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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,6819
BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17 (https://dejure.org/2020,6819)
BVerfG, Entscheidung vom 11.03.2020 - 2 BvL 5/17 (https://dejure.org/2020,6819)
BVerfG, Entscheidung vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 (https://dejure.org/2020,6819)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. ... 100 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Art. 4 Abs. 3 AEUV; § 13 Abs. 1 Nr. 1 LFGB; § 13 Abs. 1 Nr. 2 LFGB; § 58 Abs. 1 Nr. 18 LFGB; § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGB; § 62 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit einer Strafnorm des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (konkrete Normenkontrolle; Richtervorlage; Besetzung des vorlegenden Gerichts; verfassungsgerichtliche Kontrolle unionsrechtlich determinierter Vorschriften bei ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Lebensmittelrechtliche Blankettstrafnorm des § 58 Abs 3 Nr 2 hinreichend bestimmt - Entsprechungsklausel schafft keine zusätzlichen Defizite bei Bestimmtheit des Tatbestandes - Verordnungsermächtigung des § 62 Abs 1 Nr 1 LFBG genügt Anforderungen des Art 80 Abs 1 S 2 GG - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 80 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, EGV 1760/2000, EGV 853/2004
    Lebensmittelrechtliche Blankettstrafnorm des § 58 Abs 3 Nr 2 hinreichend bestimmt - Entsprechungsklausel schafft keine zusätzlichen Defizite bei Bestimmtheit des Tatbestandes - Verordnungsermächtigung des § 62 Abs 1 Nr 1 LFBG genügt Anforderungen des Art 80 Abs 1 S 2 GG - ...

  • doev.de PDF

    Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit von § 58 Abs. 3 Nr. 2 und § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ( LFGB ) mit dem GG ; Vereinbarkeit einer Blankettstrafnorm mit Rückverweisungs- und Entsprechungsklausel mit den Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 103 Abs. 2 iVm. Art. ...

  • datenbank.nwb.de

    Lebensmittelrechtliche Blankettstrafnorm des § 58 Abs 3 Nr 2 hinreichend bestimmt - Entsprechungsklausel schafft keine zusätzlichen Defizite bei Bestimmtheit des Tatbestandes - Verordnungsermächtigung des § 62 Abs 1 Nr 1 LFBG genügt Anforderungen des Art 80 Abs 1 S 2 GG - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch verfassungsgemäß

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch verfassungsgemäß

  • lto.de (Kurzinformation)

    Strafnorm ausreichend bestimmt: Lebensmittelproduzenten wissen, was verboten ist

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - und seine Blankettstrafvorschriften

Besprechungen u.ä. (3)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Endlich ein perfektes Modell unionsrechts-akzessorischer Blankettstrafgesetzgebung durch dynamische Verweisung mit Entsprechungsklausel?

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Jüngere Bestimmtheitserfordernisse bei der Verweisung auf Unionsrecht insbesondere bei Blankettgesetzen - wie großzügig darf man zugunsten des Effet Utile sein?

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Im "Kreuzfeuer" des Zweiten Senats

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 153, 310
  • NVwZ-RR 2020, 569
 
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Wird zitiert von ... (104)Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17
    Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 73, 206 ; 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 1 ; 143, 38 ; stRspr).

    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 57, 250 ; 73, 206 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 130, 1 ; 143, 38 ; stRspr).

    Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine ihm vorbehaltene grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen der Staat gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 170 ; 143, 38 ).

    Zum anderen hat Art. 103 Abs. 2 GG auch eine freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. BVerfGE 75, 329 m.w.N.; 126, 170 ), weil jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr vorhersehen können soll, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 143, 38 ).

    Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 126, 170 m.w.N.).

    c) Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (vgl. BVerfGE 28, 175 ; 47, 109 ; 126, 170 ; 131, 268 ; 143, 38 ).

    Daher schließt das Bestimmtheitsgebot die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus (vgl. BVerfGE 11, 234 ; 28, 175 ; 48, 48 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 131, 268 ; 143, 38 ).

