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Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 04.04.2012

Rechtsprechung
   BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10   

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BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10 (https://dejure.org/2011,4)
BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2011 - 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10 (https://dejure.org/2011,4)
BVerfG, Entscheidung vom 09. November 2011 - 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10 (https://dejure.org/2011,4)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com
  • DFR

    Fünf-Prozent-Sperrklausel EuWG

  • openjur.de

    Artt. 3 Abs. 1, 21 Abs. 1 GG; § 2 Abs. 7 EuWG
    Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Verfassungswidrigkeit der Fünfprozentklausel bei Europawahlen - ungerechtfertigte Verletzung der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit - Befürchtungen einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments durch Splitterparteien ohne hinreichende ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 21 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 78 S 1 BVerfGG, § 95 Abs 3 S 2 BVerfGG, EGBes 772/2002
    Verfassungswidrigkeit der Fünfprozentklausel bei Europawahlen - ungerechtfertigte Verletzung der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit - Befürchtungen einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments durch Splitterparteien ohne hinreichende ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 21 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 78 S 1 BVerfGG, § 95 Abs 3 S 2 BVerfGG, EGBes 772/2002
    Verfassungswidrigkeit der Fünfprozentklausel bei Europawahlen - ungerechtfertigte Verletzung der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit - Befürchtungen einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments durch Splitterparteien ohne hinreichende ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung des mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtfertigung des mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen

  • rechtsportal.de

    Gültigkeit der Europawahl 2009; Verfassungswidrigkeit der Fünfprozentklausel bei Europawahlen; Schwerwiegender Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungswidrigkeit der Fünfprozentklausel bei Europawahlen - ungerechtfertigte Verletzung der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit - Befürchtungen einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments durch Splitterparteien ohne hinreichende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    BVerfG hebt 5%-Klausel für EU-Parlament auf - keine Folgen für den Bundestag!

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Keine Fünfprozentklausel bei Europawahlen

  • faz.net (Pressebericht, 09.11.2011)

    Karlsruhe und die Fünf-Prozent-Hürde: Beschreitet Deutschland einen europäischen Sonderweg?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fünf-Prozent-Klausel bei Europawahlen verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschied von der 5%-Klausel

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 09.11.2011)

    Fünf-Prozent-Klausel bei Europawahlen ist verfassungswidrig

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    5%-Sperrklausel bei Europawahlen verfassungswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fünf-Prozent-Klausel bei Europawahl verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verfassungswidrig - Verfassungswidrigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel führt nicht zu Anordnung von Neuwahlen

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Europawahlen ist verfassungswidrig // Wahl von 2009 muss aber nicht wiederholt werden

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 29.03.2011)

    Mündliche Verhandlung in Sachen "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.05.2011)

    BVerfG-Verhandlung zur Europawahl: Von enger Kooperation und nationalen Sichtweisen

Besprechungen u.ä. (9)

  • internet-law.de (Entscheidungsanmerkung)

    Das Europaparlament ist gar kein richtiges Parlament

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    5%-Hürde: Kein Grund zur Freude (außer für die CSU vielleicht)

  • faz.net (Pressekommentar, 10.11.2011)

    Absichtliche Atomisierung

  • zeit.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wahlrecht: Die Fünf-Prozent-Hürde für den Bundestag wird fallen

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3 Abs. 1, 21 GG; §§ 2 Abs. 7, 26 Abs. 3 EuWG
    Verfassungswidrigkeit der 5%-Sperrklausel im Europawahlrecht

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    BVerfG kippt Fünf-Prozent-Klausel: Auch kleine Parteien dürfen nach Europa

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 09.11.2011)

    Sperrklausel-Urteil: Ist eh schon Wurst

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Fünfprozentklausel für Europawahl

Sonstiges (3)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • Telepolis (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 14.10.2012)

    SPD und Union planen neue Drei-Prozent-Hürde bei Europawahlen

  • juraexamen.info (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Aus 5 mach 3? - Zur Verfassungsmäßigkeit der geplanten Dreiprozentklausel bei Europawahlen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 129, 300
  • NVwZ 2012, 33
  • NVwZ 2012, 43
  • DÖV 2012, 75
 
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Wird zitiert von ... (94)

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum …

    Rn. 62 b) Aus dem formalen Charakter des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit folgt ferner, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u.a. -, NVwZ 2012, S. 33 ).

