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Weitere Entscheidungen unten: BVerfG, 18.11.1994 | BVerfG, 09.09.1993 | BVerfG, 10.09.1993

Rechtsprechung
   BVerfG, 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3326
BVerfG, 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1993,3326)
BVerfG, Entscheidung vom 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1993,3326)
BVerfG, Entscheidung vom 14. September 1993 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1993,3326)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 4 § 93d Abs. 2 S. 1 S. 3
    Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Widerspruchs gegen die Ablehnungder Aussetzung der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Widerspruch - Zugrundeliegendes Ausgangsverfahren - Einstweilige Anordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 89, 119
  • NJW 1994, 39
  • NVwZ 1994, 159 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 820/72

    Widerspruchsrecht des Äußerungsberechtigten bei einstweiligen Anordnungen

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93
    Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG setzt nach seinem Sinn und Zusammenhang einen zulässigen Widerspruch voraus (BVerfGE 32, 345 [346]; 35, 12 [14]).

    Der Widerspruch ist unzulässig, weil dem Gegner des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens die Widerspruchsbefugnis fehlt (vgl. BVerfGE 35, 12 [13 f.] unter Bezugnahme auf BVerfGE 31, 87 [90 ff.]).

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 96/71

    Widerspruchsrecht des im Verfassungsbescherde-Verfahren Äußerungsberechtigten

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93
    Der Widerspruch ist unzulässig, weil dem Gegner des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens die Widerspruchsbefugnis fehlt (vgl. BVerfGE 35, 12 [13 f.] unter Bezugnahme auf BVerfGE 31, 87 [90 ff.]).
  • BVerfG, 12.02.1972 - 1 BvR 92/71

    Widerspruch im Verfahren nach § 94 Abs. 3 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93
    Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG setzt nach seinem Sinn und Zusammenhang einen zulässigen Widerspruch voraus (BVerfGE 32, 345 [346]; 35, 12 [14]).
  • BVerfG, 20.07.2015 - 1 BvQ 25/15

    Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer eA: …

    Rn. 5 Über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheidet - anders als gemäß § 93d Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 3 BVerfGG über den Widerspruch - die Kammer (vgl. BVerfGE 89, 119 ).
  • BVerfG, 13.10.2021 - 1 BvR 1750/21

    Kammerbeschluss: Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung …

    Ihm fehlt aber als einem nicht am Verfahren Beteiligten die Befugnis zum Widerspruch (vgl. BVerfGE 89, 119 ; 99, 49 ; 139, 378 ; stRspr).
  • BVerfG, 20.12.2022 - 1 BvR 1654/22

    Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung (§ 32 Abs 3 …

    Ihm fehlt aber als einem nicht am verfassungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten die Befugnis zum Widerspruch (vgl. BVerfGE 89, 119 ; 99, 49 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.01.2025 - 1 BvQ 57/24

    Erfolgloser Antrag der Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei) auf …

    Rn. 6 Im Hauptsacheverfahren nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigte, die durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene gerichtliche Entscheidung begünstigt werden, ist es zwar unbenommen, trotz fehlender Widerspruchsbefugnis nach § 32 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 8, 122 ; 31, 87 ; 35, 12 ; 89, 119 ; 139, 378 ) auch nach Erlass einer einstweiligen Anordnung Einwendungen vorzubringen, die das Bundesverfassungsgericht veranlassen können, seine Entscheidung von Amts wegen aufzuheben, abzuändern oder ihre Vollziehung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 BVerfGG auszusetzen (vgl. BVerfGE 31, 87 ).
  • BVerfG, 26.01.2017 - 1 BvQ 4/17

    Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine eA-Ablehnung: Zuständigkeit der Kammer …

    Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 ), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 ).
  • BVerfG, 25.01.2018 - 2 BvQ 85/17

    Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine eA-Ablehnung: Zuständigkeit der Kammer …

    Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 ), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 ).
  • BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvQ 72/17

    Verwerfung von Widersprüchen gegen eA-Ablehnungen: Zuständigkeit der Kammer für …

    Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 < 120>), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 < 50 f.>;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 85/17 -, juris, Rn. 3).
  • VerfGH Berlin, 08.01.2025 - VerfGH 77 A/24

    Verwerfung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung des Erlasses einer eA: …

    Rn. 1 Die Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2024 ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil § 31 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - nach seinem Sinn und Zusammenhang einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (…so für die vergleichbare Regelung nach § 32 Abs. 3 BVerfGG im Bundesrecht in st. Rspr.: BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 1972 - 1 BvR 92/72, 1 BvR 96/71 -, juris Rn. 3, vom 14. September 1993 - 2 BvR 1952/93 -, juris Rn. 6…, vom 19. September 2013 - 2 BvE 4/13 -, juris Rn. 1 …und vom 20. Dezember 2022 - 1 BvR 1654/22 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • LG Frankfurt/Oder, 05.12.1996 - 15 S 286/96

    Zahlung von Inseratskosten für die Werbung im Bildschirmtext der Telekom; …

    Vertrages oder in seinem Inhalt konkret auswirken (so BVerfG u.a. in NJW 1994, 39 [BVerfG 14.09.1993 - 2 BvR 1952/93] ).
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dejure.org Übersicht BVerfG

