Rechtsprechung
| BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- Bundesverfassungsgericht
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Zur Bemessung der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter in Orientierung an der Vollzeitbesoldung sowie unter Beachtung des Abstandsgebots und des Gebots der besoldungrechtlichen Anerkennung des Beförderungserfolgs - § 24 Abs 1 NBesG 2015 und § 24 Abs 1 NBesG 2014 ...
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Art 33 Abs 5 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 78 S 2 BVerfGG, § 82 Abs 1 BVerfGG, § 27 BeamtStG
Zur Bemessung der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter in Orientierung an der Vollzeitbesoldung sowie unter Beachtung des Abstandsgebots und des Gebots der besoldungrechtlichen Anerkennung des Beförderungserfolgs - § 24 Abs 1 NBesG 2015 und § 24 Abs 1 NBesG 2014 ... - Wolters Kluwer
Besoldungsmindernde Berücksichtigung der Störung des wechselseitigen Pflichtengefüges durch den Gesetzgeber bei der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter; Besondere Bedeutung der qualitäts- und stabilitätssichernden Funktion der Besoldung für die Bezüge der im aktiven ...
- doev.de
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
- ra.de
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Besoldungsmindernde Berücksichtigung der Störung des wechselseitigen Pflichtengefüges durch den Gesetzgeber bei der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter; Besondere Bedeutung der qualitäts- und stabilitätssichernden Funktion der Besoldung für die Bezüge der im aktiven ...
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Zur Bemessung der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter in Orientierung an der Vollzeitbesoldung sowie unter Beachtung des Abstandsgebots und des Gebots der besoldungrechtlichen Anerkennung des Beförderungserfolgs - § 24 Abs 1 NBesG 2015 und § 24 Abs 1 NBesG 2014 ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Besoldung - Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit verfassungswidrig
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit verfassungswidrig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Begrenzte Dienstfähigkeit - und die Beamtenbesoldung
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Niedersächsische Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter verfassungswidrig
Sonstiges (2)
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
- bdvr.de
(Schriftsatz aus dem Verfahren)
Nach § 27a BVerfGG eingeholte Stellungnahme des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BVerfGE 150, 169
- NVwZ 2019, 223
Wird zitiert von ... (38) Zitiert selbst (45)
- BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02
Versorgungsänderungsgesetz
Auszug aus BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15
In ihrem Bestand geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung das Berufsbeamtentum als solches antasten würde (vgl. BVerfGE 43, 154 ; 114, 258 ).Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm und seiner Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine seinem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ).
Die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Beamten besteht also nicht allein in dessen persönlichem Interesse, sondern dient zugleich dem Allgemeininteresse an der fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen öffentlichen Verwaltung, hat also auch eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Diese müssen also nicht nur das zuletzt bezogene Diensteinkommen, sondern auch die Zahl der Dienstjahre - genauer: die ruhegehaltfähige Dienstzeit - widerspiegeln (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; 121, 241 ).
Der Gesetzgeber darf daher das Erreichen des Versorgungshöchstsatzes vom Erreichen einer Altersgrenze abhängig machen (vgl. BVerfGE 114, 258 ) und auf ein vorzeitiges Ausscheiden aus einem nicht in der Verantwortungssphäre des Dienstherrn liegenden Grund mit einer Verminderung des Versorgungsniveaus reagieren (vgl. BVerfGK 8, 232 ; 17, 441 ).
Dies folgt nicht nur aus dem Leistungsgrundsatz, demzufolge sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlagen muss (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; 121, 241 ), sondern findet seine Rechtfertigung auch in dem Umstand, dass ein vorzeitiges Ausscheiden zu einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung, mithin zu einer Störung des wechselseitigen Pflichtengefüges, führt (vgl. BVerfGK 8, 232 ; 17, 441 ).
Danach darf eine alimentationsrechtliche Regelung insbesondere (auch) darauf ausgerichtet werden, Fehlanreizen für eine verfrühte Pensionierung entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 114, 258 ; BVerfGK 8, 232 ; 17, 441 ).
Rn. 40 aa) Für die Bezüge der im aktiven Dienst stehenden Beamten kommt der qualitäts- und stabilitätssichernden Funktion der Besoldung besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Denn beide Gebote wirken ungeschmälert in die Zeit des Ruhestands hinüber und erfordern auch unter den Versorgungsempfängern eine Differenzierung der Höhe des Ruhegehalts nach der Wertigkeit des zuletzt erreichten Amtes (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 372 ).
Sie wären verletzt, wenn die amts- und dienstzeitunabhängige Mindestversorgung nicht auf Ausnahmefälle begrenzt bliebe oder die Bezüge ganzer Gruppen von Versorgungsempfängern nicht in nennenswertem Maße darüber lägen (vgl. BVerfGE 114, 258 ).
- BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09
R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15
Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 119, 247 ; 139, 64 ; 141, 56 ;… Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, juris, Rn. 33;… Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, juris, Rn. 118).Rn. 28 Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach dem Dienstrang, nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 139, 19 ; 139, 64 ; 145, 1 ).
Diese Verpflichtung stellt sich im beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Korrelat für die hauptberufliche Hingabe des Beamten dar (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 37, 167 ; 70, 69 ; 119, 247 ; 139, 64 ).
