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Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 19.07.2016

Rechtsprechung
   BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,37388
BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14 (https://dejure.org/2017,37388)
BVerfG, Entscheidung vom 19.09.2017 - 2 BvC 46/14 (https://dejure.org/2017,37388)
BVerfG, Entscheidung vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 (https://dejure.org/2017,37388)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • DFR

    Eventualstimme

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Bundestagswahl 2013 (18. Deutscher Bundestag) - Einführung einer Eventualstimme im Zusammenhang mit 5%-Sperrklausel nicht geboten - jedoch Regelungsdefizit bzgl § 12 Abs 3 S 1 AbgG, da Mandatsbezug der Tätigkeit von ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 21 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 24 S 1 BVerfGG
    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Bundestagswahl 2013 (18. Deutscher Bundestag) - Einführung einer Eventualstimme im Zusammenhang mit 5%-Sperrklausel nicht geboten - jedoch Regelungsdefizit bzgl § 12 Abs 3 S 1 AbgG, da Mandatsbezug der Tätigkeit von ...

  • Wolters Kluwer

    Wahlprüfungsbeschwerde betreffend eine ergebnisrelevante Störung der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag; Einführung einer Eventualstimme für den Fall des Nichterreichens der erforderlichen Mindeststimmenzahl; Gesetzgeberische Festlegung der Höhe der Sperrklausel auf 5 ...

  • doev.de PDF

    Wahlprüfung; Fünf-Prozent-Sperrklausel ohne gleichzeitiges Eventualstimmrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahlprüfungsbeschwerde betreffend eine ergebnisrelevante Störung der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag; Einführung einer Eventualstimme für den Fall des Nichterreichens der erforderlichen Mindeststimmenzahl; Gesetzgeberische Festlegung der Höhe der Sperrklausel auf 5 ...

  • datenbank.nwb.de

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Bundestagswahl 2013 (18. Deutscher Bundestag) - Einführung einer Eventualstimme im Zusammenhang mit 5%-Sperrklausel nicht geboten - jedoch Regelungsdefizit bzgl § 12 Abs 3 S 1 AbgG, da Mandatsbezug der Tätigkeit von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

  • lto.de (Pressebericht, 05.10.2017)

    Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern: Staatliche Mittel für Parteiaufgaben?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bundestagswahl - und die Fünf-Prozent-Sperrklausel

  • archive.is (Pressebericht, 05.10.2017)

    Einsatz von Bundestagsmitarbeitern missbrauchsanfällig

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern im Wahlkampf - BVerfG fordert nachvollziehbare Kontrolle der Mittelverwendung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl des Deutschen Bundestages

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 21, Art. 38, Art. 41 GG; § 6 BWahlG
    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum Deutschen Bundestag

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungskonformität des Bundestagswahlrechts trotz Nichteinführung der Eventualstimme?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 146, 327
  • NVwZ 2018, 648
  • DÖV 2017, 1004
 
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Wird zitiert von ... (96)Zitiert selbst (53)

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14
    Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben (BVerfGE 129, 300 ).

    Zur Zählwert- und Erfolgschancengleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Eine Wahl hat nicht nur das Ziel, überhaupt eine Volksvertretung zu schaffen, sondern sie soll auch ein funktionierendes Vertretungsorgan hervorbringen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Die Frage, was der Sicherung der Funktionsfähigkeit dient und dafür erforderlich ist, kann indes nicht für alle zu wählenden Volksvertretungen einheitlich beantwortet werden (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ), sondern bemisst sich nach den konkreten Funktionen des zu wählenden Organs.

    Zudem kommt es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen die jeweilige Volksvertretung arbeitet und von denen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Funktionsstörungen abhängt (vgl. BVerfGE 129, 300 ; 135, 259 ).

    Allerdings verbleibt dem Gesetzgeber für Differenzierungen im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit nur ein eng bemessener Spielraum (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von Gemeinwohlerwägungen von dem Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, unterliegt die Ausgestaltung des Wahlrechts einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ).

    Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugungen und Rechtspraxis Beachtung finden (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Der Gesetzgeber hat sich bei seiner Einschätzung und Bewertung allerdings nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Rn. 65 cc) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen infrage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Dies setzt die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung voraus, die durch die Zersplitterung des Parlaments in viele kleine Gruppen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 129, 300 ).

    Die Bewertung der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Bundestagswahl ist, da die Rechtfertigung der Sperrklausel sich insbesondere nach der Wahrscheinlichkeit zu erwartender Funktionsstörungen und deren Gewicht für die Aufgabenerfüllung der zu wählenden Volksvertretung bemisst, nicht auf die Wahl anderer parlamentarischer Vertretungen übertragbar (vgl. BVerfGE 129, 300 ; 135, 259 ).

    Rn. 76 Die Notwendigkeit einer Neubewertung der Norm ergibt sich ferner nicht aus den Urteilen zur Verfassungswidrigkeit der Fünf- beziehungsweise Drei-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl zum Europäischen Parlament, da das Gericht in diesen Entscheidungen ausdrücklich auf die Nichtübertragbarkeit der dortigen Erwägungen, die Unterschiedlichkeit der Interessenlage angesichts des Umstands, dass das Europäische Parlament keine Regierung wählt, die auf fortlaufende Unterstützung angewiesen ist, und vor allem auf die im Bundestagswahlrecht nicht bestehende Möglichkeit hingewiesen hat, im Falle einer Schwächung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments mit einer Korrektur des nationalen Europawahlrechts zu reagieren (vgl. BVerfGE 129, 300 ; 135, 259 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern eine differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 132, 39 ).

