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Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 07.12.1977

Rechtsprechung
   BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77   

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BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77 (https://dejure.org/1978,6)
BVerfG, Entscheidung vom 13.04.1978 - 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77 (https://dejure.org/1978,6)
BVerfG, Entscheidung vom 13. April 1978 - 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77 (https://dejure.org/1978,6)
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Wehrpflichtnovelle

Art. 4 Abs. 3, 12a, Art. 3 Abs. 1 GG, Wehrgerechtigkeit, keine "Wehrdienstverweigerung per Postkarte";

Art. 78, 87b Abs. 2 Satz 1 GG, Zustimmungsbedürftigkeit auch bei "Systemverschiebung" zu Lasten der Länder

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Wehrpflichtnovelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressebericht, 21.04.1978)

    Zivildienst als Schikane?

  • spiegel.de (Pressebericht, 17.04.1978)

    Karlsruhe: Vom Hüter zum Herrn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 48, 127
  • NJW 1978, 1245
  • DVBl 1978, 394
  • DÖV 1978, 507
 
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Wird zitiert von ... (296)Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77
    Die Wahl zwischen den sich bietenden Möglichkeiten ist eine grundlegende staatspolitische Entscheidung, die auf wesentliche Bereiche des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens einwirkt und bei der der Gesetzgeber neben verteidigungspolitischen Gesichtspunkten auch allgemeinpolitische, wirtschafts- und gesellschaftspoli tische Gründe von sehr verschiedenem Gewicht zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat (vgl. BVerfGE 12, 45 [52]).

    Mit anderen Worten: Individueller grundrechtlicher Schutzanspruch und gemeinschaftsbezogene Pflicht der Bürger eines demokratisch verfaßten Staates, zur Sicherung dieser Verfassungsordnung beizutragen, entsprechen einander (vgl. BVerfGE 12, 45 [51]; 38, 154 [167]).

    Aus der verfassungsrechtlichen Verankerung der allgemeinen Wehrpflicht folgt, daß ein Bundesgesetz, welches diese Pflicht in dem in Art. 12a Abs. 1 GG bezeichneten Umfang einführt, der Verfassung nicht nur nicht widerspricht (vgl. BVerfGE 12, 45 [50]), sondern eine in ihr enthaltene Grundentscheidung aktualisiert.

    a) Art. 4 Abs. 3 GG gewährleistet als Grundrecht unmittelbar das Recht, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (vgl. BVerfGE 12, 45 [53]; 28, 243 [259]; 32, 40 [45]).

    Hieran knüpft Art. 4 Abs. 3 GG an und räumt - im Vergleich mit anderen demokratisch-rechtsstaatlichen Verfassungen in bemerkenswert weitgehender Weise - selbst in ernsten Konfliktslagen, in denen der Staat seine Bürger besonders fordert, dem Schutz des freien Gewissens des Einzelnen den Vorrang ein (vgl. BVerfGE 12, 45 [54 f.]).

    Auch bei Regelungen nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG darf der Gesetzgeber dieses Grundrecht nicht in seinem sachlichen Gehalt einschränken, sondern nur die Grenzen offenlegen, die in den Begriffen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG selbst schon enthalten sind (vgl. BVerfGE 12, 45 [53]; 28, 243 [259 ff.]; 32, 40 [46 f.]).

    b) Der Kerngehalt des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (vgl. BVerfGE 12, 45 [56 f.]; 23, 191 [205]; 28, 243 [262]; 32, 40 [46 f.]).

    Das Grundgesetz gibt indes durch die in Art. 12a Abs. 2 erteilte Ermächtigung, auf gesetzlichem Wege eine Ersatzdienstpflicht einzuführen, zu erkennen, daß es denjenigen, der den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert, auch außerhalb des von Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Kernbereichs, mithin grundsätzlich auch in Friedenszeiten nicht zum Dienst mit der Waffe herangezogen wissen will (vgl. BVerfGE 12, 45 [56]; 32, 40 [46 f.]).

    Es ist bei entsprechender Ausgestaltung auch nicht ungeeignet, das Vorliegen der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe hinreichend zuverlässig festzustellen (vgl. BVerfGE 12, 45 [55 f.]; 12, 311 [318]).