    Es muss sich um Gründe handeln, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Gleichheit der Wahl sind (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ;… Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann daher, sofern die differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Rn. 65 6. Gleiche Anforderungen wie der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit stellt auch der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien an das Wahlrecht in Bezug auf Differenzierungen, die sich auf den Wettbewerb um Wählerstimmen auswirken (vgl. hierzu BVerfGE 82, 322 ; 95, 408 ; 124, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Die Fünf-Prozent-Sperrklausel findet ihre Rechtfertigung in dem verfassungslegitimen Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments zu sichern (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 120, 82 ; s. auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Das Ziel von Wahlen, eine funktionsfähige Volksvertretung hervorzubringen, ist zwar ein verfassungslegitimer Grund, der Differenzierungen im Erfolgswert der Wählerstimmen gestattet, soweit dies zur Herstellung oder Sicherung einer stabilen Mehrheit unbedingt erforderlich ist (vgl. BVerfGE 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Dieses findet seine Rechtfertigung in der Annahme, der Einzug sogenannter Splitterparteien in das Parlament beeinträchtige dessen Funktionsfähigkeit (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche …

    Auch die Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt unverändert nach nationalem Recht und wirft insoweit keine unionsrechtlichen Fragen auf (vgl. BVerfGE 104, 214 ; 129, 300 ; 135, 259 ).
  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament …

    Der mit der Drei-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien ist unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen (im Anschluss an BVerfGE 129, 300).

    Insbesondere wird es heute gemeinsam mit dem Rat nicht nur als Gesetzgeber tätig (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 EUV; vgl. dazu BVerfGE 123, 267 ; 129, 300 ); es wählt gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 3 EUV auch den Präsidenten der Europäischen Kommission.

    Die Abgeordneten haben sich in der siebten Wahlperiode 2009 bis 2014 zu sieben Fraktionen zusammengeschlossen, die sich zuletzt wie folgt zusammensetzten: Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) - EVP -, 274 Abgeordnete; Fraktion der Progressiven Allianz der Sozialisten und Demokraten im Europäischen Parlament - S&D -, 194 Abgeordnete; Fraktion der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa - ALDE -, 85 Abgeordnete; Fraktion der Grünen/Freie Europäische Allianz - GREENS/EFA -, 58 Abgeordnete; Europäische Konservative und Reformisten - ECR -, 57 Abgeordnete; Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken/Nordische Grüne Linke - GUE/NGL -, 35 Abgeordnete; Fraktion "Europa der Freiheit und der Demokratie" - EFD -, 31 Abgeordnete; 32 Abgeordnete sind fraktionslos (zu den Verhältnissen zu Beginn der Wahlperiode vgl. BVerfGE 129, 300 ).

    Rn. 8 2. Die bei der Europawahl 2009 zur Anwendung gekommene Fünf-Prozent-Sperrklausel (§ 2 Abs. 7 des Europawahlgesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 17. März 2008, BGBl I S. 394) hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. November 2011 (BVerfGE 129, 300) für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GG und daher nichtig erklärt, weil unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen der mit der Sperrklausel verbundene schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien nicht zu rechtfertigen sei.

    Rn. 37 Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien in seinem Urteil vom 9. November 2011 in Fortsetzung seiner Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 120, 82 ) in Bezug auf die Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht konkretisiert (vgl. BVerfGE 129, 300 ) und mit Urteil vom 25. Juli 2012 in anderem Zusammenhang bestätigt (vgl. BVerfGE 131, 316 ).

    Die verfassungsrechtliche Prüfung der Sperrklausel in § 2 Abs. 7 EuWG ist entgegen der - im vorliegenden Verfahren erstmals vorgetragenen - Auffassung des Deutschen Bundestages auch nicht durch verbindliche europarechtliche Vorgaben eingeschränkt (vgl. BVerfGE 129, 300 ).

    Danach gibt der Direktwahlakt nur einen Gestaltungsrahmen für den Erlass nationaler Wahlrechtsvorschriften vor, die selbst aber den verfassungsrechtlichen Bindungen des jeweiligen Mitgliedstaates unterliegen (vgl. BVerfGE 129, 300 ).

    Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben (BVerfGE 129, 300 ).

    Zur Zählwertgleichheit tritt im Verhältniswahlrecht die Erfolgswertgleichheit hinzu (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Rn. 48 bb) Aufgrund der durch europäisches Recht (Art. 1 Abs. 1 des Direktwahlaktes) vorgegebenen und in § 2 Abs. 1 EuWG angeordneten Verhältniswahl ist der deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Europawahlgesetzes verpflichtet, für die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments grundsätzlich sowohl die Zähl- als auch die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen sicherzustellen (BVerfGE 129, 300 ; zur Erfolgswertgleichheit im nationalen Recht zuletzt BVerfGE 131, 316 ).