    Dabei kann der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit nicht abstrakt festgelegt werden, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben (vgl. BVerfGE 28, 175 ; 86, 288 ; 126, 170 ; 131, 268 ; 134, 33 ; 143, 38 ), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 126, 170 ).

    Auch der Kreis der Normadressaten ist von Bedeutung (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 126, 170 ).

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17
    Als Gesetz im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG sind nicht nur Gesetze im formellen Sinn zu verstehen, sondern auch Rechtsverordnungen, die im Rahmen von Ermächtigungen ergangen sind, die den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügen (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 14, 245 ; 22, 21 ; 32, 346 ; 38, 348 ; 143, 38 ; stRspr).

    Erlässt er eine Strafvorschrift, die Freiheitsstrafe androht, muss er - auch in Anbetracht von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG - mit hinreichender Deutlichkeit selbst bestimmen, was strafbar sein soll, und Art und Maß der Freiheitsstrafe im förmlichen Gesetz festlegen (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 78, 374 ; 143, 38 ), und zwar umso präziser, je schwerer die angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 75, 329 ; 143, 38 ).

    Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 143, 38 ).

    e) Bei einem Blankettstrafgesetz ersetzt der Gesetzgeber die Beschreibung des Straftatbestandes durch die Verweisung auf eine Ergänzung in demselben Gesetz oder in anderen - auch künftigen - Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die nicht notwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 87, 399 ; 143, 38 ).

    Die Verwendung dieser Gesetzgebungstechnik ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern das Blankettstrafgesetz hinreichend klar erkennen lässt, worauf sich die Verweisung bezieht (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 48, 48 ; 51, 60 ; 75, 329 ; 143, 38 ).

    Legt die Blankettstrafnorm nicht vollständig selbst oder durch Verweis auf ein anderes Gesetz fest, welches Verhalten durch sie bewehrt werden soll, sondern erfolgt dies erst durch eine nationale Rechtsverordnung, auf die verwiesen wird, müssen daher nach Art. 103 Abs. 2 GG und - soweit Freiheitsstrafe angedroht wird - in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes und nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Rechtsverordnung vorhersehbar sein (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 14, 245 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 143, 38 ; stRspr).

    Um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftatbestandes eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahndet werden soll (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 14, 245 ; 22, 21 ; 23, 265 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 143, 38 ).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17
    Solche Verweisungen sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen, und wenn diese Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 5, 25 ; 22, 330 ; 26, 338 ; 47, 285 ; 143, 38 ).

    Dabei kann der Gesetzgeber auch auf Vorschriften eines anderen Normgebers verweisen, denn eine solche Verweisung bedeutet rechtlich nur den Verzicht, den Text der in Bezug genommenen Vorschriften in vollem Wortlaut in die Verweisungsnorm aufzunehmen (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 143, 38 ).

    Die mit einer Verweisung in aller Regel verbundene gesetzestechnische Vereinfachung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der verweisende Gesetzgeber sich den Inhalt von Rechtsvorschriften des anderen Normgebers in der Fassung zu eigen macht, wie sie bei Erlass seines Gesetzesbeschlusses galt (statische Verweisung; vgl. BVerfGE 26, 338 ; 47, 285 ; 60, 135 ; 67, 348 ; 78, 32 ; 143, 38 ).

    Allerdings sind dynamische Verweisungen nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern nur soweit Rechtsstaatlichkeit, Demokratiegebot und Bundesstaatlichkeit dies erfordern; grundrechtliche Gesetzesvorbehalte können diesen Rahmen zusätzlich einengen (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 78, 32 ; 141, 143 ; 143, 38 ).

    Diese sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen, und die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 143, 38 ).