Rechtsprechung
   BVerfG, 18.11.1994 - 2 BvR 1952/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,4426
BVerfG, 18.11.1994 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1994,4426)
BVerfG, Entscheidung vom 18.11.1994 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1994,4426)
BVerfG, Entscheidung vom 18. November 1994 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1994,4426)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Partei - Wahlwerbesendung - Ausstrahlung - DVU - NDR - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtswegerschöpfung

  • rechtsportal.de

    Ausstrahlung von Wahlwerbesendungen politischer Parteien - NDR - DVU

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 577
  • DVBl 1995, 147
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

    Auszug aus BVerfG, 18.11.1994 - 2 BvR 1952/93
    Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung ist auch bei der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen - wie hier - in der Regel anzuerkennen, wenn sie in gleicher oder ähnlicher Form neu entstehen können und die Klärung der dabei auftretenden Rechtsfragen deshalb einem künftigen Streit der Parteien vorbeugt (vgl. dazu BVerwGE 80, 355 (365 f.) [BVerwG 03.11.1988 - 7 C 115/86]; 80, 373 (376) [BVerwG 03.11.1988 - 7 C 115/86]; 82, 7 (9) [BVerwG 13.04.1989 - 3 C 11/86]).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 18.11.1994 - 2 BvR 1952/93
    Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, wenn die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerfGE 80, 40 (45) [BVerfG 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82]; 86, 15 (22 f. [BVerfG 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91])).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82

    Bewertung medizinischer Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 18.11.1994 - 2 BvR 1952/93
    Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, wenn die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein schwerer Nachteil entsteht (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerfGE 80, 40 (45) [BVerfG 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82]; 86, 15 (22 f. [BVerfG 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91])).
  • BVerwG, 13.04.1989 - 3 C 11.86

    Arzneimittel - Bezeichnung - Zulassung - Parallelimport - Abweichung - Neues …

    Auszug aus BVerfG, 18.11.1994 - 2 BvR 1952/93
    Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung ist auch bei der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen - wie hier - in der Regel anzuerkennen, wenn sie in gleicher oder ähnlicher Form neu entstehen können und die Klärung der dabei auftretenden Rechtsfragen deshalb einem künftigen Streit der Parteien vorbeugt (vgl. dazu BVerwGE 80, 355 (365 f.) [BVerwG 03.11.1988 - 7 C 115/86]; 80, 373 (376) [BVerwG 03.11.1988 - 7 C 115/86]; 82, 7 (9) [BVerwG 13.04.1989 - 3 C 11/86]).
  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 A 2.88

    Studiengang - Zulassungsbeschränkung - Numerus Clausus - Allgemeines …

    Auszug aus BVerfG, 18.11.1994 - 2 BvR 1952/93
    Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung ist auch bei der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen - wie hier - in der Regel anzuerkennen, wenn sie in gleicher oder ähnlicher Form neu entstehen können und die Klärung der dabei auftretenden Rechtsfragen deshalb einem künftigen Streit der Parteien vorbeugt (vgl. dazu BVerwGE 80, 355 (365 f.) [BVerwG 03.11.1988 - 7 C 115/86]; 80, 373 (376) [BVerwG 03.11.1988 - 7 C 115/86]; 82, 7 (9) [BVerwG 13.04.1989 - 3 C 11/86]).
  • BVerfG, 13.09.2024 - 1 BvR 1623/24

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde einer Rundfunkanstalt …

    Die Anrufung der Verwaltungsgerichte in der Hauptsache kann aber dennoch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde entbehrlich machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 1994 - 2 BvR 1952/93 -, juris, Rn. 7).

    Selbst bei Erfolglosigkeit eines Antrags nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 926 Abs. 1 ZPO ist dem Grundsatz der Subsidiarität erst genügt, wenn der ursprünglich von der vorläufigen Entscheidung Beschwerte eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erhebt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. November 1994 - 2 BvR 1952/93 -, juris, Rn. 4, 7).

  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 55-IV-19
    In diesem Fall darf der Beschwerdeführer nur dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG der Verfassungsgerichtshof sofort entscheiden kann (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 21. Juni 2019 - 2 BvR 2189/18 - juris Rn. 18;… Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 1 BvR 886/11 - juris Rn. 10; Beschluss vom Beschluss vom 9. Oktober 2001, BVerfGE 104, 65 [71 ff.]; Beschluss vom 18. November 1994 - 2 BvR 1952/93 - juris Rn. 6; Beschluss vom 25. März 1992, BVerfGE 86, 15 [22f.]; Beschluss vom 1. Februar 1989, BVerfGE 79, 275 [279]).
  • VG Arnsberg, 23.05.2016 - 8 K 3614/15

    Nachweis der Schießfertigkeit eines Jadgscheininhabers für die Teilnahme an einer …

