Rechtsprechung
| BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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- Bundesverfassungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der partiellen Wiederholung der Bundestagswahl 2021 teilweise erfolgreich - Zur Beweiserhebung durch das BVerfG im Wahlprüfungsverfahren - Wartezeiten vor Stimmabgabe sowie Stimmabgabe nach Ende der Wahlzeit per se kein Wahlfehler, jedoch ...
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 41 Abs 2 GG, § 26 Abs 1 BVerfGG
Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der partiellen Wiederholung der Bundestagswahl 2021 teilweise erfolgreich - Zur Beweiserhebung durch das BVerfG im Wahlprüfungsverfahren - Wartezeiten vor Stimmabgabe sowie Stimmabgabe nach Ende der Wahlzeit per se kein Wahlfehler, jedoch ... - Wolters Kluwer
Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages betreffend die Ungültigerklärung der Abgabe beider Stimmen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 in 431 Wahlbezirken des Landes Berlin; Anordnung einer Wiederholungswahl mit ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bundestagswahl Berlin; Wahlprüfung; Die Wiederholungswahl findet als Zweistimmenwahl statt
- rechtsportal.de
Bundestagswahl Berlin; Wahlprüfung; Die Wiederholungswahl findet als Zweistimmenwahl statt
- datenbank.nwb.de
Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der partiellen Wiederholung der Bundestagswahl 2021 teilweise erfolgreich - Zur Beweiserhebung durch das BVerfG im Wahlprüfungsverfahren - Wartezeiten vor Stimmabgabe sowie Stimmabgabe nach Ende der Wahlzeit per se kein Wahlfehler, jedoch ...
Kurzfassungen/Presse (7)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin wiederholt werden
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin wiederholt werden
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Wiederholung der Bundestagswahl - nur in 1/5 der Berliner Wahlbezirke
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Bundestagswahl 2021 in Berlin muss teilweise wiederholt werden
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anordnung einer Wiederholungswahl in einzelnen Wahlbezirken in Berlin aufgrund ungewöhnlich langer Wartezeiten
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin wiederholt werden
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin wiederholt werden - Wahlprüfungsbeschwerde nur teilweise erfolgreich
Besprechungen u.ä.
- wahlrecht.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Wiederholungswahl mit geringstmöglichem Nutzen
Verfahrensgang
- BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvC 4/23
- BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
Papierfundstellen
- NJW 2024, 1251
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (63)
- BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07
Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen …
Auszug aus BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
Dieses überprüft den angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages in formeller und materieller Hinsicht (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 121, 266 ).a) Mängel im Verfahren des Deutschen Bundestages können für die Beschwerde nur dann beachtlich sein, wenn sie wesentlich sind und der Entscheidung die Grundlage entziehen (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 89, 291 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 160, 129 ).
aa) Das Bundesverfassungsgericht prüft im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren, ob die wahlrechtlichen Vorschriften mit den Vorgaben der Verfassung in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 132, 39 ) und ob sie zutreffend angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 97, 317 ).
(3) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl trägt der vom Demokratieprinzip vorausgesetzten Egalität der Staatsbürger Rechnung (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 51, 222 ; 85, 148 ; 99, 1 ; 121, 266 ).
Die Gleichbehandlung aller Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts ist eine der wesentlichen Grundlagen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, wie sie das Grundgesetz verfasst (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ; 121, 266 ).
Schon in diesem Zusammenhang wird sichergestellt, dass alle Wählerinnen und Wähler mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 131, 316 ).
Die Öffentlichkeit sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl (vgl. BVerfGE 121, 266 ).
Demgemäß muss es sich bei der Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 89, 266 ; 89, 291 ; 121, 266 ; 146, 327 ; 161, 136 ).
Die nur theoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Rechtsverletzung und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl genügt nicht (vgl. BVerfGE 89, 266 ; 121, 266 ; 146, 327 ; 161, 136 ).
a) aa) Aus dem Demokratieprinzip folgt der Grundsatz des Bestandsschutzes der gewählten Volksvertretung (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 103, 111 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 154, 372 - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA;… vgl. auch von Heyl, Wahlfreiheit und Wahlprüfung, 1975, S. 202).
Der Eingriff in die Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss also vor dem Interesse an deren Erhalt gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 123, 39 m.w.N.).
Die Ungültigerklärung der Wahl kommt deshalb nur in Betracht, wenn das Interesse an der Korrektur der mandatsrelevanten Wahlfehler im konkreten Fall nach Art und Ausmaß das Interesse am Bestand des gewählten Parlaments überwiegt (vgl. BVerfGE 121, 266 ).
(1) Sie darf nur so weit gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler verlangt (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 129, 300 ).
Ist eine Wahlwiederholung unumgänglich, so darf diese nur dort stattfinden, wo sich der Wahlfehler ausgewirkt hat, also in dem hiervon betroffenen Stimmbezirk, Wahlkreis oder Land (vgl. BVerfGE 121, 266 ).
Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt demgegenüber einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erscheint (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 121, 266 ; 129, 300 ).
(1) Der Ungültigerklärung der gesamten Wahl steht entgegen, dass keine Wahlfehler von einem solchen Gewicht vorliegen, dass der Fortbestand der gewählten Volksvertretung unerträglich wäre (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 121, 266 ; 129, 300 ).
Bloße Vermutungen und rein spekulative Annahmen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 121, 266 ).
- BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18
Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die mögliche Nichtzählung einer …
Auszug aus BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
Dieser hat das Vorliegen des behaupteten Wahlfehlers, ausgehend von einem hinreichend substantiierten Sachvortrag und beschränkt auf den Einspruchsgegenstand, von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 66, 369 ; 146, 327 ; 160, 129 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII - Ermittlungspflichten Wahlprüfungsausschuss).Dabei hängt der Umfang der Ermittlungspflicht wesentlich von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret gerügten Wahlmangel ab (vgl. BVerfGE 85, 148 ; 146, 327 ; 160, 129 ).
Einfachrechtlich trägt dem § 5 Abs. 3 WahlPrüfG Rechnung, gegen den keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. BVerfGE 160, 129 ).
Eine darüberhinausgehende Verpflichtung, weitere Ermittlungen anzustellen, ist nur anzunehmen, wenn jede andere Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses mit Blick auf die Bedeutung des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sowie das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Wahlprüfungsverfahren offensichtlich fehlerhaft wäre (vgl. BVerfGE 160, 129 ).
Zudem hat das Gericht, insoweit über den Prüfungsumfang der Wahlprüfungsentscheidung des Deutschen Bundestages hinausgehend (vgl. BVerfGE 160, 129 ), die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Vorschriften zu prüfen, sofern es auf diese ankommt (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 146, 327 ).
§ 26 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG normiert darüber hinaus eine eigenständige Untersuchungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts, die die Tatsachenfeststellung durch den Deutschen Bundestag im Wahleinspruchsverfahren ergänzt (vgl. BVerfGE 160, 129 ).
Wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entscheidungserhebliche Tatsachen nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, sodass sich nicht aufklären lässt, ob ein Wahlfehler vorliegt, bleibt die Wahlprüfungsbeschwerde ohne Erfolg (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 160, 129 ).
Insoweit erfährt der Untersuchungsauftrag gemäß § 26 Abs. 1 BVerfGG durch § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüfG eine Einschränkung (vgl. BVerfGE 160, 129 ).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Hinweisen auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 85, 148 ; 160, 129 ).
a) Mängel im Verfahren des Deutschen Bundestages können für die Beschwerde nur dann beachtlich sein, wenn sie wesentlich sind und der Entscheidung die Grundlage entziehen (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 89, 291 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 160, 129 ).
Nur in den Konstellationen, in denen der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüfG verfahrensfehlerfrei von weiteren Ermittlungen abgesehen hat, besteht für das Bundesverfassungsgericht weder die Veranlassung noch die Befugnis, weitergehende Ermittlungen anzustellen (vgl. BVerfGE 160, 129 m.w.N.).
Lediglich Sachverhalte, die bei Gelegenheit einer Wahl auftreten, ohne in einem auch nur mittelbaren Bezug zum Wahlvorgang und dessen Ergebnis zu stehen, sind zur Begründung eines Wahlfehlers ungeeignet (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 160, 129 ).
(bb) Dabei lässt die Beschwerdeführerin außer Betracht, dass in Fällen, in denen nicht aufklärbar ist, ob ein Wahlfehler vorliegt, die Wahlprüfungsbeschwerde ohne Erfolg zu bleiben hat (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 160, 129 ).
- BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14
Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos
Auszug aus BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
Dieser hat das Vorliegen des behaupteten Wahlfehlers, ausgehend von einem hinreichend substantiierten Sachvortrag und beschränkt auf den Einspruchsgegenstand, von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 66, 369 ; 146, 327 ; 160, 129 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII - Ermittlungspflichten Wahlprüfungsausschuss).Dabei hängt der Umfang der Ermittlungspflicht wesentlich von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret gerügten Wahlmangel ab (vgl. BVerfGE 85, 148 ; 146, 327 ; 160, 129 ).
Zudem hat das Gericht, insoweit über den Prüfungsumfang der Wahlprüfungsentscheidung des Deutschen Bundestages hinausgehend (vgl. BVerfGE 160, 129 ), die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Vorschriften zu prüfen, sofern es auf diese ankommt (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 146, 327 ).
Wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entscheidungserhebliche Tatsachen nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, sodass sich nicht aufklären lässt, ob ein Wahlfehler vorliegt, bleibt die Wahlprüfungsbeschwerde ohne Erfolg (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 160, 129 ).
Aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl folgt, dass jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann (vgl. BVerfGE 12, 73 ; 34, 81 ; 41, 399 ; 48, 64 ; 85, 148 ; 146, 327 ).
Lediglich Sachverhalte, die bei Gelegenheit einer Wahl auftreten, ohne in einem auch nur mittelbaren Bezug zum Wahlvorgang und dessen Ergebnis zu stehen, sind zur Begründung eines Wahlfehlers ungeeignet (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 160, 129 ).
Mandatsrelevant ist ein Wahlfehler, wenn er Einfluss auf die Verteilung der Sitze im Parlament haben kann (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.; 161, 136 - Wahlprüfungsbeschwerde 19/IX - Nichtzulassung einer Landesliste zur Bundestagswahl).
Dabei gilt der Grundsatz der potentiellen Kausalität (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.; 161, 136 ).
Demgemäß muss es sich bei der Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 89, 266 ; 89, 291 ; 121, 266 ; 146, 327 ; 161, 136 ).
Die nur theoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Rechtsverletzung und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl genügt nicht (vgl. BVerfGE 89, 266 ; 121, 266 ; 146, 327 ; 161, 136 ).