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem …

    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Der Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine ihm vorbehaltene grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern auch eine freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 153, 310 ).

    bb) Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    cc) Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, lässt sich nicht allgemein festlegen (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    Zu prüfen sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands einschließlich der Umstände, die zu der gesetzlichen Regelung führten (vgl. BVerfGE 28, 175 ), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 126, 170 ; 153, 310 ).

    Auch der Kreis der Normadressaten kann von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 153, 310 ).

    Gegen die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe oder von Generalklauseln bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

    b) Soweit das Absichtsmerkmal mit Blick auf die Abgrenzung zu noch straffreiem, allerdings womöglich nicht umfassend normkonformem oder rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr verbleibende Randunschärfen enthält, ist es einer Präzisierung durch die Rechtsprechung innerhalb des Wortsinns zugänglich (vgl. BVerfGE 48, 48 ; 92, 1 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten …

    Damit hat er auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, indem alle am Rechtsverkehr Teilnehmenden vorhersehen können sollen, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 ).

    Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m.w.N.).

    Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m.w.N.).

    Der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit lässt sich dabei nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m.w.N.), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist.

    Auch der Kreis der Normadressaten ist von Bedeutung (vgl. BVerfGE 153, 310 m.w.N.).

    Allerdings muss die Verweisungsnorm klar erkennen lassen, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 ).

    Dazu gehört, dass die Blankettstrafnorm die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m.w.N.).

    Außer der Blankettstrafnorm selbst müssen auch die sie ausfüllenden Vorschriften den sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Diese Grundsätze gelten nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für die Überprüfung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die zwingende Vorgaben in deutsches Recht umsetzen (vgl. BVerfGE 118, 79 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. März 2020, - 2 BvL 5/17 -, Rn. 65).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel") …

    Rn. 70 a) Entscheidungserheblichkeit setzt voraus, dass die Endentscheidung des Ausgangsverfahrens von der für verfassungswidrig gehaltenen Vorschrift abhängt (vgl. BVerfGE 11, 330 ; 149, 1 ; 153, 310 ).

    Das Vorlagegericht muss je nach Gültigkeit oder Ungültigkeit der beanstandeten Norm zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 141, 1 ; 145, 171 ; 153, 310 ; stRspr).

    Rn. 71 Das vorlegende Gericht muss zudem von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 141, 1 ; 145, 249 ; 149, 1 ; 153, 310 ).

    Es muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 149, 1 ; 153, 310 ).

  • VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer …

    Rn. 387 Allerdings muss die Ermächtigungsnorm in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7/76 -, BVerfGE 55, 207 [226] = juris Rn. 86;… BVerfGE 123, 39 [78] = juris Rn. 133), wofür es grundsätzlich genügt, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang mit anderen Bestimmungen und der Entstehungsgeschichte der Norm (…vgl. BVerfGE 55, 207 [226] = juris Rn. 86; BVerfG…, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 [277] = juris Rn. 62;… BVerfGE 123, 39 [78] = juris Rn. 133; BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, juris Rn. 101).

    Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, juris Rn. 102).

    Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an; so muss die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, juris Rn. 102).

    Der Gesetzgeber hat folglich selbst die Voraussetzungen der Strafbarkeit zu bestimmen und darf diese Entscheidung nicht den Organen der vollziehenden Gewalt überlassen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38 [54] = juris Rn. 39 und BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, BVerfGE 153, 310 [340 f.] = juris Rn. 75).

    Ist der Straftatbestand in einer Verordnung enthalten, müssen somit die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Verordnung voraussehbar sein (…BVerfGE 143, 38 [54] = juris Rn. 39; BVerfGE 153, 310 [340 f.] = juris Rn. 75).

    Sie hat einerseits eine freiheitsgewährleistende Funktion und dient dem rechtsstaatlichen Schutz der Normadressaten, denn jeder soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 143, 38 [53] = juris Rn. 37 und BVerfGE 153, 310 [340] = juris Rn. 73).

    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, denn es soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet und es somit der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt ist, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (BVerfGE 143, 38 [53] = juris Rn. 36 und BVerfGE 153, 310 [339] = juris Rn. 72).