Die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Beamten besteht also nicht allein in dessen persönlichem Interesse, sondern dient zugleich dem Allgemeininteresse an der fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen öffentlichen Verwaltung, hat also auch eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Weil die "amts"-angemessene Besoldung notwendigerweise eine abgestufte Besoldung ist, darf der Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen nicht dauerhaft eingeebnet werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ).
Wie bei der Kollision mit anderen Grundrechten, verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten hat er die widerstreitenden Positionen entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und im Wege der Abwägung so zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, juris, Rn. 157).
Rn. 40 aa) Für die Bezüge der im aktiven Dienst stehenden Beamten kommt der qualitäts- und stabilitätssichernden Funktion der Besoldung besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 m.w.N.).
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 m.w.N.).
Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Klägerin als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Beamter erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 m.w.N.).
- BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02
Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig
Auszug aus BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15
Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 119, 247 ; 139, 64 ; 141, 56 ;… Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, juris, Rn. 33;… Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, juris, Rn. 118).Rn. 27 a) Der Grundsatz der Hauptberuflichkeit besagt, dass der Beamte mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis die Verpflichtung eingeht, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen, sich also voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 55, 207 ; 71, 39 ; 119, 247 ).
Er verliert grundsätzlich die Freiheit zu anderweitiger Erwerbstätigkeit (vgl. BVerfGE 119, 247 m.w.N.), so dass Nebentätigkeiten im Interesse der pflichtgemäßen und vollwertigen Diensterfüllung sowie zur Vermeidung von Interessenkonflikten eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 55, 207 ; BVerfGK 12, 244 ).
Durch die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als im Grundsatz hauptberufliche Tätigkeit soll vermieden werden, dass der Beamte zum "Diener zweier Herren" wird und insbesondere dann, wenn er seine fachliche Kompetenz und Qualifikation gleichzeitig Privaten gegen Entlohnung zur Verfügung stellt, Interessenkonflikten ausgesetzt wird, die seine Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit gefährden (vgl. BVerfGE 119, 247 ).
Diese Verpflichtung stellt sich im beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Korrelat für die hauptberufliche Hingabe des Beamten dar (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 37, 167 ; 70, 69 ; 119, 247 ; 139, 64 ).
Denn die Dienstbezüge bilden - zusammen mit der Versorgung - zugleich die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 119, 247 ).
Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet sind und die Bereitschaft zu Kritik und nötigenfalls Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 119, 247 ; 121, 205 ; 140, 240 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, juris, Rn. 33).
Es gilt der Gefahr entgegenzuwirken, dass Beamte sich genötigt sehen könnten, eine unzureichende Alimentation durch Nebentätigkeiten aufzubessern, die sie in Loyalitätskonflikte führen können (vgl. hierzu BVerfGE 119, 247 ).
Rn. 42 Unabhängig davon, dass es dem Dienstherrn ohnehin verwehrt ist, sich seiner Alimentationsverpflichtung unter Verweis auf Leistungen Privater zu entledigen (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 55, 207 ; 83, 89 ; 119, 247 ), muss die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter den Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation auch in den Fällen genügen, in denen diese nicht auf Unterstützungsleistungen eines Ehe- oder Lebenspartners zurückgreifen können und umgekehrt selbst maßgeblich den Unterhalt ihrer Familie bestreiten müssen.
Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur freiwilligen Teilzeit, bei der der Dienstherr davon ausgehen kann, dass die Beamten ihre Entscheidung im Bewusstsein darüber getroffen haben, inwieweit sie für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts - gegebenenfalls auch in Ansehung des übrigen Familieneinkommens - auf die volle Besoldung angewiesen sind (vgl. BVerfGE 119, 247 ).
- BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09
Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 …
Auszug aus BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15
Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet sind und die Bereitschaft zu Kritik und nötigenfalls Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 119, 247 ; 121, 205 ; 140, 240 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, juris, Rn. 33).Die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Beamten besteht also nicht allein in dessen persönlichem Interesse, sondern dient zugleich dem Allgemeininteresse an der fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen öffentlichen Verwaltung, hat also auch eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Weil die "amts"-angemessene Besoldung notwendigerweise eine abgestufte Besoldung ist, darf der Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen nicht dauerhaft eingeebnet werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ).
Wie bei der Kollision mit anderen Grundrechten, verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten hat er die widerstreitenden Positionen entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und im Wege der Abwägung so zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, juris, Rn. 157).
Rn. 40 aa) Für die Bezüge der im aktiven Dienst stehenden Beamten kommt der qualitäts- und stabilitätssichernden Funktion der Besoldung besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 m.w.N.).
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 m.w.N.).
Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Klägerin als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Beamter erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 m.w.N.).
- BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische …
Auszug aus BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15
Rn. 31 b) Das Leistungsprinzip zählt ebenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 130, 263 ; 145, 304 ).Zu seinem wesentlichen Inhalt gehört die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolgs, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 145, 1 ; 145, 304 ).
Rn. 34 c) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört ferner das - inhaltlich mit dem Leistungsgrundsatz und dem Alimentationsprinzip eng verbundene - Abstandsgebot, wonach die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abzustufen sind (vgl. BVerfGE 145, 1 ; 145, 304 ).
Die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter muss in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-)Stufen abgebildet werden (vgl. BVerfGE 145, 304 ).
Weil die "amts"-angemessene Besoldung notwendigerweise eine abgestufte Besoldung ist, darf der Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen nicht dauerhaft eingeebnet werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ).
Wie bei der Kollision mit anderen Grundrechten, verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten hat er die widerstreitenden Positionen entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und im Wege der Abwägung so zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 304 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, juris, Rn. 157).
