterschriebener Schriftsätze eines Anwalts: BVerwG, Beschluss vom 07.02.1992 - 2 B 92.91 - juris).
- VGH Bayern, 11.06.2013 - 22 ZB 13.1068
Antrag auf Zulassung der Berufung; unterbliebene handschriftliche Unterzeichnung …
Rn. 9 Zu den Sorgfaltspflichten, die einem Rechtsanwalt obliegen, gehört es, durch eine wirksame Ausgangskontrolle sicherzustellen, dass fristwahrende Schriftsätze vor der Absendung tatsächlich unterzeichnet werden (BFH, B.v. 18.1.1984 - I R 196/83 - BStBl II 1984, 441/443;… B.v. 14.12.1994 - X R 176/93 - juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 7.2.1992 - 2 B 92.91 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 175).Diese Ausgangskontrolle ist so zu organisieren, dass in allen - auch außergewöhnlichen, aber voraussehbaren - Fällen Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift vermieden werden (…BGH, B.v. 23.10.1986 - VII ZB 8/86 - juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 7.2.1992 - 2 B 92.91 - a.a.O.;… BFH, B.v.14.12.1994 - X R 176/93 - a.a.O.).
- BFH, 13.11.1998 - X R 31/97
Wiedereinsetzung; Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe; Büroversehen
Es fehlt jeder Vortrag, wie die Fristenkontrolle in seinem Büro im einzelnen organisiert war (…zu Darlegungsmängeln dieser Art z.B. BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1994 X R 176/93, BFH/NV 1995, 798, m.w.N.; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1992 2 B 92.91, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 60 VwGO Nr. 175; Beschluß des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. April 1989 VII ZB 3/89, Versicherungsrecht 1989, 715). - OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2023 - 10 A 881/23
Begründen des Antrags auf Zulassung der Berufung innerhalb der Frist; Gewährung …
OVG, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 -, juris Rn. 13 ff., juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A -, juris Rn. 11 f.; für eine Fristversäumung infolge Absendung nicht unterschriebener Schriftsätze eines Anwalts: BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1992 - 2 B 92.91 - juris Rn. 2. - OVG Niedersachsen, 06.05.2020 - 2 LA 722/19
Ausgangskontrolle; beBPo; EGVP; einfache Signatur; Elektronisches …
Rn. 20 Eine wirksame Ausgangskontrolle, welche eine schuldhafte Fristversäumnis der Behörde i. S. v. § 60 VwGO ausschließt, setzt bei Nutzung eines beBPos für die Einreichung fristwahrender Schriftsätze bei Gericht u. a. voraus, dass vor allem dann, wenn das betreffende elektronische Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden soll bzw. versehen ist, die Organisation der Geschäftsprozesse und die Einrichtung der dabei verwendeten IT-Systeme und Anwendungen so gestaltet ist, dass eine Fristversäumung infolge des Versendens von Nachrichten via beBPo ohne vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis [vHN] - auch in außergewöhnlichen, aber voraussehbaren - Fällen vermieden wird (vgl. für eine Fristversäumung infolge Absendung nicht unterschriebener Schriftsätze eines Anwalts: BVerwG, Beschluss vom 07.02.1992 - 2 B 92.91 - juris). - BFH, 24.06.2002 - X B 190/01
Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung
a) Zu diesen Anforderungen gehört insbesondere der Vortrag, wie die Fristenkontrolle im Büro des Bevollmächtigten im Einzelnen organisiert war (…zu Darlegungsmängeln dieser Art z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 1994 X R 176/93, BFH/NV 1995, 798, m.w.N.; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1992 2 B 92.91, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 60 VwGO Nr. 175; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. April 1989 VII ZB 3/89, Versicherungsrecht 1989, 715). - BFH, 14.12.1994 - X R 176/93
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Wirksame Ausgangskontrolle in der …
Durch eine wirksame Ausgangskontrolle ist auch sicherzustellen, daß fristwahrende Schriftsätze vor der ordnungsgemäßen Absendung tatsächlich unterzeichnet werden (BFH-Beschluß vom 18. Januar 1984 I R 196/83, BFHE 140, 146, 149, BStBl II 1984, 441; Beschluß des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 13. Juli 1989 VII ZB 6/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1990, 392; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts -- BVerwG -- vom 7. Februar 1992 2 B 92/91, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 60 VwGO Nr. 175). - BVerwG, 27.03.2003 - 1 WB 58.02
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten - …
Er hat nichts dazu vorgetragen, dass und in welcher Weise eine wirksame Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftstücke im Betriebsablauf seiner Kanzlei besteht, sodass die Büroorganisation geeignet war, auch in besonders gearteten, außergewöhnlichen Situationen das fristgerechte Einreichen einer Antragsschrift zu gewährleisten (vgl. hierzu Beschluss vom 7. Februar 1992 - BVerwG 2 B 92.91 - < Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 175>). - OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2010 - 11 S 33.09
Naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung zur Beseitigung von ungenehmigten Zäunen
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Rechtsprechung
| OVG Saarland, 14.04.2021 - 2 B 92/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 5a CoronaVV SL 2021j, § 7 Abs 1 S 1 CoronaVV SL 2021j, § 7 Abs 1 S 3 Nr 2 CoronaVV SL 2021j
Corona-Krise; Untersagung von Nachhilfeunterricht; Saarland - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Schulgesundheitspflege - Corona: Untersagung Präsenznachhilfe
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Eilantrag gegen Untersagung von Nachhilfeunterricht in Präsenzform zurückgewiesen ... - Corona-Virus
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (9)
- OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 3 MR 15/21
Corona-Krise;Verbot von außerschulischen Bildungsangeboten als …
Auszug aus OVG Saarland, 14.04.2021 - 2 B 92/21
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.[vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. "Elementelehre" beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte < dort: Festlegung von Schwellenwerten im Bereich öffentlicher Vergaben >][vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. "Elementelehre" beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte < dort: Festlegung von Schwellenwerten im Bereich öffentlicher Vergaben >] Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei dem Ansatz des stufenweisen Hochfahrens eine strikt am Gedanken der Gleichbehandlung aller betroffenen Lebensbereiche orientierte Regelung nicht leistbar ist.[vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23.3.2021 - 3 MR 15/21 -, juris][vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23.3.2021 - 3 MR 15/21 -, juris] Bei der Entscheidung, welche konkreten Bereiche des öffentlichen Lebens wieder eine Öffnung erfahren, die infektionsschutzrechtlich vertretbar ist, hat der Verordnungsgeber in ex-ante-Perspektive unter Abwägung der verschiedenen Belange des Grundrechtsschutzes und weiterer, auch volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte zu entscheiden.Ohne einen solchen Kurs darf keine Fahrerlaubnis erteilt werden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 StVG, § 19 FeV).[vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23.3.2021 - 3 MR 15/21 -, juris][vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23.3.2021 - 3 MR 15/21 -, juris] Diese Gesichtspunkte stellen sachliche Differenzierungsgründe für die Ungleichbehandlung von Fahrschulen und Erste-Hilfe-Kursen gegenüber der Gewährung von Nachhilfe im Betrieb des Antragstellers dar.