(bb) Dabei lässt die Beschwerdeführerin außer Betracht, dass in Fällen, in denen nicht aufklärbar ist, ob ein Wahlfehler vorliegt, die Wahlprüfungsbeschwerde ohne Erfolg zu bleiben hat (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 160, 129 ).
- VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21
Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den …
Auszug aus BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
Am 16. November 2022 erklärte der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die Wahlen zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 26. September 2021 in Gänze für ungültig (Az. VerfGH 154/21).Zudem seien Stimmzettel für die Wahl zum Abgeordnetenhaus kopiert und die darauf abgegebenen Stimmen als gültig gewertet worden (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, S. 21 f.).
Folge sei die Ungültigkeit der Wahlen im gesamten Wahlgebiet (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, S. 32).
Der Senat hat die Verfahrensakten des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin in dem Verfahren über die Gültigkeit der Wahlen zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -) beigezogen.
bb) Der von diesen Maßstäben abweichenden Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach "die Anforderungen an die Feststellung einer möglichen Beeinflussung der Sitzverteilung desto geringer sind, je schwerwiegender die Wahlfehler das Demokratieprinzip beeinträchtigen" (unter Verweis auf VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, S. 63), ist nicht zu folgen.
Dem steht bereits entgegen, dass eine solche Absenkung der Anforderungen bei besonders schwerwiegenden Wahlfehlern letztlich zu einem Heranziehen von bloßen Vermutungen und damit zu einer weitgehenden Aufweichung des Grundsatzes der potentiellen Kausalität führen würde (vgl. Wischmeyer, JuS 2023, S. 286 ).
Eine lebensnahe Betrachtung des Stimmverhaltens sei daher nicht möglich (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, S. 65).
Es verbiete sich bei der Prüfung der Mandatsrelevanz von nicht, nicht wirksam oder nicht unbeeinflusst abgegebenen Stimmen, ein bestimmtes hypothetisches Wählerverhalten zur Verteilung der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen zu unterstellen (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, S. 64).
Vor allem aber ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die mandatsrelevanten Wahlfehler 88 von 147 Sitzen und damit rund 60 % der Mitglieder des Abgeordnetenhauses betrafen (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, S. 147).
- BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07
Wahlcomputer
Auszug aus BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
a) Mängel im Verfahren des Deutschen Bundestages können für die Beschwerde nur dann beachtlich sein, wenn sie wesentlich sind und der Entscheidung die Grundlage entziehen (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 89, 291 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 160, 129 ).aa) Das Bundesverfassungsgericht prüft im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren, ob die wahlrechtlichen Vorschriften mit den Vorgaben der Verfassung in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 132, 39 ) und ob sie zutreffend angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 97, 317 ).
Die Geheimheit der Wahl bildet den wichtigsten institutionellen Schutz der Freiheit der Wahl (vgl. BVerfGE 99, 1 ; 123, 39 ; Frowein, AöR 99 , S. 72 ).
(5) Schließlich gebietet der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen müssen (vgl. BVerfGE 123, 39 ).
Es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, zu regeln, wie die Nachvollziehbarkeit der wesentlichen Schritte des Wahlverfahrens sichergestellt wird (vgl. BVerfGE 123, 39 ).
a) aa) Aus dem Demokratieprinzip folgt der Grundsatz des Bestandsschutzes der gewählten Volksvertretung (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 103, 111 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 154, 372 - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA;… vgl. auch von Heyl, Wahlfreiheit und Wahlprüfung, 1975, S. 202).
Der Eingriff in die Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss also vor dem Interesse an deren Erhalt gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 123, 39 m.w.N.).
- BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91
Wahlprüfungsumfang
Auszug aus BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
Das Wahlprüfungsverfahren soll die richtige Zusammensetzung des Parlaments gewährleisten (vgl. BVerfGE 1, 430 ; 37, 84 ; 85, 148 ; 122, 304 ) und dient zugleich der Feststellung der Verletzung subjektiver Rechte bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl (§ 1 Abs. 1 WahlPrüfG, § 48 Abs. 1 BVerfGG).Dabei hängt der Umfang der Ermittlungspflicht wesentlich von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret gerügten Wahlmangel ab (vgl. BVerfGE 85, 148 ; 146, 327 ; 160, 129 ).
Ist hingegen eine Relevanz des geltend gemachten Wahlfehlers für die Mandatszuteilung ausgeschlossen, kann dies im Interesse der zügigen Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Deutschen Bundestages dazu führen, dass die Pflicht zur Ermittlung des dem Wahleinspruch zugrundeliegenden Sachverhalts beschränkt ist (vgl. BVerfGE 85, 148 ).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Hinweisen auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 85, 148 ; 160, 129 ).
(3) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl trägt der vom Demokratieprinzip vorausgesetzten Egalität der Staatsbürger Rechnung (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 51, 222 ; 85, 148 ; 99, 1 ; 121, 266 ).
Aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl folgt, dass jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann (vgl. BVerfGE 12, 73 ; 34, 81 ; 41, 399 ; 48, 64 ; 85, 148 ; 146, 327 ).
Abgesehen von dem dabei bestehenden Fehlerrisiko steht einem solchen Vorgehen das Interesse an der möglichst raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments entgegen (vgl. dazu BVerfGE 85, 148 ).
- BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06
Nachwahl
Auszug aus BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
Ob dies im Verhältnis zu den übrigen Wählerinnen und Wählern die Gewährleistungsgehalte der Wahlrechtsgleichheit beeinträchtige, könne offenbleiben, denn jedenfalls wäre eine derartige Beeinträchtigung gesetzlich gerechtfertigt (unter Verweis auf BVerfGE 124, 1 ).Zudem habe das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, dass die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes einer Einstimmenwahl entgegenstünden (vgl. BVerfGE 124, 1 ).
Die Freiheit der Wahl ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Wahl dem Gewählten die erforderliche demokratische Legitimation vermittelt (vgl. BVerfGE 124, 1 ).
Der sachliche Geltungsbereich der Wahlfreiheit bezieht sich auf die Freiheit der Wahlbetätigung und der Stimmabgabe (vgl. BVerfGE 124, 1 ).
Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht - wenn auch bezogen auf die Nachwahl gemäß § 43 BWahlG - festgestellt, dass einer Einstimmenwahl die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes zur Stimmabgabe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 124, 1 ).
- BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10
Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung regelmäßig darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird, die Gefahr besteht, dass sie sich nicht von gemeinwohlbezogenen Erwägungen, sondern dem Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, und daraus die Notwendigkeit einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle abgeleitet (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ).(1) Sie darf nur so weit gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler verlangt (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 129, 300 ).
Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt demgegenüber einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erscheint (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 121, 266 ; 129, 300 ).
(1) Der Ungültigerklärung der gesamten Wahl steht entgegen, dass keine Wahlfehler von einem solchen Gewicht vorliegen, dass der Fortbestand der gewählten Volksvertretung unerträglich wäre (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 121, 266 ; 129, 300 ).
- BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00
Wahlprüfung Hessen
Auszug aus BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
a) aa) Aus dem Demokratieprinzip folgt der Grundsatz des Bestandsschutzes der gewählten Volksvertretung (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 103, 111 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 154, 372 - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA;… vgl. auch von Heyl, Wahlfreiheit und Wahlprüfung, 1975, S. 202).Dabei muss der Wahlfehler umso schwerer wiegen, je tiefer die Wirkungen des Eingriffs in die Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung reichen (vgl. BVerfGE 103, 111 ).
Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt demgegenüber einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erscheint (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 121, 266 ; 129, 300 ).
(1) Der Ungültigerklärung der gesamten Wahl steht entgegen, dass keine Wahlfehler von einem solchen Gewicht vorliegen, dass der Fortbestand der gewählten Volksvertretung unerträglich wäre (vgl. BVerfGE 103, 111 ; 121, 266 ; 129, 300 ).
- BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91
Kandidatenaufstellung
Auszug aus BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
Dieses überprüft den angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages in formeller und materieller Hinsicht (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 121, 266 ).a) Mängel im Verfahren des Deutschen Bundestages können für die Beschwerde nur dann beachtlich sein, wenn sie wesentlich sind und der Entscheidung die Grundlage entziehen (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 89, 291 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 160, 129 ).
Demgemäß muss es sich bei der Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 89, 266 ; 89, 291 ; 121, 266 ; 146, 327 ; 161, 136 ).
a) aa) Aus dem Demokratieprinzip folgt der Grundsatz des Bestandsschutzes der gewählten Volksvertretung (vgl. BVerfGE 89, 243 ; 103, 111 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 154, 372 - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA;… vgl. auch von Heyl, Wahlfreiheit und Wahlprüfung, 1975, S. 202).
- BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95
Bayerische Kommunalwahlen
- BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74
Wahlkampfkostenpauschale
- BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62
Wahlkreise
- BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01
NPD-Verbotsverfahren
- BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83
Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf …
- BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04
Wahlprüfungsbeschwerde nach Bundestagsauflösung
- BVerfG, 21.10.1993 - 2 BvC 7/91
Unabhängige Arbeiterpartei
- BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvC 2/77
Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde
- BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
Parteienfinanzierung I
- BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11
Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen
- BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11
Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung …
- BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81
Briefwahl II
- BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56
Listenwahl
- BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91
Wahlprüfungsverfahren
- BVerfG, 26.02.1998 - 2 BvC 28/96
Überhang-Nachrücker
- BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71
Wahlgleichheit
- BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvC 1/74
Wahlprüfung
- BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvP 1/71
Wahlgrundsätze bei Volksentscheiden
- BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvC 5/52
Frist zur Einlegung der Wahlprüfungsbeschwerde
- BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11
Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum …
- BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76
Öffentlichkeitsarbeit
- BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16
Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen …
- BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14
Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern
- BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92
Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein
- BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
Lippeverband
- BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament …
- BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07
Sperrklausel Kommunalwahlen
- BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86
Neue Heimat
- BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89
Ausländerwahlrecht II
- BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52
Wohnungsbauförderung
- BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52
7,5%-Sperrklausel
- BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19
Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen …
- BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58
Volksbefragung
- BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76
Gemeindeparlamente
- BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57
1. Parteispenden-Urteil
- BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78
Schleswig-Holsteinische Ämter
- BVerfG, 09.07.2013 - 2 BvC 7/10
Freigabe der Briefwahl ist verfassungsgemäß
- BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79
5%-Sperrklausel III
- BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77
Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen
- BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56
5%-Sperrklausel II
- BVerfG, 23.10.1973 - 2 BvC 3/73
Wahlrecht Auslandsdeutscher
- BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 2/66
Briefwahl I
- BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60
Reserveliste Nordrhein-Westfalen
- BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvC 37/19
Keine Gruppenbevollmächtigung (§ 2 Abs 3 Halbs 2 WahlPrG) im …
- BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvC 3/88
Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWahlG
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.03.1991 - VerfGH 10/90
Wahlprüfungsentscheidung des Landtags NRW vom 20. September 1990
- BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60
Inkompatibilität/Kommunalbeamter
- BVerfG, 06.10.1970 - 2 BvR 225/70
Umfang des kommunalen Wahlprüfungsverfahrens)Der Zweck des kommunalen …
- BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1906/95
Sudanesen
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.05.1996 - VerfGH 30/95
Wahlprüfungsentscheidung des Landtags NRW vom 13. September 1995
- VerfGH Bayern, 02.03.1990 - 23-VI-90
- EGMR, 17.11.2015 - 9/15
HALIMLLARI c. GRÈCE
- BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22
Erfolgloser Eilantrag gegen die Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhaus
- BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvF 1/23
Das Bundeswahlgesetz 2023 ist überwiegend verfassungsgemäß - allein die 5 …
Dieser richtet sich ausschließlich nach dem - einheitlichen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2023 - 2 BvC 4/23 -, Rn. 286) - Wahlvorgang und dem daran anschließenden gesetzlich vorgesehenen Sitzzuteilungsverfahren. - VerfGH Thüringen, 29.04.2026 - VerfGH 26/25
Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betr Wahl zum 8. Thüringer Landtag - …
Die Wahlprüfungsorgane haben das Vorliegen des behaupteten Wahlfehlers und seine Mandatsrelevanz - ausgehend von einem hinreichend substantiierten Sachvortrag und beschränkt auf den Einspruchsgegenstand - von Amts wegen zu ermitteln, § 56 Abs. 1 ThürLWG (vgl. zum Bundesrecht BVerfG…, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, BVerfGE 160, 129 [141 f.] = juris Rn. 46; Urteil vom 19. Dezember 2023 - 2 BvC 4/23 -, BVerfGE 167, 329 [379] = juris Rn. 106).Anders als auf Bundesebene ist in Thüringen der Schutz des subjektiven Wahlrechts der Wahlberechtigten nicht einfachgesetzlich verankert (vgl. zum Bundesrecht § 1 WahlprüfG sowie BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 2 BvC 4/23 -, BVerfGE 167, 329 [369, Rn. 103]).
Zudem kann der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Gesetzesvorschriften prüfen, sofern es auf diese ankommt (vgl. zum Bundesrecht BVerfG…, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [224] = juris Rn. 53; Urteil vom 19. Dezember 2023 - 2 BvC 4/23 -, BVerfGE 167, 329 [372, Rn. 109] m. w. N.).
Aus ihm folgt der Grundsatz des Bestandsschutzes der gewählten Volksvertretung (vgl. ThürVerfGH…, Beschluss vom 9. Juli 2015 - VerfGH 9/15 -, juris Rn. 55; BVerfG…, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 -, BVerfGE 89, 243 [253] = juris Rn. 42;… Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 -, BVerfGE 103, 111 [135] = juris Rn. 90; Urteil vom 19. Dezember 2023 - 2 BvC 4/23 - BVerfGE 167, 329 [423, Rn. 252]).
Das hat zur Folge, dass Wahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes Gewicht nicht zur Ungültigkeit der Wahl führen (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 2 BvC 4/23 -, BVerfGE 167, 329 [424, Rn. 257]).
Rn. 115 2. Dem Verfassungsgerichtshof kommt im Rahmen der Wahlprüfungsbeschwerde nur dann die Befugnis und ggf. die Pflicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung gem. § 21 Abs. 1 ThürVerfGHG hinsichtlich der Geschehensabläufe, die Gegenstand des Wahlprüfungsausschusses waren, zu, wenn sich die Beweiserhebung des Landtags selbst als lückenhaft oder in sonstiger Weise als unzureichend erweist (vgl. zu § 26 Abs. 1 BVerfGG: BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 2 BvC 4/23 -, BVerfGE 167, 329 [374, Rn. 114]).
Der Umfang der Ermittlungspflicht des Landtags hängt im Wesentlichen von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret gerügten Wahlfehler ab (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 -, BVerfGE 85, 148 [160] = juris Rn. 39; Urteil vom 19. Dezember 2023 - 2 BvC 4/23 -, BVerfGE 167, 329 [371, Rn. 107]).
Rn. 117 Besteht die Möglichkeit, dass sich der behauptete Wahlfehler auf die Zusammensetzung des Parlaments ausgewirkt hat, liegt mit Blick auf die Legitimationsfunktion der Wahl grundsätzlich ein Interesse an einer vollumfänglichen Sachaufklärung vor (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 2 BvC 4/23 -, BVerfGE 167, 329 = juris Rn. 107).
Rn. 120 1. Ein Wahlfehler liegt immer dann vor, wenn Bestimmungen des Landeswahlgesetzes oder der Landeswahlordnung oder Wahlgrundsätze des Art. 46 Abs. 1 ThürVerf einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes und der Landesverfassung verletzt sind (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 2 BvC 4/23 -, BVerfGE 167, 329 [384, Rn. 141]).