Rn. 51 Auch die Gesetzgebungsmaterialien, die Aufschluss über die für die Beurteilung der Zulässigkeit einer besoldungsrechtlichen Regelung bedeutsame Absicht des Gesetzgebers geben können (vgl. BVerfGE 145, 304 ), lassen nicht erkennen, dass § 24 Abs. 1 NBesG 2015 das Ergebnis einer auf die Herstellung praktischer Konkordanz zielenden Abwägungsentscheidung gewesen ist.
- BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem …
Auszug aus BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15
Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (…vgl. Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, juris, Rn. 33;… Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, juris, Rn. 118; vgl. auch BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).Rn. 28 Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach dem Dienstrang, nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 139, 19 ; 139, 64 ; 145, 1 ).
Zu seinem wesentlichen Inhalt gehört die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolgs, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 145, 1 ; 145, 304 ).
Rn. 34 c) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört ferner das - inhaltlich mit dem Leistungsgrundsatz und dem Alimentationsprinzip eng verbundene - Abstandsgebot, wonach die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abzustufen sind (vgl. BVerfGE 145, 1 ; 145, 304 ).
Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (vgl. BVerfGE 145, 1 m.w.N.).
Solange keine strukturelle Veränderung an den für die Institution des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen vorgenommen wird, steht Art. 33 Abs. 5 GG deshalb auch einer Fortentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen (vgl. BVerfGE 145, 1 ).
- BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10
"W-Besoldung der Professoren"
Auszug aus BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15
Die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Beamten besteht also nicht allein in dessen persönlichem Interesse, sondern dient zugleich dem Allgemeininteresse an der fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen öffentlichen Verwaltung, hat also auch eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).Rn. 31 b) Das Leistungsprinzip zählt ebenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 130, 263 ; 145, 304 ).
Es umfasst in erster Linie das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist, und beherrscht so unmittelbar den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis sowie die Vergabe höherer Statusämter im Wege der Beförderung (vgl. BVerfGE 130, 263 m.w.N.).
Wegen dieses Gebots zur besoldungsrechtlichen Anerkennung des Beförderungserfolgs ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen (vgl. BVerfGE 130, 263 ).
Rn. 40 aa) Für die Bezüge der im aktiven Dienst stehenden Beamten kommt der qualitäts- und stabilitätssichernden Funktion der Besoldung besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).
- BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
Auszug aus BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15
Diese müssen also nicht nur das zuletzt bezogene Diensteinkommen, sondern auch die Zahl der Dienstjahre - genauer: die ruhegehaltfähige Dienstzeit - widerspiegeln (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; 121, 241 ).Die höhere besoldungsrechtliche Einstufung ist unmittelbare Folge der Übertragung eines höherwertigen Amtes (vgl. BVerfGE 76, 256 ).
Das Gebot einer dem Amt angemessenen Alimentierung - und damit auch der Anerkennung des Beförderungserfolges - wirkt in die Zeit des Ruhestands hinüber (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 76, 256 ).
Dies folgt nicht nur aus dem Leistungsgrundsatz, demzufolge sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlagen muss (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; 121, 241 ), sondern findet seine Rechtfertigung auch in dem Umstand, dass ein vorzeitiges Ausscheiden zu einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung, mithin zu einer Störung des wechselseitigen Pflichtengefüges, führt (vgl. BVerfGK 8, 232 ; 17, 441 ).
- BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04
Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten …
Auszug aus BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15
Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (…vgl. Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, juris, Rn. 33;… Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, juris, Rn. 118; vgl. auch BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 119, 247 ; 139, 64 ; 141, 56 ;… Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, juris, Rn. 33;… Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, juris, Rn. 118).
Rn. 25 Bezugspunkt der hergebrachten Grundsätze von Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht das gewachsene Beamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum (vgl. BVerfGE 117, 330 ).
Demgegenüber steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Weiterentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen, solange eine strukturelle Veränderung an den für Erscheinungsbild und Funktion des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen nicht vorgenommen wird (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 117, 372 ).
Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm und seiner Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine seinem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ).
- BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07
Ruhegehalt Teilzeitbeamte
Auszug aus BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15
Auch im Falle einer Ermäßigung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen wird die Besoldung deshalb nicht zur bloßen Gegenleistung für die - während der ermäßigten Arbeitszeit - erbrachten Dienstleistungen; vielmehr behält sie ihren sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentierungscharakter (vgl. BVerfGE 121, 241 m.w.N.).Diese müssen also nicht nur das zuletzt bezogene Diensteinkommen, sondern auch die Zahl der Dienstjahre - genauer: die ruhegehaltfähige Dienstzeit - widerspiegeln (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; 121, 241 ).
Ebenso darf er den Umstand, dass Teilzeitbeschäftigung vom Leitbild des Vollzeitbeamten abweicht, zum Anknüpfungspunkt besoldungsrechtlicher Regelungen machen (vgl. BVerfGE 121, 241 ).
Dies folgt nicht nur aus dem Leistungsgrundsatz, demzufolge sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlagen muss (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ; 121, 241 ), sondern findet seine Rechtfertigung auch in dem Umstand, dass ein vorzeitiges Ausscheiden zu einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung, mithin zu einer Störung des wechselseitigen Pflichtengefüges, führt (vgl. BVerfGK 8, 232 ; 17, 441 ).
- BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04
Dreijahresfrist für Versorgungsbezüge
- BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76
Öffentlicher Dienst
- BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12
Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß
- BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16
Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig
- BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03
Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand …
- BVerfG, 27.07.2010 - 2 BvR 616/09
Nichtannahmebeschluss: Zur Vereinbarkeit der Kürzung von Versorgungsbezügen bei …
- BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62
Beamtinnenwitwer
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
Teuerungszulage
- BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07
Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig
- BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57
Hauptamtlicher Bürgermeister
- BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
100%-Grenze
- BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60
Beförderungsschnitt
- BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82
Übergang Waisengeld
- BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09
Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß
- BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07
Legehennenhaltung
- BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11
Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von …
- BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80
Teilweise Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Besoldungsrechts
- BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 82.10
Anwesenheitspflicht; Arbeitszeit; begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstunfähigkeit; …
- BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52
Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen
- BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12
Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz …
- BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58
Bremer Personalvertretung
- BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12
Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in …
- BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13
Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür …
- BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55
Wartestandsbestimmungen
- BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98
Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I
- BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73
Datenzentrale Schleswig-Holstein
- BVerwG, 27.09.2007 - 2 C 21.06
Abwägung; Ämterpatronage; Amtsperiode; Anrechnung; Anreizfunktion; Anspruch auf …
- BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13
Begrenzte Dienstfähigkeit; Besoldung; Dienstbezüge; Aufzehrungsregelung; …
- BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83
Ehegattenbezogener Ortszuschlag
- BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76
Witwengeld
- BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80
Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg
- BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
Beamtenversorgungsgesetz
- BVerfG, 28.09.2007 - 2 BvR 1121/06
Verfassungsmäßigkeit des Widerrufs von Nebentätigkeitsgenehmigungen der Chefärzte …
- BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
Ruhegehalt nach Entnazifizierung
- BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71
Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung in § 96 Abs. 3 BDO
- BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18
Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in …
Rn. 22 1. a) Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ) Alimentationsprinzip.Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).
Sie ist vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- und Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 121, 241 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 150, 169 ).
Das wäre mit dem Abstandsgebot als eigenständigem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums unvereinbar (vgl. BVerfGE 145, 304 ; 150, 169 ).
Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 150, 169 ; stRspr).
Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 119, 247 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ).
Rn. 88 bb) Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 130, 263 ; 150, 169 ), zeigt sich vor diesem Hintergrund auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justizdienst anzuwerben.
Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).
Rn. 183 Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ).
- EGMR, 14.12.2023 - 59433/18
EGMR zu den Rechten von Beamten: Lehrer dürften nicht streiken
The net income must ensure legal and financial security and independence for civil servants and enable them and their families to live a way of life which is appropriate to the office held and which goes beyond meeting basic needs (see, for example, file no. 2 BvL 3/15, order of 28 November 2018, BVerfGE, vol. 150, pp. 169 et seq., § 28). - BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von …
Rn. 26 Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 141, 56 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 150, 169 ) hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche (vgl. BVerfGE 12, 81 ; 55, 372 ; 107, 218 ; 139, 64 ) Alimentationsprinzip.Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ; 150, 169 ).
Sie ist vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- und Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 121, 241 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 150, 169 ).
Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 m.w.N.).
Rn. 95 Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ).
- BVerfG, 17.09.2025 - 2 BvL 20/17
Beamtenbesoldung Berlin - Besoldung der Berliner Landesbeamten (Besoldungsordnung …
Überdies ist zu berücksichtigen, dass es bei besoldungsrechtlichen Normen um die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs geht (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 150, 169 ; 155, 1 - Richterbesoldung II) und daher eine zügige Klärung der Rechtslage in besonderem Maße geboten ist.Der Umstand, dass es bei besoldungsrechtlichen Normen um die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs geht (vgl. BVerfGE 140, 240 ; 150, 169 ; 155, 1 ), spricht ebenso dafür, dass zügig Klarheit in der Sache herrschen muss.
Durch die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als im Grundsatz hauptberufliche Tätigkeit soll vermieden werden, dass der Beamte zum "Diener zweier Herren" wird und insbesondere dann, wenn er seine fachliche Kompetenz und Qualifikation gleichzeitig Privaten gegen Entlohnung zur Verfügung stellt, Interessenkonflikten ausgesetzt wird, die seine Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit gefährden (vgl. BVerfGE 119, 247 ; 150, 169 ;… Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 ).
Rn. 89 (4) Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 145, 304 ; 150, 169 ; 155, 1 ) zugrunde liegt.
Die amtsangemessene Besoldung bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ; 150, 169 ; 155, 1 ).
- BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist …
In ihrem Bestand geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung das Berufsbeamtentum als solches antasten würde (BVerfGE 114, 258 ; 149, 1 ; 150, 169 ).Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass Art. 33 Abs. 5 GG insoweit nicht nur Berücksichtigung, sondern auch Beachtung verlangt (BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 61, 43 ; 150, 169 ).
Rn. 32 Demgegenüber steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Weiterentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen, solange eine strukturelle Veränderung an den für Erscheinungsbild und Funktion des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen nicht vorgenommen wird (BVerfGE 117, 330 ; 117, 372 ; 150, 169 ).
Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 ; 150, 169 m.w.N.).
Rn. 59 Geschützt von Art. 33 Abs. 5 GG sind allein diejenigen Grundsätze, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung das Berufsbeamtentum als solches antasten würde (BVerfGE 114, 258 ; 149, 1 ; 150, 169 ).
