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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,11
BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73 (https://dejure.org/1973,11)
BVerfG, Entscheidung vom 12.12.1973 - 2 BvR 558/73 (https://dejure.org/1973,11)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Dezember 1973 - 2 BvR 558/73 (https://dejure.org/1973,11)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Untersuchungshaft

  • hartzkampagne.de

    Gerichtsüberlastung im Hinblick auf Freiheitsgrundrecht kein "wichtiger Grund" für Fortdauer der U-Haft - Auslegung von StPO § 121

  • opinioiuris.de

    Untersuchungshaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Überlastung eines Landgerichts - Schwurgerichtssachen - Fortdauer der Untersuchungshaft - Wichtige Gründe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 36, 264
  • NJW 1974, 307
  • NJW 1974, 309
  • NJW 1991, 128
  • MDR 1974, 465
  • DÖV 1974, 311
 
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Wird zitiert von ... (336)Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73
    Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze läßt sich indes nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt der Strafverfolgung aus nötig und zweckmäßig sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird (BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49]; 20, 144 [147]).

    Dies bedeutet, daß zwischen beiden Rechtsgütern abzuwägen ist, wobei zu berücksichtigen bleibt, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe - der Haftdauer Grenzen setzt (BVerfGE 20, 45 [49 f.]; 20, 144 [148]).

    Diese Ausnahmetatbestände sind, wie aus dem Wortlaut ersichtlich ist und durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, eng auszulegen (BVerfGE 20, 45 [50]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits ausgesprochen, daß der Vollzug von Untersuchungshaft, deren Dauer die Frist des § 121 Abs. 1 StPO erheblich überschreitet, gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstößt, wenn die Überschreitung dadurch verursacht ist, daß die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfGE 20, 45 [50]; 21, 184 [187]; 21, 220 [222]; 21, 223 [226]).

  • BGH, 07.02.1967 - 5 StR 587/66

    Verteilung der Geschäfte auf mehrere Schwurgerichte bei demselben Landgericht …

    Auszug aus BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73
    Denn nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 21, 191) sei das Präsidium des Landgerichts nicht ermächtigt, mehrere Schwurgerichte bei einem Landgericht zu errichten und die Sachen auf sie zu verteilen.

    Klarheit hierüber ergibt sich insbesondere nicht aus dem Hinweis des Oberlandesgerichts, Abhilfe lasse sich nicht dadurch schaffen, daß zur Beschleunigung des Verfahrens ein weiteres Schwurgericht gebildet werde, da dies nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 21, 191) unstatthaft sei.

    Vor allem haben die Präsidien des Oberlandes- und Landgerichts gemäß § 83 Abs. 1 und 2 GVG im Rahmen des Möglichen so viele Vorsitzende und andere Richter zu Schwurgerichtstagungen einzuteilen, daß genügend verschiedene Spruchkörper zur Verfügung stehen, damit die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung wichtige Möglichkeit genutzt werden kann, mehrere Tagungen kurz hintereinander beginnen und teilweise gleichzeitig stattfinden zu lassen (vgl. BGHSt 21, 191 [193]; 21, 222 [223]; 24, 254 [255];… Kleinknecht, StPO, 30. Aufl. (1971), § 87 GVG Anm. 1;… Schäfer in: Löwe- Rosenberg, StPO, 21. Aufl. (1965), § 87 GVG Anm. 2).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73
    Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze läßt sich indes nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt der Strafverfolgung aus nötig und zweckmäßig sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird (BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49]; 20, 144 [147]).

    Bei dieser Beurteilung ist - unter anderem und vor allem - nötig die Abwägung zwischen dem Grundrecht des Beschuldigten auf Wahrung seiner persönlichen Freiheit einerseits und den Interessen an einer wirksamen Strafverfolgung andererseits, wenn der Haftgrund der Flucht- oder Verdunkelungsgefahr dem Haftbefehl zugrundeliegt, und eine Abwägung zwischen dem Grundrecht des Beschuldigten auf Wahrung seiner persönlichen Freiheit einerseits und dem Anspruch Dritter auf Leben, Gesundheit, körperliche, insbesondere geschlechtliche Integrität andererseits, wenn dem Haftbefehl der Haftgrund der besonderen Gefährlichkeit für die Umgebung des Beschuldigten (§ 112a StPO) zugrundeliegt (vgl. BVerfGE 19, 342 [349 f.]).

  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73
    Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze läßt sich indes nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt der Strafverfolgung aus nötig und zweckmäßig sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird (BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49]; 20, 144 [147]).

    Dies bedeutet, daß zwischen beiden Rechtsgütern abzuwägen ist, wobei zu berücksichtigen bleibt, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe - der Haftdauer Grenzen setzt (BVerfGE 20, 45 [49 f.]; 20, 144 [148]).

