Rechtsprechung
| OVG Hamburg, 19.05.2015 - 2 Bs 255/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Vorläufiger Rechtsschutz - zur Frage der Einhaltung eines Grenzabstandes zum Nachbarn für Dachterrassen und Balkone
- IWW
§ 6 Abs. 1 S. 1, 3 HBauO; § 6 Abs. 5 HBauO; § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO; § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO; § 30 Abs. 1 BauGB; § 31 Abs. 2 BauGB; § 7 BauNVO; § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO; § 22 BauNVO; § 23 BauNVO
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wahrung eines Grenzabstands zum Nachbarn von mindestens 2,50 m bei Dachterrassen; Zustimmungsbedürftigkeit der Dachterrasse und des Balkons bei Neuerrichtung der Obergeschosse i.R.d. Denkmalschutzes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Dachterrassen müssen Grenzabstand von 2,50 m aufweisen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Dachterrassen müssen Grenzabstand von 2,50 m aufweisen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wahrung eines Grenzabstands zum Nachbarn von mindestens 2,50 m bei Dachterrassen; Zustimmungsbedürftigkeit der Dachterrasse und des Balkons bei Neuerrichtung der Obergeschosse i.R.d. Denkmalschutzes
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 18.12.2014 - 7 E 3995/14
- OVG Hamburg, 19.05.2015 - 2 Bs 255/14
Papierfundstellen
- ZfBR 2016, 288
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (9)
- OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11
Nachbarwiderspruch gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines …
Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2015 - 2 Bs 255/14
Rn. 22 Grundsätzlich müssen auch Dachterrassen nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 HBauO einen Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2, 50 m freihalten (…OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2013, a.a.O., 479; Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 42;… Urt. v. 11.3.2008, 4 Bf 106/05).Die Wirkungen einer Dachterrasse sind aus der Sicht des Nachbarn mit denen einer ebenerdigen Terrasse nicht vergleichbar, so dass sie abstandsflächenrelevant sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, a.a.O.;… Urt. v. 11.3.2008, a.a.O.).
Sie kann jedoch dann teilweise aufgehoben werden, wenn die Teile, auf die sich die Aufhebung bezieht, hinweggedacht werden können, ohne dass die übrigen Teile des Bauvorhabens bautechnisch und funktionell diesem Zustand angepasst werden müssen (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, a.a.O.;… Urt. v. 14.7.2008, NordÖR 2008, 533, 535) und der Bauherr das Vorhaben notfalls selbst als teilbar ansieht.
- BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79
Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15 …
Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2015 - 2 Bs 255/14
Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334, 339;… OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, a.a.O., 74; v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 74 f. m.w.N.).Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Interessen des Bauherrn im Rahmen der Abwägung unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB tendenziell ein geringeres Gewicht haben als bei der Beurteilung einer plankonformen Bebauung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, a.a.O.;… OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, a.a.O.).
- OVG Hamburg, 26.09.2007 - 2 Bs 188/07
Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Einhaltung der Abstandsflächen
Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2015 - 2 Bs 255/14
Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, billigerweise unzumutbar erscheinen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334, 339;… OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, a.a.O., 74; v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 74 f. m.w.N.).Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Interessen des Bauherrn im Rahmen der Abwägung unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB tendenziell ein geringeres Gewicht haben als bei der Beurteilung einer plankonformen Bebauung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (…vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, a.a.O.).
- OVG Hamburg, 28.07.2009 - 2 Bs 67/09
Hofgemeinschaft; Bebauung des Nachbargrundstücks, Rücksichtnahmegebot
Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2015 - 2 Bs 255/14
Über § 34 Abs. 1 BauGB könne die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht begründet werden, denn es handele sich, wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. Juli 2009 (2 Bs 67/09) betont habe, wegen der Festsetzung einer vorderen Baulinie um einen qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB, so dass § 34 BauGB nicht zur Anwendung komme.Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 7 eine Regelung zu überbaubaren Flächen ohne rückwärtige Baugrenze enthält und dass sich die Bebauung über die gesamte Tiefe des Grundstücks bis hin zur hinteren Grundstücksgrenze erstrecken kann, wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Juli 2009 (NordÖR 2010, 72, 73 f.) ausgeführt hat.