Rn. 3 Art. 33 Abs. 5 GG enthält eine institutionelle Garantie (vgl. BVerfGE 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 119, 247 ; 139, 64 ; 141, 56 ; 145, 249 ; 148, 296 ; 149, 1 ; 150, 169 ), die das Berufsbeamtentum in seiner Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten will.
Rn. 9 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bilden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG einen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 141, 56 ; 148, 296 ; 149, 1 ; 149, 382 ; 150, 169 ).
- VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 148/24
Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10 verfassungswidrig
Rn. 45 Für die Verfassungswidrigkeit von besoldungsrechtlichen Regelungen nach Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG reicht es nach den oben genannten Maßstäben auch unter Berücksichtigung des weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers aus, wenn eine Regelung - wie im vorliegenden Verfahren - das Abstandsgebot beeinträchtigt [dazu aa)] und es hierfür keine sachliche Rechtfertigung [dazu bb)] gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 45 ("missachtet"), 52-60 ("Preisgabe");… BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 100 (zur Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG), 105 ("beeinträchtigt");… VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 68 ff. ("verstößt");… vgl. zur Bedeutung des Abstandsgebots im Rahmen der dreistufigen Prüfung: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 88, 92).Vielmehr liegt eine Beeinträchtigung bereits dann vor, wenn die Abstände zwischen den zu betrachtenden Besoldungsgruppen "deutlich verkürzt" oder "erheblich vermindert" werden (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 40, 87 ff.; BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 60;… VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 74 ("signifikant abgeschmolzen")).
Hergeleitet wird es aus dem Leistungsprinzip in Art. 33 Abs. 2 und 5 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG (…BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 75 m.w.N.;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 110; zum Leistungsprinzip als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG siehe BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 31).
Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (…BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 69 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 32;… BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 19 f.).
Die "amts"angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 43; BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 34;… BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 75 m.w.N.;… BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 18;… VerfGH NRW, Urt. v. 1.7.2014, 21/13, juris Rn. 68).
Solange der Gesetzgeber danach nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht, greift das Verbot, bestehende Abstände einzuebnen (…BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 30, juris Rn. 79; vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 51).
Rn. 78 In seiner Entscheidung zur Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamtinnen und Beamter hat das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung des Abstandsgebots nicht berücksichtigt, wie viele Menschen die Regelungen betrafen, die es für verfassungswidrig gehalten hat, sondern abstrakt die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamtinnen und Beamter in unterschiedlichen Besoldungsgruppen verglichen (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris;… so im Ergebnis auch OVG Bremen, Urt. v. 16.12.2020, 2 D 291/19, juris Rn. 39, 56-60).
Aus der Entscheidung ergibt sich zudem, dass eine "Preisgabe" des Abstandsgebots jedenfalls dann nicht auf "Ausnahmefälle" begrenzt ist, wenn sie sich - wie vorliegend - über mehrere Laufbahngruppen hinweg erstreckt (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 60).
Rn. 85 Dargestellt werden die Abstände jeweils mit dem positiven Prozentwert, um den die Besoldung der höheren Besoldungsgruppe über der Besoldung der niedrigeren Besoldungsgruppe liegt (Besoldung der höheren Besoldungsgruppe / Besoldung der niedrigeren Besoldungsgruppe x 100-100; vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 59).
Die Verringerung der Abstände wird mit dem positiven Prozentwert dargestellt, um den sich der Abstand verringert hat (100 - neuer Abstand/ursprünglicher Abstand x 100; vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 59).
Rn. 217 Dies steht im Gegensatz zu dem Grundsatz, dass der Dienstherr sich hinsichtlich seiner Alimentationspflicht nicht dadurch entlasten kann, dass er die Beamtinnen und Beamten auf Leistungen oder Einkünfte verweist, die diese von privater Seite erhalten (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, juris Rn. 42;… BVerfG, Beschl. v. 19.9.2007, 2 BvF 3/02, BVerfGE 119, 247, juris Rn. 76).
Auch die Alleinverdienerfamilie muss angemessen, d.h. ohne Verletzung des Mindestabstandsgebots, alimentiert werden, um dem Grundsatz der Familienalimentation gerecht zu werden (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37; BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, juris Rn. 42).
- VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 149/24
Hamburger Besoldung in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 verfassungswidrig
Rn. 47 Für die Verfassungswidrigkeit von besoldungsrechtlichen Regelungen nach Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG reicht es nach den oben genannten Maßstäben auch unter Berücksichtigung des weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers aus, wenn eine Regelung - wie im vorliegenden Verfahren - das Abstandsgebot beeinträchtigt [dazu aa)] und es hierfür keine sachliche Rechtfertigung [dazu bb)] gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 45 ("missachtet"), 52-60 ("Preisgabe");… BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 100 (zur Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG), 105 ("beeinträchtigt");… VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 68 ff. ("verstößt");… vgl. zur Bedeutung des Abstandsgebots im Rahmen der dreistufigen Prüfung: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 88, 92).Vielmehr liegt eine Beeinträchtigung bereits dann vor, wenn die Abstände zwischen den zu betrachtenden Besoldungsgruppen "deutlich verkürzt" oder "erheblich vermindert" werden (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 40, 87 ff.; BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 60;… VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 74 ("signifikant abgeschmolzen")).
Hergeleitet wird es aus dem Leistungsprinzip in Art. 33 Abs. 2 und 5 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG (…BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 75 m.w.N.;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 110; zum Leistungsprinzip als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG siehe BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 31).
Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (…BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 69 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 32;… BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 19 f.).
Die "amts"angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 43; BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 34;… BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 75 m.w.N.;… BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 18;… VerfGH NRW, Urt. v. 1.7.2014, 21/13, juris Rn. 68).
Solange der Gesetzgeber danach nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht, greift das Verbot, bestehende Abstände einzuebnen (…BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 30, juris Rn. 79; vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 51).
Rn. 80 In seiner Entscheidung zur Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamtinnen und Beamter hat das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung des Abstandsgebots nicht berücksichtigt, wie viele Menschen die Regelungen betrafen, die es für verfassungswidrig gehalten hat, sondern abstrakt die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamtinnen und Beamter in unterschiedlichen Besoldungsgruppen verglichen (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris;… so im Ergebnis auch OVG Bremen, Urt. v. 16.12.2020, 2 D 291/19, juris Rn. 39, 56-60).
Aus der Entscheidung ergibt sich zudem, dass eine "Preisgabe" des Abstandsgebots jedenfalls dann nicht auf "Ausnahmefälle" begrenzt ist, wenn sie sich - wie vorliegend - über mehrere Laufbahngruppen hinweg erstreckt (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 60).
Rn. 87 Dargestellt werden die Abstände jeweils mit dem positiven Prozentwert, um den die Besoldung der höheren Besoldungsgruppe über der Besoldung der niedrigeren Besoldungsgruppe liegt (Besoldung der höheren Besoldungsgruppe / Besoldung der niedrigeren Besoldungsgruppe x 100-100; vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 59).
Die Verringerung der Abstände wird mit dem positiven Prozentwert dargestellt, um den sich der Abstand verringert hat (100 - neuer Abstand/ursprünglicher Abstand x 100; vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 59).
Rn. 223 Dies steht im Gegensatz zu dem Grundsatz, dass der Dienstherr sich hinsichtlich seiner Alimentationspflicht nicht dadurch entlasten kann, dass er die Beamtinnen und Beamten auf Leistungen oder Einkünfte verweist, die diese von privater Seite erhalten (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, juris Rn. 42;… BVerfG, Beschl. v. 19.9.2007, 2 BvF 3/02, BVerfGE 119, 247, juris Rn. 76).
Auch die Alleinverdienerfamilie muss angemessen, d.h. ohne Verletzung des Mindestabstandsgebots, alimentiert werden, um dem Grundsatz der Familienalimentation gerecht zu werden (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37; BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, juris Rn. 42).
- VG Berlin, 04.12.2023 - 5 K 77.21
Hauptstadtzulage für Berliner Beamte verfassungswidrig
Darüber hinaus hat es die (damaligen) niedersächsischen Regelungen zur Bemessung der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter am besoldungsrechtlichen Abstandsgebot gemessen und für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 (Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) -, juris Rn. 34, 44, 52).Rn. 73 Soweit das Bundesverfassungsgericht die Einhaltung des besoldungsrechtlichen Abstandsgebotes in seinen bisherigen Entscheidungen geprüft hat, hat es die sich aus den Besoldungstabellen ergebenden Bruttogehälter betrachtet (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 (R-Besoldung Sachsen-Anhalt) -, juris Rn. 112; BVerfG…, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 80; BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 (Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) -, juris Rn. 46 ff.; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 23. März 2021 - 2 C 17/19 -, juris Rn. 19 und BVerwG…, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 2 B 7/18 -, juris Rn. 33).
Dabei hat es - soweit erkennbar - nicht lediglich die Grundgehaltssätze, sondern die Grundgehaltssätze zuzüglich etwaiger allgemeiner Stellenzulagen in den Blick genommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 (Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) -, juris Rn. 53 in Verbindung mit Art. 3 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2017 [Nds. GVBl. 2017 S. 287] und Anlage 9 und 10 zu § 38 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes i.d.F. vom 1. Juni 2018).
Jeweils verglichen hat das Bundesverfassungsgericht die jeweiligen Bruttogehälter der Endstufe (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 (R-Besoldung Sachsen-Anhalt) -, juris Rn. 174), die jeweiligen Bruttogehälter gleicher Erfahrungsstufen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 28 ff.; BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 (Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) -, juris Rn. 46 ff.) und / oder die jeweiligen über die Stufen gemittelten Bruttogehälter (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 28 ff.) der jeweils zu vergleichenden Besoldungsgruppen.
Vielmehr ist das Abstandsgebot bereits verletzt, wenn die Abstände zwischen den zu betrachtenden Besoldungsgruppen signifikant abgeschmolzen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 (Ostbesoldung) -, juris Rn. 40: "deutlich verkürzt"; BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 (Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) -, juris Rn. 60: "erheblich vermindert").
Der Gesetzgeber versucht damit (in nicht tauglicher Weise) das Leistungsprinzip abzusichern, dessen wesentlicher Inhalt auch die Anerkennung eines besoldungsmäßigen Beförderungserfolgs ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 (Wartefrist für Besoldungsanstieg) -, juris Rn. 19, 37; BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 (Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) -, juris Rn. 60).
Im Gegenteil ergibt sich aus der Entscheidung betreffend die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit, wie gezeigt, dass nicht lediglich die Grundgehaltssätze, sondern die Grundgehaltssätze zuzüglich der allgemeinen Stellenzulagen zu betrachten sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 (Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) -, juris Rn. 53).