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 653/66

    Neuerliche Inhaftierung nach Haftentlassung wegen verfassungswidriger …

    Auszug aus BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits ausgesprochen, daß der Vollzug von Untersuchungshaft, deren Dauer die Frist des § 121 Abs. 1 StPO erheblich überschreitet, gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstößt, wenn die Überschreitung dadurch verursacht ist, daß die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfGE 20, 45 [50]; 21, 184 [187]; 21, 220 [222]; 21, 223 [226]).
  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 742/66

    Verfassungsmäßigkeit deiner annähernd viereinhalbjährigen Untersuchungshaft bei …

    Auszug aus BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits ausgesprochen, daß der Vollzug von Untersuchungshaft, deren Dauer die Frist des § 121 Abs. 1 StPO erheblich überschreitet, gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstößt, wenn die Überschreitung dadurch verursacht ist, daß die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfGE 20, 45 [50]; 21, 184 [187]; 21, 220 [222]; 21, 223 [226]).
  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 533/66

    Verfassungsmäßigkeit deiner annähernd sechsjährigen Untersuchungshaft bei …

    Auszug aus BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits ausgesprochen, daß der Vollzug von Untersuchungshaft, deren Dauer die Frist des § 121 Abs. 1 StPO erheblich überschreitet, gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstößt, wenn die Überschreitung dadurch verursacht ist, daß die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfGE 20, 45 [50]; 21, 184 [187]; 21, 220 [222]; 21, 223 [226]).
  • OLG Hamm, 20.12.1972 - 4 HEs 304/72
    Auszug aus BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73
    Die gegenteilige, von einigen Oberlandesgerichten - mit gewissen Einschränkungen - geteilte Auffassung (OLG Hamm, NJW 1973, S. 720;… für Strafkammersachen: OLG Hamburg, NJW 1965, S. 1777 [1778];… OLG Köln, NJW 1973, S. 912;… a. A. aber: OLG Oldenburg, NJW 1968, S. 808 und Bartsch, NJW 1973, S. 1303 [1307]) verkennt Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit und unterstellt der Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO einen verfassungswidrigen Sinn.
  • OLG Köln, 14.03.1973 - HEs 19/73
    Auszug aus BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73
    Die gegenteilige, von einigen Oberlandesgerichten - mit gewissen Einschränkungen - geteilte Auffassung (…OLG Hamm, NJW 1973, S. 720;… für Strafkammersachen: OLG Hamburg, NJW 1965, S. 1777 [1778]; OLG Köln, NJW 1973, S. 912;… a. A. aber: OLG Oldenburg, NJW 1968, S. 808 und Bartsch, NJW 1973, S. 1303 [1307]) verkennt Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit und unterstellt der Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO einen verfassungswidrigen Sinn.
  • OLG Oldenburg, 16.02.1968 - 1 HEs 59/67
    Auszug aus BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73
    Die gegenteilige, von einigen Oberlandesgerichten - mit gewissen Einschränkungen - geteilte Auffassung (…OLG Hamm, NJW 1973, S. 720;… für Strafkammersachen: OLG Hamburg, NJW 1965, S. 1777 [1778];… OLG Köln, NJW 1973, S. 912; a. A. aber: OLG Oldenburg, NJW 1968, S. 808 und Bartsch, NJW 1973, S. 1303 [1307]) verkennt Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit und unterstellt der Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO einen verfassungswidrigen Sinn.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Auslegung einfachen Rechts

  • BVerfG, 07.06.1967 - 1 BvR 76/62

    Unterhalt I

  • BGH, 21.03.1967 - 5 StR 81/67

    Errichtung mehrerer Schwurgerichte bei demselben Landgericht (LG) - Schwurgericht …

  • BGH, 24.11.1971 - 3 StR 275/71

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - Verwendung eines …

  • BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22

    Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich - …

    Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt für Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft - auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe - eine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Insbesondere den baldigen Beginn der erneuten Hauptverhandlung hat es mit Blick auf § 121 StPO und das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG wurzelnde haftrechtliche Beschleunigungsgebot (vgl. nur BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 36, 264 , 53, 152 ; BVerfGK 17, 517; stRspr) terminiert.

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung

    Aus dieser besonderen Bedeutung folgt für das Grundrecht auf Freiheit mit verfassungsrechtlichem Rang der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20, 144 ; 29, 312 ; 35, 5 ; 35, 185 ; 36, 264 ; 70, 297 ; 90, 145 ).
  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige …

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ), und zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Denn der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    Das Landgericht war aufgrund des allein der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers, der vorliegend bereits im Zeitpunkt des erneuten Beginns der Hauptverhandlung am 6. Februar 2004 zu einer Verzögerung von zweieinhalb Jahren geführt hatte, gehalten, alles in seiner Macht stehende zu tun, um eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten so zeitnah wie irgend möglich herbeizuführen (vgl. BVerfGE 36, 264 m.w.N.).

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