Lediglich Sachverhalte, die bei Gelegenheit einer Wahl auftreten, ohne in einem auch nur mittelbaren Bezug zum Wahlvorgang und dessen Ergebnis zu stehen, sind zur Begründung eines Wahlfehlers ungeeignet (vgl. für das Bundesrecht BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 2 BvC 4/23 -, BVerfGE 167, 329 [384, Rn. 141]).
Der sachliche Geltungsbereich der Wahlfreiheit bezieht sich auf die Freiheit der Wahlbetätigung und der Stimmabgabe, ebenso gilt der Grundsatz aber auch schon in der Wahlvorbereitung (vgl. ThürVerfGH…, Urteil vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, juris Rn. 76; BVerfG…, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 [139] = juris Rn. 46; Urteil vom 19. Dezember 2023 - 2 BvC 4/23 -, BVerfGE 167, 329 [381 f., Rn. 137]).
Rn. 157 a) Ein Wahlfehler kann nur dann Auswirkungen auf die Gültigkeit der Wahl haben, wenn er mandatsrelevant ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 2 BvC 4/23 -, BVerfGE 167, 329 [416 f., Rn. 235]).
Mandatsrelevant ist ein Wahlfehler, wenn er Einfluss auf die Verteilung der Sitze im Parlament haben kann (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, BVerfGE 146, 327 [342] = juris Rn. 40; Urteil vom 19. Dezember 2023 - 2 BvC 4/23 -, BVerfGE 167, 329 [416 f., Rn. 235]).
Demgemäß muss es sich bei der Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln (vgl. ThürVerfGH…, Beschluss vom 9. Juli 2015 - VerfGH 9/15 -, juris Rn. 55; BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 2 BvC 4/23 -, BVerfGE 167, 329 [416 f., Rn. 235]).
Die nur theoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Rechtsverletzung und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl genügt hingegen nicht (vgl. ThürVerfGH…, Beschluss vom 9. Juli 2015 - VerfGH 9/15 -, juris Rn. 55; BVerfG…, Urteil vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 17/07 -, BVerfGE 121, 266 = juris Rn. 131;… Beschluss vom 23. März 2022 - 2 BvC 22/19 -, BVerfGE 161, 136 [144 f. Rn. 32]; Urteil vom 19. Dezember 2023 - 2 BvC 4/23 -, BVerfGE 167, 329 [416 f., Rn. 235]).
Auch ein schwerwiegender Wahlfehler, der sich auf die Zusammensetzung des Parlaments nicht ausgewirkt hat, rechtfertigt den Erfolg der Wahlprüfungsbeschwerde nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 2 BvC 4/23 -, BVerfGE 167, 329 [417 f., Rn. 236 f.]).
- OVG Niedersachsen, 16.09.2024 - 10 LA 84/24
Ungültigkeit der Wahl zur Bürgermeisterin der Stadt Bad Gandersheim sowie der …
Zum anderen führt er nicht aus, weshalb sich die Schwere des Wahlfehlers bzw. Rechtsverstoßes auf die Begründetheit des Wahleinspruchs des Klägers auswirken können sollte (vgl. zur Unerheblichkeit der Schwere eines Wahlfehlers auch BVerfG, Urteil vom 19.12.2023 - 2 BvC 4/23 -, juris Rn. 237, sowie OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 17.1.2023 - 15 A 976/22 -, juris Rn. 78).Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann dies nach der Rechtsprechung des Senats angenommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung eine konkrete Möglichkeit besteht, dass der in Frage stehende Verstoß für das Ergebnis der Wahl von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnte (…Senatsbeschluss vom 21.7.2023 - 10 LA 113/22 -, juris Rn. 19, und Senatsurteil vom 26.3.2008 - 10 LC 203/07 -, juris Rn. 40; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19.12.2023 - 2 BvC 4/23 -, juris Rn. 235; BVerwG…, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 5.96 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 2.5.2019 - 1 S 581/19 -, juris Rn. 36); ein Nachweis wird in aller Regel nicht geführt werden können, und ein diesbezügliches Erfordernis würde die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit eines Wahleinspruchs letztlich weitgehend leerlaufen lassen (…Senatsbeschluss vom 21.7.2023 - 10 LA 113/22 -, juris Rn. 19; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19.12.2023 - 2 BvC 4/23 -, juris Rn. 235).
Die Beeinflussung des Wahlergebnisses darf aber nicht ganz fernliegend oder nur theoretisch sein (BVerfG, Urteil vom 19.12.2023 - 2 BvC 4/23 -, juris Rn. 235; BVerwG…, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 5.96 -, juris Rn. 21 m. w. N.).
Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) muss der Wähler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung zu seiner Wahlentscheidung finden können (BVerfG, Urteil vom 19.12.2023 - 2 BvC 4/23 -, juris Rn. 137; BVerwG…, Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 5.96 -, juris Rn. 17;… Senatsurteil vom 26.3.2008 - 10 LC 203/07 -, juris Rn. 26).
Solche prozentual abweichenden Ergebnisse bei der Stimmabgabe sind bei dem vorliegenden Wahlfehler zweifelsohne möglich (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19.12.2023 - 2 BvC 4/23 -, juris Rn. 250 (19 bzw. 26 %)), zumal gilt: je näher ein werbewirksames Verhalten an den Wahltermin heranrückt, desto weniger können Auswirkungen auf das Wahlergebnis ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG…, Urteil vom 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 77).