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament …

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14
    Rn. 59 1. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 51, 222 ; 85, 148 ; 99, 1 ; 135, 259 ) und ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ).

    Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 78, 350 ; 82, 322 ; 85, 264 ; 135, 259 ).

    Zur Zählwert- und Erfolgschancengleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Eine Wahl hat nicht nur das Ziel, überhaupt eine Volksvertretung zu schaffen, sondern sie soll auch ein funktionierendes Vertretungsorgan hervorbringen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Die Frage, was der Sicherung der Funktionsfähigkeit dient und dafür erforderlich ist, kann indes nicht für alle zu wählenden Volksvertretungen einheitlich beantwortet werden (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ), sondern bemisst sich nach den konkreten Funktionen des zu wählenden Organs.

    Zudem kommt es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen die jeweilige Volksvertretung arbeitet und von denen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Funktionsstörungen abhängt (vgl. BVerfGE 129, 300 ; 135, 259 ).

    Allerdings verbleibt dem Gesetzgeber für Differenzierungen im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit nur ein eng bemessener Spielraum (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von Gemeinwohlerwägungen von dem Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, unterliegt die Ausgestaltung des Wahlrechts einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ).

    Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugungen und Rechtspraxis Beachtung finden (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Der Gesetzgeber hat sich bei seiner Einschätzung und Bewertung allerdings nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Rn. 65 cc) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen infrage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Die Bewertung der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Bundestagswahl ist, da die Rechtfertigung der Sperrklausel sich insbesondere nach der Wahrscheinlichkeit zu erwartender Funktionsstörungen und deren Gewicht für die Aufgabenerfüllung der zu wählenden Volksvertretung bemisst, nicht auf die Wahl anderer parlamentarischer Vertretungen übertragbar (vgl. BVerfGE 129, 300 ; 135, 259 ).

    Rn. 76 Die Notwendigkeit einer Neubewertung der Norm ergibt sich ferner nicht aus den Urteilen zur Verfassungswidrigkeit der Fünf- beziehungsweise Drei-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl zum Europäischen Parlament, da das Gericht in diesen Entscheidungen ausdrücklich auf die Nichtübertragbarkeit der dortigen Erwägungen, die Unterschiedlichkeit der Interessenlage angesichts des Umstands, dass das Europäische Parlament keine Regierung wählt, die auf fortlaufende Unterstützung angewiesen ist, und vor allem auf die im Bundestagswahlrecht nicht bestehende Möglichkeit hingewiesen hat, im Falle einer Schwächung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments mit einer Korrektur des nationalen Europawahlrechts zu reagieren (vgl. BVerfGE 129, 300 ; 135, 259 ).

    Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 135, 259 ).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14
    Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Rn. 63 c) aa) Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, kollidierende Ziele mit Verfassungsrang und den Grundsatz der Gleichheit der Wahl zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Allerdings verbleibt dem Gesetzgeber für Differenzierungen im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit nur ein eng bemessener Spielraum (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugungen und Rechtspraxis Beachtung finden (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Rn. 67 1. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl des Deutschen Bundestages für verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 122, 304 ).

    Sie findet ihre Rechtfertigung im Wesentlichen in dem verfassungslegitimen Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments zu sichern (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 131, 316 ).

    Rn. 71 Eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung könnte möglicherweise geboten sein, wenn der sperrklauselbedingte Ausfall an Stimmen einen Umfang erreichte, der die Integrationsfunktion der Wahl (vgl. BVerfGE 95, 408 m.w.N.) beeinträchtigen würde.

    Der Gesetzgeber muss die Funktion der Wahl als eines Vorgangs der Integration der politischen Kräfte des gesamten Volkes sicherstellen und zu verhindern suchen, dass gewichtige Anliegen im Volk von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 14, 121 ; 24, 300 ; 41, 399 ; 51, 222 ; 74, 81 ; 95, 408 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern eine differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 132, 39 ).

    Rn. 79 Entschließt sich der Gesetzgeber zur Einführung einer Sperrklausel, darf er in aller Regel kein höheres als ein Fünf-Prozent-Quorum - bezogen auf das Wahlgebiet - begründen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 71, 81 ; 82, 322 ; 95, 408 ; stRspr).

    Innerhalb dieser Grenze unterliegt es aber seiner Entscheidung, wie weit er die Möglichkeit zur Differenzierung ausschöpft (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ).

    Es steht ihm grundsätzlich frei, auf die Sperrklausel zu verzichten, deren Höhe herabzusetzen oder andere geeignete Möglichkeiten zu ergreifen (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 408 ).

    Dies gilt auch für die Abwägung zwischen den Belangen der Funktionsfähigkeit des Parlaments, dem Anliegen einer umfassenden Integrationswirkung und den Geboten der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. BVerfGE 95, 408 ).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14
    Zur Zählwert- und Erfolgschancengleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Die Frage, was der Sicherung der Funktionsfähigkeit dient und dafür erforderlich ist, kann indes nicht für alle zu wählenden Volksvertretungen einheitlich beantwortet werden (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ), sondern bemisst sich nach den konkreten Funktionen des zu wählenden Organs.

    Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von Gemeinwohlerwägungen von dem Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, unterliegt die Ausgestaltung des Wahlrechts einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ).

    Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugungen und Rechtspraxis Beachtung finden (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Der Gesetzgeber hat sich bei seiner Einschätzung und Bewertung allerdings nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Rn. 65 cc) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen infrage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Rn. 67 1. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl des Deutschen Bundestages für verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 122, 304 ).

    Sie findet ihre Rechtfertigung im Wesentlichen in dem verfassungslegitimen Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments zu sichern (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 131, 316 ).

    Unabhängig von der Frage, ob dieser erstmals im Jahr 2008 (BVerfGE 120, 82 ) ausdrücklich angeführte Gesichtspunkt für eine strenge verfassungsgerichtliche Prüfung von Differenzierungen im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit überhaupt eine Verschärfung der Maßstäbe bedeutet hat, hat das Bundesverfassungsgericht auch vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung die Verfassungskonformität der Fünf-Prozent-Sperrklausel geprüft und bestätigt (vgl. zuletzt BVerfGE 131, 316 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern eine differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 132, 39 ).

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische …

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14
    Er lässt insoweit die auf politische Stiftungen bezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 73, 1 ; 140, 1 ) außer Betracht.

    Daher stellt die Gewährung von Globalzuschüssen an politische Stiftungen keine verdeckte Parteienfinanzierung dar und verletzt nicht das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG (vgl. zum Ganzen: BVerfGE 73, 1 ; 140, 1 ).

    Die Finanzierung der Fraktionen mit staatlichen Zuschüssen dient der Ermöglichung und Gewährleistung dieser Arbeit (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 140, 1 ).

    Rn. 51 (2) Die Verwendung der den Fraktionen zur Verfügung gestellten Leistungen unterliegt strikter Zweckbindung (vgl. BVerfGE 140, 1 ).

    Er verkennt insoweit, dass die Grundsätze der Chancengleichheit der Parteien und der Wahlgleichheit einen Eingriff in die vorgefundene Wettbewerbslage zwischen den politischen Parteien nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 69, 92 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 104, 287 ; 111, 382 ; 140, 1 ; stRspr).

    Sich daraus ergebende Ungleichheiten für die Teilnehmer des politischen Wettbewerbs sind hinzunehmen (vgl. BVerfGE 140, 1 ; siehe auch: BVerfGE 138, 102 ).

    Rn. 85 aa) Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG liegt das Bild eines Abgeordneten zugrunde, der im Parlament durch Plenar- und Ausschusssitzungen, in der Fraktion und Partei durch inhaltliche Arbeit sowie im Wahlkreis und der sonstigen Öffentlichkeit durch Veranstaltungen der verschiedensten Art, nicht zuletzt durch Wahlvorbereitungen und Wahlversammlungen in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 134, 141 ; 140, 1 ).

    Die hiervon losgelöste Wahrnehmung von Partei- oder Wahlkampfaufgaben ist nicht erstattungsfähig (vgl. BVerfGE 140, 1 ).

    Rn. 86 bb) Als Verbindungsglied zwischen Parlament und Bürger gehört es zu den Hauptaufgaben des Abgeordneten, insbesondere im eigenen Wahlkreis engen Kontakt mit der Partei, den Verbänden und nicht organisierten Bürgern zu halten (vgl. BVerfGE 134, 141 ; 140, 1 ).

    Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe umfasst der Anspruch des Bundestagsabgeordneten auf Ersatz der Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 AbgG auch den Einsatz von Mitarbeitern im Wahlkreis (vgl. BVerfGE 140, 1 ).

    Daraus sich ergebende Ungleichheiten für die Teilnehmer am politischen Wettbewerb sind als Teil des Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie das Grundgesetz sie versteht, hinzunehmen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 140, 1 ).

    Eine dahingehende Indizwirkung könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn feststellbar wäre, dass Mittel in einem Umfang bereitgestellt wurden, der zur Unterstützung des Abgeordneten bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit nicht erforderlich und daher geeignet war, einer Verwendung für Partei- oder Wahlkampfzwecke Vorschub zu leisten (vgl. dazu BVerfGE 140, 1 ).

    Allein aus dem Umstand, dass Abgeordnetenmitarbeiter Parteifunktionen wahrnehmen, folgt nicht, dass sie dafür in unzulässiger Weise aus öffentlichen Mitteln entlohnt werden (vgl. BVerfGE 140, 1 ).

    Die sich aus einem ordnungsgemäßen Einsatz dieser Ressourcen ergebenden Ungleichheiten für die Teilnehmer am politischen Wettbewerb sind zwar als Teil des Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie das Grundgesetz sie versteht, hinzunehmen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 140, 1 ).

    Außerdem sind bei einem Einsatz der Mittel zur unzulässigen Parteienfinanzierung Strafzahlungen gemäß § 31c PartG festzusetzen (vgl. zum Ganzen: BVerfGE 140, 1 ).

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14
    Rn. 59 1. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 51, 222 ; 85, 148 ; 99, 1 ; 135, 259 ) und ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ).

    Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 78, 350 ; 82, 322 ; 85, 264 ; 135, 259 ).

    Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Eine Wahl hat nicht nur das Ziel, überhaupt eine Volksvertretung zu schaffen, sondern sie soll auch ein funktionierendes Vertretungsorgan hervorbringen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Rn. 67 1. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl des Deutschen Bundestages für verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 122, 304 ).

    Der Gesetzgeber muss die Funktion der Wahl als eines Vorgangs der Integration der politischen Kräfte des gesamten Volkes sicherstellen und zu verhindern suchen, dass gewichtige Anliegen im Volk von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 14, 121 ; 24, 300 ; 41, 399 ; 51, 222 ; 74, 81 ; 95, 408 ).

    Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 135, 259 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern eine differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 132, 39 ).

    Rn. 79 Entschließt sich der Gesetzgeber zur Einführung einer Sperrklausel, darf er in aller Regel kein höheres als ein Fünf-Prozent-Quorum - bezogen auf das Wahlgebiet - begründen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 71, 81 ; 82, 322 ; 95, 408 ; stRspr).

    Innerhalb dieser Grenze unterliegt es aber seiner Entscheidung, wie weit er die Möglichkeit zur Differenzierung ausschöpft (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ).

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14
    Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 78, 350 ; 82, 322 ; 85, 264 ; 135, 259 ).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Rn. 65 cc) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen infrage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Rn. 67 1. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl des Deutschen Bundestages für verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 122, 304 ).

    Sie findet ihre Rechtfertigung im Wesentlichen in dem verfassungslegitimen Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments zu sichern (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 131, 316 ).

    Rn. 79 Entschließt sich der Gesetzgeber zur Einführung einer Sperrklausel, darf er in aller Regel kein höheres als ein Fünf-Prozent-Quorum - bezogen auf das Wahlgebiet - begründen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 71, 81 ; 82, 322 ; 95, 408 ; stRspr).

    Innerhalb dieser Grenze unterliegt es aber seiner Entscheidung, wie weit er die Möglichkeit zur Differenzierung ausschöpft (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ).

    Es steht ihm grundsätzlich frei, auf die Sperrklausel zu verzichten, deren Höhe herabzusetzen oder andere geeignete Möglichkeiten zu ergreifen (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 408 ).

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14
    Rn. 59 1. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 51, 222 ; 85, 148 ; 99, 1 ; 135, 259 ) und ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ).

    Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Rn. 67 1. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl des Deutschen Bundestages für verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 122, 304 ).

    Der Gesetzgeber muss die Funktion der Wahl als eines Vorgangs der Integration der politischen Kräfte des gesamten Volkes sicherstellen und zu verhindern suchen, dass gewichtige Anliegen im Volk von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 14, 121 ; 24, 300 ; 41, 399 ; 51, 222 ; 74, 81 ; 95, 408 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern eine differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 132, 39 ).

    Innerhalb dieser Grenze unterliegt es aber seiner Entscheidung, wie weit er die Möglichkeit zur Differenzierung ausschöpft (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ).

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum …

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14
    Rn. 63 c) aa) Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, kollidierende Ziele mit Verfassungsrang und den Grundsatz der Gleichheit der Wahl zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    Sie findet ihre Rechtfertigung im Wesentlichen in dem verfassungslegitimen Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments zu sichern (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 131, 316 ).

    Unabhängig von der Frage, ob dieser erstmals im Jahr 2008 (BVerfGE 120, 82 ) ausdrücklich angeführte Gesichtspunkt für eine strenge verfassungsgerichtliche Prüfung von Differenzierungen im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit überhaupt eine Verschärfung der Maßstäbe bedeutet hat, hat das Bundesverfassungsgericht auch vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung die Verfassungskonformität der Fünf-Prozent-Sperrklausel geprüft und bestätigt (vgl. zuletzt BVerfGE 131, 316 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern eine differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 132, 39 ).

    Vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen des ihm durch Art. 38 Abs. 3 GG zugewiesenen Gestaltungsauftrags verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter und Wahlrechtsgrundsätze - auch im Verhältnis zueinander - zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 131, 316 ; 132, 39 m.w.N.).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14
    Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugungen und Rechtspraxis Beachtung finden (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Rn. 67 1. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl des Deutschen Bundestages für verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 122, 304 ).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04

    Wahlprüfungsbeschwerde nach Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen …

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung …

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvC 1/74

    Wahlprüfung

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen …

  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11

    Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

  • VerfG Schleswig-Holstein, 13.09.2013 - LVerfG 9/12

    Befreiung des SSW von der 5 % Klausel ist verfassungsgemäß

  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

  • VerfGH Baden-Württemberg, 09.05.2016 - 1 VB 25/16

    Rüge der Verletzung der Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl mit dem Fehlen …

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83

    Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf …

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81

    Briefwahl II

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02

    Drei-Länder-Quorum

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvE 3/12

    Organklage der NPD gegen die frühere FDP-Bundestagsfraktion unzulässig

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82

    Spenden an kommunale Wählergruppen

  • BVerfG, 11.03.2003 - 2 BvK 1/02

    Kommunalwahl-Sperrklausel II

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

  • BVerfG, 06.12.2001 - 2 BvE 3/94

    Ehrenamtliche Parteileistungen

  • VerfGH Saarland, 18.03.2013 - Lv 12/12

    Rechtfertigung der Sperrklausel; Wahlrechtsgrundsätze; Wahlrechtsgleichheit; …

  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvC 46/14

    Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Müller …

  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvC 2/77

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Frist- und Formerfordernisse

  • BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvH 3/80

    Gewährleistung des freien Mandats und Anspruch auf Fraktionszuschüsse

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvC 5/67

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvC 7/81

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvF 1/23

    Das Bundeswahlgesetz 2023 ist überwiegend verfassungsgemäß - allein die 5 …

    Rn. 143 Die Wurzel einer solchen Verpflichtung liegt darin, dass der Gesetzgeber die Funktion der Wahl als Vorgang der Integration politischer Kräfte des gesamten Volkes sicherstellen und zu verhindern suchen muss, dass gewichtige Anliegen der Gesellschaft von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ; 131, 316 ; 146, 327 ).