    Zwar darf der demokratische Rechtsstaat als Gemeinschaft freier Menschen, der in der Möglichkeit freier Selbstbestimmung des Einzelnen einen gemeinschaftsbildenden Wert erkennt (vgl. BVerfGE 12, 45 [54]) und die Unverletzlichkeit des Gewissens garantiert, Erklärungen seiner Bürger über ihr Gewissen und den daraus folgenden unbedingt verpflichtenden Verhaltensgeboten nicht von vornherein mit der Unterstellung der Unwahrhaftigkeit begegnen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früher als tatbestandliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG definiert, daß die Gewissensentscheidung ein "unmittelbar evidentes Gebot unbedingten Sollens" ist, das "den Charakter eines unabweisbaren, den Ernst eines die ganze Persönlichkeit ergreifenden sittlichen Gebots trägt" (BVerfGE 12, 45 [54 f.]).

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

    Auszug aus BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77
    Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben verfassungsrechtlichen Rang (BVerfGE 28, 243 [261]; 32, 40 [46]).

    a) Art. 4 Abs. 3 GG gewährleistet als Grundrecht unmittelbar das Recht, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (vgl. BVerfGE 12, 45 [53]; 28, 243 [259]; 32, 40 [45]).

    Das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen setzt selbst der verfassungsrechtlich verankerten Pflicht, sich an der bewaffneten Landesverteidigung und damit insoweit an der Sicherung der staatlichen Existenz zu beteiligen, eine unüberwindliche Schranke entgegen (vgl. BVerfGE 28, 243 [260]).

    Auch bei Regelungen nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG darf der Gesetzgeber dieses Grundrecht nicht in seinem sachlichen Gehalt einschränken, sondern nur die Grenzen offenlegen, die in den Begriffen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG selbst schon enthalten sind (vgl. BVerfGE 12, 45 [53]; 28, 243 [259 ff.]; 32, 40 [46 f.]).

    b) Der Kerngehalt des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (vgl. BVerfGE 12, 45 [56 f.]; 23, 191 [205]; 28, 243 [262]; 32, 40 [46 f.]).

    Ein solches Anerkennungsverfahren ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE 28, 243 [259]).

    Bereits im Beschluß vom 26. Mai 1970 (BVerfGE 28, 243 [259] hat das Bundesverfassungsgericht allerdings ausgeführt, daß der Gesetzgeber zur Beibehaltung des Anerkennungsverfahrens verfassungsrechtlich nicht verpflichtet sei.

  • BVerfG, 12.10.1971 - 2 BvR 65/71

    Strafbarkeit der Wehrdienstverweigerung vor fehlender Anerkennung als …

    Auszug aus BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77
    Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben verfassungsrechtlichen Rang (BVerfGE 28, 243 [261]; 32, 40 [46]).

    a) Art. 4 Abs. 3 GG gewährleistet als Grundrecht unmittelbar das Recht, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (vgl. BVerfGE 12, 45 [53]; 28, 243 [259]; 32, 40 [45]).

    Auch bei Regelungen nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG darf der Gesetzgeber dieses Grundrecht nicht in seinem sachlichen Gehalt einschränken, sondern nur die Grenzen offenlegen, die in den Begriffen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG selbst schon enthalten sind (vgl. BVerfGE 12, 45 [53]; 28, 243 [259 ff.]; 32, 40 [46 f.]).

    b) Der Kerngehalt des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (vgl. BVerfGE 12, 45 [56 f.]; 23, 191 [205]; 28, 243 [262]; 32, 40 [46 f.]).

    Das Grundgesetz gibt indes durch die in Art. 12a Abs. 2 erteilte Ermächtigung, auf gesetzlichem Wege eine Ersatzdienstpflicht einzuführen, zu erkennen, daß es denjenigen, der den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert, auch außerhalb des von Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Kernbereichs, mithin grundsätzlich auch in Friedenszeiten nicht zum Dienst mit der Waffe herangezogen wissen will (vgl. BVerfGE 12, 45 [56]; 32, 40 [46 f.]).

  • BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73

    Bundesrat

    Auszug aus BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77
    Da der Bundesrat die Zustimmung verweigert hat, ist das Wehrpflichtänderungsgesetz als gesetzgebungstechnische Einheit nicht gemäß Art. 78 GG zustandegekommen (vgl. BVerfGE 24, 184 [197]; 37, 363 [381 ff.]).

    Nicht jedes Gesetz, das ein Zustimmungsgesetz ändert, ist schon allein aus diesem Grunde zustimmungsbedürftig (vgl. BVerfGE 37, 363 [379 ff.]).

    In Fortentwicklung der mit dem Beschluß vom 25. Juni 1974 (BVerfGE 37, 363) begründeten Rechtsprechung ist ein solcher Fall dann anzunehmen, wenn die Änderung materiell-rechtlicher Normen eine grundlegende Umgestaltung der Rechtsqualität der dem Bund durch früheres Gesetz übertragenen Aufgabe bewirkt und dadurch der Bestimmung über die Verwaltungszuständigkeit des Bundes inhaltlich eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite verleiht, die von der früher erteilten Zustimmung ersichtlich nicht mehr umfaßt wird.

  • BVerfG, 05.11.1974 - 2 BvL 6/71

    Wehrdienstopfer

    Auszug aus BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77
    Mit anderen Worten: Individueller grundrechtlicher Schutzanspruch und gemeinschaftsbezogene Pflicht der Bürger eines demokratisch verfaßten Staates, zur Sicherung dieser Verfassungsordnung beizutragen, entsprechen einander (vgl. BVerfGE 12, 45 [51]; 38, 154 [167]).

    c) Die allgemeine Wehrpflicht ist Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens (BVerfGE 38, 154 [167]).

    Die Notwendigkeit, Wehrgerechtigkeit im Innern ebenso aufrechtzuerhalten wie die Verteidigungsbereitschaft des grundrechtsgarantierenden Staates nach außen, fordert eine hinreichend bestimmte normative Festlegung der Wehrdienstausnahmen (vgl. BVerfGE 38, 154 [167 f.]).

  • BVerfG, 07.12.1977 - 2 BvF 1/77

    Einstweilige Anordnung gegen das Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und …

    Auszug aus BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77
    des Zweiten Senats vom 13. April 1978 auf die mündliche Verhandlung vom 30. November und 1. Dezember 1977 -- 2 BvF 1, 2,4,5/77 -- in den Verfahren über die Anträge, das Gesetz zur Änderung des wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli 1977 - BGBl. I S. 1229 - als unvereinbar mit dem Grundgesetz für nichtig zu erklären, Antragsteller: 1. Dr. Helmut Kohl, MdB, Dr. Friedrich Zimmermann, MdB und 213 weitere Mitglieder des Deutschen Bundestagss - ... - 2 BvF 1/77 - 2. Bayerische Staatsregierung, ... - 2 BvF 2/77 - 3. Regierung des Landes Rheinland-Pfalz, ... - 2 BvF 4/77 - 4. Regierung des Landes Baden-Württemberg, ... - 2 BvF 5/77 -.

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch eine am 7. Dezember 1977 von Amts wegen beschlossene einstweilige Anordnung (BVerfGE 46, 337; EuGRZ 1977, S. 512) das Wehrpflichtänderungsgesetz ab 16. Dezember 1977 bis zur Verkündung der Entscheidung in der Hauptsache außer Anwendung gesetzt und bestimmt, daß das Wehrpflichtgesetz und das Zivildienstgesetz bis zu diesem Zeitpunkt wieder in ihren am 31. Juli 1977 geltenden Fassungen anzuwenden sind, bis 15. Dezember 1977 nach neuem Recht begründete oder durch Annahmebescheid vorbereitete Zivildienstverhältnisse sowie begonnene oder schriftlich vereinbarte andere Dienste und Tätigkeiten, die als dem Zivildienst gleichwertig anerkannt sind, aber unberührt bleiben.