Weder aus seinen Ausführungen noch aus den Urteilsgründen geht hervor, dass es sich bei dem Verhalten der Beigeladenen um einen leichten Wahlfehler handeln würde, und auch nicht, dass eine nicht genügende Schwere eines Wahlfehlers der Ungültigerklärung einer Wahl überhaupt entgegenstehen könnte (vgl. zur Unerheblichkeit der Schwere eines Wahlfehlers auch BVerfG, Urteil vom 19.12.2023 - 2 BvC 4/23 -, juris Rn. 237, sowie OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 17.1.2023 - 15 A 976/22 -, juris Rn. 78).
- StGH Niedersachsen, 09.12.2024 - StGH 10/23
Wahlprüfungsbeschwerde; Aufstellung von Wahlbewerbern durch den Kauf von …
Für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wird durch § 12 Abs. 1 NStGHG die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 26 BVerfGG angeordnet (zum Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vgl. BVerfG, Urt. v. 19.12.2023 - 2 BvC 4/23 -, BVerfGE 167, 329, Rn. 112).Hat der Landtag verfahrensfehlerfrei von weiteren Ermittlungen gem. § 5 Abs. 6 NWahlprüfG abgesehen, besteht für den Staatsgerichtshof weder die Veranlassung noch die Befugnis, weitergehende Ermittlungen anzustellen (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Urt. v. 19.12.2023 - 2 BvC 4/23 -, BVerfGE 167, 329, Rn. 114).
- VG Neustadt, 12.11.2025 - 3 K 638/25
Kommunalwahlrecht; Ausgabe eines falschen Wahlzettels
Die nur theoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Rechtsverletzung und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl genügt jedoch nicht (OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 7 A 45/85 - Urteilsabdruck Seite 15; vgl. zur Wahl zum Deutschen Bundestag: BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 2 BvC 4/23 -, BVerfGE 167, 329-442, auch juris, Rn. 235 m. w. N.).Rn. 58 Es ist bei der Frage nach dem im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung Erwartbaren auch auf das potentielle Wählerverhalten abzustellen (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 2 BvC 4/23 -, BVerfGE 167, 329-442, auch juris, Rn. 239).
- VerfG Brandenburg, 12.12.2025 - VfGBbg 12/25 Es untersucht als Vorfrage vielmehr auch, ob die Vorschriften des Wahlgesetzes mit den Vorgaben der Verfassung in Einklang stehen, weil sich ohne eine Aussage über deren Verfassungsmäßigkeit keine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl treffen lässt (…vgl. zu dieser "Normenkontroll- befugnis" Beschluss vom 19. Februar 2021 - VfGBbg 35/20 -, Rn. 10 m. w. N., juris; vgl. auch HambVerfG…, Urteil vom 8. Dezember 2015 - 4/15 -, Rn. 50, juris; LVerfG SH…, Urteil vom 13. September 2013 - LVerfG 7/12 -, Rn. 46, juris; zum Bundesrecht vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 2 BvC 4/23 -, Rn. 109, juris;… Lenz/ Hansel, in: Lenz/Hansel, BVerfGG, 4. Aufl. 2024, § 48 Rn. 10).
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Rechtsprechung
| BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvC 4/23 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Unwirksamkeit des Beitritts des Deutschen Bundestags zum Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren der CDU/CSU-Bundestagsfraktion bzgl der Bundestagswahl 2021 - zudem Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller gegenstandslos
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 48 BVerfGG
Unwirksamkeit des Beitritts des Deutschen Bundestags zum Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren der CDU/CSU-Bundestagsfraktion bzgl der Bundestagswahl 2021 - zudem Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller gegenstandslos - Wolters Kluwer
Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022 betreffend die Annahme der dritten Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021; Erklärung ...
- rechtsportal.de
BVerfGG § 48 ; GG Art. 41 Abs. 2
Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022 betreffend die Annahme der dritten Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021; Erklärung ... - datenbank.nwb.de
Unwirksamkeit des Beitritts des Deutschen Bundestags zum Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren der CDU/CSU-Bundestagsfraktion bzgl der Bundestagswahl 2021 - zudem Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller gegenstandslos
Kurzfassungen/Presse (11)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Wahlprüfungsbeschwerde: Beitritt des Deutschen Bundestages unzulässig, Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller gegenstandslos
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Wahlprüfungsbeschwerde: Beitritt des Deutschen Bundestages unzulässig, Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller gegenstandslos
- lto.de (Pressebericht, 12.07.2023)
Wahlprüfung: Der Bundestag darf nur zuschauen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Wahlprüfungsbeschwerde - aber kein Verfahrensbeitritt des Deutschen Bundestages
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Bundestag darf Wahlprüfungsbeschwerde nicht beitreten - Bundestag darf Wahlprüfungsbeschwerde nicht beitreten
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Wahlprüfungsbeschwerde: Beitritt des Deutschen Bundestages unzulässig, Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller gegenstandslos
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Wahlprüfungsbeschwerde: Beitritt des Deutschen Bundestages unzulässig - Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller gegenstandslos
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Mündliche Verhandlung am Dienstag und Mittwoch, 18. und 19. Juli 2023, jeweils um 10.00 Uhr in Sachen Wahlprüfungsbeschwerde der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Wahlprüfungsbeschwerde der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Mündliche Verhandlung am Dienstag und Mittwoch, 18. und 19. Juli 2023, jeweils um 10.00 Uhr in Sachen Wahlprüfungsbeschwerde der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Wahlprüfungsbeschwerde der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022
Besprechungen u.ä. (2)
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Waffenungleichheit im Verfassungsprozess
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
Bundestagswahl: Führen lange Wartezeiten zur Neuwahl?