    Insbesondere kann das Wahlrecht durch neue Entwicklungen und eine veränderte politische Wirklichkeit infrage gestellt werden (vgl. BVerfGE 146, 327 ).

    Rn. 146 aa) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert dabei die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürgerinnen und Bürger (vgl. BVerfGE 99, 1 ; 121, 266 ; 146, 327 ; stRspr).

    Als eine der wesentlichen Grundlagen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ; 121, 266 ; 146, 327 ; stRspr) gebietet er, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können.

    Wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip ist er im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 335 ; 121, 266 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 159 - Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020; stRspr).

    Alle Wählerinnen und Wähler müssen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 160; stRspr).

    Rn. 148 (a) Das Bundesverfassungsgericht hat die Erfolgschancengleichheit für die Verhältniswahl konkretisiert und spricht vom Gebot der Erfolgswertgleichheit (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ; 146, 327 ; stRspr).

    Zur Zählwert- und Erfolgschancengleichheit tritt damit im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 160; stRspr).

    Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die auf die Chancen der Parteien im politischen Wettbewerb zurückwirkt, sind ihrem Ermessen besonders enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 163).

    Dieser Grund muss der Wahlgleichheit die Waage halten können (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 164).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes, der staatlichem Handeln demokratische Legitimation vermittelt und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der zu wählenden Vertretungskörperschaft (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 146, 327 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21-, Rn. 165, 184; jeweils m.w.N.).

    Rn. 162 Was hierfür geeignet und erforderlich ist, bemisst sich nach den konkreten Funktionen des zu wählenden Organs sowie nach den konkreten Bedingungen, unter denen das Parlament arbeitet und von denen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Funktionsstörungen abhängt (BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft strikt (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.), ob das Kriterium, das der Gesetzgeber gewählt hat, um Parteien als bedeutsam anzusehen, auf legitimen Gründen beruht (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ).

    Dabei prüft es jedoch lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Die verfassungsrechtliche Beurteilung richtet sich auch nach der Intensität des Eingriffs in das - gleiche - Wahlrecht (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Die Vereinbarkeit von Sperrklauseln mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien lässt sich daher nicht ein für alle Mal abstrakt beurteilen, sondern richtet sich nach den rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Rn. 225 aa) Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments ist ein Rechtfertigungsgrund für Sperrklauseln (vgl. BVerfGE 4, 31 ; 6, 84 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 146, 327 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Februar 2024 - 2 BvE 6/23 u.a. -, Rn. 118), der als verfassungsrechtlicher Belang von höchstem Rang der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 146, 327 m.w.N.;… Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, Rn. 184).

    Ihm obliegt die Wahl und fortlaufende Unterstützung einer handlungsfähigen Regierung, was die Bildung einer stabilen Mehrheit voraussetzt (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Rn. 233 bb) Mit einer Sperrklausel verhindert das Wahlrecht eine Zersplitterung des Parlaments in viele kleine Gruppen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 146, 327 ) und sichert damit die Arbeits- und Funktionsbedingungen des Bundestages (1).

    Vielmehr kommt es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen die jeweilige Volksvertretung arbeitet (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Rn. 241 (1) Das Bundesverfassungsgericht hat die Sperrklausel des Bundeswahlgesetzes in Höhe von 5 Prozent stets für verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 122, 304 ; 146, 327 ).

    Grundsätzlich folgt hieraus ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, den das Bundesverfassungsgericht nur im Hinblick auf die Überschreitung verfassungsrechtlicher Grenzen kontrolliert (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 146, 327 ).

    Wegen der Bedeutung des Wahlrechts ist sein Ermessensspielraum für Differenzierungen im Rahmen der Wahlgleichheit jedoch eng bemessen; Beschränkungen der Wahlgleichheit unterliegen stets der strikten Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Im Falle einer Anhebung müsste der Gesetzgeber mit nachvollziehbaren Gesichtspunkten ihre Erforderlichkeit begründen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 146, 327 ).

    Sperrklauseln können daher mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N., stRspr).

    Sperrklauseln lassen sich nicht abstrakt oder hypothetisch, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen politischen Wirklichkeit bewerten (vgl. BVerfGE 146, 327 ), einschließlich des Einflusses einer bestehenden Sperrklausel auf das Wahlverhalten.

    Die Rechtfertigung einer Sperrklausel mit dem Ziel, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu sichern, ist grundsätzlich unabhängig davon, wie viele Zweitstimmen aufgrund der Sperrklausel bei der Sitzverteilung insgesamt unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 146, 327 ).

    Eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung könnte möglicherweise dann geboten sein, wenn der sperrklauselbedingte Ausfall an Stimmen einen Umfang erreichte, der die Integrationsfunktion der Wahl beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Derartige Veränderungen des Wahlverhaltens bei Bundestagswahlen können derzeit für die erforderliche wertende Prognoseentscheidung (vgl. BVerfGE 146, 327 ) nicht verlässlich festgestellt werden.

    Da er innerhalb der Grenze, die ihm nach ständiger Rechtsprechung mit dem Fünf-Prozent-Quorum für das Wahlgebiet gezogen ist, grundsätzlich frei ist, auf die Sperrklausel zu verzichten, deren Höhe herabzusetzen oder andere geeignete Möglichkeit zu ergreifen (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.), ist er aber nicht auf die Einführung einer Möglichkeit der gemeinsamen Berücksichtigung zweier, in der dargestellten Form kooperierender Parteien beschränkt.

    Wählt der Gesetzgeber eine solche Modifikation, prüft das Bundesverfassungsgericht nur, ob die mit der Regelung hervorgerufenen Ungleichbehandlungen gerechtfertigt sind, nicht aber, ob er zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    Zwar schließt die der Entscheidung des Deutschen Bundestages nachfolgende Prüfung des Bundesverfassungsgerichts im Beschwerdeverfahren gemäß Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 Abs. 1 BVerfGG die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsnormen ein, sofern es im Hinblick auf das Vorliegen eines konkreten Wahlfehlers auf die Gültigkeit dieser Normen ankommt (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 151, 152 ).

    Zwar schließt die der Entscheidung des Deutschen Bundestages nachfolgende Prüfung des Bundesverfassungsgerichts im Beschwerdeverfahren gemäß § 48 BVerfGG die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Rechtsnormen ein, sofern es für das Vorliegen eines konkreten Wahlfehlers auf deren Gültigkeit ankommt (vgl. BVerfGE 146, 327 ).

    Dies ändert aber nichts daran, dass das Verfahren der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag auf die Prüfung konkreter Wahlfehler beschränkt ist (vgl. BVerfGE 151, 152 ) und die Wahlprüfungsbeschwerde nicht der abstrakten Normenkontrolle wahlrechtlicher Vorschriften dient (vgl. BVerfGE 146, 327 ).

    Rn. 88 (2) (a) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürgerinnen und Bürger (vgl. BVerfGE 99, 1 ; 135, 259 ; 146, 327 ; jeweils m.w.N.).

    Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 135, 259 ; 146, 327 ; jeweils m.w.N.).

    Bei der Verhältniswahl verlangt der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit insbesondere, dass alle Wählerinnen und Wähler mit ihrer Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Volksvertretung haben (vgl. BVerfGE 129, 300 ; 146, 327 ; jeweils m.w.N.).

    Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Solche Differenzierungen im Wahlrecht können nur durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 146, 327 m.w.N.).

    Rn. 91 Es ist zwar Sache des Gesetzgebers, kollidierende Ziele mit Verfassungsrang und den Grundsatz der Gleichheit der Wahl zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 131, 316 ; 146, 327 m.w.N.).

    Auch prüft das Bundesverfassungsgericht lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 m.w.N.).

    Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird, unterliegt die Ausgestaltung des Wahlrechts aber hinsichtlich der Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Erwiese sich die Regelung als verfassungswidrig, wäre die kommende Wahl des Deutschen Bundestages daher mit einem Wahlfehler behaftet (vgl. BVerfGE 130, 212 ; 146, 327 ;… Misol, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 48 Rn. 37).

    Demgemäß ist die Gleichheit der Wahl im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 135, 259 ; 146, 327 ; jeweils m.w.N.).

    Wird dieses Recht verletzt, wird die Wahl ihrer Funktion als Integrationsvorgang (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 146, 327 ) bei der politischen Willensbildung des Volkes nicht in vollem Umfang gerecht.

    Rn. 108 (b) Den vollziehenden Behörden käme damit ein potenziell erheblicher Einfluss auf das Wahlergebnis zu, der insbesondere mit Blick auf Art. 38 Abs. 3 GG, wonach dem Gesetzgeber die Regelung der wesentlichen Fragen des Wahlsystems überantwortet ist (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 122, 304 ; 124, 1 ; 132, 39 ; 146, 327 ), verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre.

    Auch käme bei einem späteren Scheitern der Hauptsache keine Ungültigkeitserklärung der Wahl im Rahmen einer Wahlprüfung nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG in Betracht, da sich aus dem Erlass der einstweiligen Anordnung kein Wahlfehler und damit kein Anfechtungsgrund im Sinne dieser Normen ergeben dürfte (vgl. zu den Inhalten des Wahlfehlerbegriffs nur BVerfGE 146, 327 ).

  • BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21

    Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß

    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert dabei die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürgerinnen und Bürger (vgl. BVerfGE 99, 1 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 135, 259 ; 146, 327 ; stRspr).

    Als eine der wesentlichen Grundlagen der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 135, 259 ; 146, 327 ; stRspr) gebietet er, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist daher im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 78, 350 ; 82, 322 ; 121, 266 ; 135, 259 ; 146, 327 ; stRspr).

    Alle Wählerinnen und Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 146, 327 ; stRspr).

    Bei der Verhältniswahl verlangt der Grundsatz der Wahlgleichheit darüber hinaus, dass jeder Wähler mit seiner Stimme auch den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Volksvertretung haben muss (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; 131, 316 ; 146, 327 ; stRspr).