    In seiner einstweiligen Anordnung vom 7. Dezember 1977 [BVerfGE 46, 337; EuGRZ 1977, S. 512] hat das Bundesverfassungsgericht die Zielsetzung des Gesetzgebers, das herkömmliche Anerkennungsverfahren durch eine nach seiner Vorstellung geeignetere Alternative zu ersetzen, als an sich verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet.

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77
    Das Gesetz muß schon deshalb als Ganzes für nichtig erklärt werden (vgl. BVerfGE 8, 274 [301]; 9, 305 [333]; 10, 200 [220]; 26, 246 [258]).
  • BVerfG, 07.03.1968 - 2 BvR 354/66

    Dienstflucht

    Auszug aus BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77
    b) Der Kerngehalt des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (vgl. BVerfGE 12, 45 [56 f.]; 23, 191 [205]; 28, 243 [262]; 32, 40 [46 f.]).
  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvF 5/56

    Kriegsfolgelasten I

    Auszug aus BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77
    Das Gesetz muß schon deshalb als Ganzes für nichtig erklärt werden (vgl. BVerfGE 8, 274 [301]; 9, 305 [333]; 10, 200 [220]; 26, 246 [258]).
  • BVerfG, 25.06.1969 - 2 BvR 128/66

    Ingenieur

    Auszug aus BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77
    Das Gesetz muß schon deshalb als Ganzes für nichtig erklärt werden (vgl. BVerfGE 8, 274 [301]; 9, 305 [333]; 10, 200 [220]; 26, 246 [258]).
  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56

    Friedensrichter Baden-Württemberg

  • BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 89.73

    Anfechtung einer Einberufung durch einen verfügbaren Wehrpflichtigen

  • BVerfG, 09.10.1968 - 2 BvE 2/66

    Zustimmungsgesetz

  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 104.68

    Verwaltungsvorschriften zur Einberufung wehrpflichtiger Söhne von Kriegerwitwen …

  • BVerfG, 18.04.1961 - 1 BvR 389/56

    Wehrpflichtgesetz

  • BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 97.67

    Kriegsdienstverweigerung und Wehrpflichtrecht - Begründung der …

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    aa) Gewissensentscheidung ist nicht bereits jede relative Entscheidung über die Zweckmäßigkeit menschlichen Verhaltens aufgrund ernsthafter und nachdrücklicher Auffassung von guter politischer Ordnung und Vernunft, sozialer Gerechtigkeit und wirtschaftlicher Nützlichkeit, sondern ausschließlich die ernste sittliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 48, 127 ).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Es besteht jedoch ein unabwendbares Bedürfnis nach einer einheitlichen, abstrakt-generellen Regelung (vgl. auch BVerfGE 39, 1; 48, 127; 84, 9; 88, 203; 99, 341; 101, 106 ; 103, 111; 109, 256), da das grundrechtlich garantierte Existenzminimum sonst nicht gesichert ist.
  • BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04

    Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit; …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Gewissensentscheidung "jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung ... , die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt innerlich verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte" (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1/77 u.a. - <BVerfGE 48, 127 [ 173 f.]> im Anschluss an die stRspr.: vgl. u.a. Beschluss vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60 - <BVerfGE 12, 45 [54 f.]>).

    Auch in seiner weiteren Entscheidung vom 13. April 1978 - 2 BvF 1/77 u.a. - (BVerfGE 48, 127) hat sich das Bundesverfassungsgericht zum Verhältnis von Art. 4 Abs. 3 zu Art. 4 Abs. 1 GG nicht geäußert.

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung zum Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, das sogar - anders als Art. 4 Abs. 1 GG - einem Gesetzesvorbehalt zur Regelung "des Näheren" vorsieht, wiederholt entschieden (vgl. u.a. Urteile vom 13. April 1978 - 2 BvF 1/77 u.a. - und vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83 u.a. - ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.12.1977 - 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77   

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BVerfG, 07.12.1977 - 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77 (https://dejure.org/1977,144)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Einstweilige Anordnung gegen das Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli 1977

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 46, 337
  • NJW 1978, 209
  • DVBl 1978, 107
 
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Wird zitiert von ... (44)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1977 - 2 BvF 1/77
    Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung ist ein strenger Maßstab anzulegen; die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwerwiegend sein, daß sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen (vgl. BVerfGE 3, 41 (44); 3, 52 (56)).