- OVG Hamburg, 14.06.2013 - 2 Bs 126/13
Baugenehmigung; Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten und …
Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2015 - 2 Bs 255/14
Es handelt sich um einen Plan, der unter Geltung des Bundesbaugesetzes 1960 erlassen worden ist, was bereits darauf hindeutet, dass die Festsetzungen von Baulinien und Baugrenzen abschließend sind, auch wenn sie die überbaubaren Flächen nicht nach allen Seiten begrenzen (…BVerwG, Urt. v. 21.1.1968, BVerwGE 29, 49, 51; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2013, NordÖR 2013, 478, 479).Rn. 22 Grundsätzlich müssen auch Dachterrassen nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 HBauO einen Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2, 50 m freihalten (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2013, a.a.O., 479;… Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 42;… Urt. v. 11.3.2008, 4 Bf 106/05).
- OVG Hamburg, 11.03.2008 - 4 Bf 106/05
Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2015 - 2 Bs 255/14
Rn. 22 Grundsätzlich müssen auch Dachterrassen nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 HBauO einen Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2, 50 m freihalten (…OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2013, a.a.O., 479;… Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 42; Urt. v. 11.3.2008, 4 Bf 106/05).Die Wirkungen einer Dachterrasse sind aus der Sicht des Nachbarn mit denen einer ebenerdigen Terrasse nicht vergleichbar, so dass sie abstandsflächenrelevant sind (…vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, a.a.O.; Urt. v. 11.3.2008, a.a.O.).
- BVerwG, 12.01.1968 - IV C 167.65
Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen im qualifizierten Bebauungsplan
Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2015 - 2 Bs 255/14
Es handelt sich um einen Plan, der unter Geltung des Bundesbaugesetzes 1960 erlassen worden ist, was bereits darauf hindeutet, dass die Festsetzungen von Baulinien und Baugrenzen abschließend sind, auch wenn sie die überbaubaren Flächen nicht nach allen Seiten begrenzen (BVerwG, Urt. v. 21.1.1968, BVerwGE 29, 49, 51; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2013, NordÖR 2013, 478, 479). - OVG Sachsen, 17.07.2003 - 1 B 438/01
Baugenehmigung, Abstandsfläche, Grenzanbau, Außenbereich, unzulässige …
Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2015 - 2 Bs 255/14
Ob dies auch dann gilt, wenn nach dem Planungsrecht keine diesbezügliche Regelung vorliegt, es also zu diesem Punkt vollständig schweigt, kann dahinstehen (…ablehnend Niere in Alexejew, HBauO, Stand: Jan. 2012, § 6 Rn. 28; OVG Bautzen, Urt. v. 17.7.2003, BauR 2003, 1867, 1868 zu § 6 Abs. 1 S. 2, 3 und 4 SächsBO). - OVG Hamburg, 16.08.2011 - 2 Bs 132/11
Pflicht zur Einhaltung einer im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze; bei …
Auszug aus OVG Hamburg, 19.05.2015 - 2 Bs 255/14
Denn Außenwände, die nicht an der Nachbargrenze errichtet werden, auch wenn dies zulässig wäre, unterfallen dieser Regelung nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 2 Bs 14/14; Beschl. v. 16.8.2011, NordÖR 2012, 84, 86; Beschl. v. 1.10.2010, 2 Bs 178/10).
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 10 S 5.16
Abstandsflächenrechtliche Berücksichtigung einer einem Staffelgeschoss …
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die dem Wohnbereich im 5. OG vorgelagerte Dachterrasse abstandsflächenrechtlich relevant, wobei dahinstehen kann, ob dies aus einer ihr beizumessenden gebäudegleichen Wirkung folgt oder sie als Vorbau zur Außenwand des 5. OG anzusehen ist (vgl. hierzu etwa ThürOVG…, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 KO 305/99 -, juris Rn. 48; HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 2 Bs 255/14 -, juris Rn. 22; BayVGH…, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 15 ZB 13.2671 -, juris Rn. 10 ff.).Eine Einschränkung der Nutzbarkeit führt hier weder dazu, dass das Vorhaben konstruktiv geändert werden müsste, noch wird seine Realisierbarkeit und sinnvolle Nutzung in Frage gestellt, weshalb hier eine Beschränkung der Außervollzugsetzung der Baugenehmigung zur Wahrung der Interessen des Antragstellers als ausreichend erscheint (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 2 Bs 255/14 -, juris Rn. 25).