Schließlich hat es die Auswirkungen der Absenkung der Besoldung für Beamte mit beschränkter Dienstfähigkeit auf das Abstandsgebot untersucht (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 (Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) -, juris Rn. 46 ff.).
Diesen Gesichtspunkt hat es in späteren Entscheidungen noch vertieft (zur Absicherung des Beförderungserfolges durch das Leistungsprinzip BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 (Führungsamt auf Zeit, Lebenszeitbeamter) -, juris Rn. 48; zur Absicherung des Beförderungserfolgs im Zusammenhang mit dem Abstandsgebot vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 (Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) -, juris Rn. 60).
Dies entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts in seinen Entscheidungen betreffend die Ostbesoldung (BVerfG…, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, juris Rn. 29) sowie die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 46 ff.).
- VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23
Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Vereinbarkeit …
Rn. 187 Besoldungsrechtlichen Regelungen können gemäß Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nach den oben genannten Maßstäben auch unter Berücksichtigung des weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers bereits verfassungswidrig sein, wenn eine Regelung - wie in den vorliegenden Verfahren - das Abstandsgebot beeinträchtigt, ohne dass diese Beeinträchtigung gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, Rn. 45 ["missachtet"], Rn. 52-60 ["Preisgabe"];… Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 100 [zur Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG], Rn. 105 ["beeinträchtigt"]; VG Berlin…, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 68 ff. ["verstößt"];… vgl. zur Bedeutung des Abstandsgebots im Rahmen der dreistufigen Prüfung: BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 45 …und vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, Rn. 88, Rn. 92).Vielmehr ist eine Beeinträchtigung bereits dann zu bejahen, wenn die Abstände zwischen den zu betrachtenden Besoldungsgruppen "deutlich verkürzt" oder "erheblich vermindert" werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, Rn. 60;… Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 40, Rn. 87 ff.; VG Hamburg…, Beschluss vom 17. Oktober 2024 - 21 B 148/24 -, juris Rn. 48; VG Berlin…, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 5 K 77/21 -, juris Rn. 74 ["signifikant abgeschmolzen"]).
Hergeleitet wird es aus dem Leistungsprinzip in Art. 33 Abs. 2 und 5 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09, u. a. -, Rn. 110;… Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 75 m. w. N.; zum Leistungsprinzip als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG siehe BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, Rn. 31).
Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (BVerfG…, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 69 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, Rn. 32;… Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 -, Rn. 19 f.).
Die "amts"-angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (BVerfG…, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 43; Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, Rn. 34;… Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 75 m.w.N.;… Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 -, Rn. 18; VerfGH NRW…, Urteil vom 1. Juli 2014 - 21/13 -, juris Rn. 68; VG Hamburg…, Beschluss vom 17. Oktober 2024 - 21 B 148/24 -, juris Rn. 50).
Solange der Gesetzgeber danach nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht, greift das Verbot, bestehende Abstände einzuebnen (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, Rn. 51;… Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 79, Rn. 98;… vgl. auch Lindner, Das besoldungsrechtliche Einebnungsverbot, in: ZBR 2014, S. 363;… Schmidt, in: Hebeler/Kersten/Lindner, Handbuch Besoldungsrecht, 1. Aufl. 2015, § 5 Rn. 22).
Dargestellt sind die Abstände jeweils mit dem Prozentwert, um den die Besoldung der höheren Besoldungsgruppe über der Besoldung der niedrigeren Besoldungsgruppe liegt (Formel: X = Besoldung der höheren Besoldungsgruppe / Besoldung der niedrigeren Besoldungsgruppe x 100-100; vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, Rn. 59).
Die Verringerung der Abstände wird mit dem Prozentwert dargestellt, um den sich der Abstand verringert hat (X = neuer Abstand/ursprünglicher Abstand x 100-100; vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, Rn. 59).
Ungeachtet dessen hat das Bundesverfassungsgericht - entsprechend der verfassungsrechtlichen Dogmatik - im Rahmen einer Entscheidung, die unter anderem das Abstandsgebot im Zusammenhang mit der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamtinnen und Beamter zum Gegenstand hatte, nicht berücksichtigt, wie viele Menschen die - im Ergebnis für verfassungswidrig erklärten - Regelungen betrafen, sondern abstrakt die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamtinnen und Beamter in unterschiedlichen Besoldungsgruppen verglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 - so im Ergebnis auch OVG Bremen…, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 2 D 291/19 -, juris Rn. 39, 56-60; VG Hamburg…, Beschluss vom 17. Oktober 2024 - 21 B 148/24 -, juris Rn. 78).
Eine nicht auf "Ausnahmefälle" begrenzte, sondern sich - wie vorliegend - über mehrere Laufbahngruppen hinweg erstreckende "Preisgabe" des Abstandsgebots ist nicht zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, Rn. 60).
- VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 150/24
Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 verfassungswidrig
Rn. 148 Dies steht im Gegensatz zu dem Grundsatz, dass der Dienstherr sich hinsichtlich seiner Alimentationspflicht nicht dadurch entlasten kann, dass er die Beamtinnen und Beamten auf Leistungen oder Einkünfte verweist, die diese von privater Seite erhalten (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, juris Rn. 42;… BVerfG, Beschl. v. 19.9.2007, 2 BvF 3/02, BVerfGE 119, 247, juris Rn. 76).Auch die Alleinverdienerfamilie muss angemessen, d.h. ohne Verletzung des Mindestabstandsgebots, alimentiert werden, um dem Grundsatz der Familienalimentation gerecht zu werden (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37; BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, juris Rn. 42).