    Zur Zählwert- und Erfolgschancengleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu, die verlangt, dass jede gültige Stimme mit gleichem Gewicht bewertet wird, ihr mithin ein anteilsmäßig gleicher Erfolg zukommt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 135, 259 ; 146, 327 ; stRspr).

    Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die auf die Chancen der Parteien im politischen Wettbewerb zurückwirkt, sind ihrem Ermessen besonders enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Differenzierungen im Wahlrecht können aber nur durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; 146, 327 ; 162, 207 - Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin; jeweils m.w.N.).

    Solche stellen die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung dar (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ; jeweils m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 95, 408 ; 121, 266 ; 131, 316 ; 146, 327 ).

    Es kann, sofern die differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl oder der Chancengleichheit der Parteien nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Ziels Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 135, 259 ; 146, 327 ; 162, 207 ).

    Rn. 167 e) Dies ändert nichts daran, dass dem Gesetzgeber für Differenzierungen im Rahmen der Wahlgleichheit nur ein eng bemessener Spielraum verbleibt (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 129, 300 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Die Erfolgswertgleichheit verlangt, dass jede gültig abgegebene Stimme bei dem anzuwendenden Rechenverfahren mit gleichem Gewicht bewertet wird und ihr ein anteilsmäßig gleicher Erfolg zukommt (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 131, 316 ; 146, 327 ; jeweils m.w.N.).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvC 46/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,23019
BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvC 46/14 (https://dejure.org/2016,23019)
BVerfG, Entscheidung vom 19.07.2016 - 2 BvC 46/14 (https://dejure.org/2016,23019)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juli 2016 - 2 BvC 46/14 (https://dejure.org/2016,23019)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Erfolgloses Ablehnungsgesuch im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren - kein hinreichender Bezug der vorgetragenen Sachverhalte zum Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens - Ausstrahlungswirkung des § 18 Abs 3 Nr 1 BVerfGG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 3 Nr 1 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 48 BVerfGG
    Erfolgloses Ablehnungsgesuch im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren - kein hinreichender Bezug der vorgetragenen Sachverhalte zum Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens - Ausstrahlungswirkung des § 18 Abs 3 Nr 1 BVerfGG

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit aufgrund von dienstlichen Äußerungen; Wahlprüfungsbeschwerde bzgl. Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel

  • rechtsportal.de

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit aufgrund von dienstlichen Äußerungen; Wahlprüfungsbeschwerde bzgl. Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel

  • rechtsportal.de

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit aufgrund von dienstlichen Äußerungen; Wahlprüfungsbeschwerde bzgl. Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloses Ablehnungsgesuch im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren - kein hinreichender Bezug der vorgetragenen Sachverhalte zum Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens - Ausstrahlungswirkung des § 18 Abs 3 Nr 1 BVerfGG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Müller abgelehnt

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Müller abgelehnt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ex-Ministerpräsident nicht befangen: Peter Müller entscheidet über von Arnims Wahlprüfungsbeschwerde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn Politiker zu Verfassungsrichtern werden...

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen Bundestagswahl 2013 - BVerfG lehnt Befangenheitsantrag gegen Verfassungsrichter Peter Müller ab

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 142, 302
  • NVwZ 2016, 1404
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10

    Selbstablehnung eines Richters im Verfahren "Kopftuchverbot im Schulgesetz …

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvC 46/14
    Rn. 15 b) Auch im Hinblick auf die Beschlüsse des Ersten Senats vom 5. Februar 1997 und vom 26. Februar 2014 (BVerfGE 95, 189 ; 135, 248 ) müsse eine Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller angenommen werden.

    Vergleichbar der Situation, die dem Beschluss vom 26. Februar 2014 betreffend die Besorgnis der Befangenheit des Richters Ferdinand Kirchhof (unter Verweis auf BVerfGE 135, 248 ) zugrunde lag, stelle sich auch Richter Müller in den Augen des Beschwerdeführers als Vertreter einer vom Beschwerdeführer bekämpften Auffassung dar.

    Der Begriff der "Mitwirkung" ist dabei weit zu verstehen und erstreckt sich nicht nur auf die parlamentarische Tätigkeit als Abgeordneter (vgl. BVerfGE 135, 248 ).

    Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwischen § 18 Abs. 3 und § 19 BVerfGG bedürfte es zusätzlicher Gründe, die über die bloße Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren hinausgehen, um eine Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller begründet erscheinen zu lassen (vgl. BVerfGE 135, 248 ).

    Dass ihm - über die übliche Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren hinausgehend - eine Art Urheberschaft hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Regelungskonzeptes zukommt (vgl. BVerfGE 135, 248 ), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

  • BVerfG, 11.08.2009 - 2 BvR 343/09

    Ausschluss eines Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines …

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvC 46/14
    Rn. 18 1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, juris, Rn. 11; stRspr).

    Rn. 20 a) Aus der vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht ohne weiteres abgeleitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, juris).

    Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass sie ihre neue Rolle als Richter unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden (vgl. BVerfGE 99, 51 ; BVerfG…, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 BvB 1/13 -, juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, juris, Rn. 15.).

  • VerfGH Saarland, 01.07.2010 - Lv 4/09

    Parteiergreifende Einwirkung von Staatsorganen bzgl. am Wahlkampf beteiligter …

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvC 46/14
    Die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen sei durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 1. Juli 2010 (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 1. Juli 2010 - Lv 4/09 -, juris) festgestellt worden.