    Rn. 49 cc) Die von Art. 14 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 3 EUV-Lissabon vorgesehene degressiv proportionale Kontingentierung der auf die Mitgliedstaaten entfallenden Sitze verlangt weder noch rechtfertigt sie Abstriche vom wahlrechtlichen Grundsatz der Erfolgswertgleichheit der Stimmen im Verhältnis zwischen den Teilnehmern an der Wahl des deutschen Abgeordnetenkontingents (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 300 ).

    Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Die Sperrklausel bedarf daher - im Grundsatz nicht anders als eine Fünf-Prozent-Sperrklausel (vgl. zu dieser BVerfGE 129, 300 ) - der Rechtfertigung.

    Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Einschränkungen folgt den gleichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 408 ; 111, 54 ; 124, 1 ; 129, 300 ).

    Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, in der Vergangenheit als "zwingend" bezeichneten Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 129, 300 ).

    Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Eine Wahl hat nicht nur das Ziel, überhaupt eine Volksvertretung zu schaffen, sondern sie soll auch ein funktionierendes Vertretungsorgan hervorbringen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 129, 300 ).

    Die Frage, was der Sicherung der Funktionsfähigkeit dient und dafür erforderlich ist, kann indes nicht für alle zu wählenden Volksvertretungen einheitlich beantwortet werden (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ), sondern bemisst sich nach den konkreten Funktionen des zu wählenden Organs (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Zudem kommt es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen die jeweilige Volksvertretung arbeitet und von denen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Funktionsstörungen abhängt (vgl. BVerfGE 129, 300 ).

    Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugungen und Rechtspraxis Beachtung finden (BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Der Gesetzgeber hat sich bei seiner Einschätzung und Bewertung allerdings nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Rn. 56 (3) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Eine Wahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen Zeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 82, 322 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Maßgeblich für die Frage der weiteren Beibehaltung, Abschaffung oder (Wieder-)Einführung einer Sperrklausel sind allein die aktuellen Verhältnisse (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Dieser Gesichtspunkt ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung des Europawahlrechts vor allem deshalb von Bedeutung, weil bei sich abzeichnenden relevanten, durch das Fehlen einer Sperrklausel bedingten Beeinträchtigungen der Funktionen des Europäischen Parlaments der Deutsche Bundestag - anders als es bei Einbußen seiner eigenen Funktionsfähigkeit der Fall sein könnte - in der Lage ist, das Europawahlrecht in der nötigen Weise zu ändern (vgl. BVerfGE 129, 300 ).

    Rn. 59 gg) Für Differenzierungen im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit verbleibt dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 129, 300 ).

    Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, unterliegt aber die Ausgestaltung des Wahlrechts hier einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

    Bei dieser Prognoseentscheidung darf der Gesetzgeber zur Rechtfertigung des Eingriffs nicht allein auf die Feststellung der rein theoretischen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung abstellen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Dürfte der Gesetzgeber frei darüber befinden, von welchem Wahrscheinlichkeitsgrad an er Funktionsstörungen in Betracht zieht, würde eine gerichtliche Kontrolle gesetzgeberischer Prognoseentscheidungen, einschließlich deren tatsächlicher Grundlagen, unmöglich gemacht (vgl. BVerfGE 129, 300 ).

    Nur die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane aufgrund bestehender oder bereits gegenwärtig verlässlich zu prognostizierender künftiger Umstände kann die Drei-Prozent-Sperrklausel rechtfertigen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

    Im Wesentlichen im Anschluss an die von den Richtern Di Fabio und Mellinghoff formulierte abweichende Meinung zum Urteil vom 9. November 2011 (BVerfGE 129, 300 ) soll den Schwierigkeiten, hinzunehmende Erschwerungen der Mehrheitsbildung bei einer großen Zahl von Vertretern kleiner Parteien im Parlament abzugrenzen gegenüber nicht mehr hinzunehmenden und damit Sperrklauseln rechtfertigenden Funktionsbeeinträchtigungen, dadurch Rechnung getragen werden, dass diese Abgrenzung weitergehend als nach der Rechtsprechung des Senats der Einschätzung des Gesetzgebers überlassen werden soll.

    Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass es bei der Wahlgesetzgebung um die Grundbedingungen politischer Konkurrenz geht, ist eine strikte verfassungsgerichtliche Kontrolle unausweichlich (vgl. bereits BVerfGE 129, 300 ).

    Rn. 66 1. Der Senat hat im Urteil vom 9. November 2011 festgestellt, dass die bei der Europawahl 2009 gegebenen und fortbestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse keine hinreichenden Gründe bieten, die den mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 129, 300 ).