    Vielmehr muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zur werden (…BVerfGE 143, 38 [54 f.] = juris Rn. 40; BVerfGE 153, 310 [341] = juris Rn. 76).

    Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (…BVerfGE 143, 38 [54 f.] = juris Rn. 40; BVerfGE 153, 310 [341] = juris Rn. 76).

    Aus diesem Grund schließt das Bestimmtheitsgebot die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus (…BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 41; BVerfGE 153, 310 [341 f.] = juris Rn. 77).

    Gegen ihre Verwendung bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (…BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 41; BVerfGE 153, 310 [341 f.] = juris Rn. 77).

    Rn. 596 Der Gesetzgeber muss den Tatbestand auch nicht stets vollständig im förmlichen Gesetz umschreiben, sondern darf auf andere Vorschriften verweisen (…BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 42; BVerfGE 153, 310 [342] = juris Rn. 78).

    So ersetzt der Gesetzgeber bei einem sog. Blankettstrafgesetz die Beschreibung des Straftatbestandes durch die Verweisung auf eine Ergänzung im selben Gesetz oder in anderen - auch künftigen - Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die nicht notwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen (…BVerfGE 143, 38 [56] = juris Rn. 44; BVerfGE 153, 310 [343] = juris Rn. 80).

    Die Verwendung dieser Gesetzgebungstechnik ist verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern das Blankettstrafgesetz hinreichend klar erkennen lässt, worauf sich die Verweisung bezieht; hierzu gehört, dass die Blankettstrafnorm die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (…BVerfGE 143, 38 [56] = juris Rn. 44;BVerfGE 153, 310 [343] = juris Rn. 80).

    Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot wird folglich nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (…BVerfGE 143, 38 [57] = juris Rn. 46; BVerfGE 153, 310 [344] = juris Rn. 82).

    Denn um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftatbestandes eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahndet werden soll (…BVerfGE 143, 38 [57 f.] = juris Rn. 47; BVerfGE 153, 310 [344] = juris Rn. 83).

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung …

    Deren Verwendung schließt selbst das Bestimmtheitsgebot für das Strafrecht nicht aus (vgl. BVerfGE 153, 310 m.w.N. - Knorpelfleisch; stRspr).

    Allerdings muss die Verweisungsnorm klar erkennen lassen, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 ).

    Dazu gehört, dass die Blankettstrafnorm die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m.w.N.).

    Außer der Blankettstrafnorm selbst müssen auch die sie ausfüllenden Vorschriften den sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m.w.N.).

  • VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20

    Nichtigkeit einzelner Vorschriften der Thüringer …

    Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, juris Rn. 102).

    Rn. 446 Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an; so muss die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, juris Rn. 102).

    Der Gesetzgeber hat folglich selbst die Voraussetzungen der Strafbarkeit zu bestimmen und darf diese Entscheidung nicht den Organen der vollziehenden Gewalt überlassen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, BVerfGE 143, 38 [54] = juris Rn. 39 und BVerfG, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 -, BVerfGE 153, 310 [340 f.] = juris Rn. 75).

    (…BVerfGE 143, 38 [54] = juris Rn. 39; BVerfGE 153, 310 [340 f.] = juris Rn. 75).

    Sie hat einerseits eine freiheitsgewährleistende Funktion und dient dem rechtsstaatlichen Schutz der Normadressaten, denn jeder soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 143, 38 [53] = juris Rn. 37 und BVerfGE 153, 310 [340] = juris Rn. 73).

    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, denn es soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet und es somit der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt ist, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (BVerfGE 143, 38 [53] = juris Rn. 36 und BVerfGE 153, 310 [339] = juris Rn. 72).

    Vielmehr muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zur werden (…BVerfGE 143, 38 [54 f.] = juris Rn. 40; BVerfGE 153, 310 [341] = juris Rn. 76).

    BVerfGE 153, 310 [341] = juris Rn. 76).