Zum anderen wäre die Ungleichbehandlung auch gerechtfertigt, denn der Präsenzbetrieb von Schulen hat nicht nur Bedeutung für die Bildung der Schülerinnen und Schüler, sondern darüber hinaus - anders als außerschulische Bildungsangebote - auch für die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.[vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23.3.2021 - 3 MR 15/21 -, juris][vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23.3.2021 - 3 MR 15/21 -, juris] Ein "Gleichlauf" mit schulischen Präsenzveranstaltung ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten.
- BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14
Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …
Auszug aus OVG Saarland, 14.04.2021 - 2 B 92/21
Rn. 9 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen.Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Interessen des Antragstellers die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen und deshalb die nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommende "vorläufige" Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, kann jedenfalls nicht angenommen werden.[vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190][vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190].
- BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03
Gleichheit im Vergaberecht
Auszug aus OVG Saarland, 14.04.2021 - 2 B 92/21
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.[vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. "Elementelehre" beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte < dort: Festlegung von Schwellenwerten im Bereich öffentlicher Vergaben >][vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvR 1160/03 -, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. "Elementelehre" beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte < dort: Festlegung von Schwellenwerten im Bereich öffentlicher Vergaben >] Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei dem Ansatz des stufenweisen Hochfahrens eine strikt am Gedanken der Gleichbehandlung aller betroffenen Lebensbereiche orientierte Regelung nicht leistbar ist.[vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23.3.2021 - 3 MR 15/21 -, juris][vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23.3.2021 - 3 MR 15/21 -, juris] Bei der Entscheidung, welche konkreten Bereiche des öffentlichen Lebens wieder eine Öffnung erfahren, die infektionsschutzrechtlich vertretbar ist, hat der Verordnungsgeber in ex-ante-Perspektive unter Abwägung der verschiedenen Belange des Grundrechtsschutzes und weiterer, auch volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte zu entscheiden.
- BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvQ 42/20
Ablehnung eines Antrag auf Erlass einer eA: Kontaktbeschränkungen und …
Auszug aus OVG Saarland, 14.04.2021 - 2 B 92/21
Ein durchaus wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde jedoch in seiner Wirkung reduziert,[vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris][vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris] und dies in einem Zeitpunkt eines immer noch dynamischen Infektionsgeschehens. - OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12
Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen
Auszug aus OVG Saarland, 14.04.2021 - 2 B 92/21
Rn. 9 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen. - OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18
Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus; …
Auszug aus OVG Saarland, 14.04.2021 - 2 B 92/21
Rn. 18 3. Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären hätten die Interessen des Antragstellers, von der - infolge der nunmehr gegebenen Testmöglichkeit - nur noch teilweisen Untersagung von Präsenzunterricht an außerschulischen Bildungseinrichtungen sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten. - OVG Saarland, 25.10.2012 - 2 B 217/12
Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; …
Auszug aus OVG Saarland, 14.04.2021 - 2 B 92/21
Daher kann das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO sich nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen konkret des jeweiligen Antragstellers ergeben, hingegen nicht aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder Interessen Dritter mit Blick auf deren mögliche Betroffenheit in ihren Grundrechten durch die Rechtsverordnung hergeleitet werden.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, Juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, Juris] Der Antragsteller kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass besonders für wirtschaftlich schlechter gestellte Schüler, bei denen häufig ein grundsätzliches Lerndefizit bestehe und die aufgrund der sozialen Situation nicht die technischen Möglichkeiten zur Wahrnehmung des Online-Unterrichts hätten, die "soziale Unwucht" noch verstärkt werde. - OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13
Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender …
Auszug aus OVG Saarland, 14.04.2021 - 2 B 92/21
Rn. 9 Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.[vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen][vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen] Lassen sie sich nicht - auch nicht in der Tendenz - verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 -, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt] vorzunehmen. - OVG Saarland, 09.04.2020 - 1 B 83/20
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Schließung einer im …
Auszug aus OVG Saarland, 14.04.2021 - 2 B 92/21
Rn. 18 3. Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären hätten die Interessen des Antragstellers, von der - infolge der nunmehr gegebenen Testmöglichkeit - nur noch teilweisen Untersagung von Präsenzunterricht an außerschulischen Bildungseinrichtungen sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
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