    Rn. 46 vgl. etwa Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) Bd. 115 Seite 81 ff; Beschluss vom 3. Juli 2001 - 1 BvR 1472/99 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2001, Seite 1429 ff; Beschluss vom 18. November 1994 -2 BvR 1952/93 -, DVBl 1995 Seite 147 f,.
  • VG Berlin, 05.01.2022 - 12 K 21.21
    Ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses ist jedenfalls dann anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis in gleicher oder ähnlicher Form neu entstehen kann und die Klärung der dabei auftretenden Rechtsfragen deshalb einem künftigen Streit der Beteiligten vorbeugt (BVerfG, Beschluss vom 18. November 1994 - 2 BvR 1952/92 - NVwZ 1995, 577).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.09.1993 - 2 BvR 1952/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3361
BVerfG, 09.09.1993 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1993,3361)
BVerfG, Entscheidung vom 09.09.1993 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1993,3361)
BVerfG, Entscheidung vom 09. September 1993 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1993,3361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Folgenabwägung bei einstweiliger Anordnung wegen Ausstrahlung von Wahlwerbespots

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 40
  • NVwZ 1994, 159 (Ls.)
  • afp 1993, 647
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1993 - 2 BvR 1952/93
    Einen "originären", nicht durch den Gleichheitssatz vermittelten verfassungsrechtlichen Anspruch auf Einräumung von Sendezeiten gibt es nicht (vgl. BVerfGE 47, 198 [237]; BVerwGE 87, 270 [272 ff.]).
  • BVerfG, 21.10.1987 - 1 BvR 1048/87

    Modifizierte Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung betreffend …

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1993 - 2 BvR 1952/93
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 77, 130 [135]; st. Rspr.).
  • BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90

    Wahlwerbung - Zuteilung von Sendezeit - Neutralitätsgebot - Verzicht auf …

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1993 - 2 BvR 1952/93
    Einen "originären", nicht durch den Gleichheitssatz vermittelten verfassungsrechtlichen Anspruch auf Einräumung von Sendezeiten gibt es nicht (vgl. BVerfGE 47, 198 [237]; BVerwGE 87, 270 [272 ff.]).
  • StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96

    Wahlwerbung und Chancengleichheit

    a) Ein originärer, dem Grundgesetz unmittelbar zu entnehmender Anspruch auf Zuteilung von Sendezeiten läßt sich für die politischen Parteien weder aus ihrer Mitwirkungsbefugnis bei der politischen Willensbildung (Art. 21 Abs. 1 GG) noch aus dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und - verbreitung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), noch aus der der Freiheit der Meinungsbildung dienenden Funktion der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ableiten (Anschluß an BVerfGE 47, 198 [237]; BVerfG NJW 1994, 40; BVerwGE 75, 67 [70]; 87, 270 [272]).

    Der insoweit gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfGE 47, 198 [237]; BVerfG, Kammerbeschluß vom 9. September 1993, NJW 1994, 40; BVerwGE 75, 67 [70]; 87, 270 [272]) schließt sich der Staatsgerichtshof an.

  • OLG Düsseldorf, 26.03.2010 - 22 U 173/09
    Rn. 119 Unter der Geltung der Konkursordnung hat der Bundesgerichtshof aus gleichem Grunde entschieden, dass auch der Gläubiger der Forderung (hier der Bund) durch die Verweisung auf die Quote nicht ungerechtfertigt benachteiligt wird (NJW 1994, 40, 51):.
  • VG Mainz, 07.05.2009 - 4 L 521/09

    Europawahl: ZDF-Wahlwerbespots rechtens

    Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass es einen "originären", nicht durch den Gleichheitssatz vermittelten verfassungsrechtlichen Anspruch auf Einräumung von Sendezeiten nicht gibt (BVerfG, Beschluss vom 09. September 1993, NJW 1994, 40).
  • OVG Hamburg, 14.09.1993 - Bs III 340/93
    Zwar hat der Antragsgegner gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben, und das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 9. September 1993 - 2 BvR 1952/93 - die Wirkung des Beschlusses vom 7. September 1993 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.09.1993 - 2 BvR 1952/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,10693
BVerfG, 10.09.1993 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1993,10693)
BVerfG, Entscheidung vom 10.09.1993 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1993,10693)
BVerfG, Entscheidung vom 10. September 1993 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1993,10693)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 4 § 93d Abs. 2 S. 1 S. 3
    Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 96/71

    Widerspruchsrecht des im Verfassungsbescherde-Verfahren Äußerungsberechtigten

    Auszug aus BVerfG, 10.09.1993 - 2 BvR 1952/93
    Der Antrag ist unzulässig, weil dem Gegner des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens die Widerspruchsbefugnis fehlt (vgl. BVerfGE 35, 12 [13 f.] in Verbindung mit BVerfGE 31, 87 [90 ff.]).
  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 820/72

    Widerspruchsrecht des Äußerungsberechtigten bei einstweiligen Anordnungen

    Auszug aus BVerfG, 10.09.1993 - 2 BvR 1952/93
    Der Antrag ist unzulässig, weil dem Gegner des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens die Widerspruchsbefugnis fehlt (vgl. BVerfGE 35, 12 [13 f.] in Verbindung mit BVerfGE 31, 87 [90 ff.]).
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