    Aus diesem Grund schließt das Bestimmtheitsgebot die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus (…BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 41; BVerfGE 153, 310 [341 f.] = juris Rn. 77).

    Gegen ihre Verwendung bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (…BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 41; BVerfGE 153, 310 [341 f.] = juris Rn. 77).

    Rn. 563 Der Gesetzgeber muss den Tatbestand auch nicht stets vollständig im förmlichen Gesetz umschreiben, sondern darf auf andere Vorschriften verweisen (…BVerfGE 143, 38 [55] = juris Rn. 42; BVerfGE 153, 310 [342] = juris Rn. 78).

    So ersetzt der Gesetzgeber bei einem sog. Blankettstrafgesetz die Beschreibung des Straftatbestandes durch die Verweisung auf eine Ergänzung im selben Gesetz oder in anderen - auch künftigen - Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die nicht notwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen (…BVerfGE 143, 38 [56] = juris Rn. 44; BVerfGE 153, 310 [343] = juris Rn. 80).

    Die Verwendung dieser Gesetzgebungstechnik ist verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern das Blankettstrafgesetz hinreichend klar erkennen lässt, worauf sich die Verweisung bezieht; hierzu gehört, dass die Blankettstrafnorm die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (…BVerfGE 143, 38 [56] = juris Rn. 44; BVerfGE 153, 310 [343] = juris Rn. 80).

    Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot wird folglich nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (…BVerfGE 143, 38 [57] = juris Rn. 46; BVerfGE 153, 310 [344] = juris Rn. 82).

    Denn um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftatbestandes eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahndet werden soll (…BVerfGE 143, 38 [57 f.] = juris Rn. 47; BVerfGE 153, 310 [344] = juris Rn. 83).

    Damit hat er auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, indem alle am Rechtsverkehr Teilnehmenden vorhersehen können sollen, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 ).

    Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m. w. N.).

    Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m. w. N.).

    Der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit lässt sich dabei nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m. w. N.), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist.

    Auch der Kreis der Normadressaten ist von Bedeutung (vgl. BVerfGE 153, 310 m. w. N.).

    Außer der Blankettstrafnorm selbst müssen auch die sie ausfüllenden Vorschriften den sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 143, 38 ; 153, 310 jeweils m. w. N.).

  • BVerfG, 15.04.2026 - 1 BvL 5/21

    Asylbewerbergrundleistungen - Grundleistungen nach dem …

    Rn. 84 1. Da das Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG einen - wenn auch dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung zugewiesenen - Teil des einheitlichen Ausgangsrechtsstreits darstellt, können grundsätzlich nur solche Rechtsvorschriften zur verfassungsgerichtlichen Prüfung und Entscheidung gestellt werden, denen im Ausgangsverfahren rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 117, 272 ; 153, 310 - Knorpelfleisch, jeweils m.w.N.>).

    Rn. 91 Die Begründung der Vorlageentscheidung muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Fall der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 153, 310 m.w.N.; 161, 163 - Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der Sozialversicherung; 167, 163 - Contergan II; 170, 293 ; stRspr).

  • BVerfG, 21.05.2026 - 2 BvR 1096/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das strafbewehrte Verbot des …

    Der Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine ihm vorbehaltene grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 - Knorpelfleisch; 160, 284 ).

    Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern auch eine freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ; 160, 284 ).

    Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 153, 310 ; 160, 284 ).

    Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ; 160, 284 ).

    Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ; 160, 284 ).

    Rn. 155 Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, lässt sich nicht allgemein festlegen (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ; 160, 284 ).

    Zu prüfen sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands einschließlich der Umstände, die zu der gesetzlichen Regelung führten (vgl. BVerfGE 28, 175 ), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 126, 170 ; 153, 310 ; 160, 284 ).

    Auch der Kreis der Normadressaten kann von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 153, 310 ; 160, 284 ).

    Gegen die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe oder von Generalklauseln bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; 143, 38 ; 153, 310 ; 160, 284 ).

  • BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19

    Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der …

    Die Begründung, die das Bundesverfassungsgericht entlasten soll, muss daher mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 153, 310 m.w.N.; 153, 358 ).
  • VerfGH Thüringen, 19.05.2021 - VerfGH 110/20

    Divergenzvorlage an das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der abstrakten …

  • BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur …

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

  • BVerfG, 28.07.2023 - 2 BvL 22/17

    Unzulässige Richtervorlage zur steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen …

  • BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im sogenannten Kudamm-Raser-Fall

  • VG Berlin, 18.02.2022 - 14 L 15.22

    Corona-Impfung mit Johnson & Johnson: 1x reicht

  • BVerfG, 14.06.2023 - 2 BvL 3/20

    Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot

  • BVerfG, 03.03.2023 - 2 BvL 11/22

    Unzulässige Richtervorlagen betreffend die Strafnorm zur Verbreitung eines …

  • BVerfG, 26.11.2024 - 1 BvL 1/24

    Krankenhausvorbehalt - Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen …

  • BVerwG, 10.10.2024 - 2 C 15.23

    Keine Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst von Bewerbern, die sich …

  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise …

  • BVerfG, 27.10.2021 - 2 BvL 12/11

    Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf …

  • BVerfG, 23.09.2024 - 1 BvL 9/21

    BAföG-Grundpauschale im Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 mit dem …

  • VG Hamburg, 14.02.2022 - 14 E 414/22

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des …

  • VG Berlin, 16.02.2022 - 14 L 24.22

    Corona: genesen für 6 Monate

  • BGH, 15.12.2022 - 1 StR 295/22

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Blanketttatbestand: erforderliche …

  • BVerfG, 07.12.2021 - 2 BvL 2/15

    Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen …

  • BVerfG, 09.04.2024 - 2 BvL 2/22

    Die in § 37 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz NRW geregelte Möglichkeit der …

  • BVerwG, 28.10.2020 - 6 C 8.19

    Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"

  • VerfG Brandenburg, 19.09.2025 - VfGBbg 87/20
  • FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 120/21

    Zurechnung von Provisionseinnahmen eines Vermittlerkontos zu einem selbständigen …

  • BVerfG, 01.10.2025 - 1 BvR 2428/20

    BVerfGE; erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung …

  • OLG Stuttgart, 21.04.2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21

    Schutzmaßnahmen gegen Coronavirus in Baden-Württemberg: Verfassungsmäßigkeit der …

  • BGH, 28.06.2022 - II ZB 8/22

    Eintragung einer Gesellschaft ins Handelsregister bei unterlassener Versicherung …

  • BVerfG, 15.06.2023 - 2 BvL 11/14

    Richtervorlagen zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses …

  • VerfGH Thüringen, 16.12.2020 - VerfGH 14/18

    Abstrakte Normenkontrolle der AfD-Fraktion gegen die Thüringer Verordnung über …

  • AG Tübingen, 29.09.2021 - 16 OWi 16 Js 16761/21

    Möglichkeit der Verurteilung wegen Verstoßes gegen Fahrpersonalverordnung

  • BVerfG, 14.11.2024 - 1 BvL 3/22

    PolG NRW - Observation - Längerfristige Observation unter Anfertigung von …

  • BVerfG, 02.07.2025 - 2 BvL 12/23

    Unzulässige Vorlage betreffend § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG

  • VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20

    Abstrakte Normenkontrolle bezüglich Art. 1 §§ 3a, 3b und 6a der Thüringer …

  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 357/20

    Corona; Covid 19; Kontaktdaten; Datenschutz; Maskenpflicht; …

  • BVerfG, 21.11.2023 - 1 BvL 6/21

    § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz …

  • BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvL 12/20

    Unzulässige Richtervorlage zur sogenannten Gutscheinlösung während der …

  • VG Halle, 16.02.2022 - 1 B 41/22

    Vor dem 15.01.2022 ausgestellte Genesenennachweise mit einer Gültigkeitsdauer von …