    Rn. 69 Konkrete Bestrebungen anderer Mitgliedstaaten, Hemmnisse für den Zugang kleiner Parteien zum Europäischen Parlament zu beseitigen (zu deren Relevanz für die verfassungsrechtliche Beurteilung nationaler Sperrklauseln vgl. BVerfGE 129, 300 ), sind gegenwärtig nicht erkennbar.

    Rn. 72 Der Gesetzgeber geht zutreffend davon aus, dass eine antagonistische Profilierung von Regierung und Opposition auf europäischer Ebene unter Umständen dann eine Sperrklausel im deutschen Europawahlrecht rechtfertigen kann, wenn in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Verhältnisse gegeben sind, die denen auf nationaler Ebene vergleichbar sind, wo die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung nötig ist (vgl. - auch zur bislang bestehenden Interessenlage im Institutionengefüge der Union - BVerfGE 129, 300 ).

    Eine Änderung der vertraglichen Grundlagen der Aufgaben und Befugnisse der europäischen Institutionen wird jedoch nicht angestrebt (vgl. zu den Grenzen einer Fortentwicklung des institutionellen Gefüges unter Geltung der Verträge in der Fassung des Vertrags von Lissabon BVerfGE 123, 267 ; zu Einzelheiten der geltenden Zuständigkeitsordnung BVerfGE 129, 300 ).

    Es würde auch der Offenheit des politischen Prozesses, der für die parlamentarische Debatte gerade im Hinblick auf mögliche Umstrukturierungen wesentlich ist und zu dem kleine Parteien einen wichtigen Beitrag leisten können (vgl. BVerfGE 129, 300 ), nicht gerecht.

    Rn. 78 (1) Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Zusammenarbeit der beiden großen Fraktionen im Europäischen Parlament, welche die parlamentarische Praxis bislang geprägt hat (vgl. BVerfGE 129, 300 ), aufgrund der Benennung von (konkurrierenden) Spitzenkandidaten der Parteien, wie von Vertretern des Europäischen Parlaments in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, in Zukunft nicht mehr oder in signifikant geringerem Umfang stattfindet.

    So kann es Gründe für die Annahme geben, dass die beiden großen Fraktionen, die regelmäßig eine absolute Mehrheit der Mandate auf sich vereinen (vgl. BVerfGE 129, 300 ), auch weiterhin in einer Vielzahl von Fällen an einer Zusammenarbeit interessiert, wenn nicht sogar auf eine solche angewiesen sind.

    Rn. 79 (2) Darüber hinaus kann auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die bislang praktizierte flexible Mehrheitsbildung im Parlament (vgl. BVerfGE 129, 300 ) durch die Zuwahl neuer Abgeordneter kleiner Parteien nennenswert erschwert würde.

    Rn. 81 Soweit zur Verteidigung der angegriffenen Sperrklausel auf die Schwierigkeit hingewiesen wird, qualifizierte Mehrheiten im Europäischen Parlament zu erreichen, ist ferner daran zu erinnern, dass die Anordnung qualifizierter Mehrheiten in den Verträgen gerade auf eine breite Zustimmung im Europäischen Parlament zielt und nicht zuletzt mit Blick auf das institutionelle Gleichgewicht mit den anderen Organen (Art. 13 EUV) in Kauf nimmt, dass das Europäische Parlament bei unüberwindbaren Meinungsverschiedenheiten keine durchsetzbare Position erlangt (vgl. BVerfGE 129, 300 ).

    Auch wenn die Integrationskraft der Fraktionen im Europäischen Parlament nicht überbewertet werden darf und im Zuge einer intensiveren Politisierung die Bereitschaft einer Fraktion, Abgeordnete aufzunehmen, die auf nationaler Ebene als Konkurrenten auftreten, abnehmen könnte, sind die Anreize für die Anbindung von Abgeordneten an eine Fraktion doch beträchtlich, so dass nicht ohne weiteres von einer unverträglich hohen Anzahl fraktionsloser Abgeordneter ausgegangen werden kann (vgl. dazu bereits BVerfGE 129, 300 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.04.2012 - 2 BvC 8/10   

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https://dejure.org/2012,23566
BVerfG, 04.04.2012 - 2 BvC 8/10 (https://dejure.org/2012,23566)
BVerfG, Entscheidung vom 04.04.2012 - 2 BvC 8/10 (https://dejure.org/2012,23566)
BVerfG, Entscheidung vom 04. April 2012 - 2 BvC 8/10 (https://dejure.org/2012,23566)
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