- OVG Hamburg, 09.05.2023 - 2 Bs 41/23
Eine bauliche Anlage ist auch dann formell illegal, wenn bei der Bauausführung so …
Rn. 30 Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist grundsätzlich auch vor Dachterrassen nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 HBauO ein Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2, 50 m freizuhalten (…vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2021, 2 Bs 192/21 , BauR 2022, 626 , juris Rn. 20 ; Beschl. v. 19.5.2015, 2 Bs 255/14 , NordÖR 2016, 21 , juris Rn. 22 ;… Beschl. v. 14.6.2013, 2 Bs 126/13 , NordÖR 2013, 478 , juris Rn. 11 ;… Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11 , BauR 2012, 542 , juris Rn. 42 ).Die Privilegierung des § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO erfasst nach ihrem Wortlaut ebenso wie nach ihrer Zielrichtung allein die grenzständig errichtete Außenwand eines Gebäudes, an die der Nachbar ggf. anbauen kann ( OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, 2 Bs 255/14 , NordÖR 2016, 21 , juris Rn. 22 ).
- VG Hamburg, 06.03.2024 - 12 K 2215/19
Erfolgreiche Klage einer Nachbarin gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines …
Die wesentliche Rechtfertigung der auf Außenwände bezogenen Ausnahme des § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO liegt darin, dass ein an der Grenze errichtetes Vorhaben dem angrenzenden Nachbarn die Möglichkeit eröffnet, sein Vorhaben ebenfalls grenzständig zu errichten und anzubauen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, 2 Bs 255/14 , juris Rn. 22 ; Beschl. v. 4.3.2014, 2 Bs 14/14, n.v.; Beschl. v. 1.10.2010, 2 Bs 178/10, n.v.).Im Übrigen steht diese Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zur Überzeugung der Kammer in einem offensichtlichen Widerspruch zu derjenigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, die eine Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO auf Dachterrassen verneint (…vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2023, 2 Bs 41/23 , juris Rn. 31 ; Beschl. v. 16.4.2018, 2 Bs 32/18, n.v., BA S. 8; Beschl. v. 19.5.2015, 2 Bs 255/14 , juris Rn. 22 ).
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2025 - 2 M 108/24
Anfechtung einer Baugenehmigung
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sie auf einem nicht grenzständig errichteten bzw. zu errichtenden Gebäude angelegt werden, das gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA nach planungsrechtlichen Grundsätzen an die Grenze hätte gebaut werden dürfen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 2 Bs 255/14 - juris Rn. 22). - OVG Hamburg, 08.10.2021 - 2 Bs 192/21
Prüfungsgegenstand einer baunachbarrechtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle; …
Rn. 20 Zwar weisen die Beteiligten im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts grundsätzlich auch vor Dachterrassen nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 HBauO ein Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2, 50 m freizuhalten ist (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2015, 2 Bs 255/14 , NordÖR 2016, 21 , juris Rn. 22 ;… Beschl. v. 14.6.2013, 2 Bs 126/13 , NordÖR 2013, 478 , juris Rn. 11 ;… Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11 , BauR 2012, 542 , juris Rn. 42 m.w.N.). - VG Berlin, 06.07.2017 - 13 K 97.16
Erforderlichkeit eines Widerspruchverfahrens gegen eine nicht bekanntgegebene …
Das gilt auch in Gebieten mit geschlossener Bauweise (OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 2 Bs 255/14 -, Rn. 22 bei juris). - VG Hamburg, 06.03.2024 - 12 K 6406/18
Baunachbarklage: Abstandsflächenpflicht von Balkonen; Anwendbarkeit der …
Rn. 45 Ob diese Vorschrift auch auf Balkone, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, anwendbar ist (…vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 6.3.2024, 12 K 2215/19 , juris), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die fraglichen Balkone einen Grenzabstand von mehr als 70 cm aufweisen und daher selbst bei der weitesten denkbaren Begriffsauslegung nicht mehr als grenzständig angesehen werden können (…eingehend zu Balkonen VG Hamburg, Urt. v. 10.5.2017, 9 K 1813/16, n.v., UA S. 18 m.w.N.;… vgl. auch Niere, in: Alexejew, HBauO, 26. Lfg. August 2010, § 6 Rn. 29, § 7 Rn. 21, sowie die st. Rspr. des OVG Hamburg zu Dachterrassen, Beschl. v. 9.5.2023, 2 Bs 41/23 , juris, Rn. 31 ; Beschl. v. 16.4.2018, 2 Bs 32/18, n.v. S. 8; Beschl. v. 19.5.2015, 2 Bs 255/14 , juris, Rn. 22 ).
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