  • VG Frankfurt/Main, 22.02.2022 - 5 L 363/22

    Verkürzung der Gültigkeitsdauer des COVID-19-Genesenenzertifikats

  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvL 9/16

    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 17a Abs 3 S 1 JagdG NW (F: …

  • OLG Karlsruhe, 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 2/21

    Bußgeldsache: Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Aufenthaltsverbots im …

  • BVerfG, 19.07.2024 - 1 BvL 2/23

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der im Mai 2021 und Juli 2022 …

  • BVerfG, 09.04.2025 - 2 BvR 1974/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen räuberischer …

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 4/21

    Neunte SARS-CoV-2-EindV im Wesentlichen verfassungsgemäß, verfassungskonforme …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 - 2 A 11745/17

    Verfassungswidrigkeit der Besoldung A8 in Rheinland-Pfalz

  • BSG, 25.10.2023 - B 6 KA 16/22 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ärztlicher Bereitschaftsdienst in Hessen - …

  • VerfGH Saarland, 22.04.2022 - Lv 1/21

    Dynamische Verweisung auf Bundesgesetz; Anforderungen an …

  • VerfG Brandenburg, 21.11.2025 - VfGBbg 12/21
  • BVerfG, 08.09.2020 - 1 BvR 895/16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Tabakerzeugnisgesetz

  • BVerfG, 16.08.2021 - 2 BvR 972/21

    Strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung und Subventionsbetruges …

  • BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 11/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Widerspruchsverfahren im Verfahren zur …

  • VerfG Brandenburg, 20.06.2025 - VfGBbg 45/20
  • BVerfG, 14.09.2023 - 2 BvR 107/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Thüringer AfD-Landtagsfraktion gegen Urteil …

  • BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvL 7/16

    Unzulässige Richtervorlage zur rückwirkenden Anwendung von § 32a Abs. 1 Satz 2 …

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2021 - 2 Rb 34 Ss 198/21

    Bußgeldsache: Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Aufenthaltsverbots im …

  • OLG Karlsruhe, 30.03.2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21

    Bußgeldsache: Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Aufenthaltsverbots im …

  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 2263/21

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende gerichtliche Überprüfung einer …

  • VerfGH Sachsen, 15.08.2024 - 197-II-20

    Erfolgloser Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die …

  • BVerfG, 25.07.2024 - 2 BvL 22/23

    Unzulässige Richtervorlage zur Höhe der Vergütung von Arbeitstätigkeiten in der …

  • VG Ansbach, 05.04.2022 - AN 14 K 20.01132

    Einsichtnahme in Bewertung abgegebener eigener Angebote in Vergabeverfahren

  • VG Schleswig, 25.01.2021 - 1 B 171/20

    Eilrechtsschutz gegen ein Verkehrsverbot eines Kosmetikartikels wegen des …

  • BGH, 21.04.2021 - 3 StR 225/20

    Anwendbarkeit des Markenstrafrechts nach Wegfall des in Bezug genommenen …

  • BSG, 25.10.2023 - B 6 KA 20/22 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ärztlicher Bereitschaftsdienst in Hessen - …

  • VerfG Brandenburg, 20.02.2026 - VfGBbg 73/21
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.04.2022 - 1 KM 221/22

    Corona-Krise; Normenkontrolle; mecklenburg-vorpommersche Rechtsverordnung zur …

  • OVG Bremen, 23.03.2022 - 1 D 349/20

    Normenkontrolle 19. Coronaverordnung - Betriebsschließung; Coronaverordnung; …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 55/20

    Normenkontrolle; Schließung von Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 72/20

    Normenkontrolle; Schließung von Gaststätten im April 2020 wegen der …

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvL 9/23

    Weitere unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot (konkrete …

  • OVG Niedersachsen, 01.06.2023 - 14 KN 36/22

    Einzelhandel; allgemeiner Gleichheitsgrundsatz; Infektionsschutz; Mischsortiment; …