    Weder der Vortrag betreffend das Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 1. Juli 2010 (- Lv 4/09 -, juris) noch der Vortrag betreffend die Mitwirkung an Landesgesetzen stellen einen hinreichenden Bezug zu diesem Verfahrensgegenstand her.

  • BVerfG, 15.09.1998 - 2 BvE 2/93

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen politischer Äußerungen vor …

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvC 46/14
    Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass sie ihre neue Rolle als Richter unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden (vgl. BVerfGE 99, 51 ; BVerfG…, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 BvB 1/13 -, juris, Rn. 17;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, juris, Rn. 15.).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvC 46/14
    Sie stünden zudem im Widerspruch zu den seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1977 (BVerfGE 44, 125) geltenden Grundsätzen über zulässige Öffentlichkeitsarbeit und verfassungswidrige Wahlwerbung.
  • BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03

    Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvC 46/14
    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 108, 122 ;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2007 - 1 BvR 1696/03 -, juris, Rn. 8; stRspr).
  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der …

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvC 46/14
    Rn. 18 1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, juris, Rn. 11; stRspr).
  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvL 11/94

    Begründete Selbstablehnung eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvC 46/14
    Rn. 18 1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, juris, Rn. 11; stRspr).
  • BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 539/96

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters am Bundesverfassungsgericht

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvC 46/14
    Rn. 18 1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, juris, Rn. 11; stRspr).
  • BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 2306/96

    Steiner

    Auszug aus BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvC 46/14
    Rn. 15 b) Auch im Hinblick auf die Beschlüsse des Ersten Senats vom 5. Februar 1997 und vom 26. Februar 2014 (BVerfGE 95, 189 ; 135, 248 ) müsse eine Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller angenommen werden.
  • BVerfG, 25.05.2007 - 1 BvR 1696/03

    Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters wegen Vorbefassung

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/98

    Erfolgloser Ablehnungsantrag gegen Bundesverfassungsrichter Kirchhof im Verfahren …

  • BVerfG, 13.05.1953 - 1 BvR 344/51

    Voraussetzungen für die Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19

    Erfolgloses Ablehnungsgesuch (Richter Müller) im Verfahren über den Ausschluss …

    Rn. 16 1. a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvC 11/19

    Unbegründetes Ablehnungsgesuch im Wahlprüfungsverfahren: keine Besorgnis der …

    Rn. 13 1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 142, 302 ).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 142, 302 ).

    Weder aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters (vgl. BVerfGE 42, 88 ; 142, 302 ) noch aus der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei (vgl. BVerfGE 2, 295 ; 11, 1 ; 43, 126 ; 141, 182 ) - ob aktiv wahrgenommen oder ruhend (…vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Februar 2016 - 2 BvC 69/14 -, Rn. 5;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, Rn. 15) - kann eine Besorgnis der Befangenheit ohne Weiteres abgeleitet werden.

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvE 1/17

    Erfolgloses Ablehnungsgesuch (Richter Müller) im Organstreitverfahren der NPD …

    Rn. 14 1. a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

  • BVerfG, 08.10.2021 - 2 BvC 14/20

    Wahlprüfung Richterablehnung

    Rn. 9 Entsprechend der Wertung des § 18 Abs. 3 Nr. 2 BVerfGG, die bei der Anwendung des § 19 BVerfGG zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 2, 295 ; 82, 30 ; 88, 17 ; 133, 377 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ), stellt eine wissenschaftliche Äußerung zu einer für ein verfassungsgerichtliches Verfahren maßgebenden Rechtsfrage grundsätzlich keinen Ausschlussgrund dar (vgl. BVerfGE 88, 1 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 279 ).

    Insoweit muss aber etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage hinausgeht (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 88, 17 ; 135, 248 ; 142, 302 ; 148, 1 m.w.N.; 152, 332 ).

  • BVerfG, 24.11.2021 - 2 BvR 1319/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 …

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 88, 17 ; 99, 51 ; 101, 46 ; 102, 192 ; 142, 302 ; 154, 312 ).
  • VGH Bayern, 07.11.2016 - 10 BV 16.962

    Anhörungsrüge gegen Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung

    Entscheidend ist hierbei ausschließlich, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln (s. zuletzt BVerfG, B. v. 19.7.2016 - 2 BvC 46/14 - juris Rn. 18 m. w. N.; BVerwG, B. v. 7.4.2011 -3 B 10.11 u. a. - juris).
  • BVerfG, 26.03.2021 - 2 BvC 55/19

    Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere …

    Rn. 6 Soweit der Beschwerdeführer auf die frühere politische Berufstätigkeit und die Parteizugehörigkeit des Richters Müller verweist, kann weder aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters (vgl. BVerfGE 42, 88 ; 142, 302 ) noch aus der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei (vgl. BVerfGE 2, 295 ; 11, 1 ; 43, 126 ; 141, 182 ) - ob aktiv wahrgenommen oder ruhend (vgl. BVerfGE 154, 312 ) - eine Besorgnis der Befangenheit ohne Weiteres abgeleitet werden.
  • LG Berlin, 11.11.2016 - 67 S 152/16

    Berufungsverfahren: Ablehnung der Berufungsrichter wegen der Anwendung des …

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