Rn. 222 Für die Verfassungswidrigkeit von besoldungsrechtlichen Regelungen nach Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG reicht es nach den oben genannten Maßstäben auch unter Berücksichtigung des weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers aus, wenn eine Regelung das Abstandsgebot beeinträchtigt und es hierfür keine sachliche Rechtfertigung gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 45 ("missachtet"), 52-60 ("Preisgabe");… BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 105 ("beeinträchtigt");… VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 68 ff.;… vgl. zur Bedeutung des Abstandsgebots im Rahmen der dreistufigen Prüfung: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 45;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 88, 92).
Vielmehr liegt eine Beeinträchtigung bereits dann vor, wenn die Abstände zwischen den zu betrachtenden Besoldungsgruppen "deutlich verkürzt" oder "erheblich vermindert" werden (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 40, 87 ff.; BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 60;… VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 74 ("signifikant abgeschmolzen")).
Hergeleitet wird es aus dem Leistungsprinzip in Art. 33 Abs. 2 und 5 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG (…BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 75 m.w.N.;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 110; zum Leistungsprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG siehe: BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 31).
Rn. 229 (1) Das Leistungsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 31;… BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 69;… BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 19;… Badura, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 105. EL August 2024, Art. 33 Rn. 68).
Es umfasst in erster Linie das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 31;… BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 19).
Das Leistungsprinzip beherrscht insofern zunächst unmittelbar den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis sowie die Vergabe höherer Statusämter im Wege der Beförderung (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 31).
Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (…BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 69 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 32;… BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 19 f.).
Die amtsangemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 43; BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 34;… BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 75 m.w.N.;… BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 18;… VerfGH NRW, Urt. v. 1.7.2014, 21/13, juris Rn. 68).
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- VG Berlin, 03.07.2024 - 26 K 133.24
Die Besoldung der Berliner Juniorprofessoren in der Besoldungsgruppe W 1 war in …
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2022 - 1 L 59/22
Beamtenversorgung bei begrenzter Dienstfähigkeit
- VG Hamburg, 02.04.2025 - 21 B 151/24
Klagabweisendes Urteil zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13 im …
- OVG Sachsen, 04.03.2024 - 2 A 139/23
Beamtenversorgung; begrenzte Dienstfähigkeit; Proportionalität
- VG Koblenz, 22.11.2022 - 5 K 645/22
Beschränkung der Corona-Sonderzahlung auf aktive Landesbedienstete rechtmäßig
- BVerwG, 11.12.2025 - 2 A 4.25
Fehlende gesundheitliche Eignung bei überwiegender Wahrscheinlichkeit erheblicher …
- OVG Saarland, 27.05.2026 - 1 A 209/24
Unzulässigkeit einer Klage auf Feststellung verfassungswidriger Unteralimentation …
- VGH Baden-Württemberg, 16.04.2024 - DL 16 S 2046/22
Entfernung aus dem Dienst wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit
- BVerwG, 05.02.2026 - 2 C 4.25
Versorgungsrechtliche Berücksichtigung der einstufigen Juristenausbildung in …
- BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 161/22
Angestellte Lehrkraft - Stellenhebung - Beförderung
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - DB 16 S 699/23
Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen Leugnung der rechtlichen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - 1 A 2948/21
Ablehnung der Zulassung der Berufung in einem Verfahren wegen der Geltendmachung …
- OVG Bremen, 15.01.2025 - 2 LC 141/24
Versorgung der Beamten und Richter, Urteil vom 15.01.2025, 2 LC 141/24 - …
- OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2023 - 2 KN 1/22
Keine höhere Besoldung für Lübecker Senator
- VG Freiburg, 24.11.2025 - 13 K 4616/24
Zur Verfassungswidrigkeit des kinderbezogenen Familienzuschlags für Bundesbeamte, …
- VG Karlsruhe, 18.03.2025 - 12 K 4318/23
Amtsangemessenheit der Richterbesoldung (R2) ab 2014 in Baden Württemberg
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2020 - 4 B 7.18
Anerkennung von Erfahrungszeiten bei der erstmaligen Festsetzung der …
- VG Hamburg, 24.04.2026 - 30 B 2502/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
- VG Hamburg, 24.04.2026 - 30 B 3/26
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
- VG Koblenz, 01.04.2025 - 5 K 967/24
Kürzung von Inflationsausgleichszahlungen von Beamten in Elternteilzeit rechtens
- OVG Niedersachsen, 12.02.2019 - 5 KN 79/16
Artikelgesetz; Einschätzungsprärogative; Evidenzkontrolle; Förderschule; …
- OVG Bremen, 11.09.2019 - 2 LC 9/18
Versorgungsbezüge - begrenzte Dienstfähigkeit; Ruhegehaltfähige Dienstbezüge ; …
- VG Karlsruhe, 21.08.2020 - 7 K 4059/19
Neuregelung der Professorenbesoldung; Feststellungsklage als richtige Klageart …
- VG Bayreuth, 07.08.2023 - B 5 K 21.1239
Nichterfüllung der zweijährigen Wartezeit ab Beförderung bis zum …
- VG Koblenz, 01.04.2025 - 5 K 1024/24
Kürzung von Inflationsausgleichszahlungen von Beamten in Elternteilzeit rechtens
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