  • VG Würzburg, 31.08.2021 - W 8 E 21.1045

    Behördliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen

  • BGH, 18.12.2024 - 3 StR 507/24

    Bestimmtheitsgebot im Strafrecht (Blanketttatbestand: Verweisungsnorm; …

  • BVerwG, 03.08.2023 - 5 C 4.22

    Beihilfefähigkeit von inländischen nicht nach § 21 AMG zugelassenen und im …

  • BVerwG, 03.08.2023 - 5 C 3.22

    Beihilfefähigkeit des von einer inländischen Apotheke in der Schweiz bestellten …

  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2022 - 6 S 3295/20

    Rückgriff auf die Gewerbeordnung und die Spielverordnung im …

  • StGH Bremen, 09.06.2021 - St 1/21
  • VerfGH Baden-Württemberg, 22.04.2024 - 1 GR 60/20

    Konkreter Normenkontrollantrag betr unterschiedliche besoldungsrechtliche …

  • AG Kehl, 27.08.2020 - 2 Cs 207 Js 10531/17

    Entsprechungsklausel - Kosmetikrecht: Strafbarkeit des Inverkehrbringens von …

  • VerfGH Sachsen, 12.06.2025 - 13-II-21

    Teilweise erfolgreicher Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen …

  • VG Bayreuth, 29.09.2021 - B 7 E 21.1038

    Information der Öffentlichkeit über Hygieneverstöße

  • OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 104/20

    Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² im April 2020 - 800 m²; Einzelhandel; …

  • OVG Thüringen, 14.12.2022 - 3 N 233/21

    Corona-Pandemie ("3. Welle"): Schließung von Möbelmärkten

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2023 - 14 KN 35/22

    Betriebsschließung; Corona; Mischsortiment; Schließungen von Baumärkten für den …

  • VG Ansbach, 18.11.2021 - AN 14 E 21.00581

    Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2023 - 14 KN 48/22

    Corona; Covid 19; Testung; Zur Testung von Beschäftigten auf eine Infektion mit …

  • BVerfG, 04.07.2024 - 1 BvL 5/24

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 121 ZPO, insb bzgl der …

  • OVG Sachsen, 04.08.2022 - 3 C 24/20

    Untersagung Gastronomie; Corona-Pandemie; Eingriff Berufsausübungsfreiheit; …

  • OVG Bremen, 19.02.2021 - 1 B 53/21

    Schließung Friseurbetriebe, Erbringung Friseurdienste (Vierundzwanzigste …

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2022 - 5 KN 1/20

    Naturschutzverordnung bezüglich eines Binnensees; formelle Anforderungen, insbes. …

  • OVG Niedersachsen, 18.02.2025 - 10 KN 111/23

    Ausfertigung; Bestimmtheit; Hunde; Leinenzwang; unbestimmter Rechtsbegriff; …

  • VG München, 06.10.2022 - M 26a E 22.4128

    Lebensmittelhygiene, Behördliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen …

  • VG Ansbach, 02.08.2021 - AN 14 E 20.01682

    Veröffentlichung des Verstoßes "Mängel bei der Schädlingsbekämpfung"

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 5 S 2617/19

    Pflicht des Jagdausübungsberechtigten zur Beseitigung einer Kirrung in seinem …

  • VG München, 06.12.2021 - M 26a E 21.5986

    Lebensmittelhygiene, Behördliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen …

  • OVG Bremen, 27.10.2020 - 2 B 105/20
  • VG Köln, 09.10.2024 - 26 K 6360/20

    BAföG-Rückforderung; Erlass der BAföG-Darlehensschuld

  • VG Köln, 24.07.2024 - 23 K 6615/23
  • FG Thüringen, 19.09.2023 - 2 K 535/20

    Ablaugen der Zellstoffherstellung als nicht mehr anerkannter Biomassestoff gem. § …

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