    Das Bundesverfassungsgericht darf in Sonderheit von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 3, 41 (44); 3, 52 (55); Beschluß des Zweiten Senats vom 29. März 1977 - 2 BvE 1/77 - = BVerfGE 44, 245 (248)).

  • BVerfG, 10.12.1953 - 2 BvQ 1/53

    Weihnachtsgeld

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1977 - 2 BvF 1/77
    Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung ist ein strenger Maßstab anzulegen; die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwerwiegend sein, daß sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen (vgl. BVerfGE 3, 41 (44); 3, 52 (56)).

    Das Bundesverfassungsgericht darf in Sonderheit von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 3, 41 (44); 3, 52 (55); Beschluß des Zweiten Senats vom 29. März 1977 - 2 BvE 1/77 - = BVerfGE 44, 245 (248)).

  • BVerfG, 29.03.1977 - 2 BvE 1/77

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Abgeordnetengesetz wegen seiner …

    Auszug aus BVerfG, 07.12.1977 - 2 BvF 1/77
    Das Bundesverfassungsgericht darf in Sonderheit von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 3, 41 (44); 3, 52 (55); Beschluß des Zweiten Senats vom 29. März 1977 - 2 BvE 1/77 - = BVerfGE 44, 245 (248)).
  • BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der …

    Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen daher im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, bei Gesetzen ganz besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 46, 337 ; 85, 167 ; 104, 23 ; 104, 51 ; 117, 126 ; 122, 342 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, juris, Rn. 12;… Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 13; stRspr).
  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    des Zweiten Senats vom 13. April 1978 auf die mündliche Verhandlung vom 30. November und 1. Dezember 1977 -- 2 BvF 1, 2,4,5/77 -- in den Verfahren über die Anträge, das Gesetz zur Änderung des wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli 1977 - BGBl. I S. 1229 - als unvereinbar mit dem Grundgesetz für nichtig zu erklären, Antragsteller: 1. Dr. Helmut Kohl, MdB, Dr. Friedrich Zimmermann, MdB und 213 weitere Mitglieder des Deutschen Bundestagss - ... - 2 BvF 1/77 - 2. Bayerische Staatsregierung, ... - 2 BvF 2/77 - 3. Regierung des Landes Rheinland-Pfalz, ... - 2 BvF 4/77 - 4. Regierung des Landes Baden-Württemberg, ... - 2 BvF 5/77 -.

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch eine am 7. Dezember 1977 von Amts wegen beschlossene einstweilige Anordnung (BVerfGE 46, 337; EuGRZ 1977, S. 512) das Wehrpflichtänderungsgesetz ab 16. Dezember 1977 bis zur Verkündung der Entscheidung in der Hauptsache außer Anwendung gesetzt und bestimmt, daß das Wehrpflichtgesetz und das Zivildienstgesetz bis zu diesem Zeitpunkt wieder in ihren am 31. Juli 1977 geltenden Fassungen anzuwenden sind, bis 15. Dezember 1977 nach neuem Recht begründete oder durch Annahmebescheid vorbereitete Zivildienstverhältnisse sowie begonnene oder schriftlich vereinbarte andere Dienste und Tätigkeiten, die als dem Zivildienst gleichwertig anerkannt sind, aber unberührt bleiben.

    In seiner einstweiligen Anordnung vom 7. Dezember 1977 [BVerfGE 46, 337; EuGRZ 1977, S. 512] hat das Bundesverfassungsgericht die Zielsetzung des Gesetzgebers, das herkömmliche Anerkennungsverfahren durch eine nach seiner Vorstellung geeignetere Alternative zu ersetzen, als an sich verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet.

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

    Die Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung kann es auch rechtfertigen, dass der Senat ohne einen entsprechenden Antrag der Beschwerdeführer eine einstweilige Anordnung von Amts wegen erlässt (vgl. BVerfGE 1, 74 ; 1, 349 ; 46, 337 ).
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