Sonstiges
- Bundesverfassungsgericht (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvC 4/23
- BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
Papierfundstellen
- NVwZ 2023, 1319
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (10)
- BVerfG, 03.11.2020 - 2 BvF 2/18
Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges …
Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvC 4/23
Demgegenüber habe das Bundesverfassungsgericht den Beitritt im Falle von Normenkontrollverfahren verweigert, wenn das Fehlen eines eigenen Antragsrechts durch einen Beitritt unterlaufen werden sollte (unter Bezugnahme auf BVerfGE 68, 346 ; 156, 1 - Parteienfinanzierung - Beitritt zur abstrakten Normenkontrolle ).Rn. 21 1. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz eröffnet in § 65 Abs. 1, § 69, § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 88, § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG nur selbst Antragsberechtigten und Verfassungsorganen die Möglichkeit, den jeweiligen Verfahren beizutreten (vgl. BVerfGE 156, 1 ).
Ist ein solches nicht vorgesehen, steht einer analogen Anwendung der Beitrittsregelungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bereits das Fehlen vergleichbarer Tatbestände entgegen (vgl. BVerfGE 156, 1 ).
handelt, in dem, soweit es einmal in Gang gesetzt ist, Anträge und Anregungen der Antragsteller nicht mehr erforderlich sind (vgl. BVerfGE 68, 346 ; 156, 1 ).
- BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22
Erfolgloser Eilantrag gegen die Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhaus
Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvC 4/23
Rn. 5 Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Wiederholungswahl lehnte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25. Januar 2023 ab (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -).Deshalb und weil eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit eines Richters von Amts wegen nicht zulässig ist, war eine solche Entscheidung mit Blick auf den Richter Müller nicht veranlasst (vgl. BVerfGE 46, 34 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 101 - Wiederholungswahl Berlin - eA).
- BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75
Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen - …
Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvC 4/23
Das Bundesverfassungsgericht habe vor diesem Hintergrund im Rahmen eines Zwischenländerstreits entschieden, den Beitritt bei einem "offenkundigen Bedürfnis" zuzulassen (unter Bezugnahme auf BVerfGE 42, 103 ).Demgemäß kommt die Zulassung eines Beitritts allenfalls bei Vorliegen eines aus verfassungsrechtlichen Gründen "offenkundigen Bedürfnisses" in Betracht (vgl. BVerfGE 42, 103 ).
- BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvF 2/84
Unzulässigkeit des Betritritts im Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle
Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvC 4/23
Demgegenüber habe das Bundesverfassungsgericht den Beitritt im Falle von Normenkontrollverfahren verweigert, wenn das Fehlen eines eigenen Antragsrechts durch einen Beitritt unterlaufen werden sollte (unter Bezugnahme auf BVerfGE 68, 346 ; 156, 1 - Parteienfinanzierung - Beitritt zur abstrakten Normenkontrolle ).handelt, in dem, soweit es einmal in Gang gesetzt ist, Anträge und Anregungen der Antragsteller nicht mehr erforderlich sind (vgl. BVerfGE 68, 346 ; 156, 1 ).
- BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75
Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung
Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvC 4/23
Deshalb und weil eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit eines Richters von Amts wegen nicht zulässig ist, war eine solche Entscheidung mit Blick auf den Richter Müller nicht veranlasst (vgl. BVerfGE 46, 34 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 101 - Wiederholungswahl Berlin - eA). - VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21
Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den …
Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvC 4/23
Rn. 4 Mit Urteil vom 16. November 2022 erklärte der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen für ungültig (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -). - BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91
Wahlprüfungsumfang
Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvC 4/23
Rn. 26 Dass ein Beitritt in diesem Verfahren nicht vorgesehen ist, entspricht dem objektivrechtlichen Charakter des Verfahrens, das zwar zweistufig ausgestaltet ist und als Maßstab nicht nur das Grundgesetz, sondern die Wahlrechtsordnung insgesamt heranzieht, zugleich aber der möglichst zeitnahen Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments dient (vgl. BVerfGE 85, 148 ). - BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63
AKU-Beschluß
Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvC 4/23
Zudem sei auf eine Entscheidung aus dem Jahr 1968 zu verweisen, als § 94 Abs. 5 BVerfGG den Beitritt im Verfassungsbeschwerdeverfahren noch nicht geregelt habe (BVerfGE 24, 33 ). - BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71
Wahlgleichheit
Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvC 4/23
Bei der Wahlprüfungsbeschwerde tritt zudem die Rolle des Beschwerdeführers gegenüber der objektiven Rechtsklärung in den Hintergrund (vgl. zum objektiven Charakter BVerfGE 34, 81 ;… Walter, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 48 Rn. 32 ;… Brade, NVwZ 2019, S. 1814 ). - BVerfG, 11.04.1961 - 2 BvG 2/58
Voraussetzungen für einen Beitritt im Bund/Länder-Streit
Auszug aus BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvC 4/23
Bei den kontradiktorischen Verfahren muss sich der Beitretende für die Seite des Antragstellers oder des Antragsgegners entscheiden, eine eigene dritte Position kann er nicht begründen (vgl. BVerfGE 12, 308 ;… Walter, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 65 Rn. 4 ).
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